12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/07/2
Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere des Artikels 54; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999,
- Juli 2000,
- September 2000 und
- Januar 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Juni 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- Juni 2002; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom
- Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom
- August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1.Oktober 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Ausführung der Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom
- Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Sozialhilfezentrum im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also unverzüglich angenommen werden muss; Aufgrund des Gutachtens 33.621/3 des Staatsrates vom
- Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 9.
Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird aufgehoben. Art. 2 - Die Artikel 8 bis 15 dieses Erlasses, so wie sie vor der Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 16. Januar 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 2§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wirksam waren, bleiben anwendbar auf Arbeitnehmer, die am
- Dezember 2001 im Genuss des Vorteils dieser Bestimmungen standen, und zwar während des Zeitraums, für den der Vorteil gewährt wurde. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom
- Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Kraft. Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli
- ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE