wet van 26 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/05/2002 pub. 10/07/2002 numac 2002011149 bron ministerie van economische zaken Wet betreffende de intracommunautaire vorderingen tot
Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt und in Widerspruch steht zu:
- a)entweder den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen
- b)oder den Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinien, die im Anhang zu der in Artikel 1 erwähnten Richtlinie angegeben sind, 2.qualifizierter Einrichtung: jede Stelle oder Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ordnungsgemäss errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, aufgrund der in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Kriterien eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoss zu erheben, um die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen, 3. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit,
nstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18.März 1965 über das Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz vom
- Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen,
- Minister: der (die) für den Verbraucherschutz zuständige(n) Minister. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für freie Berufe. Art. 4 - Bei Verstössen, die ihren Ursprung in Belgien und Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann eine qualifizierte Einrichtung dieses anderen Mitgliedstaats eine Unterlassungsklage vor dem Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel erheben, um diesen Verstoss einstellen oder verbieten zu lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen werden durch den Verstoss beeinträchtigt.
- Besagte Einrichtung ist in dem von der Kommission erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis angegeben. Art. 5 - In Belgien sind die qualifizierten Einrichtungen Vereinigungen zur Verteidigung der Kollektivinteressen der Verbraucher, die Rechtspersönlichkeit besitzen und die entweder im Verbraucherrat vertreten sind oder gemäss Kriterien, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister zugelassen sind. Der Minister richtet auf Antrag der qualifizierten Einrichtungen Belgiens das Verzeichnis dieser Einrichtungen, ihren Zweck und ihre Bezeichnung an die Europäische Kommission. Art. 6 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel stellt das Bestehen einer Handlung, die einen Verstoss darstellt, fest und ordnet ihre Unterlassung an. Art. 7 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel akzeptiert das in Artikel 4 erwähnte Verzeichnis der qualifizierten Einrichtungen als Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt. In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die qualifizierten Einrichtungen eine Unterlassungsklage in Bezug auf einen Verstoss erheben zur Verteidigung der Kollektivinteressen der Verbraucher, sofern die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Art. 8 - Wenn Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Art. 9 - Die Unterlassungsklage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht. Die Unterlassungsklage kann auf Antrag eingeleitet werden. Sie wird bei der Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel in vier Ausfertigungen hinterlegt oder per Einschreiben übermittelt. Der Greffier des Handelsgerichts von Brüssel verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und lädt sie zu einem Termin vor, der binnen drei und acht Tagen nach Zusendung des Gerichtsbriefs liegt, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist. Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben:
- vollständiges Datum (Tag, Monat und Jahr), 2.Name oder Bezeichnung und Sitz des Antragstellers,
- Name oder Bezeichnung und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen
Klage eingeleitet wird, 4.Gegenstand und Darstellung der Klagegründe,
- Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters. Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Eine Abschrift jeden Beschlusses in Bezug auf eine auf Artikel 4 gestützte Klage wird auf Veranlassung des Greffiers innerhalb acht Tagen dem Minister übermittelt. Art. 10 - Der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel kann anordnen, dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen, durch Anschlag oder sonst irgendwie veröffentlicht wird auf Kosten des Zuwiderhandelnden. Er kann ebenfalls unter denselben Bedingungen die Veröffentlichung einer Berichtigung anordnen. Art. 11 - Wer den in Artikel 10 Absatz 1 und 2 erwähnten Befehlen nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 bis 20.000 EUR bestraft. Art. 12 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
- Dezember 1990,
- Juni 1991 und
- April 1999, wird wie folgt ergänzt: «
- in Artikel 4 des Gesetzes vom
- Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen. » Art. 13 - Artikel 627 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- April 1999, wird wie folgt ergänzt: «
- der Präsident des Handelsgerichts von Brüssel, wenn es sich um einen in Artikel 4 des Gesetzes vom
- Mai 2002 über innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen erwähnten Antrag handelt. » Art. 14 - Der König kann die in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Bestimmungen anpassen, um eventuelle Anpassungen des Anhangs zu der in Artikel 1 erwähnten Richtlinie zu berücksichtigen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. ALVOET Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN [Diese Anlage ist in französischer und niederländischer Sprache im Belgischen Staatsblatt vom
- August 2002, SS. 34186 und 34187, veröffentlicht worden.] Anlage Folgende Bestimmungen können Anlass zu einem Verstoss im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) sein:
- Gesetz vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und Ausführungserlasse,
- Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit und Ausführungserlasse,
- Artikel 33 bis 39 und Artikel 41 des Gesetzes vom 30.März 1995 über die Rundfunk- und Fernsehnetze und die Ausübung von Rundfunk- und Fernsehtätigkeiten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und Ausführungserlasse,
Artikel 10bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.
Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, 4. Artikel 24 und Artikel 26 bis 28 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 17.Juli 1987 « sur l'audiovisuel » und Ausführungserlasse,
Artikel 10bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.
Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen, 5. Artikel 81 und 82 und Artikel 84 und 87 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 25.Januar 1995 « tot coördinatie van de decreten betreffende de radio-omroep en de televisie » und Ausführungserlasse,
Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom
- Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen,
- Artikel 6 bis 14 des Mediendekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26.Mai 1999 und Ausführungserlasse,
Artikel 10bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.
Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, umsetzen,
- Gesetz vom 16.Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags und Ausführungserlasse,
- Artikel 6 und 9 und Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel und Ausführungserlasse,
Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom
- März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel umsetzen,
- Gesetz vom 11.April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und Ausführungserlasse. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE