ternationalen Genfer Abkommen vom 12.August 1949 und gegen die Zusatzprotokolle I und II vom
vorliegendem Gesetz erwähnten Abkommen anwendbar sind, und unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind:
keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird,
keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 14.Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen,
den Nummern 11, 12, 13, 14, 15 und 16 aufgezählten Taten gelten als schwere Straftaten im Sinne des vorliegenden Artikels, unter der Bedingung, dass sie den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit einer oder mehrerer Personen zur Folge haben. Art. 2 -
1, 2 und 11 bis 15 aufgezählten Straftaten werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet.
den Nummern 3 und 10 desselben Artikels aufgezählten Straftaten werden mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet. Sie werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.
Nr. 8 desselben Artikels erwähnte Straftat wird mit Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und
Nr. 16 desselben Artikels erwähnte Straftat werden mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.
den Nummern 4 bis 7 und 17 desselben Artikels aufgezählten Straftaten werden mit zeitiger Zwangsarbeit geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet.
den Nummern 18 bis 20 desselben Artikels aufgezählten Straftaten werden mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.
Nr. 9 desselben Artikels vorgesehene Straftat wird mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. Art. 3 - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu begehen oder die Begehung einer solchen Straftat zu erleichtern, wird mit der Strafe bestraft, die für die Straftat, deren Begehung er ermöglicht oder erleichtert hat, vorgesehen ist. Art. 4 - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen Strafe wird geahndet: - die Anordnung, eine der in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu begehen, auch wenn sie ohne Folgen geblieben ist, - der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, und die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, - die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese Anstiftung ohne Folgen geblieben ist, - die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches an einer solchen Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen geblieben ist, - in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder beenden konnten, - der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53 des Strafgesetzbuches, eine solche Straftat zu begehen. Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 erwähnten Ausnahmen können keine Belange und keine Erfordernisse politischer, militärischer oder nationaler Art
den Artikeln 1, 3 und 4 vorgesehenen Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von Repressalien. § 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen offensichtlich die Begehung eines schweren Verstosses gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zur Folge haben konnte. Art. 6 - Unbeschadet der Artikel 4 und 8 des vorliegenden Gesetzes finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von Artikel 70, Anwendung auf
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten. KAPITEL II - Zuständigkeit, Verfahren und Strafvollstreckung Art. 7 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem sie begangen wurden. Für die von einem Belgier im Ausland gegen einen Ausländer begangene Straftat ist weder eine Klage des Ausländers oder seiner Familie noch eine offizielle Mitteilung der Behörde des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, erforderlich. Art. 8 - Artikel 21 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches und Artikel 91 des Strafgesetzbuches mit Bezug auf die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafen finden keine Anwendung auf
Art. 9 - § 1 - Unter Vorbehalt der Artikel 99 bis 108 des Genfer Abkommens vom
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten, wenn Belgien sich im Krieg befindet, in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte. § 2 - Bei Zusammenhang einer in den Zuständigkeitsbereich des ordentlichen Gerichts fallenden Straftat mit einer aufgrund des Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte fallenden Straftat wird in jeder dieser Straftaten von den Militärgerichten gerichtet. § 3 - Fällt eine in vorliegendem Gesetz vorgesehene Straftat in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte, erfolgt die Einleitung der Strafverfolgung entweder durch Ladung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vor das erkennende Gericht oder durch Klage jeglicher Person, die behauptet, durch die Straftat geschädigt worden zu sein, und die vor dem Vorsitzenden der gerichtlichen Kommission am Sitz des Militärgerichts unter den in Artikel 66 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen als Zivilpartei aufgetreten ist. Im letzten Fall kann die Entscheidung, auf eine Verfolgung zu verzichten, lediglich getroffen werden vom Militärgericht, das sich ausschliesslich aus dem Zivilmitglied zusammensetzt und dem ein Greffier beisteht, oder vom Militärgerichtshof, der sich ausschliesslich aus dem Präsidenten und aus zwei Militärmitgliedern mit dem Dienstgrad eines Majors zusammensetzt und dem ein Greffier beisteht, unbeschadet der Anwendung der Artikel 111 bis 113, 140 und 147 des Militärstrafprozessgesetzbuches. Diese Entscheidung wird nach Anhörung der Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich unter den in Artikel 128 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen oder bei Unzulässigkeit der Strafverfolgung getroffen; sie beinhaltet die Verurteilung der Zivilpartei in die vom Staat und vom Beschuldigten getragenen Kosten. § 4 - Das in Artikel 24 § 1 des Militärstrafprozessgesetzbuches vorgesehene Verfahren zur Verweisung der Sache an die Disziplinarinstanz des Korps findet nie Anwendung auf
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
ternationalen Genfer Abkommen vom
der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
1, 2 und 11 bis 15 erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet.
3 und 10 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.
8 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und
16 erwähnte Straftat werden mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.
4 bis 7 und 17 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet.
18 bis 20 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.
9 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. » Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A. In Paragraph 1 werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 » durch die Wörter « Artikel 1 § 3 Nr. 9, 12 und 13 » ersetzt. B . In Paragraph 2 werden nach den Wörtern « die Begehung » die Wörter « eines Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in vorliegendem Gesetz definiert, oder » eingefügt. C . Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene Immunität nicht behindert. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.