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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 februari 2001 betreffende de invoering van een

9 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 februari 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 14/02/2

Artikel 1§ 2 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 15.

März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, 6. « Kombiwagen »: ein Fahrzeug,

Artikel 1§ 2 Nr.3 desselben Erlasses, 7.

« Kleinbus »: ein Fahrzeug,

Artikel 1§ 2 Nr.4 desselben Erlasses.

Einreichung Art. 3 - Im Rahmen der Haushaltsmittel kann jede Person für einen auf ihren Namen zugelassenen Kraftwagen eine Prämie erhalten, wenn sie nachweisen kann, dass sie unter Einhaltung der in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen eine LPG-Anlage in ihren Wagen hat einbauen lassen. Die Prämie beläuft sich auf 508,18 EUR. Zu diesem Zweck muss diese Person eine Akte einreichen, die aus einem Antragsformular, einem Originalduplikat der betreffenden Rechnung, einer Abschrift der Prüfbescheinigung für die LPG-Anlage, einer Abschrift der Zulassungsbescheinigung und einer Abschrift der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs bestehen muss. Bei Fehlen eines der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Dokumente wird die Auszahlung der Prämie verweigert. Der Antragsteller wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Der für die Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausarbeitung der praktischen Modalitäten beauftragt. Antragsformular Art. 4 - Der für die Umwelt zuständige Minister ist mit der Ausarbeitung des Antragsformulars beauftragt. Zeitraum Art. 5 - Die LPG-Anlage muss gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom

  1. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen in der Zeit vom
  2. Januar 2001 bis zum
  3. Dezember 2002 installiert werden. Das Datum der Installierung muss auf der Rechnung angegeben werden und die Prüfung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Installierung erfolgen. Einreichungsfrist Art. 6 - Für Anlagen, die zwischen dem
  4. Januar 2001 und dem
  5. Dezember 2001 eingebaut werden, können die Akten bis zum
  6. August 2002 eingereicht werden. Für Anlagen, die zwischen dem
  7. Januar 2002 und dem
  8. Dezember 2002 eingebaut werden, können die Akten bis zum
  9. August 2003 eingereicht werden. Einhaltung Art. 7 - Die Beamten der Föderalen Umweltdienste sind damit beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren. Der für die Umwelt zuständige Minister ist damit beauftragt, die Organisation der Kontrolle auszuarbeiten. Übergangsbestimmung Art. 8 - Für die Zeit vom
  10. Januar 2001 bis zum
  11. Dezember 2001 gilt anstelle des in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Betrags von « 508,18 EUR » der Betrag von « 20 500 BEF ». In-Kraft-Treten Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit
  12. Januar 2001 wirksam. Art. 10 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  13. Februar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 maart
  14. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
  15. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.Februar 2001 über die Einführung einer Prämienregelung zur Förderung des Einbaus von LPG-Anlagen in Kraftwagen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  16. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 14; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  17. Februar 2001 über die Einführung einer Prämienregelung zur Förderung des Einbaus von LPG-Anlagen in Kraftwagen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  18. November 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  19. Februar 2001; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates (Nr. 34.395/3) vom
  20. November 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Föderalen Umweltdienste 2001 damit begonnen haben, auf der Rückseite des Formulars zur Beantragung der LPG-Prämie eine Werbemitteilung beizufügen, insbesondere was die Frist für die Einreichung eines Antrags betrifft; In der Erwägung, dass in Punkt 2 dieser Werbemitteilung in Bezug auf die Gültigkeitsdauer ganz allgemein angegeben wird, dass die Akte spätestens bis zum
  21. August 2003 eingereicht werden muss. Da diese Mitteilung so allgemein gehalten ist, wird darin auch nicht vermerkt, dass die Frist für im Jahr 2001 eingebaute Anlagen gemäss dem Königlichen Erlass vom
  22. Februar 2001 auf den
  23. August 2002 festgelegt ist; In der Erwägung, dass diese Nichtdifferenzierung der Fristen für die Installierungen von 2001 und 2002 irreführend für die Begünstigten sein kann. Deshalb dürfen einerseits die Begünstigten, die sich gutgläubig auf die in der Mitteilung gemachten Angaben verlassen haben, nicht bestraft werden und muss andererseits diese Sachlage korrigiert werden, indem die Frist für die Einreichung der Anträge bis zum
  24. November 2002 verlängert wird; In der Erwägung, dass die Auszahlung der Prämien in Bezug auf Akten, die während der verlängerten Frist eingereicht werden und den diesbezüglichen Kriterien entsprechen, keine Auswirkung auf die ursprünglich vorgesehenen Haushaltsmittel hat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom
  25. Februar 2001 über die Einführung einer Prämienregelung zur Förderung des Einbaus von LPG-Anlagen in Kraftwagen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für Anlagen, die zwischen dem
  26. Januar 2001 und dem
  27. Dezember 2001 eingebaut werden, können die Akten bis zum
  28. November 2002 eingereicht werden. Für Anlagen, die zwischen dem
  29. Januar 2002 und dem
  30. Dezember 2002 eingebaut werden, können die Akten bis zum
  31. August 2003 eingereicht werden. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit
  32. September 2002 wirksam. Art. 3 - Unser Minister der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  33. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Umwelt J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 maart
  34. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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