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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 2001 tot invoering van de euro in de

26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/12/20

Art. 2

- Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen erfolgen. Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund Sterling oder US-Dollar, - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." KAPITEL II - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  3. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel,

Art. 4

- Artikel 4 § 3 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen erfolgen. Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund Sterling oder US-Dollar, - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." KAPITEL III - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
  2. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  3. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Beträge durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel,

Art. 6

- Artikel 5 § 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Übertreter den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen erfolgen. Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Zahlung folgendermassen erfolgen: - mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Pfund Sterling oder US-Dollar, - mit vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Kreditkarten. Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest." KAPITEL IV -Schlussbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am

  1. Januar 2002 in Kraft. Art. 8 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei
  3. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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