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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 september 2002 tot wijziging van de faillissementswet van 8 aug

wet van 4 september 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/09/2002 pub. 21/09/2002 numac 2002009854 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van de faillissementswet van 8

Artikel 3§ 2 des Gesetzes vom 11.

Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » Art. 35 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte

Artikel 3§ 2 des Gesetzes vom 11.

Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » Art. 36 - Artikel 530 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Klage kann sowohl von den Konkursverwaltern als von den geschädigten Gläubigern erhoben werden. Der geschädigte Gläubiger, der eine Klage erhebt, setzt den Konkursverwalter hiervon in Kenntnis. In letzterem Fall ist der vom Richter zuerkannte Betrag auf den Schaden begrenzt, den die Gläubiger, die die Klage erhoben haben, erlitten haben. Ungeachtet einer eventuell von den Konkursverwaltern erhobenen Klage im Interesse der Masse steht dieser Betrag ausschliesslich den Gläubigern zu, die die Klage erhoben haben. Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte

Artikel 3§ 2 des Gesetzes vom 11.

Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. » KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 37 - Für die Anwendung von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass Konkursverwalter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in der Liste der Konkursverwalter eingetragen sind, aber noch nie bestimmt worden sind, noch keinen Eid abgelegt haben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. September 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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