zake gezondheidszorg sluiten houdende maatregelen
zake gezondheidszorg ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 14/01/2002 pub. 22/02/2002 numac 2002022093 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende maatregelen
zake gezondheidszorg sluiten houdende maatregelen
zake gezondheidszorg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 14/01/2002 pub. 22/02/2002 numac 2002022093 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet houdende maatregelen
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zake gezondheidszorg. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 19 juni
TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen KAPITEL I - Abänderungen des am
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
§ 6 letzter Absatz erwähnten Pauschalbeteiligung für die Finanzierung verwendet wird." Art. 4 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Anwendung der Bestimmungen von Absatz 5 zusammengesetzten Kommission und des Versicherungsausschusses die Regeln fest, gemäss denen diese Vereinbarungen geschlossen werden, und bestimmt die Normen, gemäss denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger aufgeteilt wird." 2.
Absatz 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie bei der Abstimmung von zwei Dritteln der Versicherungsträger gebilligt wird;die so geschlossene Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger." 3. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission
Bezug auf die
Absatz 3 erwähnte Stellungnahme und
Bezug auf die Anwendung der Regeln,
sbesondere was Berechnung und Zahlung der Pauschalbeträge betrifft, werden vom König festgelegt." Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen Art. 6 -
Dezember 1999 und den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996, werden die Wörter "muss der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen" durch die Wörter "muss der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Gesundheitspflegeausgaben, die
den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz und den Anteil der Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der
uater § 1 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen". Art. 7 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 5 wird der Satz "Die vom Allgemeinen Rat festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel festgestellt werden." durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die vom Allgemeinen Rat festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel erwartet oder festgestellt werden." 2. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sobald gemäss Artikel 40 § 3 die Teilhaushaltsziele eines folgenden Rechnungsjahres festgelegt worden sind und aufgrund der Daten des laufenden Rechnungsjahres oder eines Teils dieses Rechnungsjahres eine bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung festgestellt wird, untersucht die Haushaltskontrollkommission, ob eine Überschreitung oder eine drohende Überschreitung im folgenden Rechnungsjahr erwartet wird. Der globale Finanzmittelhaushalt für bestimmte
erwähnte Leistungen wird für die Anwendung der
Ausführung von Absatz 1 genommenen Bestimmungen einem Teilhaushaltsziel gleichgesetzt, ausser für Globalhaushalte, die Teil eines gemäss Artikel 40 § 3 festgelegten Teilhaushaltsziels sind." 3.
werden die Wörter "des
Absatz 6 erwähnten Berichts" durch die Wörter "des
Art. 8 -
Februar 1998,
Frage kommen." Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission jährlich einen globalen Finanzmittelhaushalt festlegen für die
erwähnten Leistungen, die Er bestimmt und die zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die
den
des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Pflegeanstalten, die Er bestimmt, aufgenommen sind." 2.
werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses" ersetzt. Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 19. Juli 2001, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die
§§ 2 und 3 erwähnten Korrekturmechanismen und Senkungen sind anwendbar, ob die im vorliegenden Artikel erwähnte Verrechnung erfolgt oder nicht." Art. 11 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64bis - Für Leistungen, die ganz oder teilweise durch den
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt erstattet werden, darf keine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden, ausser für den Teil, der nicht durch vorerwähnten Haushalt erstattet wird und unbeschadet der Anwendung von Artikel 100 des vorerwähnten Gesetzes. Der König ändert nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Honorare, Preise, Erstattungstarife oder anderen Beträge, die durch Verordnung oder Vereinbarung festgelegt sind, ab dem Datum ab, an dem die Leistungen durch den
Absatz 1 erwähnten Haushalt erstattet werden. Der König kann genauere Regeln für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung festlegen." Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 24.Dezember 1999,
dem Masse, wie er durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom
erwähnten Einkünfte unter die Regelung für Lohnempfänger und die Regelung für Selbständige, unter den Zweig Gesundheitspflege und den Zweig Entschädigungen auf entsprechend dem Anteil, der jeweils für sie bestimmt ist, und es behält auf den Gesamtbetrag der im vorliegenden Artikel berücksichtigten Einkünfte jeder Regelung und jedes Zweigs den Betrag seiner Verwaltungskosten ein, der
der
4 vorgesehenen Haushaltsunterlage vorgesehen ist, im Verhältnis zu den
erwähnten Einkünften, die im vorhergehenden Jahr jeder Regelung und jedem Zweig bewilligt worden sind." Art. 14 -
August 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
Abweichung von den Bestimmungen von § 4 auf Vorschlag des Allgemeinen Rates, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände die bestehenden Parameter verfeinern und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels aufnehmen." Art. 15 -
August 1994, wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3bis - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung werden ebenfalls Ausgaben neutralisiert, die Teil des jährlichen Globalhaushaltsziels sind, die jedoch unmittelbar vom
stitut ohne Eingreifen der Versicherungsträger getätigt werden." Art. 16 - Artikel 197 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Der Betrag, der diesen 2 Prozent entspricht, wird jedoch erhöht für den Versicherungsträger, für den die Erhöhung des Niveaus der gebuchten Ausgaben des Jahres im Vergleich zu dem des Vorjahres bedeutend höher liegt als die Erhöhung des Ausgabenniveaus des Jahres, das übereinstimmt mit den
diesem Jahr erbrachten Leistungen, die während des betreffenden Jahres und während des ersten Quartals des folgenden Jahres gebucht wurden, nachstehend "Ausgabenniveau für während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen", im Vergleich zum gleichen Ausgabenniveau des Vorjahres. Diese Erhöhung besteht aus dem Niveau der gebuchten Ausgaben dieses Versicherungsträgers, gekürzt um 102 Prozent seines Einkommensanteils, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 197 § 3. Diese Erhöhung ist jedoch auf den relativen Vorteil auf seinen Einkommensanteil des Vorjahres begrenzt. Der Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission und der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik gegebenenfalls, wann das Niveau der gebuchten Ausgaben eines Versicherungsträgers bedeutend höher liegt als das Ausgabenniveau für während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen." Art. 17 -
desselben Gesetzes wird ein Kapitel III mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel III - Beitreibung geschuldeter Beträge Art. 206bis - Bei Säumigkeit des Schuldners kann das
stitut die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit der Beitreibung der geschuldeten Beträge gemäss Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung beauftragen." Art. 18 -
desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: "Der König bestimmt ebenfalls, auf welche Weise die Ausgaben, die von den Versicherungsträgern
Anwendung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser
Zwölfteln gezahlt werden, im Hinblick auf den Abschluss der Rechnungen und die Anwendung der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger aufgeteilt werden." Abschnitt 3 - Verwaltungsrechtliche Bestimmungen Art. 19 - Artikel 138 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Versicherungsträger stellt aus eigener
itiative oder auf Antrag der Kontrolldienste des
stituts anhand elektronisch gespeicherter oder verarbeiteter Daten Listen auf, die die notwendigen
formationen für die vollständige Identifizierung der Leistungen enthalten, die einerseits angerechnet und andererseits von der Gesundheitspflegeversicherung erstattet werden. Nach Beglaubigung durch einen Bevollmächtigten des Versicherungsträgers, der vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle zugelassen ist, haben diese Listen bis zum Beweis des Gegenteils auch Dritten gegenüber Beweiskraft." Art. 20 - Artikel 140 Absatz 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn ausser dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der
Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder anwesend ist und die Hälfte der
Absatz 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder, wenn Fragen erörtert werden, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. Um zu überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes ordnungsgemäss geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der Versammlung angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den Teilnehmern gerechnet. Für ein solches Mitglied wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Abstimmung über die Beschlüsse enthält." Art. 21 - Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt: "b) die Veröffentlichung seiner Beschlüsse und die Rechtsprechung der Beschränkten Kammern, der Berufungskommissionen und der Kontrollkommission." Art. 22 -
Dezember 1999, werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. Art. 23 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Apotheker-
spektoren haben ebenfalls als Aufgabe, die korrekte Ausführung der Kontrollen zu überprüfen, die den Vertrauensärzten
Bezug auf die Erstattung der Fertigarzneimittel und magistralen Präparate aufgetragen sind." Art. 24 - Artikel 164 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: "Das
4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom
stitut können sich Sozialinspektoren im Rahmen der Beförderung und Personalmitglieder im Rang 13 im Rahmen des Dienstgradwechsels bewerben. Sie müssen das Dienstgradalter haben, das vom König für die Beförderung
den Rang 13 beziehungsweise für die Ernennung durch Dienstgradwechsel festgelegt worden ist." Art. 26 - Artikel 186 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Im Stellenplan des
stituts werden die Stellen des Verwaltungspersonals der Stufen 2 und 3 bis zum
validenversicherung und der
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger für unrechtmässig gezahlte Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung,". Art. 28 -
das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 173bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 173bis - Stellt der Dienst für medizinische Kontrolle oder der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle aus eigener
itiative oder nach Mitteilung eines Versicherungsträgers fest, dass ein Pflegeerbringer trotz schriftlicher Mahnung Leistungen unrechtmässig anrechnet oder durch Dritte anrechnen lässt, schuldet dieser Pflegeerbringer gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen und Modalitäten und unbeschadet der
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen und Eintreibungen eine Ausgleichsentschädigung. Diese Entschädigung wird geschuldet bei Feststellung von Fehlern, die nicht ausschliesslich die Nichteinhaltung der Anweisungen
Bezug auf die Übermittlung von Fakturierungsdaten auf Magnetträger betreffen, die
Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1963 zur Regelung der Gesundheitsleistungen im Bereich Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom Versicherungsausschuss erlassen worden sind. Diese Entschädigung beläuft sich bei einer ersten Feststellung auf 20 Prozent des fälschlicherweise angerechneten Betrags und bei Wiederholung
nerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auf 50 Prozent des fälschlicherweise angerechneten Betrags. Der König bestimmt, welche Bestimmung die eingenommenen Entschädigungen erhalten, wie sie gebucht werden und welcher Anteil gegebenenfalls dem Versicherungsträger zugeführt wird." Abschnitt 5 - Aufhebung des Administrativen Büros Bergarbeiter Art. 29 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
stitut wird ein Dienst für Entschädigungen eingesetzt, der mit der Verwaltung der Entschädigungsversicherung und mit der Anwendung der Bestimmungen über die
validitätspensionen, die im Erlassgesetz vom
Bezug auf die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten Vorsorgekassen werden
den Dienst für Entschädigungen
tegriert. Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und Organisation der
Absatz 1 erwähnten Vorsorgekassen fest."
Nr.4 Absatz 2 werden die Wörter "des administrativen Büros" durch die Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. 3.
Nr.6 werden die Wörter "des administrativen Büros" durch die Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. Art. 33 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Das Personal des
stituts wird vom Generalverwalter, dem ein beigeordneter Generalverwalter beisteht, geleitet." Art. 34 - Artikel 182 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Der
Absatz 2 erwähnte Generaldirektor des Dienstes für Entschädigungen ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen und des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter beauftragt gemäss der Ermächtigung, die ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilt worden ist."
das Gesetz vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann für Beschlüsse
Bezug auf die Festlegung der Arzneimittelpreise eine Vollmacht erteilen." Art. 37 -
Dezember 1989, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann für die
des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine Vollmacht erteilen." KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom
wird Nr.9 wie folgt ergänzt: "und Verrichtungen
Bezug auf die Liquidation der Krankenkasse." 2.
wird Nr.8 wie folgt ergänzt: "und Verrichtungen
Bezug auf die Liquidation des Landesverbands." Art. 40 -
August 2000, werden die Wörter "Artikel 48 § 2" durch die Wörter "Artikel 48 § 1" ersetzt. Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 31 - Jeder Landesverband muss über ein System der
ternen Kontrolle und des
ternen Audits verfügen, das sich auf seine gesamten Tätigkeiten und die Tätigkeiten der ihm angeschlossenen Krankenkassen bezieht. Der König bestimmt auf Vorschlag des Rates des Kontrollamtes, was unter "System der
ternen Kontrolle und des
ternen Audits" zu verstehen ist. Das Kontrollamt bestimmt die Bedingungen, denen das System der
ternen Kontrolle und des
ternen Audits entsprechen muss, und die Massnahmen, die von den Landesverbänden getroffen werden müssen." Art. 42 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.
2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § 2 und 48bis § 4bis sind nicht anwendbar auf Landesverbände oder Krankenkassen, die
folge einer Fusion aufgelöst werden." Art. 43 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 45 - § 1 - Krankenkassen und Landesverbände können durch Beschluss der Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, aufgelöst werden. Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3 sind
diesem Fall anwendbar. § 2 - Im Einberufungsschreiben wird Folgendes vermerkt:
diesem Bericht wird
sbesondere vermerkt, ob die finanzielle Lage, so wie sie dargelegt wird, vollständig und getreu wiedergegeben ist, 4. Bedingungen der Liquidation, 5.Vorschlag beziehungsweise Vorschläge
Bezug auf die Bestimmung des eventuellen Restvermögens." Art. 44 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 46 - § 1 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands beschliesst, bestimmt unter den Revisoren, die auf der vom Kontrollamt erstellten,
Die Identität des oder der bestimmten Revisoren wird dem Kontrollamt mitgeteilt. Werden mehrere Liquidatoren bestimmt, bilden sie ein Kollegium. Der Beschluss der Generalversammlung oder des Kontrollamtes wird dem Belgischen Staatsblatt
nerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen von den Liquidatoren übermittelt, damit er mit Vermerk der Identität der Liquidatoren auszugsweise veröffentlicht wird. Der König bestimmt die Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren und die Regeln, die
dieser Angelegenheit angewandt werden müssen. § 2 - Die Kosten der Liquidation gehen zu Lasten der aufgelösten Krankenkasse oder des aufgelösten Landesverbands. § 3 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder des Landesverbands beschliesst, bestimmt zwei Kommissare, die stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind. Diese Kommissare sind mit der Kontrolle der
Ausführung von § 1 Absatz 4 von den Liquidatoren erstellten Unterlagen beauftragt. Sie erstellen diesbezüglich einen Bericht.
Ermangelung der Bestimmung von Kommissaren verfügen die Mitglieder der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse oder des betreffenden Landesverbands über ein
dividuelles Kontrollrecht. § 4 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder des Landesverbands beschliesst, entscheidet unter Berücksichtigung ihrer Satzungsziele über die Bestimmung des eventuellen Restvermögens." Art. 45 - Ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: "Art. 46bis - Für die Krankenkasse oder den Landesverband wird nach der Auflösung davon ausgegangen, dass sie/er für ihre/seine Liquidation fortbesteht. Auf allen Schriftstücken einer aufgelösten Krankenkasse oder eines aufgelösten Landesverbands wird deutlich vermerkt, dass sie/er sich
Liquidation befindet. Jede Änderung der Bezeichnung oder des Gesellschaftssitzes einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich
Liquidation befindet, ist verboten. Art. 46 -
§ 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "
den Artikeln 46 und 48" durch die Wörter "
den Artikeln 46 und 48 § 2" ersetzt. Art. 47 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 48 - § 1 - Bei Einstellung eines oder mehrerer Dienste, die
Absatz 1 Buchstabe
Bezug auf die Einstellung von Diensten und den Verwendungszweck ihrer Rücklagen unterliegen der Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. § 2 - Bei Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands werden die Rücklagen unter die Mitglieder, deren Anrecht auf Leistungen vor dem Datum der Auflösung entstanden ist, aufgeteilt. Geht aus den Rechnungen der Liquidation hervor, dass nach Begleichung aller Schulden und Hinterlegung von Geldsummen, die bestimmten Gläubigern geschuldet werden, noch Restvermögen übrig bleibt, erhält es die Bestimmung, die gemäss Artikel 46 § 4 beschlossen wird." Art. 48 -
August 2000, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4bis - Ansprüche von Gläubigern einer aufgelösten Krankenkasse oder eines aufgelösten Landesverbands gegenüber den Liquidatoren verjähren nach zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung der Beendigung der Liquidation im Belgischen Staatsblatt." Art. 49 -
August 2000, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: "Bei Nichtzahlung einer administrativen Geldstrafe
nerhalb der Fristen, die
Ausführung von Absatz 1 festgelegt werden, wird die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 mit der Beitreibung der administrativen Geldstrafe beauftragt." (...) TITEL V -
-Kraft-Treten Art. 127 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme von: - den Artikeln 29 bis 35, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, - Artikel 57, der an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum
Kraft tritt, - den Artikeln 81 bis 104, 108, 109, 110, 118 und 119, die an einem vom König bestimmten Datum
Kraft treten, - Artikel 122, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft tritt, - den Artikeln 123 bis 125, die mit
nern A. DUQUESNE Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.