loi du 13 décembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/12/2002 pub. 10/01/2003 numac 2003000004 source service public federal interieur Loi portant diverses modifications en matière d
den Artikeln 112, 127 Absatz 2 und 140 des Wahlgesetzbuches), ersetzt durch das Gesetz vom
- April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2000, werden durch die Anweisungen in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. Die in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten und demselben Gesetzbuch beigefügten Anweisungen für die im Ausland ansässigen belgischen Wähler, eingefügt durch das Gesetz vom
- März 2002, werden durch die Anweisungen in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. Art. 25 - Die Stimmzettelmuster in der Anlage zum selben Gesetzbuch (Muster II (a) bis II (g )), ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 2000, werden durch die Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom
- Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien Art. 26 - Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
- Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien wird durch folgenden Absatz ersetzt: «
- Kontrollkommission: eine paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats, den Präsidenten des Rechnungshofs und den Gerichtsräten am Rechnungshof zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitz der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats. » Art. 27 - Artikel 2 desselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom
- Mai 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom
- November 1998 und
- Dezember 2000 und durch den Königlichen Erlass vom 20.Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: «
- 5.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zugunsten des Letzteren angewandt werden, ».
- Paragraph 2 Nr.4, aufgehoben durch das Gesetz vom
- Dezember 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: «
- 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. »
- Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: «
- 10.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zugunsten des Letzteren angewandt werden, ».
- Paragraph 3 Nr.4, aufgehoben durch das Gesetz vom
- Dezember 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: «
- 5.000 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom
- April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 28 - In Artikel 7 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
- April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, ersetzt durch das Gesetz vom
- August 2000, werden zwischen den Wörtern « Für die Wahl » und den Wörtern « der Senatoren » die Wörter « der Abgeordneten, » eingefügt. Art. 29 - Artikel 20 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ersetzt: « Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder des Senats zwei Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus; eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten beziehungsweise zugunsten von beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten und die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von niederländischsprachigen Kandidaten beziehungsweise zugunsten von beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten; er druckt jeweils ein eigenes Protokoll entsprechend der Sprachzugehörigkeit der Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer oder entsprechend dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums, bei dem die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments oder des Senats eingereicht wurde, aus. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird die Tabelle mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten oder zugunsten von beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kulturgemeinschaft Art. 30 - Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kulturgemeinschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
- Abgeordnete, die aus Listen gewählt worden sind, die im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereicht wurden und deren Kandidaten erklärt haben französischsprachig zu sein, gehören der französischen Sprachgruppe an. Abgeordnete, die aus Listen gewählt worden sind, die im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereicht wurden und deren Kandidaten erklärt haben niederländischsprachig zu sein, gehören der niederländischen Sprachgruppe an. » KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom
- Juli 2002 zur Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 31 - Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juli 2002 zur Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Bei der ersten vollständigen Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen weder die ersten drei ordentlichen Kandidaten noch die ersten drei Ersatzkandidaten jeder Liste gleichen Geschlechts sein. Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein. § 2 - Bei der ersten vollständigen Erneuerung des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen die ersten drei Kandidaten jeder Liste nicht gleichen Geschlechts sein. Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein. » KAPITEL VII - Abänderung des ordentlichen Gesetzes vom
- Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 32 - In Artikel 15 § 3 des ordentlichen Gesetzes vom
- Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom
- Mai 1994, werden zwischen den Wörtern « des Wahlgesetzbuches » und den Wörtern « finden Anwendung » die Wörter « , mit Ausnahme von Artikel 123bis , » eingefügt. KAPITEL VIII - Bestimmung der für die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen zu berücksichtigenden Bevölkerungszahlen Art. 33 - Die für die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen zu berücksichtigenden Bevölkerungszahlen sind diejenigen, die aus der Anzahl der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Einwohner hervorgehen, wie sie nach dem in Artikel 63 § 3 Absatz 2 der Verfassung erwähnten zehnjährigen Zeitraum veröffentlicht werden. In Bezug auf Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, die dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes folgen, wird im Hinblick auf diese Aufteilung die am
- Oktober 2001 durchgeführte Volkszählung, deren Ergebnisse in der zweiten Ausgabe des Belgischen Staatsblatts vom
- Mai 2002 veröffentlicht worden sind, berücksichtigt. Die auf der Grundlage dieser Zahlen vorgenommene Aufteilung ist auf alle innerhalb eines zehnjährigen Zeitraums nach ihrer Veröffentlichung stattfindenden Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern anwendbar. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Anlage I Anweisungen für den Wähler (Muster I
den Artikeln 112, 127 Absatz 2 und 140 des Wahlgesetzbuches)
- Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen.
- Der Wähler darf einerseits für die Abgeordnetenkammer und andererseits für den Senat eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.
- Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt.Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten. Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt. Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt. Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten.
- Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer und einen Stimmzettel für den Senat. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seine in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer und den Senat mit dem Stempel nach aussen und wirft sie in die entsprechenden Urnen; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum. Im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Gesetzgebenden Kammern und den Wallonischen Regionalrat erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl, den er in die entsprechende Urne wirft, nachdem er seine Stimme abgegeben hat. Im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die entsprechenden Urnen, nachdem er seine Stimme abgegeben hat. Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es keine speziell vorgeschlagenen Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten.
- Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.
- Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann. Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind die Buchstaben b), c) und d) wie folgt zu lesen: b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat.
- Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Anlage II Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat (Muster Ibis-a und Ibis-b,
Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr.
4 des Wahlgesetzbuches) Muster Ibis-a Wahl der Abgeordnetenkammer vom . . . . . Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren abzugeben: 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: - einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem sie angegliedert sind, adressiert ist, - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten Stimmzettel Ihres Wahlkreises, - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen.2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben:
- a)Sie dürfen Ihre Stimme für die Abgeordnetenkammer für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten. Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
- b)Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Sind Sie lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten Ihrer Wahl färben. Sind Sie nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten Ihrer Wahl färben. Sind Sie schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und wollen Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten Ihrer Wahl auf der von Ihnen unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten.
- c)Ungültig ist: - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche Stimmzettel ist, - selbst dieser Stimmzettel: - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgeben, - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn Sie eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und gleichzeitig für einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.
- d)Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B und verschliessen diesen.4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in Nr.1 erwähnte, von Ihnen ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet ist. 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eingehen.Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr berücksichtigt. Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Der Vorsitzende Der Sekretär Muster Ibis-b Wahl des Senats vom . . . . . Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren abzugeben: 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: - einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der sie angegliedert sind, adressiert ist, - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten Stimmzettel Ihres Wahlkreises, - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift auszufüllendes Formular, das ie unterzeichnen müssen.2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben:
- a)Sie dürfen Ihre Stimme für den Senat für einen oder mehrere Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben. Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten. Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
- b)Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Sind Sie lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten Ihrer Wahl färben. Sind Sie nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten Ihrer Wahl färben. Sind Sie schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und wollen Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten Ihrer Wahl auf der von Ihnen unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten.
- c)Ungültig ist: - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche Stimmzettel ist, - selbst dieser Stimmzettel: - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgeben, - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn Sie eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und gleichzeitig für einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.
- d)Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B und verschliessen diesen.4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in Nr.1 erwähnte, von Ihnen ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet ist. 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz eingehen.Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr berücksichtigt. Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Der Vorsitzende Der Sekretär Anlage III (Stimmzettelmuster II (a), II (b), II (c), II (d), II (e), II (f), II (
- g)und II (h): siehe Belgisches Staatsblatt vom 10. Januar 2003, Seiten 821-834; auf Seite 825 (Muster II (c)) sind die niederländischen Wörter « Model II (
- c)(in artikel 127, eerste lid, vermeld) » durch die Wörter « Muster II (
- c)(
Artikel 127
Absatz 1) » und auf Seite 832 die niederländischen Wörter « Model II (
- g)(in artikel 127 eerste lid vermeld) » durch die Wörter « Muster II (
- g)(
Artikel 127Absatz 1) » zu ersetzen;die Erläuterungen auf Seite 826 und auf Seite 833 sind wie folgt zu lesen: Muster II (c)
(1)Name des Wahlkreises.
(2)Datum der Wahl.
(3)Anzahl der zu wählenden Abgeordneten, gefolgt von dem Wort « Abgeordneten ». (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet. Anmerkung: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss. Muster II (g)
(1)Datum der Wahl. (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet. Anmerkung: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am
- Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE