3 erwähnte Gesellschaften hinterlegen innerhalb der ihnen eingeräumten Frist eine Sicherheit von mindestens 20.000 EUR bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder bei einer belgischen oder ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, um die Ausführung der Verbindlichkeiten, die sie gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] den öffentlichen Auftraggebern gegenüber eingegangen sind, zu gewährleisten. Art. 4 - Die Sicherheit wird entweder in bar oder in Wertpapieren hinterlegt, die für die Bestellung der von öffentlichen Auftraggebern geforderten Garantien zugelassen sind. Art. 5 - Wenn der Wert der Sicherheit infolge der Wertminderung der hinterlegten Wertpapiere um mehr als zwanzig Prozent zurückgeht, müssen die Kreditinstitute,
3 erwähnten Gesellschaften unverzüglich eine zusätzliche Sicherheit zur Deckung der festgestellten Wertminderung leisten. Art. 6 - Für jede Ausschreibung gehen die Kreditinstitute,
3 erwähnten Gesellschaften eine Verpflichtung ein, wonach sie sich den öffentlichen Auftraggebern gegenüber in Höhe der im Sonderlastenheft festgelegten Garantie als Solidarbürge verpflichten. Die Kreditinstitute,
3 erwähnten Gesellschaften dürfen durch eine einzige Verpflichtungserklärung als Bürge für mehrere öffentliche Auftragnehmer auftreten, die an ein und demselben Verfahren teilnehmen, für das eine vorherige Hinterlegung verlangt wird. Art. 7 - Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen, die die Kreditinstitute,
3 erwähnten Gesellschaften gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] als Solidarbürge eingehen, darf das Zehnfache der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnten Sicherheit nicht überschreiten. Art. 8 - Die Kreditinstitute,
3 erwähnten Gesellschaften dürfen nicht als Bürge für ein und denselben öffentlichen Auftragnehmer für eine Summe auftreten, die über der gemäss Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] von ihnen bestellten Garantie liegt. Art. 9 - Wenn ein öffentlicher Auftragnehmer hinsichtlich der Ausführung seiner Verpflichtungen säumig bleibt und dies gemäss Artikel 20 § 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.