§ 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt worden ist.b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie der Zuweisungsstelle zur Billigung vor;nachdem die Zuweisungsstelle diese Variante untersucht hat, übermittelt sie dem Antragsteller schnellstmöglich per Einschreibebrief mit Rückschein einen Vorschlag. Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum,
§ 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. In diesem Fall schlägt die Zuweisungsstelle dem Antragsteller vor, den Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode nach dem in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren erneut untersucht. Art. 7 - § 1 - Ein Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die in der der laufenden Periode folgenden Fahrplanperiode vorzusehen sind, muss per Einschreibebrief mit Rückschein spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Fahrplanperiode eingereicht werden. Die Zuweisungsstelle beauftragt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit, den Antrag im Rahmen des zukünftigen graphischen Fahrplans und der gesamten für diese neue Fahrplanperiode zu bearbeitenden Anträge zu untersuchen und ihr ein ausführliches technisches Gutachten vorzulegen. a) Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert die Zuweisungsstelle dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Zustimmung, und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum,
§ 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt worden ist.b) Wenn einem Antrag aufgrund der bereits zugewiesenen Kapazitäten nicht in all seinen Aspekten stattgegeben werden kann, arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Variante aus und legt sie der Zuweisungsstelle zur Billigung vor;die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller diese Variante so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von zehn Werktagen per Einschreibebrief mit Rückschein vor. Nach Erhalt des Briefes verfügt der Antragsteller über eine Frist von zehn Werktagen, um den Vorschlag per Einschreibebrief mit Rückschein anzunehmen oder abzulehnen. Das Ausbleiben einer Antwort bei Ablauf dieser Frist gilt als Ablehnung des Vorschlags. § 2 - Wenn der graphische Fahrplan es nicht ermöglicht, die beantragte Kapazität aufzunehmen, wird der Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der Zuweisungsstelle per Einschreibebrief mit Rückschein abgelehnt, und dies so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum,
§ 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen vorliegen, und sofern der Fahrplan für die als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen festgelegt worden ist. Die Zuweisungsstelle schlägt dem Antragsteller vor, den Antrag im Rahmen der nächsten Fahrplanperiode zu untersuchen. Wenn der Antragsteller seinen Antrag bestätigt, wird dieser bei der Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die nächste Fahrplanperiode erneut untersucht. § 3 - Wenn der Antragsteller die in § 1 Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Frist von acht Monaten nicht einhält, wird der Antrag nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren von der Zuweisungsstelle untersucht. Art. 8 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine Fahrplanperiode nach der der laufenden Periode folgenden Fahrplanperiode bezieht, wird der Antrag bei der Vorbereitung des graphischen Fahrplans für die Fahrplanperiode, für die der Antrag eingereicht wurde, untersucht. In diesem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, der Zuweisungsstelle den Antrag per Einschreibebrief mit Rückschein frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser neuen Fahrplanperiode zu bestätigen und gegebenenfalls jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen. Art. 9 - Wenn der Antrag auf Kapazitätszuweisung sich auf eine Verkehrsleistung bezieht, die vor dem dritten Werktag nach dem Antrag zu erbringen ist, wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit beauftragt, den Antrag auf Kapazitätszuweisung gerecht und in nicht diskriminierender Weise im Rahmen des graphischen Fahrplans und innerhalb der Grenzen der verfügbaren Kapazitäten zu bearbeiten. Er informiert die Zuweisungsstelle unmittelbar über die Entscheidungen, die er getroffen hat. Art. 10 - Die nach dem in Artikel 6 erwähnten Verfahren zugewiesenen Kapazitäten sind nur bis zum Ende der Fahrplanperiode gültig, auf die sich der Antrag bezieht. Art. 11 - § 1 - Bei einem dem Verfahren in Artikel 7 unterliegenden Antrag auf Kapazitätszuweisung für Verkehrsleistungen, die für mehrere Fahrplanperioden nach der laufenden Periode vorzusehen sind, wird die beantragte Kapazität gegebenenfalls für die erste Periode nach der laufenden Periode zugewiesen und erfolgt die Zuweisung für die darauf folgenden Perioden auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung. § 2 - Diese vorläufige Entscheidung muss jedes Jahr bestätigt werden, sofern der Antragsteller die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt und sofern die mit den als vorrangig betrachteten Verkehrsleistungen und mit einer optimalen Nutzung des Netzes verbundenen Zwänge es ermöglichen, die beantragte Kapazität im neuen graphischen Fahrplan aufzunehmen. Die definitive Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens dreissig Tage nach jeder Festlegung des besagten graphischen Fahrplans per Einschreibebrief mit Rückschein von der Zuweisungsstelle notifiziert. Art. 12 - § 1 - Die Kapazitäten, die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesen wurden, können geändert werden: - entweder aufgrund des Fortschreitens des Terminplans für Eisenbahninfrastrukturarbeiten, - oder aufgrund unvorhergesehener Eisenbahninfrastrukturarbeiten, - oder aufgrund höherer Gewalt. In diesen Fällen arbeitet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die geeignetste Alternativlösung aus. Er setzt die Zuweisungsstelle und den Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten gleichzeitig davon in Kenntnis. Die Ausführungsmodalitäten werden mit letzterem im Rahmen der von ihnen getroffenen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen geregelt. § 2 - Falls die nach einem der in den Artikeln 6 bis 11 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verfahren zugewiesenen Kapazitäten völlig unbenutzbar sind und keine Alternativlösung ausgearbeitet werden kann, setzt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den Inhaber unmittelbar davon in Kenntnis. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt der Zuweisungsstelle ein mit Gründen versehenes Gutachten vor; nötigenfalls stellt die Zuweisungsstelle die Konzertierung mit den betroffenen Parteien sicher. Art. 13 - Wenn der Inhaber der zugewiesenen Kapazitäten die Eisenbahninfrastruktur nicht gemäss den in den administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, die er mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, vorgesehenen Modalitäten benutzt oder wenn er die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, wie sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 vorgesehen ist, gefährdet, kann die Zuweisungsstelle die Zuweisung der Kapazität auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur aussetzen oder widerrufen. In diesem Fall notifiziert die Zuweisungsstelle dem Inhaber unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein ihre Entscheidung und setzt gleichzeitig den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in Kenntnis. Art. 14 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften umfassen. § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen alle vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Erlasses übermittelten Dokumente und Schriftstücke in französischer, niederländischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers erstellte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen beizufügen. Art. 15 - In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 wird die Hinterlegung einer Garantie verlangt. Die Garantie entspricht höchstens dem Betrag des Entgelts, das für die beantragten Kapazitäten in einer wie in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrplanperiode zu zahlen ist. Sie wird zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung der Kapazität beim Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hinterlegt. Bei Nutzung besagter Kapazität wird die Garantie vollständig erstattet. Bei unterbliebener oder teilweiser Nutzung der beantragten Kapazität, wodurch Mindereinnahmen für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entstehen, erstattet dieser die Garantie unter Abzug der Mindereinnahmen. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft. Brüssel, den 23. März 1999 M. DAERDEN A) Züge D.1) Personenverkehr Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld IM ANTRAG AUF FAHRWEGKAPAZITÄTSZUWEISUNG ZU MACHENDE ANGABEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Wenn der Zug in periodischen Abständen verkehrt, fügen Sie die Merkmale der Periodizität hinzu (Anfang, Ende, Anzahl Fahrten, Zeitabstand,.....) Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.