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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 1995 relatif à l'indication des tarifs des services

5 SEPTEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 1995 relatif à l'indication des tarifs des services financiers homogènes et de di

Artikel 6Nr.

1 und 37 § 2 vierter Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Finanzen vom
  3. September 1997 und
  4. Februar 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom
  5. Januar 1997 und
  6. Dezember 1997; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom
  7. November 1997 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  8. Dezember 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom
  9. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen wird ein Kapitel I eingefügt, das die Artikel 1 bis 6 enthält und dessen Überschrift wie folgt lautet: "KAPITEL I - Angabe der Tarife der homogenen Finanzdienstleistungen" Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Die Tarife mit Ausnahme des Tarifs in Bezug auf die in Ziffer V der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Dienstleistung müssen darüber hinaus auf einem oder mehreren Prospekten angegeben werden, die kostenlos und ständig zur Verfügung des Verbrauchers stehen müssen und die dieser ohne Formalitäten oder besonderes Ersuchen seinerseits mitnehmen kann. Ein Hinweis, der auf sichtbare und unmissverständliche Art und Weise an einer von aussen gut sichtbaren Stelle angebracht ist, setzt den Verbraucher von dieser Möglichkeit in Kenntnis. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel II, das die Artikel 7 bis 9 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL II - Aufklärung des Verbrauchers während der Dauer des Vertrags Art. 7 - § 1 - Wenn der Verkäufer beabsichtigt, den Tarif eines der Informationselemente der Dienstleistungen zu ändern, die in den Ziffern I, II, III, IV und X der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, setzt der den Verbraucher, der diese Dienstleistungen erworben hat, vorab davon in Kenntnis. Unbeschadet des Artikels 60 des Gesetzes vom
  10. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird eine Zinssatzänderung dem Verbraucher so schnell wie möglich nach der Änderung mitgeteilt. § 2 - Der Tarif der in den Ziffern I, II, III, IV und X der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Dienstleistungen wird dem Verbraucher, der diese Dienstleistungen erworben hat, mindestens einmal im Jahr im Laufe des Monats Januar übermittelt. Diese Mitteilung erfolgt gemäss dem Muster, das vorliegendem Erlass in der Anlage beigefügt ist. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Mitteilung muss schriftlich, gegebenenfalls durch Kontoauszug erfolgen. Wenn bei Mitteilung durch Kontoauszug die Auszüge des Verbrauchers bei der Einrichtung domiziliert sind und der Verbraucher binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Mitteilung keine Kenntnis davon genommen hat, wird ihm die Mitteilung per Brief übermittelt. Die Mitteilung und deren Druck dürfen keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher verursachen. Art. 8 - In der in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung wird das Datum vermerkt, ab dem der Tarif angewandt wird. Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnten Tarifangaben dürfen keine Werbemitteilungen beinhalten." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel III, das einen Artikel 10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL III - Kostenabrechnung Art. 10 - Der Verkäufer händigt dem Verbraucher, der eine der in den Ziffern I, II, III, IX und X der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Dienstleistungen erworben hat, einmal im Jahr im Laufe des Monats Januar eine Kostenabrechnung aus. Auf dieser Kostenabrechnung wird pro Dienstleistung oder pro Informationselement der Einheitspreis der Verrichtung, die Anzahl der während des abgelaufenen Jahres ausgeführten Verrichtungen und der Gesamtbetrag der jährlichen Kosten vermerkt. Was die Zinsen betrifft, muss nur der Gesamtbetrag der Soll- und Habenzinsen auf dieser Aufstellung vermerkt werden. Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Mitteilung muss schriftlich, gegebenenfalls durch Kontoauszug erfolgen. Wenn bei Mitteilung durch Kontoauszug die Auszüge des Verbrauchers bei der Einrichtung domiziliert sind und der Verbraucher binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Mitteilung keine Kenntnis davon genommen hat, wird ihm die Mitteilung per Brief übermittelt. Die Mitteilung und deren Druck dürfen keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher verursachen." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV eingefügt, das die heutigen Artikel 7 und 8 umfasst, die die neuen Artikel 11 und 12 werden, und dessen Überschrift wie folgt lautet: "KAPITEL IV - Schlussbestimmungen" Art. 6 - Die Anlage zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert:
  11. Ziffer I Nr.2 wird wie folgt ersetzt "Verrichtungen in Belgischen Franken".
  12. In Ziffer V werden die Wörter "und Kommissionsgebühren" gestrichen. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 4, der am ersten Tag des elften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Art. 8 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  13. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre
  14. ALBERT Par le Roi: Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
  15. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  16. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 6 Nr. 1; Aufgrund des Gesetzes vom
  17. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen,

Artikel 4§ 2 und 11 Absatz 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. März 1998; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 10 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  3. März 1998, werden die Wörter "im Laufe des Monats Januar"durch die Wörter "spätestens Ende Februar" ersetzt. Art. 2 - In der Anlage zu demselben Erlass wird die Rubrik "VI. Auslandszahlungen" durch folgende Rubrik ersetzt: "VI. Auslandszahlungen
  4. Grenzüberschreitende Geldüberweisungen, die dem Gesetz vom
  5. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen unterliegen (bis zum Gegenwert von 2 016 995 F innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums): - Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau anzugeben, - Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird, - Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der Sätze, - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum, - Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, - Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse, - Name und Adresse der in Artikel 11 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom
  6. Januar 2000 erwähnten Organe.
  7. Andere internationale Transfers (bis zum Gegenwert von 100 000 F): - Kommissionsgebühren.
  8. Im Ausland ausgestellte Euroschecks: - Kommissionsgebühren. N.B. Die Korrespondenzbanken können im Rahmen der in den Nummern 2 und 3 erwähnten Verrichtungen eine Kommissionsgebühr einbehalten." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 4 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  9. Oktober 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre
  10. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
  11. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  12. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und der Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am
  13. Juni 1970; Aufgrund des Gesetzes vom
  14. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  15. Januar 2001, insbesondere des Artikels 22; Aufgrund des Gesetzes vom
  16. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 6 Nr. 1; Aufgrund des Gesetzes vom
  17. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen,

Artikel 4§ 2 und 11; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21.

August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. Mai 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. April 1993 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom
  4. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  5. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  7. Oktober 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. Juli 2000 über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist; Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom
  9. März 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom
  10. April 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  11. März 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  12. Juni 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom
  13. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am
  14. Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen. Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  15. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 5 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
  16. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen Art. 6 - In den nachstehend erwähnten Bestimmungen der Anlage zum Königlichen Erlass vom
  17. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image (...) Gegeben zu Brüssel, den
  18. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre
  19. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
  20. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
  21. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom
  22. Mai 1998 über die Einführung des Euro; Aufgrund des Gesetzes vom
  23. März 1925 über die Elektrizitätsversorgung, insbesondere des Artikels 21; Aufgrund des Gesetzes vom
  24. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen,

Artikel 13und 16; Aufgrund des Gesetzes vom 14.

Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,

Artikel 6Nr.

1 und 122; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 1933 zur Regelung der Erhebung von Abgaben für die Benutzung des öffentlichen Eigentums für elektrische Leitungen, abgeändert unter anderem durch den Königlichen Erlass vom
  2. September 1986; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. März 1966 über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des öffentlichen oder privaten Eigentums des Staates, der Provinzen oder der Gemeinden für Anlagen für den Transport von Gas durch Leitungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. November 1984; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. März 1966 über die Mindestentschädigungen, die Privatpersonen für die Benutzung ihres Eigentums für Gastransportanlagen geschuldet werden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. Juni 1988 über die Angabe der Tarife in Einrichtungen, in denen Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen oder Getränke angeboten werden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  7. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. Juli 2001 über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  9. und
  10. Oktober 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  11. November 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom
  12. Juli 2000 und
  13. Juli 2001 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am
  14. Januar 2002 sicherzustellen. Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden. Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der Übergang zum Euro berücksichtigt wurde. Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am
  15. Dezember
  16. Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am
  17. Januar 2002 in Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.599/2 des Staatsrates vom
  18. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Staatssekretärs für Energie Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 5 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
  19. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen Artikel 7 - § 1 - In Ziffer I Nr. 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom
  20. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen werden die Wörter "in Belgischen Franken" durch die Wörter "in Euro" ersetzt. § 2 - Ziffer VII der Anlage zu demselben Erlass wird durch folgende Tabelle ersetzt: VII. VERBRAUCHERKREDIT Pour la consultation du tableau, voir image (*) %: Entweder den Prozentsatz des Kreditbetrags oder den Prozentsatz der Restschuld in Kapital oder in Kapital und Gesamtkosten des Kredits angeben. § 3 - In Ziffer IX der Anlage zu demselben Erlass wird der Vermerk "F" gestrichen. (...) KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am
  21. Januar 2002 in Kraft. Art. 10 - Unser Vizepremierminister und Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister des Verbraucherschutzes, Unser mit dem Mittelstand beauftragte Minister, Unser Minister der Wirtschaft und Unser Staatssekretär für Energie sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  22. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre
  23. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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