terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER
FRASTRUKTUR
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
denen die Geschwindigkeit auf 30 km
der Stunde beschränkt ist; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
nerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens 32.825/4 des Staatsrates vom 13. März 2002, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
haber eines Führerscheins, der gültig ist für das Führen von Motorrädern, deren Leistung bis zu 25 kW und deren Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,16 kW/kg beträgt, oder eines für die Klasse A2 gültigen belgischen Führerscheins, oder sie sind
haber eines für die Klasse A1 gültigen belgischen Führerscheins. » Art. 3 -
2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden die Wörter « Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B können » durch die Wörter « Ausserhalb geschlossener Ortschaften können Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B » ersetzt. Art. 4 - Artikel 12.4 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Als Fahrbewegung gilt nicht: am Ende eines Radweges auf die Fahrbahn überwechseln, um geradeaus weiterzufahren. » Art. 5 -
2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « einem Meter Breite » durch die Wörter « 1,50 Meter Breite » ersetzt. Artikel
einer Entfernung von weniger als 5 Metern von der Stelle, wo Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern verpflichtet sind, den Radweg zu verlassen, um auf die Fahrbahn überzuwechseln, oder die Fahrbahn zu verlassen, um auf den Radweg überzuwechseln. » Art. 2.Artikel 27.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird wie folgt abgeändert: 1.
.1.1 Absatz 1 werden nach dem Wort « Werktag » die Wörter « oder an einem auf dem Verkehrszeichen angegebenen Tag » eingefügt. 2. Artikel 27.1.2 wird wie folgt ersetzt: « 27.1.2 Der Führer muss diese Parkscheibe auf die seiner Ankunft folgende Stunde oder halbe Stunde einstellen. Der Gebrauch der Parkscheibe ist an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr vorgeschrieben und auf eine Höchstdauer von zwei Stunden begrenzt, es sei denn, besondere Bedingungen sind auf dem Verkehrszeichen angegeben. Das Fahrzeug muss den Parkplatz spätestens nach Ablauf der erlaubten Parkdauer verlassen haben. » Art. 3.
Juni 2000, werden die Wörter « der Klasse B » gestrichen. Art. 4.Artikel 43.2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn Radfahrer die Fahrspur, die den Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder den Schulbussen vorbehalten ist, oder die überfahrbare Sonderspur benutzen dürfen, müssen sie hintereinander fahren. » Art. 5.
.4 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « vierrädriges Rad » und dem Wort « ohne » die Wörter « mit oder » eingefügt. Art. 6.Artikel 59.2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
stitut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und
kleinen und mittleren Unternehmen den Personen ausgestellt werden, die an der Ausbildung « Lastwagenführer » teilgenommen haben, deren Programm vom Minister gebilligt wurde. » Art. 7.
.5 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn Radfahrer diese Fahrspur benutzen dürfen, wird das Verkehrsschild F17 durch das Fahrradsymbol ergänzt.
diesem Fall kann das Fahrradsymbol auf der Fahrspur aufgezeichnet werden. » Art. 8.Artikel 72.6 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Absatz 1 erwähnte Sonderspur benutzen dürfen, wird das Verkehrsschild F18 durch das Fahrradsymbol ergänzt.» 2.
Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden zwischen dem Wort « Taxi » und dem Wort « können » die Wörter « sowie das Fahrradsymbol » eingefügt.3.
Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter « kann nach jeder Kreuzung wiederholt werden » durch die Wörter « wird nach jeder Kreuzung wiederholt » ersetzt. Art. 9.Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen,
denen die Geschwindigkeit auf 30 km
der Stunde beschränkt ist, wird durch einen Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6bis -
den 30-Zonen, die eine wie
.37 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definierte Schulumgebung abgrenzen, finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses keine Anwendung. » Art. 10.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3, 7 und 8, die am 1. Januar 2003
Kraft treten, und der Artikel 5, 6 und 13 Nr. 3, die am 1. Mai 2003
Kraft treten. Art. 11.Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
térieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.