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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001 betreffende de uitbating van attract

Obsah (4)Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6

26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/06/2001 p

Artikel 3

§ 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt, vornehmen, b) während der Nutzung des Fahrgeschäfts die Gefahrenverhütungsmassnahmen anwenden,

Artikel 4

des vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, vorzubeugen, c) einen Inspektions- und Wartungsplan,

Artikel 5

des vorliegenden Erlasses erwähnt, erstellen,

  1. d)ein Regularisierungsprogramm erstellen, in dem genau angegeben wird, welche Massnahmen ergriffen werden, 2.spätestens zwei Jahre nach diesem Datum:
  2. a)das Regularisierungsprogramm anwenden,
  3. b)während der Nutzung des Fahrgeschäfts die Gefahrenverhütungsmassnahmen,

Artikel 4

des vorliegenden Erlasses erwähnt, anwenden, c) Warnhinweise und Aufschriften,

Artikel 6des vorliegenden Erlasses erwähnt, vorsehen.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 11 - Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses tritt am

  1. Januar 2004 in Kraft. Art. 12 - Unser Minister des Verbraucherschutzes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Anlage
  3. Bei der Planung und der Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze: 1.1 Das Fahrgeschäft muss so hergestellt sein, dass es funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden. 1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Fahrgeschäfts auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren anormalen Umständen ergeben. 1.3 Um die angemessensten Lösungen zu finden, müssen folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: - Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Fahrgeschäfts optimal berücksichtigt werden, - notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, die nicht ausgeschlossen werden können, - Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. 1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Fahrgeschäfts und bei der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale Verwendung des Fahrgeschäfts berücksichtigt werden, sondern auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. 1.5 Ein Fahrgeschäft muss so entworfen sein, dass eine anormale Verwendung des Fahrgeschäfts vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt. Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die Verwendung hingewiesen werden, von der abzuraten ist. 1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Fahrgeschäfts müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das Fahrgeschäft bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. 1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Fahrgeschäft benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann. 1.8 Das Fahrgeschäft muss mit allen speziellen Ausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu verhindern.
  4. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft der Fahrgeschäfte unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit der angewandten Materialien, 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts der Fahrgeschäfte unter Berücksichtigung der Abstützung der Fahrgeschäfte, des Bodens und der Verankerung der Fahrgeschäfte im Boden sowie der möglichen Belastung der Fahrgeschäfte, 2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen Energie, 2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von Defekten in der Energieversorgung, 2.6 Gefahren infolge der Benutzung der Fahrgeschäfte, zum Beispiel: Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Körpers, 2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit der Fahrgeschäfte einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierung, 2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen der Fahrgeschäfte und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, 2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, 2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung der Fahrgeschäfte, 2.12 Gefahren infolge eines Brandes, 2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, 2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, 2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Fahrgeschäften und umliegenden Gegenständen, 2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an den Fahrgeschäften, 2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in Bezug auf bestehende Risiken, 2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle Schutzausrüstungen zu erhalten, 2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, 2.23 Gefahren infolge von Vandalismus. Gesehen, um Unserem Erlass vom
  5. Juni 2001 über das Betreiben von Fahrgeschäften beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei
  6. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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