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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het eerste semester van het jaar 2002 tot wijzi

10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het eerste semester van het jaar 2002 tot wijziging van het koninklijk beslui

Artikel 219ter § 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am

  1. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « des Quartals » durch die Wörter « der vier Quartale » ersetzt. Art. 2 - Artikel 219ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  2. April 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Februar 2000 und durch vorliegenden Erlass, wird wie folgt abgeändert:
  4. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Entschädigung wird jedoch verweigert für die durch Urlaubsgeld gedeckten Tage.»
  5. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Entschädigung wird jedoch verweigert für die durch Urlaubsgeld gedeckten Tage.» Art. 3 - In Artikel 230 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  6. Dezember 1996, werden die Wörter « des Quartals, das dem Quartal folgt » durch die Wörter « der vier Quartale, die dem Quartal folgen » ersetzt. Art. 4 - Artikel 230 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  7. Dezember 1996 und durch vorliegenden Erlass, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 230 - § 1 - Berechtigte, die ein berufliches Einkommen beziehen, das auf eine Arbeit zurückzuführen ist, die vorab unter den in § 2 festgelegten Bedingungen erlaubt worden ist, haben Anspruch auf einen Betrag, der dem Unterschied zwischen dem Tagesbetrag der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung, der bewilligt wird, wenn es keinen gleichzeitigen Bezug gibt, und dem in Werktagen berechneten Bruttobetrag des beruflichen Einkommens entspricht. Diese Entschädigung wird jedoch verweigert für die durch Urlaubsgeld gedeckten Tage. Der Bruttobetrag des beruflichen Einkommens wird um den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten der Berechtigten gekürzt. Der Betrag des in Werktagen berechneten beruflichen Einkommens wird darüber hinaus nur in Höhe des folgenden Prozentsatzes berücksichtigt, pro Einkommensteilbeträgen festgelegt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Teilbeträge sind an den Schwellenindex 103,14, in Kraft am
  8. Juni 1999 (Grundlage 1996 = 100), gebunden und werden den Schwankungen des Preisindexes gemäss den in Artikel 237 erwähnten Bestimmungen angepasst. Für Prämien, Gewinnbeteiligungen, dreizehntes Monatsgehalt, Zuwendungen und andere gleichartige Vorteile, die jährlich gezahlt werden, wird davon ausgegangen, dass sie zum beruflichen Einkommen der vier Quartale nach dem Quartal gehören, in dem sie bewilligt wurden. » Art. 5 - Die Artikel 1 und 3 werden wirksam mit
  9. Januar
  10. Die Artikel 2 und 4 treten am
  11. April 2002 in Kraft. Auf Berechtigte, die eine vor dem
  12. April 2002 zugelassene Tätigkeit ausüben, werden bis zum
  13. Dezember 2002 weiterhin die früheren Bestimmungen angewandt, wenn diese günstiger sind. Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  14. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari
  15. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  16. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  17. Juli 1996 zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  18. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 104 Nr. 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  19. März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  20. Juli 1996 zur Ausführung des am
  21. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 5; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom
  22. Juli 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  23. Juli 2002; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  24. August 2002; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.113/1 vom
  25. September 2002; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 5des Königlichen Erlasses vom 5.

März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 1996 zur Ausführung des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird das Datum «
  3. Dezember 2002 » durch das Datum «
  4. Dezember 2003 » ersetzt. Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  5. Oktober 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari
  6. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  7. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11.April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  9. März 1976 über die Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  10. April 1995, und des Artikels 7; Aufgrund des Gesetzes vom
  11. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten, insbesondere der Artikel 3, 4 und 9, abgeändert durch das Gesetz vom
  12. Juni 1997, und des Artikels 24; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  13. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  14. Januar 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  15. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, insbesondere des Artikels 39, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  16. November 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  17. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  18. Juni 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  19. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  20. Juni 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  21. Juli 1996 zur Ausführung des am
  22. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  23. Juli 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  24. September 1996 zur Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten eingereicht und untersucht werden, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  25. November 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  26. November 1997 zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom
  27. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten, was die Arbeitsunfallversicherung im Privatsektor betrifft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  28. Oktober 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  29. November 1997 zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom
  30. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten, was die Versicherung gegen Berufskrankheiten im Privatsektor betrifft, insbesondere des Artikels 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  31. November 1997 zur Abänderung von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom
  32. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger in Ausführung von Artikel 13 des Gesetzes vom
  33. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für den Jahresurlaub vom
  34. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom
  35. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom
  36. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom
  37. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vom
  38. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom
  39. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute vom
  40. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom
  41. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom
  42. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom
  43. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Amtes für überseeische soziale Sicherheit vom
  44. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsrates des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige vom
  45. Oktober 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  46. Oktober 2001; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  47. Oktober 2001; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.528/1 vom
  48. Januar 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL II - Gesundheitspflege und Entschädigungen Artikel 6 - In den Königlichen Erlass vom
  49. Juli 1996 zur Ausführung des am
  50. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 295quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 295quater - Das Institut und die Versicherungsträger erteilen jedem Sozialversicherten, der einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellt, alle zweckdienlichen Informationen über seine Rechte und Verpflichtungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Wenn diese Rechtsvorschriften Gemeinsamkeiten mit anderen Zweigen der sozialen Sicherheit aufweisen, können die Informationen auch die Rechte und Verpflichtungen in diesen anderen Zweigen betreffen. Unter zweckdienlichen Informationen sind alle Informationen zu verstehen, die dem Sozialversicherten in dem Bereich, auf den sich sein Antrag bezieht, über seine persönliche Situation Aufschluss geben. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Bedingungen für die Bewilligung von Leistungen, auf die Elemente, die für die Bestimmung des Betrags der Leistungen berücksichtigt werden, und auf die Gründe für eine Kürzung, Aussetzung oder Verweigerung der Leistungen. Diese Informationen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünfundvierzig Tagen erteilt. Diese Frist beginnt bei Empfang des Informationsantrages beim Institut oder Versicherungsträger. » (...) Gegeben zu Brüssel, den
  51. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari
  52. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  53. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  54. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  55. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12, ersetzt durch das Gesetz vom
  56. Dezember 1999, des Artikels 35 § 1 Absatz 4 und des Artikels 37 § 12 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24.Dezember 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  57. Juli 1996 zur Ausführung des am
  58. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 147, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  59. Juni 1999, des Artikels 153 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  60. August 1997,
  61. Juli 1998 und
  62. Juni 1999, und des Artikels 153bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  63. Juni 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom
  64. Dezember 2000; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  65. März 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  66. Mai 2001; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 31.781/1 vom
  67. November 2001; Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 147 § 1 Nr. 4 und § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
  68. Juli 1996 zur Ausführung des am
  69. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird das Wort « Rehabilitation » gestrichen. § 2 - Artikel 147 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  70. Juni 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  71. in Alten- und Pflegeheimen und in Tagespflegestätten: - Desinfektionsmittel (ausgenommen Desinfektionsmittel für gynäkologische Zwecke, für Mund- und Augenpflege), die in Ausführung von Anlage I Kapitel I bis IV des Königlichen Erlasses vom
  72. März 1997 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten magistraler Präparate und ihnen gleichgesetzter Produkte beteiligt, nicht erstattungsfähig sind, - nichtgetränkte Verbände, - sterile Kompressen, die in Ausführung von Anlage I Kapitel V des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  73. März 1997 nicht erstattungsfähig sind, - Material für subkutane und/oder intramuskuläre Injektionen (ausgenommen Insulinspritzen). Eine ausführliche Liste dieser Produkte wird vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag der in Artikel 12 erwähnten Abkommenskommission erstellt. » § 3 - Artikel 147 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  74. folgende Produkte: - Desinfektionsmittel (ausgenommen Desinfektionsmittel für gynäkologische Zwecke, für Mund- und Augenpflege), die in Ausführung von Anlage I Kapitel I bis IV des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  75. März 1997 nicht erstattungsfähig sind, - nichtgetränkte Verbände, - sterile Kompressen, die in Ausführung von Anlage I Kapitel V des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  76. März 1997 nicht erstattungsfähig sind, - Material für subkutane und/oder intramuskuläre Injektionen (ausgenommen Insulinspritzen). Eine ausführliche Liste dieser Produkte wird vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag der in Artikel 12 erwähnten Abkommenskommission erstellt. » Art. 2 - Artikel 153 § 2 Absatz 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Vertrauensarzt kann seinen Beschluss jederzeit ändern. Dieser neue Beschluss muss mit Gründen versehen sein und tritt an dem Datum in Kraft, das vom Vertrauensarzt in der Notifizierung dieses Beschlusses an die Einrichtung, in der der Begünstigte aufgenommen ist, vermerkt ist. Dieses Datum kann nicht vor dem Datum der Versendung dieser Notifizierung liegen. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum der Versendung der Notifizierung. » Art. 3 - Artikel 153bis § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  77. Juni 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Patienten, die in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung aufgenommen sind und eine Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung beziehen oder nicht, können keinen Anspruch auf eine in Artikel 147 § 3 erwähnte Beteiligung in einer Tagespflegestätte erheben. Es ist ebenfalls ausgeschlossen, dass Begünstigte, die in einer Tagespflegestätte aufgenommen sind und eine Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens erhalten, irgendeine andere Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Leistungen beziehen. Der Erhalt dieser Beihilfe schliesst dagegen die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Nr. 13 desselben Gesetzes erwähnten Leistungen nicht aus, vorausgesetzt, dass diese Leistungen ausserhalb der Stunden, während deren die Begünstigten in der Tagespflegestätte aufgenommen sind, erfolgen. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  78. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari
  79. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Annexe 5 - Bijlage 5 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  80. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  81. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  82. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 81 und des Artikels 104bis, eingefügt durch das Gesetz vom
  83. Februar 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  84. Juli 1996 zur Ausführung des am
  85. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 167, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  86. November 1997, und des Artikels 236bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  87. Februar 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  88. November 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom
  89. September 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  90. Oktober 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  91. Dezember 2001; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.689/1 vom
  92. März 2002; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 167 des Königlichen Erlasses vom
  93. Juli 1996 zur Ausführung des am
  94. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  95. November 1997, wird wie folgt abgeändert:
  96. In Absatz 4 werden die Wörter « der regionalen Kommissionen der Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant, deren Sitz sich in Brüssel befindet » durch die Wörter « der regionalen Kommission der Provinz Wallonisch-Brabant, deren Sitz sich in Brüssel befindet » ersetzt.
  97. Der Artikel wird durch vorliegenden Absatz ergänzt: « Die Mitglieder, die bei einer regionalen Kommission ernannt sind, können entsprechend den Erfordernissen des Dienstes von der Hohen Kommission aufgefordert werden, in der regionalen Kommission einer anderen Provinz oder einer ihrer Abteilungen zu tagen.» Art. 2 - Artikel 236bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  98. Februar 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  99. November 2000, wird wie folgt abgeändert:
  100. In Absatz 1 werden die Wörter « und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen » gestrichen.
  101. Der letzte Satz desselben Absatzes wird gestrichen.
  102. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Verzicht darf jedoch für einen Zeitraum bewilligt werden, der sich vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum befindet: a) wenn eine andere Leistung rückwirkend bewilligt wird, b) oder mittels Billigung des leitenden Beamten des Dienstes für Entschädigungen, wenn besondere Elemente dies rechtfertigen.»
  103. In Absatz 4 werden die Wörter « in den Absätzen 1 und 3 » durch die Wörter « in den vorhergehenden Absätzen » ersetzt. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  104. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari
  105. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Annexe 6 - Bijlage 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  106. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 225 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  107. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  108. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93 Absatz 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  109. Juli 1996 zur Ausführung des am
  110. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 225 § 1 Absatz 1 Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  111. April 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  112. Juni 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom
  113. Dezember 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  114. Januar 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  115. Februar 2002; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.132/1 vom
  116. März 2002; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 225§ 1 Absatz 1 Nr.

5 des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 1996 zur Ausführung des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. April 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. Juni 2001, werden die Wörter « die auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, einer notariellen Urkunde oder » durch die Wörter « die auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung oder einer notariellen Urkunde oder auf der Grundlage » ersetzt. Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  5. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari
  6. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Annexe 7 - Bijlage 7 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  7. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 225 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  8. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  9. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93 Absatz 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  10. Juli 1996 zur Ausführung des am
  11. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 225 § 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  12. November 2000 und
  13. Juni 2001; Aufgrund der am
  14. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  15. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  16. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Höchstbetrag der Einkünfte, um im Rahmen der Entschädigungsversicherung als Person zu Lasten angesehen zu werden, erhöht worden ist; dass diese Massnahme ab dem
  17. Januar 2002 gilt und dass es daher angebracht ist, dass die Versicherungsträger und die Sozialversicherten davon so schnell wie möglich in Kenntnis gesetzt werden; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom
  18. April 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  19. April 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  20. April 2002; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 225§ 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. November 2000 und
  2. Juni 2001, werden die Wörter « 587,6068 EUR » durch die Wörter « 599,5202 EUR » ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Artikel wird mit
  3. Januar 2002 wirksam. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari
  5. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Annexe 8 - Bijlage 8 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  6. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  7. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
  8. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, insbesondere des Artikels 30 §§ 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom
  9. August 2001; Aufgrund des Gesetzes vom
  10. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer, insbesondere des Artikels 25quinquies §§ 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom
  11. August 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  12. Juli 1996 zur Ausführung des am
  13. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 242 § 2; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom
  14. Dezember 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  15. Februar 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  16. März 2002; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.245/1 vom
  17. Mai 2002; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Beschäftigung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Titel III

Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt IXbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IXbis - Vaterschaftsurlaub Art. 223bis - § 1 - Die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe

  1. a)des koordinierten Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die eine Entschädigung aufgrund einer Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, so wie in vorerwähntem Artikel erwähnt, haben Anrecht auf eine Entschädigung während der letzten sieben Tage des Vaterschaftsurlaubs, so wie in Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge und in Artikel 25quinquies § 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnt. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Entschädigung wird für die Tage des Vaterschaftsurlaubs bewilligt, die mit Tagen übereinstimmen, an denen der Arbeitnehmer gemäss seiner Arbeitsregelung normalerweise gearbeitet hätte. Der Satz der Entschädigung wird auf 82 Prozent des Lohnausfalls festgelegt, der durch eine Verordnung in Ausführung von Artikel 80 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes festgelegt wird. Der Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes festgelegte Betrag. § 2 - Vaterschaftsgeld wird unter den Bedingungen bewilligt, die auch für die Bewilligung des Mutterschaftsgelds festgelegt sind. § 3 - Arbeitnehmer, die auf das in § 1 erwähnte Vaterschaftsgeld Anspruch erheben möchten, sind verpflichtet, einen diesbezüglichen Antrag beim Versicherungsträger, bei dem sie angeschlossen sind, einzureichen. Diesem Antrag muss ein Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes beigefügt sein. Bei Erhalt dieses Antrags übergibt der Versicherungsträger dem Berechtigten einen Auskunftsbogen und gegebenenfalls eine Bescheinigung in Bezug auf die im Rahmen des Zweigs Entschädigungen erforderlichen Versicherungsbedingungen, die den vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegten Mustern entsprechen. Am Ende des Vaterschaftsurlaubs schickt der Berechtigte seinem Versicherungsträger den Auskunftsbogen und gegebenenfalls die Bescheinigung in Bezug auf die im Rahmen des Zweigs Entschädigungen erforderlichen Versicherungsbedingungen zurück; beide Formulare müssen ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet sein. § 4 - Tage, die durch das Vaterschaftsgeld gedeckt sind, werden für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses mit Arbeitstagen gleichgesetzt. » Art. 2 - In Titel III Kapitel III desselben Königlichen Erlasses wird ein Abschnitt IXter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IXter - Adoptionsurlaub Art. 223ter - § 1 - Die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe
  2. a)des koordinierten Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die eine Entschädigung aufgrund einer Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, so wie in vorerwähntem Artikel erwähnt, haben Anrecht auf eine Entschädigung während der letzten sieben Tage des Adoptionssurlaubs, so wie in Artikel 30 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge und in Artikel 25quinquies § 3 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer erwähnt. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Entschädigung wird für die Tage des Adoptionsurlaubs bewilligt, die mit Tagen übereinstimmen, an denen der Arbeitnehmer gemäss seiner Arbeitsregelung normalerweise gearbeitet hätte. Der Satz der Entschädigung wird auf 82 Prozent des Lohnausfalls festgelegt, der durch eine Verordnung in Ausführung von Artikel 80 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes festgelegt wird. Der Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes festgelegte Betrag. § 2 - Adoptionsgeld wird unter den Bedingungen bewilligt, die auch für die Bewilligung des Mutterschaftsgelds festgelegt sind. § 3 - Arbeitnehmer, die auf das in § 1 erwähnte Vaterschaftsgeld Anspruch erheben möchten, sind verpflichtet, einen diesbezüglichen Antrag beim Versicherungsträger, bei dem sie angeschlossen sind, einzureichen. Damit dieser Antrag berücksichtigt werden kann, muss das Kind dem Haushalt des Arbeitnehmers angehören. Dieser Nachweis wird anhand der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information oder in Ermangelung dessen anhand einer Unterlage erbracht, mit der nachgewiesen wird, dass das Kind im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde des Wohnortes des Arbeitnehmers als Mitglied seines Haushalts eingetragen ist. Bei Erhalt dieses Antrags übergibt der Versicherungsträger dem Berechtigten einen Auskunftsbogen und gegebenenfalls eine Bescheinigung in Bezug auf die im Rahmen des Zweigs Entschädigungen erforderlichen Versicherungsbedingungen, die den vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen festgelegten Mustern entsprechen. Am Ende des Adoptionsurlaubs schickt der Berechtigte seinem Versicherungsträger den Auskunftsbogen und gegebenenfalls die Bescheinigung in Bezug auf die im Rahmen des Zweigs Entschädigungen erforderlichen Versicherungsbedingungen zurück; beide Formulare müssen ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet sein. § 4 - Tage, die durch das Adoptionsgeld gedeckt sind, werden für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses mit Arbeitstagen gleichgesetzt. » Art. 3 - Artikel 242 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Artikel 131bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnte Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte können während der in den Artikeln 223bis und 223ter erwähnten Zeiträume des Vaterschafts- und Adoptionsurlaubs, während deren sie das Recht auf die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens behalten, Anspruch erheben auf eine Entschädigung, die jedoch allein auf der Grundlage des Lohns berechnet wird, der auf ihre Tätigkeit zurückzuführen ist. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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