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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 1999 betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging

Obsah (6)Artikel 9Artikel 5Artikel 6Artikel 17Artikel 12Artikel 4

wet van 11 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011094 bron ministerie van economische zaken Wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijg

Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming

instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming

instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 11 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011094 bron ministerie van economische zaken Wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011095 bron ministerie van economische zaken Wet aangaande de vordering tot staking van de inbreuken op de wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen sluiten betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen, - van de wet van 19 januari 2001Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/01/2001 pub. 21/02/2001 numac 2001011008 bron ministerie van economische zaken Wet tot wijziging van de wet van 11 april 1999 betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen sluiten tot wijziging van de wet van 11 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011094 bron ministerie van economische zaken Wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011095 bron ministerie van economische zaken Wet aangaande de vordering tot staking van de inbreuken op de wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen sluiten betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 11 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011094 bron ministerie van economische zaken Wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011095 bron ministerie van economische zaken Wet aangaande de vordering tot staking van de inbreuken op de wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen sluiten betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen; - van de wet van 19 januari 2001Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/01/2001 pub. 21/02/2001 numac 2001011008 bron ministerie van economische zaken Wet tot wijziging van de wet van 11 april 1999 betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen sluiten tot wijziging van de wet van 11 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011094 bron ministerie van economische zaken Wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen type wet prom. 11/04/1999 pub. 30/04/1999 numac 1999011095 bron ministerie van economische zaken Wet aangaande de vordering tot staking van de inbreuken op de wet betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen sluiten betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 1 MINISTERIUM

WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 11. APRIL 1999 - Gesetz über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ALBERT II., König

Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78

Verfassung erwähnte Angelegenheit. Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz

Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien umgesetzt. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, nachstehend "Vertrag" genannt: einen Vertrag oder eine Gruppe von Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren, durch die unmittelbar oder mittelbar, ob ausschliesslich oder nicht, gegen Zahlung eines bestimmten Gesamtpreises ein dingliches Recht oder ein sonstiges Nutzungsrecht an einer oder mehreren Immobilien für einen Zeitraum des Jahres,

nicht weniger als zwei Tage betragen darf, begründet oder übertragen wird oder eine entsprechende Übertragungsverpflichtung begründet wird, 2.Kreditvertrag: jeden in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom

  1. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag,
  2. Immobilie: das Wohngebäude, auf das sich das im Vertrag vorgesehene Recht erstreckt, 4.Verkäufer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Berufsausübung durch die in Nr. 1 erwähnten Vertragsabschlüsse das im Vertrag vorgesehene Recht begründet, überträgt oder zu übertragen sich verpflichtet,
  3. Erwerber: jede natürliche Person,

das im Vertrag vorgesehene Recht übertragen wird oder zu

en Gunsten es begründet wird und die bei den unter Nr.1 erwähnten Vertragsabschlüssen für einen Zweck handelt,

als ausserhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet werden kann, 6. Werbung: jede in Artikel 22 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz

Verbraucher erwähnte Mitteilung, 7. Richtlinie: die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 1994 zum Schutz

Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, 8. Werktagen: alle Kalendertage ausser Sonn- und gesetzliche Feiertage.Wenn die Frist an einem Samstag abläuft, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. Art. 3 - § 1 - Wenn die Immobilie in Belgien gelegen ist, kommt

Erwerber unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist, in den Genuss des durch vorliegendes Gesetz gewährten Schutzes. § 2 - Wenn die Immobilie auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates

Europäischen Union gelegen ist, kommt

Erwerber,

bei Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist, in den Genuss des durch das Gesetz dieses Staates gewährten Schutzes oder in dessen Ermangelung in den Schutz des vorliegenden Gesetzes. § 3 - Kommen die Paragraphen 1 und 2 nicht zur Anwendung, ist unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist, vorliegendes Gesetz anwendbar: 1. auf Verträge, die in Belgien von einem Erwerber geschlossen werden,

bei Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, 2.auf Verträge, die ausserhalb Belgiens von einem Erwerber geschlossen werden,

zum Zeitpunkt des Vertragsangebots oder -abschlusses seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, sofern: - entweder dem Vertragsabschluss ein eigens in Belgien gemachter Vorschlag oder eine in Belgien geführte Werbung vorausging und

Erwerber in Belgien die für den Vertragsabschluss notwendigen Schritte getan hat - oder

Vertrag in einem Land geschlossen wurde, in das

Erwerber sich infolge eines Reise- oder Aufenthaltsvorschlags begeben hat, den

Verkäufer direkt oder indirekt gemacht hat, um ihn zum Vertragsabschluss zu bringen. § 4 - Jede Vertragsklausel, mit

ein Gerichtsstand eines Staates,

nicht dem Brüsseler Übereinkommen vom

  1. September 1968 und dem Luganer Übereinkommen vom
  2. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigetreten ist, vereinbart wird, gilt als nicht geschrieben, sofern

Erwerber seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat oder wenn die Immobilie auf dem Gebiet eines

Vertragsstaaten dieser Übereinkommen gelegen ist. KAPITEL II - Werbung Art. 4 - In jeder Werbung für Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien oder für eine von einem solchen Recht betroffene Immobilie muss angegeben werden, wie das in Artikel 5 erwähnte Schriftstück und weitere Informationen zu erhalten sind. In

Werbung wird neben

Identität und

Adresse des Werbenden klar und deutlich vermerkt, dass das verfolgte direkte oder indirekte Ziel die Förderung des Verkaufs von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ist. KAPITEL III - Vertrag in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Abschnitt 1 - Prospekt Art. 5 - Bei jedem Vertragsangebot oder auf Antrag jedes interessierten Verbrauchers ist

Verkäufer verpflichtet, kostenlos und vor Vertragsabschluss einen Prospekt auszuhändigen,

genaue Hinweise zu Folgendem enthält: 1. Identität oder Gesellschaftsname und Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Verkäufers mit genauer Angabe seiner Rechtsstellung und Identität oder Gesellschaftsname und Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Eigentümers, 2.Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts und Dauer; Klausel mit Angabe

Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts im Staatsgebiet, in dem die Immobilie(n) gelegen ist (sind), und mit

Angabe, ob diese Bedingungen erfüllt sind oder welche Bedingungen gegebenenfalls noch zu erfüllen sind, 3. genaue Beschreibung

Immobilie(

  1. n)und ihrer Lage, sofern sich das Recht auf (eine) bestimmte Immobilie(
  2. n)bezieht, 4.bei einer Immobilie beziehungsweise Immobilien, die sich im Bau befindet beziehungsweise befinden:
  3. a)Angaben über den Stand

Bauarbeiten, b) Angabe einer angemessenen Schätzung

Frist für die Fertigstellung, c) wenn es sich um eine bestimmte Immobilie handelt, Aktenzeichen

Baugenehmigung, Ablaufdatum und Name und vollständige Anschrift

zuständigen Behörde(n), d) Angaben über den Stand

Arbeiten an den gemeinsamen Dienstleistungen, die zur Nutzung

Immobilie(

  1. n)erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschluss),
  2. e)Sicherheiten für die ordnungsgemässe Fertigstellung

Immobilie und für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen für den Fall, dass die Immobilie nicht fertig gestellt wird, und gegebenenfalls Angabe, wie diese Sicherheiten angewandt werden, 5.Angabe

gemeinsamen Dienstleistungen wie Licht, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr, die dem Erwerber zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls zur Verfügung stehen werden, und ihrer Nutzungsbedingungen, 6. Angabe

gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, zu denen

Erwerber gegebenenfalls Zugang hat oder erhalten wird, und gegebenenfalls

Zugangsbedingungen, 7.gegebenenfalls Regeln, die den Erwerbern erlauben, in Verwaltungs- und Betriebsführungsorganen

Immobilie(n) vertreten zu sein, insbesondere ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Wahl

Verwalter, die Teilnahme an Versammlungen, den Beitrag an stets wiederkehrenden und aussergewöhnlichen Kosten, die Finanzierung eines Rücklagenfonds für grosse Reparaturarbeiten, die Sanktionen bei verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

Kosten, 8. Angaben zum Preis, den

Erwerber für die Ausübung des im Vertrag vorgesehenen Rechts zu entrichten hat, oder zumindest die anwendbare Preisliste;eine Schätzung des Betrages, den

Erwerber für die Nutzung

gemeinsamen Einrichtungen und

gemeinsamen Dienstleistungen zu zahlen hat; die Grundlage für die Berechnung

Kosten für die Nutzung

Immobilie(n) seitens des Erwerbers,

gesetzlichen Kosten (Steuern, Abgaben) und

zusätzlichen Verwaltungskosten (für Betriebsführung, Instandhaltung und Instandsetzung), 9. Angaben darüber, ob eine Beteiligung an einer Regelung über den Umtausch und/oder die Weiterveräusserung des im Vertrag vorgesehenen Rechts möglich ist, und Angabe

genauen Bedingungen und

etwaigen Kosten, falls

Umtausch und/oder die Weiterveräusserung vom Verkäufer oder von einem von ihm im Vertrag bezeichneten Dritten übernommen werden, 10.gegebenenfalls Warnhinweis, dass die Teilnahme an einer Regelung über den Umtausch und/oder die Weiterveräusserung nicht die Sicherheit bietet, dass

beantragte Umtausch und/oder die beantragte Weiterveräusserung realisiert werden, und Informationen über unsichere Elemente, die

Regelung eigen sind und die die Möglichkeiten des Umtauschs und/oder

Weiterveräusserung des Rechts begrenzen können,

  1. Informationen zum Recht des Erwerbers, gemäss Artikel 9 § 1 vom Vertrag zurückzutreten, und Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts;gegebenenfalls Angaben zu den näheren Bestimmungen für die Auflösung des mit dem Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verbundenen Kreditvertrags, falls vom Ersteren zurückgetreten wird,
  2. Angabe

zu erfüllenden Formalitäten, damit

Vertrag Dritten gegenüber wirksam wird, und

Kosten dieser Bekanntmachung, 13.Angaben zu Art, Umfang oder Höhe

Sicherheiten, die gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen zwecks Gewährleistung

Einhaltung seitens des Verkäufers

Verpflichtungen dem Erwerber gegenüber geleistet wurden. Art. 6 - § 1 - Alle Angaben, die in dem in Artikel 5 erwähnten Prospekt enthalten sein müssen, sind Bestandteil des Vertrags. § 2 - Eine einseitige Änderung dieser Informationen kann nur aufgrund von Umständen vorgenommen werden, auf die

Verkäufer keinen Einfluss hat. Änderungen dieser Angaben und mögliche Auswirkungen auf den Preis müssen dem Erwerber vor Vertragsabschluss unverzüglich mitgeteilt werden. Im Vertrag muss ausdrücklich auf diese Änderungen hingewiesen werden. § 3 -

Prospekt wird nach Wahl des Erwerbers in einer

zu den Amtssprachen

Europäischen Union zählenden Sprachen des Staates abgefasst, in dem

Erwerber seinen Wohnort hat oder dessen Staatsangehöriger er ist. Abschnitt 2 - Vertrag Art. 7 - § 1 - Zur Vermeidung

Nichtigkeit bedarf

Vertrag

Schriftform und muss er in so vielen Exemplaren, wie vertragschliessende Parteien vorhanden sind, abgefasst werden. Er muss neben den in Artikel 5 erwähnten Angaben, mit Ausnahme

in Nummer 11 erwähnten Angabe, leserlich und unzweideutig folgende Angaben enthalten: 1. genaue Angabe des Zeitraums oder

Zeiträume, innerhalb

en das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, dies für die gesamte Geltungsdauer des Vertrags;Angabe des Zeitpunkts oder

Zeitpunkte, ab denen

Erwerber das im Vertrag vorgesehene Recht zum ersten Mal in Anspruch nehmen kann, 2. Angabe, dass

Erwerb mit keinen anderen als den im Vertrag ausdrücklich angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist, 3.Informationen über die Hypothekenlage

Immobilie oder über bereits existierende dingliche Rechte, die die Nutzung unmittelbar beeinflussen können. Zur Vermeidung

Nichtigkeit muss

Vertrag in einem separaten Rahmen auf

ersten Vorderseite fett gedruckt den Wortlaut

Artikel 9und 10 enthalten.

§ 2 -

Erwerber muss seiner Unterschrift den handschriftlichen und ausgeschriebenen Vermerk "Gelesen und genehmigt" voranstellen. Er muss zudem den handschriftlichen Vermerk des Datums und des genauen Orts

Vertragsunterzeichnung hinzufügen. Art. 8 -

Vertrag wird nach Wahl des Erwerbers in einer

zu den Amtssprachen

Europäischen Union zählenden Sprachen des Staates abgefasst, in dem

Erwerber seinen Wohnort hat oder dessen Staatsangehöriger er ist.

Verkäufer muss dem Erwerber zum Zeitpunkt

Vertragsunterzeichnung eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer

Amtssprachen des Staates, in dem die Immobilie gelegen ist, aushändigen. Art. 9 - § 1 -

Erwerber hat das Recht von dem Vertrag zurückzutreten: 1. innerhalb fünfzehn Werktagen nach dem Tag, an dem beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben, ohne Angabe von Gründen, 2.innerhalb fünfzehn Werktagen nach dem Tag, an dem ihm die in Artikel 7 vorgesehenen, nicht im Vertrag enthaltenen Angaben mitgeteilt werden, sofern diese Angaben ihm innerhalb dreier Monate ab dem Tag nach

Vertragsunterzeichnung mitgeteilt werden, 3. innerhalb eines Jahres nach dem Tag

Vertragsunterzeichnung, wenn die in Artikel 7 vorgesehenen, nicht im Vertrag enthaltenen Angaben nicht innerhalb dreier Monate ab dem Tag nach

Vertragsunterzeichnung mitgeteilt worden sind. § 2 - Will

Erwerber das in § 1 vorgesehene Recht wahrnehmen, so muss er dies dem Verkäufer vor Fristablauf per Einschreibebrief notifizieren. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Notifizierung vor Fristablauf abgesandt wird. Die Ausübung dieses Rechts ist weder mit Kosten noch mit einer Entschädigung verbunden. § 3 - Weder Anzahlung noch Zahlung, unter welcher Form auch immer, dürfen vor Ablauf

Frist, über die

Erwerber verfügt, um das in § 1 Nr. 1 erwähnte Recht auszuüben, von ihm eingefordert oder angenommen werden. § 4 - Dem Erwerber müssen innerhalb dreissig Werktagen nach

in § 2 erwähnten Notifizierung Beträge, die er gegebenenfalls als Anzahlung oder Zahlung geleistet hat, erstattet werden. Art. 10 - Wenn

Erwerber das in Artikel 9 erwähnte Recht ausübt, kann er, wenn er einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, um vollständig oder zum Teil den Preis für den Erwerb des im Vertrag vorgesehenen Rechts zu finanzieren, von diesem Kreditvertrag ohne Kosten oder Entschädigung zurücktreten unter folgenden Bedingungen: 1.

Kreditvertrag muss mit dem Verkäufer oder mit einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Verkäufer geschlossen werden und 2.

Rücktritt vom Kreditvertrag muss innerhalb

Frist und gemäss den Modalitäten erfolgen, die in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind. Art. 11 - Niemand darf im Rahmen des Vertrags oder seiner Finanzierung vom Erwerber einen Wechsel oder Eigenwechsel als Zahlung oder als Sicherheit für die Zahlung

eingegangenen Verpflichtungen unterzeichnen lassen. KAPITEL IV - Eintragung und Sicherheiten Art. 12 - § 1 - Ein Verkäufer darf in Belgien einen Vertrag weder anbieten noch abschliessen, wenn er sich nicht vorher beim Ministerium

Wirtschaftsangelegenheiten hat eintragen lassen.

König legt die Einschreibemodalitäten fest. § 2 - Bei Beantragung

Eintragung müssen die Verkäufer den Nachweis erbringen, dass sie

in Artikel 13 erwähnten Verpflichtung nachgekommen sind. § 3 - Die Verkäufer müssen Bediensteten, die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt sind, erlauben, von allen Schriftstücken, die ihre Geschäfte betreffen, Kenntnis zu nehmen. Art. 13 - Jeder Verkäufer,

in Belgien Verträge anbietet oder abschliesst, muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, damit die Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Erwerber gegenüber gewährleistet ist; diese Sicherheiten können gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Form einer Versicherung, einer Sicherheitsleistung oder einer Bankgarantie annehmen. KAPITEL V - Sanktionen Abschnitt 1 - Zivilrechtliche Sanktionen Art. 14 - Verboten und von Rechts wegen nichtig ist: 1. jede Klausel, durch die

Erwerber auf die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Rechte verzichtet, 2.jede Klausel, durch die

Verkäufer von den aus vorliegendem Gesetz hervorgehenden Verpflichungen befreit wird. Art. 15 -

Richter kann folgende Verträge für nichtig erklären:

  1. Verträge, denen kein Schriftstück vorangegangen ist, das den Artikeln 5 und 6 § 3 entspricht, 2.Verträge, die Artikel 8 nicht einhalten,
  2. Verträge, die von einem nicht eingetragenen Verkäufer oder von einem Verkäufer, dessen Eintragung aufgrund des Artikels 18 gestrichen oder ausgesetzt wurde, geschlossen werden. Abschnitt 2 - Unterlassungsklage Art. 16 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. April 1999 über die Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet auf Antrag: 1.

Interessehabenden, 2.des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 3. einer beruflichen oder überberuflichen Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die die Verteidigung

Verbraucherinteressen zum Zweck hat, insofern sie den in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz

Verbraucher festgelegten Bedingungen entspricht. In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen zur Verteidigung ihrer kollektiven, statutarisch festgelegten Interessen gerichtlich vorgehen. Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz

Verbraucher sind auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Unterlassungsklage anwendbar. Abschnitt 3 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 17 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 150 bis 10 000 Franken wird belegt, wer gegen die Bestimmungen verstösst: 1.

Artikel 5

bis 12 des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme

Artikel 6

§ 1, 9 §§ 1 und 2 und 10, 2.

Königlichen Erlasse in Ausführung des Artikels 22. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 22 erwähnten Verstösse. Abschnitt 4 - Aussetzung und Streichung

Eintragung Art. 18 - § 1 - Unbeschadet

Bestimmungen

Artikel 17

und 21 kann die in Artikel 12 erwähnte Eintragung von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister für eine Dauer, die er bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die die eine oder andere in den Ausführungserlassen vorgesehene Bedingung nicht mehr erfüllen oder die eine

Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, gestrichen oder ausgesetzt werden. § 2 -

Minister oder sein Beauftragter teilt den Betreffenden vorab seine Beschwerdegründe mit. Er setzt sie davon in Kenntnis, dass sie die zusammengestellte Akte einsehen können und dass sie über eine Frist von zwei Wochen verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Betreffenden dürfen beantragen, vom Minister oder von seinem Beauftragten angehört zu werden.

Beschluss des Ministers wird mit Gründen versehen und den Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Er wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Die Aussetzung oder Streichung

Eintragung hat eine Dauer von höchstens einem Jahr und läuft ab Notifizierung des Beschlusses. Während dieses Zeitraums darf

Betreffende nicht mehr die Tätigkeiten ausüben, die vorliegendem Gesetz unterliegen. Im Fall einer Streichung muss er eine neue Eintragung beantragen, um seine Tätigkeiten wieder ausüben zu können. § 4 - Eine Eintragung kann nicht bewilligt oder beibehalten werden, wenn Personen zweimal Gegenstand einer Streichung oder Aussetzung waren. § 5 - Unbeschadet des Artikels 15 Nr. 3 bleibt die Streichung oder Aussetzung

Eintragung ohne Wirkung auf Gültigkeit und Ausführung laufender Verträge. KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Art. 19 - Unbeschadet

Aufgaben

Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Bediensteten zuständig, um die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Die Artikel 113, 114 und 117 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz

Verbraucher sind ebenfalls auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar. Art. 20 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, kann dieser oder

von ihm in Anwendung des Artikels 19 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. In

Verwarnung werden folgenden Angaben vermerkt: 1.

zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung

Missstände, 3. dass, sollte

Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder

Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Anwendung des Artikels 19 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 21 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Art. 21 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können auf

Grundlage

Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 17 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 19 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt. Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 17 § 1 vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt. KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 22 -

König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die nötigen Massnahmen ergreifen, um mögliche Abänderungen

Richtlinie zu berücksichtigen.Diese Massnahmen können die Aufhebung und die Abänderung bestehender Gesetzesbestimmungen umfassen, 2. besondere Modalitäten vorschreiben, damit die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf bestimmte Verträge angewandt werden können, 3.dem Verkäufer die Aufstellung eines Inventars

Immobilien auferlegen, 4. Bedingungen und Modalitäten, denen dieses Inventar entsprechen muss, und Bedingungen und Modalitäten

Aushändigung dieses Inventars an die von Ihm bestimmten Bediensteten festlegen. Art. 23 - Mit Ausnahme

Artikel 12

und 13,

en Inkrafttretungsdatum

König festlegt, tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser wenn das Gesetz vom

  1. April 1999 über die Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien noch nicht in Kraft getreten ist; in diesem Fall wird das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf das Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes vom
  2. April 1999 verschoben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  3. April 1999 ALBERT Von Königs wegen:

Vizepremierminister und

Minister

Wirtschaft E. DI RUPO

Minister

Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen:

Minister

Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 2 MINISTERIUM

WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 19. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ALBERT II., König

Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78

Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien werden nach dem Wort "Erwerber" die Wörter ",

bei Vertragsabschluss seinen Wohnort in Belgien hat," gestrichen. Art. 3 - Artikel 5 Nr. 13 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 4 - In

Überschrift "KAPITEL IV - Eintragung und Sicherheiten" werden die Wörter "und Sicherheiten" gestrichen. Art. 5 - Artikel 12 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 7 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "

Artikel 5

bis 12" durch die Wörter "

Artikel 4bis 12" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden die Wörter "

Artikel 12

und 13,

en" durch die Wörter "des Artikels 12, dessen" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2001 ALBERT Von Königs wegen:

Minister

Justiz M. VERWILGHEN

Minister

Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen:

Minister

Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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