18 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 maart 1999Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 23/
Artikel 12des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11.
Dezember 1998 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden. § 2 - Die Dokumente und
Artikel 15des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11.
Dezember 1998 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden, sobald die Änderung der Rechtsstellung des Eisenbahnunternehmens eingetreten ist. § 3 - Die Dokumente und
Artikel 16des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11.
Dezember 1998 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen spätestens drei Monate vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden. Art. 7 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, dem Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur jegliche Änderung seiner Lage, durch die die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1998 aufgeführten Bedingungen beeinträchtigt werden könnte, mitzuteilen. Art. 8 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums der Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1998 erwähnten Bestimmungen einhält. Art. 9 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur notifiziert. Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. Das Unternehmen muss die widerrufene oder ausgesetzte Genehmigung unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur zurücksenden. Art. 10 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften umfassen. § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch abgefasst sein; ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers erstellte Übersetzung in französischer, niederländischer oder deutscher Sprache beizufügen. Art. 11 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die befristete Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entsprechen den in den Anlagen zu vorliegendem Erlass festgelegten Mustern. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am
- April 1999 in Kraft. Brüssel, den
- März 1999 M. DAERDEN KÖNIGREICH BELGIEN MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR LANDTRANSPORTVERWALTUNG DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN NR. ausgestellt an gemäss dem Königlichen Erlass vom
- Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom
- März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG vom
- Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen. Diese Genehmigung ist gültig vom............................ bis zum........................... für folgende Art(en) von Verkehrsleistung(en): ............................................................... Diese Genehmigung muss im Hinblick auf eine erneute Überprüfung spätestens am........................ vorgelegt werden. Brüssel, den Im Namen des Ministers: Der Generaldirektor KÖNIGREICH BELGIEN MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR LANDTRANSPORTVERWALTUNG DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR BEFRISTETE GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN NR. ausgestellt an gemäss dem Königlichen Erlass vom
- Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom
- März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG vom
- Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen. Diese befristete Genehmigung ist gültig vom............................ bis zum........................... für folgende Art(en) von Verkehrsleistung(en): ............................................................... Brüssel, den Im Namen des Ministers: Der Generaldirektor Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE