19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 december 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 24/12/2
Artikel 78
der Verfassung erwähnt sind und für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist, insbesondere des Artikels 20; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Dezember 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- Dezember 2001; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass der Entwurf eines Gesetzes über das Recht auf soziale Eingliederung, der das Gesetz zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzen soll, sich noch in der Phase vorbereitender parlamentarischer Arbeiten befindet und das für das In-Kraft-Treten ursprünglich vorgesehene Datum vom
- Januar 2002 demnach nicht eingehalten werden kann; dass
teressen der Empfänger des Existenzminimums dennoch gewahrt werden müssen und die für den
- Januar 2002 vorgesehene Erhöhung der Beträge des Existenzminimums um 4 % für die heutigen Kategorien von Empfängern nicht aufgeschoben werden darf; dass diese neuen, um 4 % erhöhten Beträge des Existenzminimums darüber hinaus auch die im Königlichen Erlass vom
- Dezember 2001 über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe in den Angelegenheiten,
Artikel 78
der Verfassung erwähnt sind und für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist, erwähnten Beträge ersetzen müssen,
Euro ausgedrückt und an die für alle Sozialleistungen festgelegte Indexierungsgrundlage gebunden sind; dass der vorliegende im Ministerrat beratene Königliche Erlass demnach dringend angenommen werden muss; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -
Artikel 2§ 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum für die verschiedenen Kategorien von Empfängern erwähnten Beträge des Existenzminimums werden wie folgt abgeändert:
- 8.800 EUR für zusammenlebende Ehepartner,
- 8.800 EUR für eine Person, die nur entweder mit einem unverheirateten minderjährigen Kind zu ihren Lasten oder mit mehreren Kindern, von denen mindestens eins minderjährig, unverheiratet und zu ihren Lasten ist, zusammenwohnt,
- 6.600 EUR für eine allein stehende Person,
- 4.400 EUR für jede andere Person, die mit einer oder mehreren Personen zusammenwohnt, unabhängig davon, ob sie miteinander verwandt beziehungsweise verschwägert sind oder nicht. Art. 2 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 2001 über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe in den Angelegenheiten,
Artikel 78
der Verfassung erwähnt sind und für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist, wird rückgängig gemacht. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2002 in Kraft. Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE