26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du créd
Artikel 1Nr.
5, 6 und 8, 5 § 2, 14 § 3 Nr. 5, 22, 23, 49 § 2, 75 § 3 Nr. 4 und 118; Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22.Februar 1990; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf gemeinsamen Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, 2. Zahlungstermin: die Periode zwischen:
- a)einerseits dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber dem Verbraucher Geld oder Kaufkraft zur Verfügung stellt, oder dem Zeitpunkt, ab dem das Nutzungsrecht an einer Ware verschafft, diese Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht wird, und andererseits dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die erste Zahlung geleistet haben muss,
- b)zwei aufeinander folgenden Zeitpunkten, zu denen der Verbraucher eine Zahlung geleistet haben muss, 3.Rate: der Betrag einer Zahlung, die der Verbraucher am Ende jedes Zahlungstermins geleistet haben muss, 4. Zahlungsmodalitäten: der Betrag der einzelnen Raten, die Laufzeit der Zahlungstermine und ihre Anzahl, 5.Restwert: der Kaufpreis bei Ausübung der Kaufoption oder bei Eigentumsübertragung, so wie in den Artikeln 48 Nr. 2 und 49 § 2 des Gesetzes erwähnt, 6. zurückzuzahlendem Gesamtbetrag: entweder der Betrag, der sich aus dem Abzug der Anzahlung von dem in Artikel 41 Nr.2 des Gesetzes erwähnten Teilzahlungspreis ergibt, oder der in Artikel 49 § 3 Nr. 5 des Gesetzes erwähnte Betrag oder der in Artikel 56 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Gesamtbetrag der Zahlungen oder im Allgemeinen die Summe aller Zahlungen, Anzahlung ausgenommen, die der Verbraucher aufgrund eines Kreditvertrags leisten muss. Im zurückzuzahlenden Gesamtbetrag ist die erste Zahlung nicht einbegriffen, wenn diese Zahlung bei Zurverfügungstellung der Geldsumme, Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des Kreditvertrags ist, erfolgt, 7. Kreditaufnahme: der Betrag, der dem Verbraucher in Form von Zahlungsaufschub, Kaufkraft, Geld oder irgendeinem anderen Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt wird, einschliesslich Restwert, 8.Kreditbetrag: die Summe aller Kreditaufnahmen, die gewährt werden können, so wie in Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes erwähnt. Im Kreditbetrag ist der Betrag, der der ersten Zahlung des Verbrauchers entspricht, nicht einbegriffen, wenn diese Zahlung bei Zurverfügungstellung der Geldsumme, Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des Kreditvertrags ist, erfolgt. Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Gesamtkosten des Kredits entsprechen der Differenz zwischen dem zurückzuzahlenden Gesamtbetrag einerseits und dem Kreditbetrag andererseits. Die Gesamtkosten des Kredits umfassen Sollzinsen und Nebenkosten. Mit Nebenkosten sind folgende Kosten gemeint: Nachforschungskosten, Werbungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Konsultierung von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten, Kosten, die mit einer Kreditkarte oder einem in Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes erwähnten ähnlichen Zahlungs- oder Legitimationsmittel verbunden sind, dem Kreditvermittler bewilligte Provisionen, Kreditversicherungsprämie und im Allgemeinen alle sonstigen Kosten, die der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler vom Verbraucher, vom Bürgen oder von jeder anderen Person, die eine persönliche Sicherheit im Rahmen des Abschlusses eines Kreditvertrags leistet, fordert, einschliesslich der in Artikel 31 des Gesetzes erwähnten Kosten. Gemäss Artikel 58 § 2 des Gesetzes können diese Kosten je nach ihrer Art als wiederkehrende oder einmalige Kosten bezeichnet werden. § 2 - Die Gesamtkosten des Kredits umfassen jedoch nicht: 1. für den Fall der Nichterfüllung des Kreditvertrags vereinbarte Kosten und Entschädigungen, 2.Kosten für dingliche Sicherheiten, 3. Kosten, die in allen Fällen vom Verbraucher bei einem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zu tragen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 31 des Gesetzes und vorausgesetzt, dass der Verbraucher hierbei eine angemessene Wahlfreiheit hat, umfassen die Gesamtkosten des Kredits auch nicht: 1. Überweisungskosten und Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungs- und Zinszahlungen und für die Zahlung der sonstigen Unkosten im Rahmen des Kredits dienen soll, 2.Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, 3. Versicherungskosten, 4.Kosten für Zahlungs- oder Legitimationskarten, was andere Funktionen als die mit der Kreditgewährung verbundenen Funktionen betrifft. Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes erwähnte effektive Jahreszins ist der Prozentsatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 § 2, 42, 43 und 44, 50, 51 und 52, 55 und 57 des Gesetzes wird der effektive Jahreszins berechnet bei Überreichung des Kreditangebots und bei jeder Änderung der Bedingungen des Kreditangebots, wenn gemäss den Artikeln 14 § 2 und 60 des Gesetzes der Kreditgeber die Möglichkeit, den Sollzins zu ändern, nutzt. Art. 4 - § 1 - Die Grundgleichung, die gemäss Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses den effektiven Jahreszins definiert, indem sie die Gleichheit zwischen der Summe der Gegenstandswerte der Kreditaufnahmen einerseits und der Summe der Gegenstandswerte der Raten andererseits ausdrückt, lautet wie folgt: Pour la consultation du tableau, voir image . Die Ausarbeitung der Grundgleichung anhand von Beispielen ist in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgenommen. § 2 - Wenn bei Leasing der Restwert bei Überreichung des Kreditangebots nicht angegeben worden ist, muss gemäss Artikel 49 § 2 des Gesetzes in diesem Angebot angegeben werden, dass die vermietete Ware Gegenstand einer linearen Abschreibung ist, durch die ihr Wert nach Ablauf der normalen Mietdauer, so wie sie im Vertrag in Bezug auf den vorerwähnten Kredit bestimmt ist, gleich null ist. § 3 - Der Gebrauch von Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist nur erlaubt, wenn seine genaue Berechnung unmöglich ist, weil bei Werbeverteilung oder Überreichung des Kreditangebots ein oder mehrere Parameter, die für die Lösung der in § 1 des vorliegenden Artikels erläuterten Grundgleichung erforderlich sind, unbekannt sind, und wenn für die Ersetzung dieser unbekannten Parameter ausschliesslich von folgenden Annahmen Gebrauch gemacht wird: - Für den Fall, dass im Kreditvertrag keine Darlehensobergrenze vorgesehen ist, entspricht der Betrag des gewährten Kredits 50 000 Franken. - Für Krediteröffnungen und im Allgemeinen wenn im Kreditvertrag dem Verbraucher die Wahl der Kreditaufnahme überlassen bleibt, wird davon ausgegangen, dass der Kredit vollständig und unmittelbar aufgenommen wird. - Ist keine Zahlungsmodalität festgelegt worden und ergibt sich eine solche nicht aus den Bestimmungen des Kreditvertrags, so beträgt die theoretische Laufzeit des Kreditvertrags ein Jahr. - Wenn der Sollzins während der Ausführung des Kreditvertrags oder während des Zeitraums der Werbeverteilung variabel ist, wird nur der Sollzins, der bei Überreichung des Kreditangebots oder am Anfang des Zeitraums der Werbeverteilung anwendbar ist, berücksichtigt. - Wenn im Kreditvertrag mehrere Zahlungsmodalitäten vorgesehen sind, erfolgt sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens zu dem Zeitpunkt, der im Kreditvertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist. § 4 - Wenn in der Krediteröffnung verschiedene Zinssätze je nach aufgenommenen Beträgen vorgesehen sind, wird der effektive Jahreszins für jede Kategorie der Kreditaufnahme berechnet. Wenn im Leasingvertrag mehrere Zeitpunkte vorgesehen sind, zu denen die Kaufoption ausgeübt werden kann, wird der effektive Jahreszins desgleichen für jeden dieser Fälle einzeln berechnet. Art. 5 - Der in Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnte Sollzins ist der Zinssatz, der als jährlicher Prozentsatz ausgedrückt ist und gemäss der versicherungsmathematischen Methode ermittelt wird, die in der in Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Grundgleichung angewandt wird, wobei die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Nebenkosten jedoch nicht berücksichtigt werden. Art. 6 - Der effektive Jahreszins und der Sollzins müssen als Prozentsätze ausgedrückt und die zweite Dezimalstelle abgerundet werden. Wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt, muss die zweite Dezimalstelle aufgerundet werden. Ansonsten wird die dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Art. 7 - § 1 - Unter repräsentativem Beispiel, wie in den Artikeln 5 § 2 und 14 § 3 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, ist das Beispiel zu verstehen, anhand dessen gut sichtbar und mit klaren und verständlichen Worten angegeben wird, von welchen in Artikel 4 § 3 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen Annahmen und gegebenenfalls von welchen Sonderbestimmungen des Kreditangebots Gebrauch gemacht worden ist, um den effektiven Jahreszins festzulegen. Im repräsentativen Beispiel müssen in allen Fällen der Kreditbetrag und die Zahlungsmodalitäten angegeben werden. § 2 - Das repräsentative Beispiel muss jedes Mal verwendet werden, wenn gemäss Artikel 4 § 3 des vorliegenden Erlasses für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von Annahmen Gebrauch gemacht worden ist. § 3 - In der Werbung kann die Angabe des Sollzinses und der wiederkehrenden und einmaligen Kosten durch Angabe des effektiven Jahreszinses, der aus den in Artikel 4 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Annahmen hervorgeht, erfolgen, und zwar gemäss den durch § 1 des vorliegenden Artikels auferlegten Bedingungen. § 4 - Der Angabe des effektiven Jahreszinses als Prozentsatz in der Werbung muss der ausgeschriebene Vermerk "effektiver Jahreszins" beigefügt werden. KAPITEL II - Kreditvertrag Abschnitt 1 - Maximale Rückzahlungsfrist Art. 8 - Bei Teilzahlungsverkauf, Leasing, Teilzahlungsdarlehen und allen Kreditverträgen, für die während der Laufzeit des Vertrags Zahlungstermine und Raten im Allgemeinen gleich bleiben, muss der zurückzuzahlende Betrag innerhalb folgender maximaler Rückzahlungsfristen vollständig gezahlt werden: Pour la consultation du tableau, voir image Die maximale Rückzahlungsfrist beginnt innerhalb zweier Monate nach Abschluss des Kreditvertrags, ausser wenn gemäss Artikel 19 des Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Kreditbetrag direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt; in diesen Fällen beginnt die maximale Rückzahlungsfrist innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten Notifizierung. Art. 9 - § 1 - Für alle Kreditverträge, für die während der Laufzeit des Vertrags die Zahlungstermine im Allgemeinen gleich bleiben, aber die Rate variieren kann, einschliesslich der Krediteröffnungen, müssen mindestens folgende Raten gezahlt werden: - entweder eine monatliche Rate, die 1/24stel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag 400 000 Franken entspricht oder darunter liegt, - oder eine monatliche Rate, die 1/36stel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 400 000 Franken liegt, - oder eine vierteljährliche Rate, die 1/8tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag 400 000 Franken entspricht oder darunter liegt, - oder eine vierteljährliche Rate, die 1/12tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 400 000 Franken liegt, - oder eine halbjährliche Rate, die 1/4tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag 400 000 Franken entspricht oder darunter liegt, - oder eine halbjährliche Rate, die 1/6tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 400 000 Franken liegt, ohne dass die Rate entweder unter 1 000 Franken oder unter der Restschuld liegen darf, wenn diese unter 1 000 Franken liegt. Die maximale Rückzahlungsfrist der im vorhergehenden Absatz erwähnten Raten beginnt innerhalb zweier Monate nach Kreditaufnahme, ausser wenn gemäss Artikel 19 des Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag der Kreditaufnahme direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt; in diesen Fällen beginnt die maximale Rückzahlungsfrist innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten Notifizierung. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Restschuld der noch nicht zurückgezahlte Betrag der dem Verbraucher gewährten Kreditaufnahmen einschliesslich der Sollzinsen zu verstehen. Vorliegender Artikel ist nicht auf Kreditverträge anwendbar, in denen periodische Zahlungen nur für die Zinsen vorgesehen sind. Abschnitt 2 - Vorzeitige Rückzahlung Art. 10 - § 1 - Der Betrag der Ermässigung oder Rückerstattung der Gesamtkosten des Kredits, die die vorzeitige vollständige Rückzahlung im Rahmen des Kreditvertrags betrifft, muss in Anwendung von Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes gemäss den in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Modalitäten berechnet werden. § 2 - Für die Berechnung des Betrags der Ermässigung oder Rückerstattung werden nur folgende Beträge berücksichtigt: 1. Raten, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung noch nicht fällig sind und für die der Verbraucher selbst oder ein für seine Rechnung handelnder Dritter die Absicht geäussert hat, sie vorzeitig zurückzuzahlen, 2.Kreditaufnahmen, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung noch nicht fällig sind, insofern die vorzeitige Rückzahlung sie gegenstandslos macht. Wenn der Kreditgeber nicht über den genauen Zeitpunkt der Rückzahlung informiert worden ist, werden für die Berechnung die Raten und gegebenenfalls die Kreditaufnahmen berücksichtigt, die einen Monat nach Notifizierung der Absicht des Verbrauchers noch nicht fällig sind. § 3 - Bei Leasing ist bei vorzeitiger Rückzahlung der Betrag des Restwertes zum Zeitpunkt der Ausübung der Kaufoption oder der Eigentumsübertragung der Betrag des Restwertes nach Ablauf der normalen Mietdauer, so wie er im Kreditangebot angegeben und zum Zeitpunkt der Optionsausübung aktualisiert wird. In Ermangelung einer Vertragsbestimmung zur Festlegung des Restwertes wird er gemäss Artikel 4 § 2 des vorliegenden Erlasses berechnet. Wenn im Leasingvertrag ausdrücklich mehrere Zeitpunkte vorgesehen sind, zu denen die Kaufoption ausgeübt werden kann, wird der Betrag des berücksichtigten Restwertes der Betrag sein, der für die Ausübung der Kaufoption am frühestmöglichen Datum nach demjenigen der vorzeitigen Rückzahlung vorgesehen ist. Dieses Datum wird als normaler Fälligkeitstermin des Vertrags betrachtet. § 4 - Nachdem der Kreditgeber von der Absicht des Verbrauchers Kenntnis erhalten hat, teilt er ihm unverzüglich den genauen vorzeitig zu zahlenden Betrag und den Betrag der Ermässigung beziehungsweise Rückerstattung mit. Die gemäss dem vorliegenden Artikel berechneten Ermässigungs- oder Rückerstattungsbeträge sind Mindestbeträge, von denen keinesfalls abgewichen werden darf, selbst nicht in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung oder von Schadenersatz. § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht auf Krediteröffnungen und im Allgemeinen auf Kreditverträge anwendbar, in denen der Verbraucher aufgrund ihrer Art berechtigt ist, seinen Verpflichtungen am Datum seiner Wahl nachzukommen. Die Ausübung dieser Wahl darf mit keiner Entschädigung einhergehen, die die Gesamtkosten des Kredits erhöhen würden. Abschnitt 3 - Mitteilung von Auskünften Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 75 § 3 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Auskünfte betreffen insbesondere den effektiven Jahreszins, den Sollzins, die wiederkehrenden Kosten, die einmaligen Kosten, die Frist für die Rückzahlung des Kredits und die Modalitäten der vorzeitigen Rückzahlung, so wie sie vom Kreditgeber angewandt werden. § 2 - Unbeschadet anderer Modalitäten der Mitteilung von Auskünften an den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten können diese Auskünfte auf ersten Antrag hin sowohl per Brief als auch per Fax eingeholt werden. Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten kann ein Datenfernübertragungssystem vorsehen und Modalitäten für die Verarbeitung der gesammelten Daten einschliesslich ihrer Mitteilung festlegen. KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Art. 13 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Motril, den 4. August 1992 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage I Festlegung des effektiven Jahreszinses 1. Berechnungsmethode Pour la consultation du tableau, voir image . Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1992 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage II Pour la consultation du tableau, voir image . Modalitäten für die Berechnung der in Artikel 10 § 3 erwähnten Ermässigung oder Rückerstattung I. Es gelten folgende Berechnungsmodalitäten: 1. Der zurückzuzahlende Nettobetrag R wird als arithmetische Summe aller Raten berechnet, die aufgrund des Kreditvertrags am Datum der vorzeitigen Rückzahlung noch nicht fällig sind, gegebenenfalls unter Abzug der Summe der Kreditaufnahmen, die aufgrund des Kreditvertrags am selben Datum noch nicht fällig sind, insofern die vorzeitige Rückzahlung sie gegenstandslos macht. Unter Berufung auf die Grundgleichung von Artikel 4 § 1 ist sR der in Jahren und Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Datum der Kreditaufnahme Nr. 1 und demjenigen der vorzeitigen Rückzahlung. Angenommen, dass das Datum der vorzeitigen Rückzahlung zwischen den Daten der Zahlung der Raten Nr. f-1 und Nr. f und bei mehreren Kreditaufnahmen zwischen den Daten der Kreditaufnahmen Nr. k-1 und Nr. k liegt, so ist: So erhält man: Pour la consultation du tableau, voir image . 2. Der Gegenwartswert V derselben noch nicht fälligen Raten am Datum der vorzeitigen Rückzahlung, gegebenenfalls unter Abzug des Gegenwartswertes derselben noch nicht fälligen Kreditaufnahmen am Datum der vorzeitigen Rückzahlung, wird berechnet, indem für die Aktualisierung vom effektiven Jahreszins der im Kreditangebot vermerkten Verrichtung Gebrauch gemacht wird. So erhält man: Pour la consultation du tableau, voir image . 3. Die minimale Ermässigung oder Rückerstattung M entspricht drei Viertel der Differenz zwischen dem zurückzuzahlenden Betrag und dem Gegenwartswert: M = 3/4 (R - V).4. Der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung r entspricht höchstens dem zurückzuzahlenden Betrag abzüglich der minimalen Ermässigung oder Rückerstattung: r = R - M = R 3/4 (R - V) = R/4 + 3V/4 . II. In dem sehr häufigen Sonderfall, wo: - es nur eine einzige Kreditaufnahme gibt, - die Zahlungstermine und die Raten während der Laufzeit des Kreditvertrags gleich bleiben, - das Datum der vorzeitigen Rückzahlung mit dem Ende eines Termins übereinstimmt (SR=Sf), können folgende Formeln verwendet werden: Pour la consultation du tableau, voir image . wobei: r der Höchstbetrag der vorzeitigen Rückzahlung sofort nach dem f-ten Termin ist, M die minimale Ermässigung oder Rückerstattung ist, T = D1 = D2 = ... Dm' die feste Rate ist, m' die Anzahl ursprünglich im Kreditvertrag vorgesehener Zahlungstermine ist, f die Anzahl bereits abgelaufener Zahlungstermine ist, n die Periodizität der Termine (Anzahl Zahlungstermine pro Jahr; monatliche Zahlungstermine: n = 12, vierteljährliche Zahlungstermine: n = 4, halbjährliche Zahlungstermine: n = 2, jährlicher Zahlungstermin: n = 1) ist, x der effektive Jahreszins der im Kreditangebot vermerkten Verrichtung ist. Beispiel 1: Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von 100 000 Franken. Im Kreditvertrag sind eine Anzahlung von 20 000 Franken und 24 Monatsraten von je 4 000 Franken vorgesehen. Der effektive Jahreszins beträgt 19,75 %. Vorzeitige Rückzahlung nach dem 10-ten Termin. In diesem Fall: T = 4 000, m' = 24, f = 10, n = 12, x = 19,75 % = 0,1975, Pour la consultation du tableau, voir image . = 51 594, M = (24 - 10) . 4 000 - 51 594 = 4 406. Am Fälligkeitsdatum des 10-ten Termins (S10 = 10/12) wird der Verbraucher seine Schuld also ablösen durch Zahlung von höchstens: T + r = 4 000 + 51 594 = 55 594. Beispiel 2: Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von 100 000 Franken, die in 12 vierteljährlichen Raten von je 10 000 Franken zurückzuzahlen ist. Der effektive Jahreszins beträgt 12,21 %. Vorzeitige Rückzahlung nach 4 Zahlungsterminen. In diesem Fall: T = 10 000, m' = 12, f = 4, n = 4, x = 0,1221, Pour la consultation du tableau, voir image . = 72 822, M = (12 - 4) . 10 000 - 72 822 = 7 178. Am Fälligkeitsdatum des 4-ten Termins (s4 = 1) wird der Verbraucher seine Schuld also ablösen durch Zahlung von höchstens: T + r = 10 000 + 72 822 = 82 822. III. In dem sehr häufigen Sonderfall eines Leasings, wo: - es nur eine einzige Kreditaufnahme gibt (die mit dem Datum der Lieferung der Ware, die Gegenstand des Leasings ist, an den Verbraucher übereinstimmt), - die Zahlungstermine und die Raten während der Laufzeit des Kreditvertrags gleich bleiben, die letzte Rate ausgenommen, die dem Restwert S der Ware am normalen Fälligkeitstermin des Vertrags entspricht, - das Datum der vorzeitigen Rückzahlung mit dem Ende eines Termins übereinstimmt (SR=Sf), können folgende Formeln verwendet werden: Pour la consultation du tableau, voir image . M = (m' - 1 -
- f)T + S - r, wobei: r der Höchstbetrag der vorzeitigen Rückzahlung sofort nach dem f-ten Termin ist, M die minimale Ermässigung oder Rückerstattung ist, T = D1 = D2 = ... Dm'-1 die feste Rate, die letzte Rate ausgenommen, ist, S = Dm' der Restwert (die letzte Rate) ist, m' die Anzahl ursprünglich vorgesehener Zahlungstermine ist (siehe Beispiel 3 in Anlage I; die erste Zahlung wird für die Berechnung der Anzahl Termine nicht berücksichtigt), f die Anzahl bereits abgelaufener Zahlungstermine ist, n die Periodizität der Termine (Anzahl Zahlungstermine pro Jahr; monatliche Zahlungstermine: n = 12, vierteljährliche Zahlungstermine: n = 4, halbjährliche Zahlungstermine: n = 2, jährlicher Zahlungstermin: n = 1) ist, x der effektive Jahreszins der Verrichtung ist. Bemerkungen: 1. Wenn kein Restwert vorgesehen ist, reicht es anzunehmen, dass S gleich null ist.2. Wenn im Leasingvertrag ausdrücklich mehrere Zeitpunkte vorgesehen sind, zu denen die Kaufoption ausgeübt werden kann, werden die oben erwähnten Berechnungen vorgenommen, indem das frühestmögliche Datum für die Ausübung der Kaufoption nach demjenigen der vorzeitigen Rückzahlung als normaler Fälligkeitstermin des Vertrags betrachtet wird und von dem im Kreditangebot vermerkten entsprechenden effektiven Jahreszins Gebrauch gemacht wird. Angenommen, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für die Ausübung der Kaufoption am Ende des g-ten Termins liegt und dass er darüber hinaus zwischen der Kreditaufnahme Nr. h und h + 1 liegt, so ist: Pour la consultation du tableau, voir image . In den Formeln unter Punkt I Nr. 1 und Punkt I Nr. 2 der vorliegenden Anlage sind also m' durch g und m durch h zu ersetzen. Beispiel: Leasing einer Ware mit einem Wert von 600 000 Franken. Im Kreditvertrag sind 48 Monatsraten von je 14 878 Franken vorgesehen, die bei Zurverfügungstellung der Ware jeweils vorzeitig zu zahlen sind. Am Ende der 48 Monate beträgt der Restwert 50 000 Franken. Der effektive Jahreszins beträgt 12,84 %. Vorzeitige Rückzahlung 3 Jahre nach Zurverfügungstellung der Ware und also bei Ablauf des 36-sten Termins (die erste Zahlung wird für die Berechnung der Anzahl Termine nicht berücksichtigt). In diesem Fall: T = 14 878, S = 50 000, m' = 48, f = 36, n = 12, x = 0,1284; so erhält man: Pour la consultation du tableau, voir image . Am Fälligkeitsdatum des 36-sten Termins (S36 = 36/12 = 3, der erste Termin ist nicht einbegriffen) wird der Verbraucher seine Schuld also ablösen durch Zahlung von höchstens: T + r = 14 878 + 202 255 = 217 133. Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1992 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 2 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 29. APRIL 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, insbesondere des Artikels 21; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass das Gesetz vom 12. Juni 1991 am 1. Januar 1993 vollständig in Kraft getreten ist, Artikel 21 einbegriffen, der den König damit beauftragt, mindestens alle sechs Monate den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass es im Rahmen des reibungslosen Funktionierens des Markts notwendig ist, so schnell wie möglich den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Leasing den besonderen Merkmalen dieses Vertragstyps Rechnung getragen werden muss, was Zurverfügungstellung, Benutzung und gegebenenfalls Verpflichtung zur Rückgabe der finanzierten Ware betrifft; In der Erwägung, dass bei Leasing der Kreditgeber den Verbraucher in der Regel dazu verpflichtet, eine Versicherung abzuschliessen, um Ersetzung, Reparatur oder Rückgabe in gutem Zustand der finanzierten Ware zu gewährleisten; In der Erwägung, dass folglich die Auferlegung einer solchen Versicherung de facto eine Art dingliche Sicherheit ist, vorausgesetzt, dass Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit eingehalten wird, und dass aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Februar 1990, keine Verpflichtung besteht, solche Versicherungskosten in der Berechnung des effektiven Jahreszinses aufzunehmen; In der Erwägung, dass die Wettbewerbsstellung belgischer Unternehmen, die Leasing anbieten, sichergestellt werden muss und dass es daher notwendig ist, den erwähnten Königlichen Erlass so schnell wie möglich abzuändern; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Voraussetzung, dass der Verbraucher hierbei eine angemessene Wahlfreiheit hat, ist jedoch nicht erforderlich für die Kosten einer Versicherung, die Ersetzung, Reparatur oder Rückgabe einer durch Leasing finanzierten Ware garantiert." Art. 2 - Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits wird wie folgt abgeändert: 1. Vor Abschnitt 1, der Abschnitt 2 wird, wird ein neuer Abschnitt 1, der einen neuen Artikel 7bis enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1 - Maximaler effektiver Jahreszins Art.7bis - Bei Teilzahlungsverkauf, Teilzahlungsdarlehen und allen Kreditverträgen, Leasing ausgenommen, für die während der Laufzeit des Vertrags Zahlungstermine und Raten im Allgemeinen gleich bleiben, wird der maximale effektive Jahreszins gemäss der in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Tabelle festgelegt." 2. Die Abschnitte 2 und 3 werden die Abschnitte 3 beziehungsweise 4.3. In Artikel 10 § 1 werden die Wörter "in Anlage II" durch die Wörter "in Anlage III" ersetzt. Art. 3 - Anlage I zu vorliegendem Erlass wird Anlage II zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits und Anlage II zu diesem Erlass wird Anlage III. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der mit 1. Januar 1993 wirksam wird. Art. 5 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage I Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1993 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 15. APRIL 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, insbesondere des Artikels 21; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1993; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass das Gesetz vom 12. Juni 1991 am 1. Januar 1993 vollständig in Kraft getreten ist, Artikel 21 einbegriffen, der den König damit beauftragt, mindestens alle sechs Monate den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass es im Rahmen des reibungslosen Funktionierens des Markts notwendig ist, so schnell wie möglich den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 29. April 1993 diesen Höchstsatz nur für Teilzahlungsverkauf, Teilzahlungsdarlehen und alle Kreditverträge, für die während der Laufzeit des Vertrags Zahlungstermine und Raten im Allgemeinen gleich bleiben, und somit nicht für die anderen Kreditformen festlegt; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits wird durch folgende Absätze ergänzt: "Bei Leasing wird der maximale effektive Jahreszins gemäss der in Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Tabelle festgelegt. Bei Krediteröffnung und allen anderen Kreditverträgen unter Ausschluss derjenigen, die in den vorhergehenden Absätzen des vorliegenden Artikels erwähnt sind, wird der maximale effektive Jahreszins gemäss der in Anlage IV zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Tabelle festgelegt." Art. 2 - In Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits werden die Wörter "in Anlage III" durch die Wörter "in Anlage V" ersetzt. Art. 3 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits wird Anlage V zu diesem Erlass. Die Anlagen I und II zu vorliegendem Erlass werden die Anlagen III beziehungsweise IV zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 5 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage I Maximaler effektiver Jahreszins bei Leasing Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. April 1994 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage II Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. April 1994 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin 2002. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 4 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 23. SEPTEMBER 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992,
Artikel 21und 115; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4.
August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- April 1993; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom
- Juli 1994; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom
- September 1994; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- August 1980,
- Juni 1989 und
- Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass das Gesetz vom
- Juni 1991 am
- Januar 1993 vollständig in Kraft getreten ist, Artikel 21 einbegriffen, der den König damit beauftragt, mindestens alle sechs Monate den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass es im Rahmen des reibungslosen Funktionierens des Markts notwendig ist, so schnell wie möglich den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass im Vergleich zum vorigen Erlass eine Senkung der Zinssätze zu verzeichnen ist; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Anlagen II und IV zum Königlichen Erlass vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits werden durch die Anlagen I beziehungsweise II zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- September 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten, M. WATHELET Der Minister der Finanzen, Ph. MAYSTADT Anlage I Maximaler effektiver Jahreszins bei Teilzahlungsverkauf, Teilzahlungsdarlehen und allen Kreditverträgen, Leasing ausgenommen, für die während der Laufzeit des Vertrags Zahlungstermine und Raten im Allgemeinen gleich bleiben Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- September 1994 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage II Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- September 1994 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 5 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
- FEBRUAR 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1992,
Artikel 21und 115; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4.
August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1993,
- April 1994 und
- September 1994; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom
- Januar 1995; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom
- Februar 1995; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- August 1980,
- Juni 1989 und
- Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass Artikel 21 des Gesetzes vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit den König damit beauftragt, mindestens alle sechs Monate den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass es im Rahmen des reibungslosen Funktionierens des Markts notwendig ist, so schnell wie möglich den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass im Vergleich zu den Untersuchungen, die den vorigen Erlassen zugrunde gelegen haben, eine Senkung der Zinssätze bei Leasing und Krediteröffnung zu verzeichnen ist; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Anlagen III und IV zum Königlichen Erlass vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits werden durch die Anlagen I beziehungsweise II zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Februar 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage I Maximaler effektiver Jahreszins bei Leasing Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Februar 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage II Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Februar 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 6 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
- MÄRZ 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1992,
Artikel 21und 115; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4.
August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1993,
- April 1994,
- September 1994 und
- Februar 1995; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom
- Februar 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom
- Februar 1996; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- August 1980,
- Juni 1989 und
- Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass Artikel 21 des Gesetzes vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit den König damit beauftragt, mindestens alle sechs Monate den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass es im Rahmen des heutigen Marktzustands notwendig ist, so schnell wie möglich den maximalen effektiven Jahreszins zu revidieren; In der Erwägung, dass die 1995 für alle Formen des Kreditvertrags durchgeführten Marktuntersuchungen eine relativ bedeutende Senkung des angewandten effektiven Jahreszinses zeigen; In der Erwägung, dass die Belgische Nationalbank eine rückläufige Entwicklung aller Sätze der Kapital- und Geldmärkte feststellt; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Anlagen II, III und IV zum Königlichen Erlass vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits werden durch die Anlagen I, II beziehungsweise III zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 2 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage I Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- März 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage II Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- März 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage III Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- März 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 7 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
- MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Festlegung des maximalen effektiven Jahreszinses ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1992,
Artikel 21und 115; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4.
August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1993,
- April 1994,
- September 1994,
- Februar 1995 und
- März 1996; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom
- Dezember 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom
- Januar 1997; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- August 1980,
- Juni 1989,
- Juli 1989 und
- August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass Artikel 21 des Gesetzes vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit den König damit beauftragt, mindestens alle sechs Monate den maximalen effektiven Jahreszins festzulegen; In der Erwägung, dass einerseits für die meisten Kreditvertragsangebote die durchschnittlich auf dem Markt angewandten Sätze unter den derzeit geltenden maximalen effektiven Jahreszinssätzen liegen, so wie sie in den Anlagen I und III zum Königlichen Erlass vom
- März 1996 für Teilzahlungsverkäufe und Teilzahlungsdarlehen beziehungsweise für Krediteröffnungen festgelegt sind; In der Erwägung, dass andererseits ebenfalls eine ständige Senkung der Zinssätze, die als Wirtschaftsindikatoren dienen, auf dem Finanzmarkt zu verzeichnen ist; dass die aktuellen Finanzierungszinssätze sehr niedrig sind; dass ein so bedeutender Unterschied zwischen Finanzierungszinssatz und maximalem effektivem Jahreszins nicht gerechtfertigt ist; In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Markts notwendig ist, den maximalen effektiven Jahreszins, der für Teilzahlungsdarlehen, Teilzahlungsverkäufe und Krediteröffnungen festgelegt ist, so schnell wie möglich nach unten zu revidieren; In der Erwägung, dass der derzeit festgelegte maximale effektive Jahreszins unverzüglich den Marktbedingungen angepasst werden muss, um ungerechtfertigte Unterschiede zwischen den in Verbraucherkreditangelegenheiten angewandten Sätzen und den anderen Sätzen zu vermeiden; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Anlagen II und IV zum Königlichen Erlass vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits werden durch die Anlagen I beziehungsweise II zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister und Unser für Finanzen zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage I Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- März 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Anlage II Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
- März 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 8 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
- MAI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1992,
- August 1992,
- Dezember 1992,
- Februar 1994,
- Juli 1994,
- Juli 1998,
- Oktober 1998,
- Dezember 1998 und
- April 1999, insbesondere des Artikels 1 Nr. 6; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1993,
- April 1994,
- September 1994,
- Februar 1995,
- März 1996 und
- März 1997, insbesondere des Artikels 4 und der Anlage I; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom
- März 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom
- April 2000; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Abänderung darauf abzielt, die Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit zu vervollständigen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
- April 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Bestimmungen der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in belgisches Recht um. Art. 2 - Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die Grundgleichung, die gemäss Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses den effektiven Jahreszins definiert, indem sie die Gleichheit zwischen der Summe der Gegenstandswerte der Kreditaufnahmen einerseits und der Summe der Gegenstandswerte der Raten andererseits ausdrückt, lautet wie folgt: Pour la consultation du tableau, voir image . Die Berechnung des effektiven Jahreszinses muss auf der Grundlage eines Standardjahres von 365 Tagen oder 12 gleich langen Monaten erfolgen, wobei für letztere eine Länge von 30,41666 Tagen angenommen wird. Die für die Gleichung anwendbaren Lösungsverfahren müssen zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den Beispielen 1 bis 12 in Anlage I zu vorliegendem Erlass führen. § 1bis - Die in Artikel 59 § 1 des Gesetzes erwähnten Zinsen oder Kosten müssen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinses und der vereinbarten Kosten berechnet werden; für jede Periode, für die die Konten abgeschlossen sind, muss ein durchschnittlicher Sollsaldo festgelegt werden, wobei sowohl der genauen Anzahl Tage zwischen jeder Verrichtung als auch der genauen Anzahl Tage der Periode Rechnung getragen wird. Diese Berechnung darf zu keinem höheren Ergebnis als demjenigen der Beispiele 13 und 14 in Anlage I zu vorliegendem Erlass führen." Art. 3 - Artikel 4 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 4 - Wenn in der Krediteröffnung verschiedene Sollzinssätze je nach aufgenommenen Beträgen oder Zahlungsterminen vorgesehen sind, dürfen diese Sätze keinesfalls über dem maximalen effektiven Jahreszins, der je nach Kreditbetrag festgelegt ist, liegen." Art. 4 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom
- August 1992 wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, Ch. PICQUE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Anlage I Pour la consultation du tableau, voir image . Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Mai 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 9 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
- JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und der Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am
- Juni 1970; Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- Januar 2001, insbesondere des Artikels 22; Aufgrund des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 6 Nr. 1; Aufgrund des Gesetzes vom
- Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen,
Artikel 4§ 2 und 11; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21.
August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- April 1993 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom
- Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Oktober 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juli 2000 über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom
- März 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom
- April 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- März 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- Juni 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom
- Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am
- Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen. Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
- Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 2 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits Artikel 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image Art. 3 - § 1 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt: Pour la consultation du tableau, voir image § 2 - In Anlage II desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1996 [sic, zu lesen ist:
- März 1997], wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt: Pour la consultation du tableau, voir image § 3 - In Anlage III desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1996, wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt: Pour la consultation du tableau, voir image (...) Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 juin
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE