11 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 relatif à la sécurité des jouets ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 relatif à la sécurité des jouets, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mars 2002 relatif à la sécurité des jouets. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 11 juillet 2002. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 4. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001; Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher, insbesondere des Artikels 18; Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1984 über das In-Verkehr-Bringen von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für Kinder; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 1993 und 6. März 1996; Aufgrund der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993; Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.013/1 des Staatsrates vom 22. November 2001; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Spielzeug: alle Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden.Die in Anlage I erwähnten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug, 2. « CE »-Kennzeichnung: das Symbol « CE », dessen Muster in Anlage V beigefügt ist und das darauf hinweist, dass das Spielzeug den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, 3.zugelassener Stelle: Stelle, die gemäss den Artikeln 11 bis 14 zugelassen worden ist, oder Stelle, die gemäss Artikel 9 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen worden ist und in dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis aufgenommen ist, 4. EG-Baumusterprüfung: Verfahren, anhand dessen eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Spielzeugmodell den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. KAPITEL II - Sicherheitsanforderungen Art. 2 - Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es: - den in Anlage II erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht und - die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet. Das Spielzeug muss in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und normalen Gebrauchs die in vorliegendem Erlass festgelegten Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen. Art. 3 - Spielzeug, das den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, muss vor dem In-Verkehr-Bringen vom Hersteller mit der « CE »-Kennzeichnung versehen werden. Falls das Spielzeug auch von anderen Vorschriften erfasst wird, die bestimmte Aspekte behandeln und in denen die « CE »-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt der Hersteller durch das Anbringen dieser Kennzeichnung an, dass dieses Spielzeug den Bestimmungen dieser Vorschriften ebenfalls entspricht. Art. 4 - § 1 - Bei Spielzeug, das einer einzelstaatlichen Norm eines Mitgliedstaates der Europäischen Union voll und ganz entspricht, in die eine harmonisierte Norm umgesetzt ist und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird davon ausgegangen, dass es die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erfüllt. Die Fundstellen der belgischen Normen zur Umsetzung der betreffenden harmonisierten Normen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Spielzeug, das den in § 1 erwähnten Normen nicht oder nur teilweise entspricht, darf jedoch mit der « CE »-Kennzeichnung versehen werden, vorausgesetzt, dass ein Muster dieses Spielzeugs einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden ist und von der zugelassenen Stelle abgenommen worden ist. KAPITEL III - Kennzeichnungen Art. 5 - Die « CE »-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers werden sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung angebracht. Bei kleinem Spielzeug und bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben nicht auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten. Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der « CE »-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der « CE »-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. Die in § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1 ] erwähnten Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern der Hersteller aus der Abkürzung gut erkennbar ist. Art. 6 - Spielzeug muss mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren versehen sein. Das in Anlage IV erwähnte Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem die in dieser Anlage erwähnten Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen beiliegen. Die in den Paragraphen 1 und 2 [sic, zu lesen ist: in den Absätzen 1 und 2 ] erwähnten Hinweise, Gefahrenhinweise und Gebrauchsanweisungen müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht wird. Art. 7 - § 1 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 1 erwähnten Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten: 1. Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Konformität seines Produkts mit den in Artikel 4 erwähnten Normen über die Sicherheit von Spielzeug sicherstellt, 2.Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, 3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung. § 2 - Es obliegt dem Hersteller des in Artikel 4 § 2 erwähnten Spielzeugs, zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten: 1. ausführliche Beschreibung der Herstellung, 2.Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt, 3. Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte, 4.Kopien der Unterlagen, die der Hersteller zwecks EG-Baumusterprüfung einer zugelassenen Stelle vorgelegt hat, 5. EG-Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon. KAPITEL IV - EG-Baumusterprüfung Art. 8 - Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller bei einer zugelassenen Stelle gestellt. Der Antrag umfasst: 1. eine Beschreibung des Spielzeugs, 2.den Namen und die Anschrift des Herstellers und den Herstellungsort, 3. ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung;ferner ist dem Antrag ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen Spielzeugs beizufügen. Art. 9 - § 1 - Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung gemäss den nachstehenden Modalitäten durch: 1. Sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt fest, ob sie vorschriftsgemäss abgefasst sind.2. Sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder Gesundheit gefährdet, wie in Artikel 2 vorgesehen.3. Sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das Musterexemplar den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, und stützt sich hierbei soweit wie möglich auf die in Artikel 4 erwähnten Normen über die Sicherheit von Spielzeug.4. Sie kann weitere Musterexemplare anfordern. § 2 - Entspricht das Muster den in Artikel 2 erwähnten wesentlichen Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen und die Beschreibungen und Skizzen des zugelassenen Spielzeugs. Die EG-Baumusterbescheinigung wird dem Antragsteller zugeschickt. § 3 - Die Abschrift der Bescheinigung und auf mit Gründen versehenen Antrag die Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche müssen der Europäischen Kommission, den übrigen zugelassenen Stellen und den betroffenen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin übermittelt werden. § 4 - Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies den Behörden, die sie zugelassen haben, und der Europäischen Kommission unter Angabe der Gründe der Verweigerung mit. § 5 - Die Schriftstücke in Bezug auf die Ergebnisse der in vorliegendem Artikel erwähnten EG-Baumusterprüfung haben vertraulichen Charakter. KAPITEL V - Zugelassene Stellen Art. 10 - Um zugelassen zu werden, müssen die mit der EG-Baumusterprüfung beauftragten Stellen die in Anlage III aufgenommenen Bedingungen erfüllen. Art. 11 - Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. Dem Antrag müssen die Schriftstücke beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Stelle die in Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 10 ] erwähnten Bedingungen erfüllt. Der Antrag wird von den Bediensteten der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten untersucht. Die Bediensteten können sich von Sachverständigen beistehen lassen. Die Kosten der Leistungen dieser Sachverständigen im Zusammenhang mit der Untersuchung des Antrags gehen zu Lasten des Antragstellers. Art. 12 - Der Minister entscheidet über die Zulassung der Stellen. Wird ein Zulassungsantrag abgelehnt, so teilt der Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten dies der betroffenen Stelle per Einschreiben mit. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre Einwände vorzubringen. Art. 13 - Die Zulassung kann vom Minister zeitweilig oder endgültig entzogen werden, wenn eine der in Anlage III erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt wird. Dieser Beschluss wird der betroffenen Stelle vom Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten per Einschreiben mitgeteilt. Die Stelle verfügt über dreissig Tage ab Empfang des Briefes, um der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit ihre Einwände vorzubringen. Art. 14 - Zugelassene Stellen unterliegen der Kontrolle der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Bediensteten. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 15 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1993, der Königliche Erlass vom 7. August 1984 über das In-Verkehr-Bringen von Spielzeug und von Gebrauchsgegenständen für Kinder und der Königliche Erlass vom 9. März 1991 über die Sicherheit von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. März 1993 und 6. März 1996, werden aufgehoben. Art. 16 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2001 über die Sicherheit von Pseudospielzeug werden die Wörter « des Gesetzes vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug » durch die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug » ersetzt. Art. 17 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter « vom 9. März 1991 » und « Anlage III » durch die Wörter « vom 4. März 2002 » beziehungsweise « Anlage IV » ersetzt. Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Anlage I ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DES VORLIEGENDEN ERLASSES GELTEN (Artikel 1) 1. Christbaumschmuck 2.Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler 3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden 4.Sportgeräte 5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser 6.Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler 7. « Professionelles » Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist 8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen beziehungsweise ohne Vorlage für Spezialisten 9.Druckluftwaffen 10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces (mit Ausnahme von Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind) 11.Schleudern und Steinschleudern 12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden 13.Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden 14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen 15.Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 16. Spielzeugdampfmaschinen 17.Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind 18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden 19.Schnuller für Säuglinge 20. Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen 21.Modeschmuck für Kinder Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Anlage II WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE (Artikel 2) I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses müssen die Benutzer von Spielzeug und andere Personen bei einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Kvörperschäden geschützt sein.Es handelt sich dabei um die Gefahren:
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