ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van het algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 10 juni 1985 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van het algemeen reglement op de politie van het wegverkeer, - van het koninklijk besluit van 24 oktober 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 24/10/1997 pub. 31/10/1997 numac 1997014241 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 1985 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van het algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en het koninklijk besluit van 18 februari 1991 betreffende de analyse toestellen voor de meting van de alcoholconcentratie
de uitgeademde alveolaire lucht sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 1985 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van het algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en het koninklijk besluit van 18 februari 1991 betreffende de analysetoestellen voor de meting van de alcoholconcentratie
de uitgeademde alveolaire lucht, - van afdeling IV van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003486 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit betreffende de
voering van de euro
de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en
frastructuur sluiten betreffende de
voering van de euro
de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en
frastructuur, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk
bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 10 juni 1985 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van het algemeen reglement op de politie van het wegverkeer; - van het koninklijk besluit van 24 oktober 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 24/10/1997 pub. 31/10/1997 numac 1997014241 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 1985 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van het algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en het koninklijk besluit van 18 februari 1991 betreffende de analyse toestellen voor de meting van de alcoholconcentratie
de uitgeademde alveolaire lucht sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 1985 betreffende de
ning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van het algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het koninklijk besluit van 18 februari 1991 betreffende de analysetoestellen voor de meting van de alcoholconcentratie
de uitgeademde alveolaire lucht; - van afdeling IV van hoofdstuk III van het koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003486 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit betreffende de
voering van de euro
de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en
frastructuur sluiten betreffende de
voering van de euro
de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en
frastructuur. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 26 mei
sbesondere des Artikels 65, abgeändert durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
stitutionellen Reformen, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und des Mittelstands, Unseres Vizepremierministers und Ministers des
nern und des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Februar 1984 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei tritt am 1. Juli 1985
Kraft. Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Personalmitglieder der Gendarmerie sowie die Personalmitglieder der Gemeinde- und Landpolizei einschliesslich der Hilfsbediensteten beauftragt werden. Art. 3 - § 1 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: 1. können die
des Königlichen Erlasses vom 7.April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgezählten schweren Verstösse Anlass geben zur Zahlung eines Geldbetrags von 4.000 Franken pro Übertretung, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat,
1 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung sofort
bar. Für die
2 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist;
diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort
bar. Art. 4 - Die Zahlung ist ausgeschlossen:
Belgien hat und die Anzahl der bei derselben Gelegenheit zu seinen Lasten festgestellten Übertretungen mehr als zwei beträgt. Art. 5 - § 1 - Für die Zahlung mit Marken werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. Der auf dem Feststellungsbericht angegebene Betrag wird durch das Anbringen von zu diesem Zweck von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung beim Ministerium der Finanzen ausgegebenen Marken an der vorgesehenen Stelle auf diesem Bericht beglichen. Diese Marken sind
den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und
den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten Bedingungen zu verkaufen. § 2 - Ist der Übertreter zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend, werden ihm die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts unmittelbar ausgehändigt. Abschnitt A des Feststellungsberichts wird dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder
nerhalb von zwei Werktagen ab Feststellungsdatum an die auf besagtem Bericht angegebene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. § 3 - Ist der Übertreter zum Zeitpunkt der Feststellung abwesend, werden die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts auf dem Fahrzeug angebracht. Abschnitt A des Feststellungsberichts wird vom Übertreter ordnungsgemäss ausgefüllt und
nerhalb von zwei Werktagen ab Feststellungsdatum an die auf besagtem Bericht angegebene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. § 4 - Wenn die Zahlung nicht sofort zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretung erfolgen kann, wird der Feststellungsbericht, der dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurde, für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei als die an den Übertreter gesandte Abschrift des Feststellungsprotokolls angesehen. § 5 - Nach Ablauf einer Frist von fünf Werktagen ab Feststellungsdatum werden Abschnitt B des Stammblatts sowie Abschnitt A des Feststellungsberichts, der dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder vom Übertreter zurückgesandt wurde, an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt. Bei Nichtzahlung wird nach Ablauf derselben Frist nur Abschnitt B des Stammblatts an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt. Art. 6 - § 1 - Für die Barzahlung werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. § 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, von denen: - das Stammblatt am Heft befestigt bleibt, - der Zahlungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltshaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. § 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das
Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, erfolgt die Zahlung mit einem
Belgischen Franken ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten Euroscheck oder mit Banknoten
einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar. Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, wird der Wechselkurs vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt und regelmässig angepasst. Die sich aus der Anpassung des Wechselkurses ergebenden Beträge werden für den Französischen Franc, den Niederländischen Gulden und die Deutsche Mark auf die nächste Fünferzahl und für das Pfund Sterling und den US-Dollar auf die volle Einheit aufgerundet. Art. 7 - § 1- Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird der zu hinterlegende Betrag pro Übertretung auf 6.000 Franken für schwere Verstösse und auf 1.500 Franken für die anderen Verstösse festgelegt. § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster der Anlage 3 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. § 3 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, von denen: - das Stammblatt am Heft befestigt bleibt, - der Hinterlegungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltshaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. § 4 - Artikel 6 § 3 ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. Art. 8 - Wenn ein Barzahlungs- oder Hinterlegungsformular für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf den drei Abschnitten des Formulars fest. Art. 9 - Die gemäss den Artikeln 6 und 7 gezahlten oder hinterlegten Barbeträge werden nach Abzug der Kosten regelmässig auf das Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung überwiesen. Die Euroschecks werden ebenfalls an diesen Rechnungsführer weitergeleitet. Art. 10 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags werden fünf Jahre
den Gendarmerie- und Polizeidienststellen, zu denen die
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom
Kraft. Art. 13 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des
nern und Unser Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 1985 BALDUIN Von Königs wegen:Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, des Aussenhandels und der
stitutionellen Reformen J. GOL Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Mittelstands F. GROOTJANS Der Vizepremierminister und Minister des
nern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Der Minister des Verkehrswesens und des Post- Telegrafen- und Telefonwesens H. DE CROO Anlagen [Die Anlagen zu vorliegendem Erlass sind durch Artikel 10 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom
FRASTRUKTUR
der ausgeatmeten Alveolarluft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei,
sbesondere des Artikels 65, ersetzt durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 39; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
der ausgeatmeten Alveolarluft, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. April 1997
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung
nerhalb einer Frist von einem Monat; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. September 1997, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Justiz und des Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom
des Königlichen Erlasses vom 7.April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgezählten schweren Verstösse, mit Ausnahme des
8 bestimmten Verstosses, Anlass geben zur Zahlung eines Geldbetrags von 8.000 Franken pro Übertretung, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat, 2. kann der
Nr.8 desselben Erlasses bestimmte Verstoss Anlass geben zur Zahlung nachstehend erwähnter Geldbeträge, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat: a) 8.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 km
der Stunde und weniger als 21 km
der Stunde überschritten wurde, b) 11.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km
der Stunde und weniger als 51 km
der Stunde überschritten wurde, c) 14.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 51 km
der Stunde und weniger als 71 km
der Stunde überschritten wurde, d) 15.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 71 km
der Stunde oder mehr überschritten wurde,
Belgien hat und mehrere Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt werden, darf die zu zahlende Gesamtsumme 30.000 Franken nicht überschreiten, wenn es sich um schwere Verstösse oder um das Zusammentreffen eines oder mehrerer schwerer Verstösse mit einem oder mehreren anderen Verstössen handelt, und 5.000 Franken nicht überschreiten, wenn es sich nur um andere Verstösse handelt. § 3 - Für die
1 und 2 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung sofort
bar. Für die
3 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist;
diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort
bar. § 4 - Für einen Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist;
diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort
bar." Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
wird folgender Absatz zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz eingefügt: "Wenn mehrere Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung gleichzeitig zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." 2.
wird folgender Absatz zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz eingefügt: "Wenn die
§ 1 des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Übertretung
folge einer Blutanalyse festgestellt wurde, sendet die Staatsanwaltschaft dem Übertreter die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts zu." 3.
Art. 4 - Artikel 6 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die
ausländischer Währung zu zahlenden Beträge fest." Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird der zu hinterlegende Betrag wie folgt festgelegt: 1.wenn es sich um einen im Königlichen Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung bestimmten schweren Verstoss handelt, mit Ausnahme des
8 bestimmten Verstosses: 11.000 Franken pro Übertretung, 2. wenn es sich um einen
Nr.8 desselben Erlasses bestimmten Verstoss handelt: a) 11.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 km
der Stunde und weniger als 21 km
der Stunde überschritten wurde, b) 14.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km
der Stunde und weniger als 51 km
der Stunde überschritten wurde, c) 17.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 51 km
der Stunde und weniger als 71 km
der Stunde überschritten wurde, d) 18.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 71 km
der Stunde oder mehr überschritten wurde,
wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 1bis - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat und mehrere Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt werden, darf sich die zu hinterlegende Gesamtsumme nicht auf mehr belaufen als: - die Summe der zu zahlenden Beträge mit einem Höchstbetrag von 30.000 Franken, wenn es sich um schwere Verstösse oder um das Zusammentreffen eines oder mehrerer schwerer Verstösse mit einem oder mehreren anderen Verstössen handelt. Diese Summe wird um einen Pauschalbetrag von 3.000 Franken erhöht, - die Summe der zu zahlenden Beträge mit einem Höchstbetrag von 5.000 Franken, wenn es sich nur um andere Verstösse handelt. Diese Summe wird um einen Pauschalbetrag von 3.000 Franken erhöht." 3. Artikel 7 § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Wenn mehrere Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung gleichzeitig zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." Art. 6 -
Februar 1991 über die Analysegeräte zur Messung der Alkoholkonzentration
der ausgeatmeten Alveolarluft werden die Wörter "dem Protokoll beigefügt, das der Staatsanwaltschaft zugesandt wird" durch die Wörter "dem Protokoll oder dem Feststellungsbericht beigefügt, das beziehungsweise der der Staatsanwaltschaft zugesandt wird" ersetzt und die Wörter "der Kopie des Protokolls beigefügt, die dem Übertreter zugesandt wird" durch die Wörter "der Kopie des Protokolls oder des Feststellungsberichts beigefügt, die dem Übertreter zugesandt wird" ersetzt. Art. 7 - Wenn ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei Anlass gibt zur Zahlung eines Geldbetrags, erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist;
diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort
bar. Art. 8 - Wenn der Übertreter von Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei keinen Wohnsitz oder festen Wohnort
Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird der zu hinterlegende Betrag auf 8.000 Franken festgelegt. Art. 9 - Artikel 34 des Gesetzes vom
Kraft. Die Artikel 3 Nr. 2 und 6 des vorliegenden Erlasses treten am 1. Dezember 1997
Kraft; die Artikel 7 und 8 des vorliegenden Erlasses treten am 1. Dezember 1997
Kraft und ihre Wirkung hört am Tag des
-Kraft-Tretens der anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf. Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 10 - Unser Minister des
nern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Justiz und der Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro
die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der
frastruktur zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
Mannheim unterzeichneten Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen,
sbesondere der Artikel 22 und 23; Aufgrund des Gesetzes vom
Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag,
dem die Art der Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind; Aufgrund des Erlassgesetzes vom
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr; Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971
Bezug auf die Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen einzunehmen sind,
sbesondere des Artikels 11; Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe,
sbesondere des Artikels 30; Aufgrund des Gesetzes vom
sbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2; Aufgrund des Gesetzes vom
ternationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt,
sbesondere der Artikel 11, 18 und 26; Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe,
sbesondere des Artikels 34; Aufgrund des Gesetzes vom
folge der
tegration der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei
die föderale Polizei,
sbesondere des Artikels 16; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
der Seefischerei und der Vergnügungsschifffahrt; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
ternationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen
Brüssel am
nerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom
-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener
ternationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
nerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnnenwasserstrassen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der Seeschiffe und das
-Kraft-Treten des Gesetzes vom
Zusammenhang mit der Vermessung von Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (
der Regel der 1. Januar 2002, das heisst
etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür auf den 1. August 2000 anzusetzen ist. Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse
der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben. Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament
die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen. Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
formatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die
formatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen
Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen. Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die
formatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel. Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und
formationsblättern folgen. Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme
Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung
grossem Masse am
formationen verfügen,
Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des
nern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung des Strassenverkehrs und der
frastruktur (...) Abschnitt IV - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse Art. 25 -
Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse werden die Wörter "Belgischen Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt. Art. 26 -
§ 3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark" gestrichen. Art. 27 -
§ 3 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, legt der Minister der Finanzen" durch die Wörter "Der Minister der Finanzen legt" ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des
nern A. DUQUESNE Der Minister der Landwirtschaft J. GABRIELS Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.