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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 déterminant l'effectif minimal du personne

Obsah (4)Artikel 38Artikel 47Artikel 3Artikel 235

21 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 déterminant l'effectif minimal du personnel opérationnel et du personnel

Artikel 38

bestimmt,

der König für jede Polizeizone den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Zone festlegt; In der Erwägung,

Artikel 47

bestimmt,

der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat den Stellenplan für das Einsatzpersonal und das Verwaltungs- und Logistikpersonal des lokalen Polizeikorps gemäss den vom König festgelegten Mindestnormen bestimmt; In der Erwägung,

Artikel 3

desselben Gesetzes bestimmt,

die lokale Polizei auf lokaler Ebene die polizeiliche Grundfunktion, die alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem Gebiet der Polizeizone erforderlichen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge umfasst, sowie die Erfüllung bestimmter Aufträge mit föderalem Charakter gewährleistet; In der Erwägung,

Artikel 235

desselben Gesetzes bestimmt,

die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, und die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und vom König bestellt worden sind, zum Einsatzkader der lokalen Polizei überwechseln; In der Erwägung,

die finanzielle Tragkraft der Gemeinden, die den Polizeizonen angehören, durch die von diesen Gemeinden in Polizeiangelegenheiten getätigten Investitionen einerseits und durch die föderale Subvention andererseits bestimmt wird; Aufgrund des derzeitigen Personalbestands der Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, der in den Polizeizonen tätig ist; aufgrund der finanziellen Tragkraft der Gemeinden, die den Polizeizonen angehören; in der Erwägung,

diese Elemente an sich keine ausschlaggebenden Faktoren darstellen, jedoch bei einer ersten Bestimmung des Mindestbestands an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal berücksichtigt werden müssen; In der Erwägung,

der anfängliche Mindestbestand des Einsatzkaders der Polizeizonen sich deshalb möglichst dem derzeitigen Bestand der Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, der in den Polizeizonen tätig ist, oder dem Bestand, der einer wohlausgewogenen Aufteilung der gesamten Polizeikräfte auf die 196 Polizeizonen entspricht, annähern muss;

die Wahl eines der beiden Kriterien zunächst von der Haushaltskapazität der Polizeizonen diktiert werden muss; Aufgrund des derzeitigen Bestandes an Verwaltungs- und Logistikpersonal der Gemeindepolizei einerseits und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei andererseits; In der Erwägung,

der Mindestbestand an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei erst mindestens 8 % des Bestandes an Einsatzpersonal betragen muss und

er dann binnen angemessener Frist auf 15 bis 20 % des Bestandes an Einsatzpersonal wachsen muss; In der Erwägung,

gemäss dem Beschluss des Ministerrats vom

  1. März 2001 eine fortlaufende Beobachtung der Arbeit der lokalen Polizei notwendig ist, damit anschliessend die gewünschte Idealnorm festgelegt werden kann; Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom
  2. Juli 2001; Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme Nr. 004 des Hohen Konzertierungsausschusses vom
  3. Juli 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache,

vorliegender Erlass unentbehrlich ist für die Erfüllung einer der Voraussetzungen, die gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 für die Einrichtung der lokalen Polizei erforderlich sind;

gemäss Absatz 2 dieses Artikels Personalbestand und Stellenplan des lokalen Polizeikorps gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses festzulegen sind;

die Veröffentlichung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt schnellstmöglich zu erfolgen hat, damit der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat die vorgenannte Festlegung vornehmen kann; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. August 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung,

die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und

kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist;

sie infolge dessen ausser Acht gelassen worden ist; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Stellenplan für das Einsatzpersonal des lokalen Polzeikorps wird vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat gemäss den in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegten Mindestnormen bestimmt. Art. 2 - Der Stellenplan für das Verwaltungs- und Logistikpersonal des lokalen Polizeikorps wird vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat gemäss den in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten Mindestnormen bestimmt. Art. 3 - Die Mindestnormen, wie sie in den Anlagen zu vorliegendem Erlass festgelegt sind, werden für jede Zone beurteilt und gegebenenfalls vor dem

  1. Dezember 2002 neu berechnet. Art. 4 - Der König kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Bürgermeisters, wenn es sich um eine Eingemeindezone handelt, oder einen mit Gründen versehenen Antrag des Vorsitzenden des Polizeikollegiums, wenn es sich um eine Mehrgemeindezone handelt, Abweichungen von den Mindestnormen, wie sie in Anlage 1 und Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt sind, gewähren. Die Frist, für die die Abweichung beantragt wird, wird ebenfalls angegeben. Diese Frist darf auf keinen Fall die Dauer von zwölf Monaten überschreiten. Gegebenenfalls muss am Ende dieses Zeitraums erneut ein mit Gründen versehener Antrag an den König gerichtet werden. Wenn die Abweichung eine Auswirkung auf die für lokale Ermittlungen festgelegte Kapazität haben kann, zieht der Minister des Innern den Minister der Justiz zu Rate, bevor er dem König in dieser Angelegenheit eine Entscheidung vorschlägt. Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel den
  2. September 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Anlagen zum Königlichen Erlass vom
  3. September 2001 [Anlagen: siehe Belgisches Staatsblatt vom
  4. Oktober 2001, Seiten 35512-35530] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février
  5. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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