stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 24 januari 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/01/1977 pub. 28/03/2023 numac 2023040887 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen sluiten betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere producten, - van de wet van 22 maart 1989 tot wijziging van de wet van 24 januari 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/01/1977 pub. 28/03/2023 numac 2023040887 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen sluiten betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere producten, - van de wet van 9 februari 1994 tot wijziging van de wet van 24 januari 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/01/1977 pub. 28/03/2023 numac 2023040887 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen sluiten betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere producten, - van de wet van 10 december 1997Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/12/1997 pub. 11/02/1998 numac 1998022015 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende verbod op de reclame voor tabaksproducten sluiten houdende verbod op de reclame voor tabaksproducten, - van artikel 227 van de wet van 12 augustus 2000Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/08/2000 pub. 31/08/2000 numac 2000003530 bron diensten van de eerste minister en ministerie van financien Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen type wet prom. 12/08/2000 pub. 17/03/2011 numac 2011000144 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen. - Officieuze coördinatie
het Duits van uittreksels sluiten houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen, - van de artikelen 5, 8 en 9 van het koninklijk besluit van 22 februari 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 22/02/2001 pub. 28/02/2001 numac 2001022135 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu en ministerie van middenstand en landbouw Koninklijk besluit betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen sluiten betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk
bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 24 januari 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/01/1977 pub. 28/03/2023 numac 2023040887 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen sluiten betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere producten; - van de wet van 22 maart 1989 tot wijziging van de wet van 24 januari 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/01/1977 pub. 28/03/2023 numac 2023040887 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen sluiten betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere producten; - van de wet van 9 februari 1994 tot wijziging van de wet van 24 januari 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/01/1977 pub. 28/03/2023 numac 2023040887 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere produkten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen sluiten betreffende de bescherming van de gezondheid van de verbruikers op het stuk van de voedingsmiddelen en andere producten; - van de wet van 10 december 1997Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/12/1997 pub. 11/02/1998 numac 1998022015 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende verbod op de reclame voor tabaksproducten sluiten houdende verbod op de reclame voor tabaksproducten; - van artikel 227 van de wet van 12 augustus 2000Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/08/2000 pub. 31/08/2000 numac 2000003530 bron diensten van de eerste minister en ministerie van financien Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen type wet prom. 12/08/2000 pub. 17/03/2011 numac 2011000144 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen. - Officieuze coördinatie
het Duits van uittreksels sluiten houdende sociale, budgettaire en andere bepalingen; - van de artikelen 5, 8 en 9 van het koninklijk besluit van 22 februari 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 22/02/2001 pub. 28/02/2001 numac 2001022135 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu en ministerie van middenstand en landbouw Koninklijk besluit betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen sluiten betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 26 mei
Berührung zu kommen, c) Detergenzien, Reinigungs- und Pflegemittel, die bei normaler Verwendung
die Lebensmittel eindringen können,
verkehrbringung Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten, 4. Herstellung oder herstellen: Herstellung und Aufbereitung für den Handel, die Ausfuhr oder die Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Herstellungs- oder Aufbereitungsweise, Verpackung und Etikettierung. Art. 2 - Der König kann im
teresse der Volksgesundheit oder zur Vermeidung von Betrug oder Fälschung
diesem Bereich die Herstellung und die Ausfuhr von Lebensmitteln und den Handel damit regeln und verbieten. Diese Befugnis umfasst unter anderem die Möglichkeit, auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers die Zusammensetzung der Lebensmittel zu bestimmen, die entsprechenden Bezeichnungen festzulegen und die für die
formation nützlichen Angaben zu regeln. Der König kann
sbesondere, auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene, die
verkehrbringung von diätetischen Lebensmitteln, Vitaminen und Lebensmitteln mit zugefügten Vitaminen, Spurenelementen oder anderen Nährstoffen regeln und verbieten. Der König kann bestimmte diätetische Lebensmittel, die Er bestimmt, der Registrierung unter den Bedingungen und gemäss den Regeln, die Er bestimmt, unterwerfen. Art. 3 - Ausserdem kann der König im
teresse der Volksgesundheit: 1. unbeschadet der Vorschriften über die Arbeitshygiene und die Gesundheit der Arbeitnehmer: a) für alle Personen, die an der Herstellung oder dem Handel mitwirken und durch diese Tätigkeiten direkt mit Lebensmitteln
Berührung kommen, allgemeine Massnahmen zur Vermeidung jeder Gefahr einer Verunreinigung oder Kontamination dieser Lebensmittel vorschreiben,
Berührung zu kommen, regeln und verbieten,
Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten erfolgen, und der Orte, an denen Lebensmittel verzehrt werden, regeln und die Benutzung dieser Orte für solche Zwecke verbieten,
Berührung zu kommen, sowie der Lebensmittelautomaten regeln, 4.a) den Handel mit und die Ausfuhr von Detergenzien, Reinigungs- und Pflegemitteln, die bei normaler Verwendung
die Lebensmittel eindringen können, regeln und verbieten sowie die Etikettierung dieser Erzeugnisse regeln, b) die Verwendung dieser Erzeugnisse
der Lebensmittelindustrie regeln, 5.auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene die Substanzen bestimmen, die die unter Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Gegenstände oder Stoffe und die unter Nr. 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Erzeugnisse nicht oder nur
beschränktem Masse enthalten dürfen, sowie die Grenzen und Bedingungen bestimmen, die für das Vorhandensein dieser Substanzen
diesen Gegenständen, Stoffen oder Erzeugnissen gelten. Art. 4 - § 1 - Der König erstellt die Liste der Zusatzstoffe, die
Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und bestimmt ihre Reinheitskriterien. Er bestimmt die Lebensmittel, denen Zusatzstoffe beigefügt werden dürfen, und legt den Höchstgehalt sowie die Art und Weise, wie dieser Gehalt ausgedrückt wird, fest. Er bestimmt die auf der Verpackung der Lebensmittel
Bezug auf die Zusatzstoffe anzubringenden
formationen. § 2 - Jeder Antrag auf Eintragung
die Liste der Zusatzstoffe wird dem Hohen Rat für Hygiene zur Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Schädlichkeit des Zusatzstoffes und die Verträglichkeit des Zusatzstoffes für den menschlichen Organismus. Sie bezieht sich ausserdem auf die Notwendigkeit, den Nutzen und die Zweckmässigkeit der Verwendung des Zusatzstoffes und gegebenenfalls auf die Notwendigkeit, den Verbraucher über Vorhandensein und Menge des Zusatzstoffes zu
formieren. § 3 - Die
verkehrbringung von Lebensmitteln, die nicht zugelassene Zusatzstoffe oder aber zugelassene Zusatzstoffe
grösserer als der zulässigen Menge enthalten oder die nicht vorschriftsmässig etikettiert sind, ist verboten. § 4 - Der König kann den Handel mit Lebensmittelzusatzstoffen und deren Ausfuhr regeln und verbieten sowie deren Etikettierung regeln. Art. 5 - § 1 - Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene das Vorhandensein kontaminierender Stoffe
Lebensmitteln regeln, verbieten oder begrenzen. § 2 - Der König erstellt die Liste der kontaminierenden Stoffe, die nicht oder nur
einer von Ihm bestimmten Menge
Lebensmitteln vorhanden sein dürfen. Gegebenenfalls bestimmt Er,
welchen Lebensmitteln und
welcher Menge die kontaminierenden Stoffe vorhanden sein dürfen, sowie die Art und Weise, wie der zulässige Höchstgehalt ausgedrückt wird. § 3 - Bevor ein kontaminierender Stoff
die
erwähnte Liste eingetragen wird, muss der Hohe Rat für Hygiene eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme bezieht sich einerseits auf das unvermeidbare Vorhandensein des kontaminierenden Stoffes im betreffenden Lebensmittel und andererseits auf seine Schädlichkeit und die Verträglichkeit des kontaminierenden Stoffes
der zugelassenen Dosis für den menschlichen Organismus. § 4 - Die
verkehrbringung von Lebensmitteln, die verbotene kontaminierende Stoffe oder aber kontaminierende Stoffe
grösseren als den vom König zugelassenen Mengen enthalten, ist verboten. Art. 6 - § 1 - Der König kann im
teresse der Volksgesundheit oder zur Vermeidung von Betrug oder Fälschung
diesem Bereich: a) die
2 Buchstabe
Nr.2 Buchstabe
Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen auf die
§ 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene kann der König die Substanzen bestimmen, die die
2 Buchstabe
einer von Ihm bestimmten Menge enthalten dürfen, sowie die Grenzen und Bedingungen bestimmen, die für das Vorhandensein dieser Substanzen gelten. § 3 - Der König kann bestimmte Kosmetika, die Er bestimmt, der Registrierung unter den Bedingungen und gemäss den Regeln, die Er bestimmt, unterwerfen. Art. 7 - § 1 - Der König kann im
teresse der Gesundheit der Verbraucher nachfolgende Werbung regeln und verbieten: 1. die Werbung für Lebensmittel, die sich auf ihre Zusammensetzung oder auf diätetische Eigenschaften oder auf ihre Auswirkung auf die Gesundheit bezieht, 2.die Werbung für die
2 Buchstabe a),
teresse der Volksgesundheit die Werbung für Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse regeln und ganz oder teilweise verbieten. § 3 - Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene den Verbrauch von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis und ähnlichen Erzeugnissen an öffentlichen Orten und
öffentlichen Transportmitteln begrenzen oder verbieten. Art. 8 - Der König kann im
teresse der Volksgesundheit für die
vorliegendem Gesetz erwähnten und von Ihm bestimmten Lebensmittel und anderen Erzeugnisse die Verpflichtung auferlegen, die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Vermerke
der Sprache des Gebiets,
dem diese Erzeugnisse zum Kauf angeboten werden, und
einer beziehungsweise mehreren im Königreich gesprochenen Sprachen abzufassen. Art. 9 - § 1 - Der König bestimmt das Verfahren für die Einreichung der
dividuellen Anträge, die zu einer Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene Anlass geben. § 2 - Der König kann auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene und gemäss einem Verfahren, das Er bestimmt, Beschlüsse, die er aufgrund von Artikel 3 Nr. 5, Artikel 4 § 1, Artikel 5 § 2 und Artikel 6 § 2 gefasst hat, abändern. Art. 10 - Der König kann eine Gebühr auferlegen, deren Höhe und Erhebungsmodalitäten Er bestimmt: 1. für den Registrierungsantrag
den
letzter Absatz und Artikel 6 § 3 erwähnten Fällen, 2.für den
3 Buchstabe b) erwähnten Zulassungsantrag, 3. für den Antrag, der dem Hohen Rat für Hygiene zwecks Stellungnahme zu unterbreiten ist, 4.für die Bescheinigung
Bezug auf die Ausfuhr von Lebensmitteln und anderen
vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnissen. Der Betrag dieser Gebühr wird auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie eingezahlt. Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen der Bürgermeister oder sein Beauftragter sowie die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse. Sie haben Zugang zu allen Orten, die für den Handel mit Lebensmitteln oder anderen
vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnissen benutzt werden, und zu den daran angrenzenden Lagerplätzen. Für die Räumlichkeiten, zu denen der Verbraucher normalerweise Zugang hat, ist diese Befugnis auf die Uhrzeiten begrenzt, zu denen sie dem Verbraucher zugänglich sind. Sie haben jederzeit Zugang zu den Orten, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen
vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnissen, die für den Handel bestimmt sind, dienen, und zu den Orten, an denen sie gelagert sind. Sie dürfen die Vorlage sämtlicher Handelsunterlagen und Geschäftspapiere
Bezug auf Lebensmittel und andere
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse und sämtlicher Dokumente, die durch die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse auferlegt werden, verlangen. § 2 - Sie stellen die Verstösse gegen die einschlägigen Gesetze und Erlasse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Art. 12 - Der König bestimmt die Weise und die Bedingungen für die Entnahme von Proben sowie die Analysemethoden. Die Probenanalyse erfolgt
den gemäss den vom König bestimmten Bedingungen zu diesen Zwecken zugelassenen Laboren. Der König kann auch die Arbeitsweise dieser Labore bei der Anlayse der Proben bestimmen. Art. 13 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu dreihundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer: 1. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse
den Verkehr bringt, ohne die Bestimmungen der
Ausführung von Artikel 2, Artikel 3 Nr.2 und 4, Artikel 4 §§ 3 und 4, Artikel 5 § 4, Artikel 6 und Artikel 8 ergangenen Erlasse eingehalten zu haben, 2. ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse
den Verkehr bringt, die verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung
Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind, 3.gegen die Bestimmungen der
Ausführung von Artikel 7 § 3 ergangenen Erlasse verstösst. Art. 14 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von fünfzig Franken bis zu tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Lebensmittel oder andere
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse unter Verstoss gegen die Bestimmungen der
Ausführung von Artikel 2 Absatz 1 und 2, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 bis 4, Artikel 4 § 4, Artikel 6 § 1 und Artikel 8 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt und wer, ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse wissentlich unter Verstoss gegen oben erwähnte Bestimmungen
den Verkehr bringt. Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfzehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer: 1. unter Verstoss gegen die
Ausführung von Artikel 4 § 3 und Artikel 5 § 4 ergangenen Erlasse Lebensmittel herstellt oder einführt, die einen oder mehrere nicht zugelassene Zusatzstoffe oder kontaminierende Stoffe enthalten beziehungsweise eine grössere Menge Zusatzstoffe oder kontaminierende Stoffe als die vom König zugelassene Menge enthalten, 2.unter Verstoss gegen die
Ausführung von Artikel 4 § 3 ergangenen Erlasse Lebensmittel herstellt oder einführt, die einen oder mehrere zugelassene Zusatzstoffe enthalten und nicht die erforderlichen
formationen
Bezug auf Vorhandensein oder Gehalt dieser Zusatzstoffe im Lebensmittel tragen, 3. unter Verstoss gegen die
Ausführung von Artikel 6 § 2 ergangenen Erlasse Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis, ähnliche Erzeugnisse oder Kosmetika herstellt oder einführt, die nicht zugelassene Substanzen oder eine zu grosse Menge einer beziehungsweise mehrerer zugelassener Substanzen enthalten, 4.unter Verstoss gegen die
Ausführung von Artikel 3 Nr. 5 und Artikel 6 § 2 ergangenen Erlasse
2 Buchstabe b), c),
Ausführung von Artikel 2 Absatz 3 ergangenen Erlasse herstellt oder einführt, 6. unter Verstoss gegen die
Ausführung von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 6 § 3 ergangenen Erlasse diätetische Lebensmittel oder Kosmetika herstellt oder einführt, ohne dass vorher die Vorschriften über deren Registrierung nicht vorab eingehalten worden sind, 7.Lebensmittel, Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis oder ähnliche Erzeugnisse oder Kosmetika herstellt oder einführt, die verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung
Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind. Mit denselben Strafen wird belegt, wer, ohne der Hersteller oder Importeur zu sein, Lebensmittel oder andere Erzeugnisse
den Verkehr bringt und wissentlich gegen die unter den Nummern 1 bis 7 erwähnten Bestimmungen verstösst. § 2 - Mit den
sich nicht der
Nr.1 Buchstabe b) erwähnten ärztlichen Untersuchung unterzieht oder das Verbot oder die Einschränkung
Bezug auf die Ausübung seiner Tätigkeit nicht einhält, 2. gegen die Bestimmungen der
Ausführung von Artikel 7 § 1 und § 2 ergangenen Königlichen Erlasse verstösst.Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen auf sämtliche Personen, die bei der Verbreitung der Werbung mitwirken, wenn sie den Namen der
Belgien wohnhaften Person bekannt geben, die Urheber der Werbung ist oder die
itiative zu ihrer Verbreitung ergriffen hat. Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung der durch die Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu zweitausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer die Besichtigungen,
spektionen oder Probeentnahmen seitens der Beamten und Bediensteten, die ermächtigt sind, Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln und festzustellen, verweigert oder sich ihnen widersetzt. Art. 17 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 13 bis 15 beeinträchtigen keineswegs die Bestimmungen der Artikel 454 bis 457 und 498 bis 504 des Strafgesetzbuches. § 2 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen vorliegendes Gesetz oder die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse kann die Strafe verdoppelt werden. § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die
den Artikeln 13 bis 16 erwähnten Verstösse. Art. 18 - § 1 - Wenn Lebensmittel, Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis, ähnliche Erzeugnisse oder Kosmetika, die im Besitz der Person vorgefunden werden, die sie
den Verkehr bringt, verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung
Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind, können die
erwähnten Beamten oder Bediensteten mit Zustimmung der betreffenden Person diese Lebensmittel oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr oder die normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, unbrauchbar machen oder sie im Hinblick auf die Unbrauchbarmachung abtransportieren. § 2 - Falls die betreffende Person den verdorbenen Zustand oder die schädliche beziehungsweise für schädlich erklärte Beschaffenheit beanstandet oder falls sie der Unbrauchbarmachung oder dem Abtransport nicht zustimmt, werden die
erwähnten Lebensmittel oder anderen Erzeugnisse beschlagnahmt und sequestriert und die vorerwähnten Beamten und Bediensteten entnehmen Proben. Entsprechend den Ergebnissen der Analyse werden die Sequestration und die Beschlagnahme aufgehoben oder beibehalten. § 3 -
den
erwähnten Fällen und wenn die
erwähnten Lebensmittel und anderen Erzeugnisse aufgrund ihrer Art oder ihres Zustands nicht aufbewahrt werden können ohne zu entarten, werden sie durch den protokollierenden Bediensteten und einen der
erwähnten Beamten oder Bediensteten, die gemeinsam das Protokoll der Unbrauchbarmachung dieser Lebensmittel oder Erzeugnisse unterzeichnen, für den menschlichen Verzehr oder ihre normale Verwendung unbrauchbar gemacht. § 4 - Die
den Paragraphen 1 und 2 bestimmten Verfahren finden Anwendung auf die
2 Buchstabe b), c),
Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind. § 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches spricht der Richter als Massnahme zur Gewährleistung der Volksgesundheit die Einziehung der Lebensmittel oder der
den Paragraphen 1 und 4 erwähnten anderen Erzeugnisse aus, die verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung
Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind. § 6 - Wenn Lebensmittel oder andere
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse, die
einem fiktiven, öffentlichen oder privaten Zolllager gehalten werden oder die zur Einfuhr angeboten werden, verdorben, schädlich oder durch eine Verordnung
Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind, kann ihre Einfuhr verweigert werden und sie können zurückgesandt oder für den menschlichen Verzehr oder die normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden. Falls das Rücksenden oder die Unbrauchbarmachung verweigert wird, werden die Lebensmittel oder anderen
vorliegendem Gesetz erwähnten Erzeugnisse auf Kosten des Importeurs und gemäss den vom König erlassenen Bestimmungen unbrauchbar gemacht. Art. 19 - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse, die ergangen sind
Ausführung: 1. von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a), Artikel 4 § 3 und § 4 und Artikel 6 § 1 Buchstabe a) und c),
sofern diese Erlasse die Etikettierung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen betreffen, die
vorliegendem Gesetz erwähnt sind, und von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), der aufgrund von Artikel 13 bestraft werden kann, 2. von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a), Artikel 4 § 4 und Artikel 6 § 1 Buchstabe a) und c),
sofern diese Erlasse die Etikettierung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen betreffen, die
vorliegendem Gesetz erwähnt sind, und von Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b) , der aufgrund von Artikel 14 bestraft werden kann, 3. von Artikel 4 § 3,
sofern diese Erlasse die Etikettierung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen betreffen, und von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Nr.1 Buchstabe b) und Artikel 6 § 3, der aufgrund von Artikel 15 bestraft werden kann, erstellen die aufgrund von Artikel 11 bestimmten Beamten und Bediensteten ein Protokoll; dieses wird dem Beamten übermittelt, der beauftragt ist, dem Urheber des Verstosses die Zahlung einer administrativen Geldstrafe vorzuschlagen, durch die die öffentliche Klage erlischt. Bei Verweigerung der Zahlung wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt. Die Beamten, die damit beauftragt sind, eine administrative Geldstrafe vorzuschlagen, sind
haber des Diploms eines Lizenziaten oder Doktors der Rechte; sie werden
nerhalb des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie gewählt und vom König unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, ernannt. Diese Beamten können für die unter den Nummern 1 bis 3 erwähnten Verstösse einen Betrag festlegen, der weder unter dem Mindestbetrag noch über dem Zehnfachen des Mindestbetrags der
folge der Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15 auferlegten Geldstrafe liegen darf. Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden die Beträge der administrativen Geldstrafen kumuliert, wobei sie das Doppelte des Zehnfachen des Mindestbetrags der
Der Betrag der administrativen Geldstrafen wird um die Zuschlagzehntel erhöht. Die administrativen Geldstrafen werden auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie eingezahlt. Art. 20 - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der Verpflichtungen aus
ternationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen
ternationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehört die Aufhebung oder Abänderung von Gesetzesbestimmungen. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 13 bis 19, 24 und 25 sind anwendbar auf Verstösse gegen Erlasse, die
Anwendung von § 1 des vorliegenden Artikels ergangen sind, und Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Königreich gelten und Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. § 3 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Ausführung der
erwähnten
ternationalen Verträge und Rechtsakte, die
den Bestimmungen der Artikel 13 bis 18 des vorliegenden Gesetzes nicht als Verstoss vorgesehen ist, wird diese mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu fünfzehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
nerhalb der im vorangehenden Absatz bestimmten Grenzen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen fest. Art. 21 - § 1 -
2 des Gesetzes vom
Bezug auf Lebensmittel und andere Erzeugnisse, die
vorliegendem Gesetz erwähnt sind. § 3 - Der Beratende Ausschuss für Lebensmittel muss zu Rate gezogen werden für Erlasse, die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehen und sich auf die Zusammensetzung und Etikettierung der Lebensmittel und anderen Erzeugnisse, die
vorliegendem Gesetz erwähnt sind, beziehen, jedoch mit Ausnahme der Erlasse, die
Ausführung
ternationaler Verpflichtungen ergehen, und der Erlasse, für die das Gesetz die Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vorsieht. Diese Stellungnahme wird binnen einer Frist von zwei Monaten abgegeben; nach dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen nicht die Rechte, die durch die geltenden Gesetze den Gemeindebehörden zuerkannt sind im Hinblick auf die Überprüfung des exakten Abmessens und Abwiegens beim Verkauf der Lebensmittel und ihrer gesundheitlichen Zuträglichkeit und im Hinblick auf die Ahndung der Verstösse gegen die von diesen Behörden diesbezüglich erlassenen Verordnungen. Art. 24 - 1.
Absatz 2 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "für den Verzehr geeignete Waren oder Getränke" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt. 2.
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "für den Verzehr geeignete Waren oder Getränke" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt.3.
is desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Esswaren oder Getränke" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt.4.
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "durch die zwei vorhergehenden Artikel" durch die Wörter "durch die Artikel 500 und 501" ersetzt. Art. 25 - Artikel 503 des Strafgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die verfälschten Lebensmittel, die im Besitz des Schuldigen vorgefunden werden, werden beschlagnahmt und eingezogen. Wenn diese Lebensmittel
folge der Fälschung für den Verzehr ungeeignet sind und aufgrund ihrer Art oder ihres Zustands nicht aufbewahrt werden können, müssen sie nach Probeentnahme vom protokollierenden Bediensteten mit dem Beistand eines
des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorgesehenen Beamten vernichtet oder entartet werden; beide Personen unterzeichnen gemeinsam die Protokolle der Beschlagnahme und Vernichtung beziehungsweise Entartung dieser Lebensmittel. Auf jeden Fall wird die Einziehung ausgesprochen. Lebensmittel, die trotz ihrer Fälschung für den Verzehr geeignet bleiben, dürfen einer Einrichtung für Sozialhilfe, die von einer untergeordneten Verwaltung abhängt, übergeben werden, entweder unmittelbar nach einer Probeentnahme, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die nicht aufbewahrt werden können, oder nach einer gerichtlichen Entscheidung, durch die die Einziehung ausgesprochen wird, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die aufbewahrt werden können." Art. 26 - Das Gesetz vom 20. Juni 1964 über die Kontrolle der Lebensmittel oder Nahrungsstoffe und anderer Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1975, wird aufgehoben. Die
Ausführung der Gesetze vom
Kraft. Art. 27 - Die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehen auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
Nr.1 werden die Wörter: "sowie natürliche Aromastoffe und deren Bestandteile und künstliche Aromastoffe mit der gleichen chemischen Formel" gestrichen. 2. Nummer 2 Buchstabe
Nr.4 werden die Wörter ", die Ausfuhr" gestrichen. Art. 2 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 Buchstabe
erwähnten Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen
Berührung kommen, allgemeine Massnahmen zur Vermeidung jeder Gefahr einer Verunreinigung oder Kontamination dieser Lebensmittel und anderen Erzeugnisse vorschreiben,".2. Nummer 2 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "a) die
Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen auf die Gegenstände und Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
Berührung zu kommen, anwenden und die Verwendung dieser Gegenstände und Stoffe regeln und verbieten,".3. Nummer 3 Buchstabe
Bezug auf die gesundheitliche Zuträglichkeit und die Hygiene der Orte, an denen die
Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten erfolgen, und der Orte, an denen Lebensmittel verzehrt werden, festlegen und die Benutzung dieser Orte für solche Zwecke verbieten,".4. Nummer 4 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "a) die
Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen auf Detergenzien und Reinigungs- und Pflegemittel anwenden,".
2 Buchstabe h) erwähnten Erzeugnisse und den Handel damit regeln und verbieten." Art. 3 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Der König kann im
teresse der Volksgesundheit oder zur Vermeidung von Betrug oder Fälschung
diesem Bereich: a) die
3 Buchstabe
3 Buchstabe c) erwähnten Massnahmen auf die
2 Buchstabe a) erwähnten Aromen und Verarbeitungshilfsstoffe sowie auf die
2 Buchstabe
Absatz 1 und 2 erwähnten Massnahmen auf die
[Abänderung des französischen Textes] Art.4 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6bis - Wenn bestimmte Lebensmittel oder andere Erzeugnisse eine ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr für die Volksgesundheit darstellen und diese Gefahr auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes oder der
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse nicht oder nur unzureichend bekämpft werden kann, kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und ohne Einholung der
vorliegendem Gesetz vorgeschriebenen Stellungnahmen Massnahmen ergreifen, die verhindern, dass diese Lebensmittel und Erzeugnisse im Verkehr bleiben oder
den Verkehr gebracht werden. Die Wirksamkeit der getroffenen Massnahme endet spätestens am Ende des dritten Monats nach demjenigen,
dem sie
Kraft getreten ist. Diese Massnahme kann höchstens um einen gleich langen Zeitraum verlängert werden." Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
2 Buchstabe a), c),
teresse der Volksgesundheit die Werbung für Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse sowie die Werbung für Alkohol und alkoholische Getränke regeln und verbieten." Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: "Art. 8 - Die Vermerke, die auf dem Etikett stehen und
Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben sind, werden zumindest
der beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebiets,
dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden, abgefasst." Art. 7 -
desselben Gesetzes wird der letzte Absatz durch folgende Bestimmung ergänzt: "Dieses Konto dient zur Deckung der Betriebskosten der Lebensmittelinspektion gemäss den vom König festzulegenden Regeln.
Ermangelung solcher Regeln sind die Bestimmungen über die Staatsbuchführung weiterhin anwendbar." Art. 8 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Das Protokoll,
dem die
erwähnten Verstösse festgestellt werden und das von den vom König bestimmten Überwachungsbeamten erstellt wird, wird dem
Anwendung von Artikel 19 bestimmten Beamten übermittelt. Falls das Protokoll vom Bürgermeister oder von seinem Beauftragten erstellt worden ist, kann es dem vorgenannten Beamten ebenfalls zugesandt werden. Bei Anwendung von Artikel 11bis wird das Protokoll dem Prokurator des Königs nur zugesandt, sofern der Verwarnung keine Folge geleistet worden ist." Art. 9 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11bis - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, kann der vom König
Anwendung von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes bestimmte Beamte oder Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen,
der er aufgefordert wird, diesem Verstoss ein Ende zu setzen. Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstosses entweder durch Übergabe einer Abschrift des Protokolls,
dem die Taten festgestellt werden, oder per Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung notifiziert.
der Verwarnung wird Folgendes angegeben:
erwähnten Verfahrens beauftragt ist, notifiziert wird und dass der Prokurator des Königs darüber
formiert werden kann." Art. 10 -
desselben Gesetzes wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der König bestimmt die Weise und die Bedingungen für die Entnahme von Proben. Er kann auch die Analysemethoden bestimmen." Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 2 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 2, 4 und 6" ersetzt.
Ausführung von Artikel 6bis getroffene Massnahme verstösst." Art. 12 -
1 Buchstabe
Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind." Art. 14 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Wenn Lebensmittel oder andere
vorliegendem Gesetz erwähnte Erzeugnisse verdorben oder schädlich sind oder durch eine Verordnung
Bezug auf die allgemeine, provinziale oder kommunale Verwaltung für schädlich erklärt sind, können die
erwähnten Beamten oder Bediensteten mit Zustimmung der betreffenden Person diese Lebensmittel oder anderen Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr oder die normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, unbrauchbar machen oder sie im Hinblick auf die Unbrauchbarmachung abtransportieren." 2. Paragraph 4 wird gestrichen;§ 5 wird § 4 und § 6 wird § 5. 3. Im heutigen Paragraphen 5 werden die Wörter "der
den Paragraphen 1 und 4 erwähnten anderen Erzeugnisse" durch die Wörter "der
vorliegendem Gesetz erwähnten anderen Erzeugnisse" ersetzt. Art. 15 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Artikel 19 - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse kann der zu diesem Zweck vom König
nerhalb des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt bestimmte Beamte eine Geldsumme festlegen, durch deren freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstosses die öffentliche Klage erlischt. Bei Verweigerung der Zahlung wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt. Der Betrag der zu zahlenden Geldsumme darf weder unter dem Mindestbetrag noch über dem Höchstbetrag der für die Straftat festgelegten Geldstrafe liegen. Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der Geldsummen zusammengezählt, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte des Höchstbetrags der
Der Betrag dieser Geldsummen wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf die Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbar sind. Die Zahlungsmodalitäten werden vom König festgelegt. Die Geldsumme wird auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt eingezahlt. Dieses Konto dient zur Deckung der Betriebskosten der Lebensmittelinspektion gemäss den vom König festzulegenden Regeln.
Ermangelung solcher Regeln sind die Bestimmungen über die Staatsbuchführung weiterhin anwendbar." Art. 16 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehenden Erlasse, für die eine Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vorgeschrieben ist, auf Verpflichtungen aus
ternationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen
ternationalen Rechtsakten zurückzuführen sind, ist diese Stellungnahme nicht erforderlich." Art. 17 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "Ministerium der Volksgesundheit und der Familie" durch die Wörter "Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt" ersetzt. 2.
werden die Wörter "die Zusammensetzung und Etikettierung der Lebensmittel und anderen Erzeugnisse" durch die Wörter "die Zusammensetzung und Etikettierung der und die Werbung für die Lebensmittel und anderen Erzeugnisse" ersetzt." Art. 18 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Die Artikel 11 § 3 und 19 treten am Tag der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Bestimmung des
bestimmten Beamten im Belgischen Staatsblatt
Kraft." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden, und sämtliche Belege, die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgestellt werden, eine Gebühr auferlegen, deren Höhe und Erhebungsmodalitäten Er bestimmt. Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die
erwähnten Kontrollen und
spektionen eine Gebühr auferlegen, deren Höhe und Erhebungsmodalitäten Er bestimmt." Art. 2 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: 1.
wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Sie dürfen die Kontrolle der Transporte und Transportmittel vornehmen." 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "§ 2 - Sie stellen die Verstösse gegen die einschlägigen Gesetze und Erlasse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Sie können jeden Verantwortlichen des
spizierten Betriebs und das Personal, das für Rechnung dieses Betriebs arbeitet, sowie jede andere Person, gegen die ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt worden ist, anhören. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen zehn Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt." 3. Ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "§ 4 - Der König kann im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus
ternationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen
ternationalen Rechtsakten andere Kontroll- und
spektionsmodalitäten festlegen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
Art. 2 -
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom
Nr.1 erwähnte Verbot findet keine Anwendung auf: - Werbung für Tabakerzeugnisse
ausländischen Zeitungen und Zeitschriften, ausser wenn diese Werbung oder die Einfuhr einer solchen Zeitung oder Zeitschrift hauptsächlich darauf abzielt, auf dem belgischen Markt Werbung für Tabakerzeugnisse zu betreiben, - zufällige Werbung für Tabakerzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Wiedergabe ausländischer Ereignisse, ausser wenn diese Werbung oder die öffentliche Wiedergabe des Ereignisses hauptsächlich darauf abzielt, auf dem belgischen Markt Werbung für Tabakerzeugnisse zu betreiben, - das Anbringen der Marke eines Tabakerzeugnisses im
nern und an der Fassade von Tabakläden und Zeitungsläden, die Tabakerzeugnisse verkaufen. 3
anderen Bereichen zu verwenden, solange die Marke für ein Tabakerzeugnis verwendet wird. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht das Recht der Unternehmen, unter ihrem Markennamen Werbung für Erzeugnisse, die keine Tabakerzeugnisse sind, zu betreiben, wenn:
Nr.2 werden nach dem Wort "verstösst" die Wörter ", die sich auf die Werbung für Alkohol und alkoholische Getränke beziehen" hinzugefügt. 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "§ 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von zehntausend Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen Artikel 7 § 2bis des vorliegenden Gesetzes oder gegen die
Ausführung von Artikel 7 § 2 ergangenen Erlasse
Bezug auf Tabakerzeugnisse verstösst. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen auf sämtliche Personen, die bei der Verbreitung der Werbung oder dem Sponsoring mitwirken." Art. 5 - Der Königliche Erlass vom
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK _______ Fussnoten
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom
Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse bestimmten Beamten oder Bediensteten des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt haben
nerhalb der Grenzen der Ausführung ihrer Befugnisse Zugang zu allen Orten, die
vorliegendem Paragraphen erwähnt sind." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Nizza, den
sbesondere der Artikel 5 und 10; Aufgrund des Gesetzes vom
sbesondere die akute Krise auf europäischer Ebene, die auf den Fortbestand der spongiformen Rinderenzephalopathie sowie auf die dringenden Massnahmen zur Verstärkung der Kontrolle dieser Krankheit zurückzuführen ist, erfordert, dass die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette unverzüglich die finanziellen Mittel erhält, die für die Ausführung ihrer Aufträge zum Schutz der Volksgesundheit unerlässlich sind; Hinzu kommt, dass der Erlass gemäss Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor dem 28. Februar 2001 ergehen muss; Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.294/3 des Staatsrates vom 16. Februar 2001, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am
Ermangelung solcher Regeln sind die Bestimmungen über die Staatsbuchführung weiterhin anwendbar." (...) Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette an dem von Uns festgelegten Datum
Kraft. Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.