Obsah (11)
Art. 3Art. 4§ 2§ 3Art. 6Art. 7Art. 8§ 4Art. 22Art. 23Art. 58 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux portant diverses modifications à la réglementation relative au personnel adjoint à la rec
Art. 3- Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.
33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der im vorerwähnten Artikel 36 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Pour la consultation du tableau,
Art. 4- Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.
34 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Pour la consultation du tableau,
§ 2
- In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Pour la consultation du tableau,
§ 3
- In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35bis - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad eines ersten technischen Beigeordneten (Rang 24) innehatte, folgende besondere Gehaltstabelle: Pour la consultation du tableau,
Art. 6
- Die in Artikel 36 desselben Erlasses erwähnte Gehaltstabelle wird durch folgende Gehaltstabelle ersetzt: Pour la consultation du tableau,
Art. 7- Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.
37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. § 2 - Dem Bediensteten, für den § 1 zur Anwendung kommt, wird je nach Fall: - ab dem Datum der Ernennung in den Dienstgrad, der früher in Rang 22 eingestuft war, - ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad, der früher in Rang 22 eingestuft war, - ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die an den Dienstgrad der Stufe 2 gebunden ist, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Pour la consultation du tableau,
Art. 8- Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.
38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Pour la consultation du tableau,
§ 2
- In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Pour la consultation du tableau,
§ 3
- In Abweichung von Artikel 14 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." Art. 9 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) oder eines ersten Forschungstechnikers innehatte (Rang 22), die Gehaltstabelle 26 N. § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der eine vor dem
- Januar 1997 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle 26 N. § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden. § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehatte, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt." Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und zuvor den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N. § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und zuvor den Dienstgrad eines in der Gehaltstabelle 26 M angeworbenen spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt, wenn er die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad der Stufe 2+ verbunden ist, bestanden hat. § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der gemäss Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, der zuvor den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehatte und der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden." Art. 11 - Artikel 42 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle: Pour la consultation du tableau,
§ 2
- In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: Pour la consultation du tableau,
§ 3
- In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle: Pour la consultation du tableau,
§ 4
- In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 §§ 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 30.April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt." Art. 12 - Artikel 43 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 kann dem Bediensteten, der gemäss Artikel 41 §§ 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, in den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden. § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und in folgender Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: Pour la consultation du tableau,
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 13 - In Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 20 eingestuft sind, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der rechten Spalte befördert werden, der in Rang 22 eingestuft ist: Pour la consultation du tableau,
Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, können befördert werden. Pour la consultation du tableau,
Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, können befördert werden" Art. 14 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "Forschungstechniker" in die linke Spalte und die Wörter "spezialisierter Chef-Forschungstechniker" in die rechte Spalte hinzugefügt. Art. 15 - In den Artikeln 35 § 3 und 36 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "
- Januar 1999" durch die Wörter "
- Dezember 2001" ersetzt. Art. 16 - In Artikel 38 §§ 1 und 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Wetterbüro" und "des Königlichen Instituts für Meteorologie" die Wörter "der Abteilung der operativen Dienste und Verbraucherdienste" hinzugefügt. Art. 17 - In Artikel 41 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "
- Januar 1999" durch die Wörter "
- Dezember 2001" ersetzt. Art. 18 - In Artikel 47 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Grenzen der vakanten Stellen" gestrichen. Art. 19 - In Artikel 48 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "vor dem
- Januar 1994" durch die Wörter "vor dem
- Juli 1995" ersetzt. Art. 20 - Artikel 52 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Unbeschadet anderslautender Bestimmungen wird für Bedienstete, die eine zwischen dem 1.Januar 1995 und dem
- Januar 1997 abgeschlossene Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden haben, der vor dem
- Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war, davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 17 § 1 erwähnten Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben."
- Paragraph 2 wird gestrichen. KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 21 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden die Gehaltstabellen in Euro für den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses und dem
- Dezember 2001 durch folgende Gehaltstabellen in Franken ersetzt. Pour la consultation du tableau,
Art. 22
- Die Gehaltstabellen in den nachstehend erwähnten Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, so wie er durch vorliegenden Erlass abgeändert wird, werden am
- Oktober 2002 durch folgende Gehaltstabellen ersetzt: Pour la consultation du tableau,
Art. 23- In Anwendung von Artikel 38 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird für Bedienstete, die nach dem 1.Januar 2001 beim Königlichen Institut für Meteorologie im Dienstgrad eines Kalkulators angeworben werden, davon ausgegangen, dass sie ab dem in Artikel 58 desselben Erlasses erwähnten Datum im Dienstgrad eines Wetterprognostikers angeworben worden sind. Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie der Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 7 und 11, die mit dem erwähnten Datum und frühestens mit
- Januar 1994 wirksam werden, und des Artikels 22, der mit
- Oktober 2002 wirksam wird. Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
- MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
- Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom
- Mai 1998 über die Einführung des Euro; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- April 1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Juli 2001; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- November 2001; Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom
- Juni 2001; Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom
- April 2002; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom
- April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates am selben Datum wie der Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in Kraft tritt; In der Erwägung, dass nicht alle wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates am
- Januar 2002 über einen Königlichen Erlass zur Festlegung ihres Stellenplans verfügen; In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- April 1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, daher in diesem Fall immer noch auf sie zur Anwendung kommt; In der Erwägung, dass es demnach sicherheitshalber angebracht ist, die Umrechnung der in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen in Euro vorzusehen; In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst; In der Erwägung, dass eine der vorgesehenen Massnahmen ab dem
- Januar 2002 in Kraft tritt; In der Erwägung, dass den Diensten, die mit der Auszahlung der Gehälter beauftragt sind, daher so schnell wie möglich die neuen angepassten Gehaltstabellen zur Verfügung gestellt werden müssen; Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird ersetzt:
- ab dem 1.Januar 1994 bis zum
- Mai 1997 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage A,
- ab dem 1.Juni 1997 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage B,
- ab dem 1.Januar 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage C,
- ab dem 1.Juni 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage D,
- ab dem 1.Oktober 2002 durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage E. Art. 2 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau,
Art. 3- Artikel 3 des oben erwähnten Erlasses wird wie folgt ergänzt: « c) Ab 1.
Oktober 2002 Pour la consultation du tableau,
Art. 4
- In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben erwähnten Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau,
Art. 5
- In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des oben erwähnten Königlichen Erlasses werden die vorerwähnten Gehaltstabellen durch folgende Gehaltstabellen ersetzt. 1. Ab 1.Juni 2002 Pour la consultation du tableau,
2. Ab 1.Oktober 2002 Pour la consultation du tableau,
Art. 6- Vorliegender Erlass wird mit 1.
Januar 2002 wirksam. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Anlage I A zum Königlichen Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Anlage I A I. Ab
- Januar 1994 bis
- Mai 1997 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2+ Pour la consultation du tableau,
Stufe 1 Pour la consultation du tableau,
Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Anlage I B zum Königlichen Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab
- Juni 1997) Anlage I B I. Ab
- Juni 1997 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2+ Pour la consultation du tableau,
Stufe 1 Pour la consultation du tableau,
Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Anlage I C zum Königlichen Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab
- Januar 2002) Anlage I C I. Ab
- Januar 2002 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2+ Pour la consultation du tableau,
Stufe 1 Pour la consultation du tableau,
Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Anlage I D zum Königlichen Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab
- Juni 2002) Anlage I D I. Ab
- Juni 2002 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2+ Pour la consultation du tableau,
Stufe 1 Pour la consultation du tableau,
Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Anlage I E zum Königlichen Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates (ab
- Oktober 2002) Anlage I E I. Ab
- Oktober 2002 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2 Pour la consultation du tableau,
Stufe 2+ Pour la consultation du tableau,
Stufe 1 Pour la consultation du tableau,
Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE