Juli 1971 erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds oder des vorläufigen Verwalters. Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die im K"niglichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten einem Angeh"rigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat. Konflikte zwischen den beiden Eltern eines Minderjährigen in Bezug auf die Bestimmung, die der Asche ihres verstorbenen Kindes gegeben werden soll, und Konflikte in Bezug auf die Wahl des Angeh"rigen, der die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreuen wird oder sie an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigen oder aufbewahren wird, müssen von den Gerichten und im Dringlichkeitsfall vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz, der im Eilverfahren tagt, entschieden werden. Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein Schreiben in Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das der Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen,
Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser Wille respektiert werden. Für die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Kolumbarium des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben werden soll, ist in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 die Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Friedhof gelegen ist, erforderlich. Der Bürgermeister muss diese Erlaubnis erteilen. Es bestehen natürlich keine volksgesundheitlichen Gründe, die geltend gemacht werden k"nnten, um diese Erlaubnis zu verweigern: Eine Aschenurne stellt keine Gefahr für die Volksgesundheit dar. Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen Verwalter beantragt werden.
1 und 2 des Gesetzes erwähnte vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in doppelter Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des Geländes, das andere vom Angeh"rigen des Verstorbenen, der für die Bestattung sorgt, aufbewahrt. Für die Verstreuung oder Beerdigung der Asche auf einem Gelände, das nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner Angeh"rigen ist, darf dem Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung gezahlt werden. Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung als diejenigen,
Juli 1971 erwähnt sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis und der Erlaubnis zur Bef"rderung der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Ort, an dem sie die vom Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält, der Name, der Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung sorgt, und der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen verstreut, beerdigt oder aufbewahrt wird, angegeben. Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck geführten Register fest. Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf. Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der Gemeinde, in deren Bev"lkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen. Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm zu diesem Zweck geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte diese Verlegung in dem entsprechenden Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in seinem Register. Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus und verständigt unmittelbar den Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. Dieser vermerkt
§ 1 Absatz 1 des Erlassentwurfes erwähnten Informationen in dem entsprechenden Register. Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen Angeh"rigen des Verstorbenen übergeben m"chte, müssen der Bewahrer und sein Nachfolger dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, bevor die Urne dem neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der neue Bewahrer seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren Bev"lkerungsregistern der vorherige Bewahrer eingetragen ist, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung entgegennimmt, unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an den die Asche verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung erhält, vermerkt in dem entsprechenden Register den Namen, den Vornamen und die Adresse des neuen Bewahrers und den genauen Ort, an dem die Asche von letzterem aufbewahrt werden soll. Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun m"chte, muss er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese Erklärung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Er wacht darüber, dass der Angeh"rige des Verstorbenen, der die Aufbewahrung der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Friedhof bringt, damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreuen lässt. Die Artikel 5 bis 8 des Erlassentwurfes zielen darauf ab, die Artikel 6, 7, 8 und 9 des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen, wobei u. a. vorgesehen wird, dass: - die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder aufbewahrt werden kann oder an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreut werden kann, - wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof beerdigt, aufbewahrt oder verstreut wird, sie zusammen mit dem feuerfesten Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt wird, auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden. Um der vom Staatsrat zu den Artikeln 7 und 8 formulierten Bemerkung Rechnung zu tragen, ist der Erlassentwurf durch eine neue Bestimmung (den neuen Artikel 6) ergänzt worden, die darauf abzielt, das Identifizierungsverfahren, das für Urnen, die eine andere Bestimmung erhalten, vorgesehen ist, auch auf
einem Kolumbarium beigesetzte Urne anzuwenden: Gemäss dem Textentwurf müssen auf der in einem Kolumbarium beigesetzten Urne, nachdem sie hermetisch geschlossen worden ist, ebenfalls der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden. Aufgrund von Artikel 6 § 1 Ziffer VIII Absatz 1 Nr. 7 des Sondergesetzes vom
Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds oder des vorläufigen Verwalters. Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die Erklärung, die im K"niglichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten einem Angeh"rigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat. Art. 2 - Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein Schreiben in Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das der Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen,
Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser Wille respektiert werden. Die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Kolumbarium des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben werden soll, bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Friedhof, auf dem die Urne beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist, gelegen ist. Der Bürgermeister muss diese Erlaubnis erteilen. Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen Verwalter beantragt werden. Art. 3 -
1 und 2 des Gesetzes erwähnte vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in doppelter Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des Geländes, das andere vom Angeh"rigen des Verstorbenen, der für die Bestattung sorgt, aufbewahrt. Für die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen oder ihre Beerdigung auf einem Gelände, das nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner Angeh"rigen ist, darf dem Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung gezahlt werden. Art. 4 - § 1 - Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung als diejenigen,
Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis der Name, der Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung sorgt, und der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen verstreut, beerdigt oder aufbewahrt wird, angegeben. Diese Informationen stehen ebenfalls auf der Erlaubnis zur Bef"rderung der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Ort, an dem sie die vom Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält. Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält
Absatz 1 erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck geführten Register fest. § 2 - Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf. Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der Gemeinde, in deren Bev"lkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen. Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm aufgrund von § 1 Absatz 3 geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte diese Verlegung in dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in seinem Register. Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus und verständigt unmittelbar den Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. Dieser vermerkt
§ 3 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen Angeh"rigen des Verstorbenen übergeben m"chte, müssen der Bewahrer und sein Nachfolger dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, bevor die Urne dem neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der neue Bewahrer seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren Bev"lkerungsregistern der vorherige Bewahrer eingetragen ist, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung entgegennimmt, unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an den die Asche verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung erhält, vermerkt in dem von ihm aufgrund von § 1 Absatz 3 geführten Register den Namen, den Vornamen und die Adresse des neuen Bewahrers und den genauen Ort, an dem die Asche von letzterem aufbewahrt werden soll. § 4 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun m"chte, muss er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese Erklärung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Er wacht darüber, dass der Angeh"rige des Verstorbenen, der die Aufbewahrung der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Friedhof bringt, damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreuen lässt. Art. 5 - Artikel 6 des K"niglichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof beerdigt werden soll, wird sie zusammen mit dem in Artikel 4 erwähnten feuerfesten Gegenstand in eine hermetisch schliessende Urne gefüllt, auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden." 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Bei der Beerdigung der Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof legt der Gemeinderat beziehungsweise
terkommunale die Fläche der Gräber fest."
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