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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2002 betreffende de gezamenlijke borgtoc

19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2002Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/03/2002

Artikel 1Nr.

3 erwähnte Gesellschaften hinterlegen innerhalb der ihnen eingeräumten Frist eine Sicherheit von mindestens 20.000 EUR bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder bei einer belgischen oder ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, um die Ausführung der Verbindlichkeiten, die sie gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] den öffentlichen Auftraggebern gegenüber eingegangen sind, zu gewährleisten. Art. 4 - Die Sicherheit wird entweder in bar oder in Wertpapieren hinterlegt, die für die Bestellung der von öffentlichen Auftraggebern geforderten Garantien zugelassen sind. Art. 5 - Wenn der Wert der Sicherheit infolge der Wertminderung der hinterlegten Wertpapiere um mehr als zwanzig Prozent zurückgeht, müssen die Kreditinstitute,

Artikel 1Nr.

3 erwähnten Gesellschaften unverzüglich eine zusätzliche Sicherheit zur Deckung der festgestellten Wertminderung leisten. Art. 6 - Für jede Ausschreibung gehen die Kreditinstitute,

Artikel 1Nr.

3 erwähnten Gesellschaften eine Verpflichtung ein, wonach sie sich den öffentlichen Auftraggebern gegenüber in Höhe der im Sonderlastenheft festgelegten Garantie als Solidarbürge verpflichten. Die Kreditinstitute,

Artikel 1Nr.

3 erwähnten Gesellschaften dürfen durch eine einzige Verpflichtungserklärung als Bürge für mehrere öffentliche Auftragnehmer auftreten, die an ein und demselben Verfahren teilnehmen, für das eine vorherige Hinterlegung verlangt wird. Art. 7 - Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen, die die Kreditinstitute,

Artikel 1Nr.

3 erwähnten Gesellschaften gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] als Solidarbürge eingehen, darf das Zehnfache der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnten Sicherheit nicht überschreiten. Art. 8 - Die Kreditinstitute,

Artikel 1Nr.

3 erwähnten Gesellschaften dürfen nicht als Bürge für ein und denselben öffentlichen Auftragnehmer für eine Summe auftreten, die über der gemäss Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] von ihnen bestellten Garantie liegt. Art. 9 - Wenn ein öffentlicher Auftragnehmer hinsichtlich der Ausführung seiner Verpflichtungen säumig bleibt und dies gemäss Artikel 20 § 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom

  1. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen festgestellt wird, wird der Garant von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder von der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, aufgefordert, den Fehlbetrag des betreffenden Auftragnehmers zu zahlen. Dieser Betrag ist der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, zu zahlen. Art. 10 - Wenn der Garant versäumt, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Inverzugsetzung die Zahlung gemäss Artikel 8 [sic, zu lesen ist: Artikel 9] zu tätigen, realisiert die Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, die gemeinsame Sicherheit in Höhe des Fehlbetrags des betreffenden Auftragnehmers. In diesem Fall steht es dem Minister der Finanzen offen, die Zulassung der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften zu entziehen. Art. 11 - Der Königliche Erlass vom
  2. März 1926 über die Zulassung der gemeinsamen und solidarischen Garantie für Sicherheitsleistungen von Auftragnehmern wird aufgehoben. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  3. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni
  4. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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