25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 januari 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 30/01/2
Artikel 5§ 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, insbesondere des Artikels 5 § 4, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom
- August 2002; Aufgrund des Gesetzes vom
- Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22.
Artikel 5§ 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Dezember 2002; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Dezember 2002; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom
- April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen mit Wirkung vom
- Oktober 2002 durch Artikel 189 des Programmgesetzes vom
- August 2002 abgeändert worden ist, sodass der Königliche Erlass vom 22.
Artikel 5§ 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen keine Rechtsgrundlage mehr hat; dass es zur Vermeidung jeglicher Verwirrung über die anwendbaren Vorschriften dringend notwendig ist, vorerwähnten Königlichen Erlass vom
- Mai 2001 aufzuheben; Aufgrund des Gutachtens 34.734/3 des Staatsrates vom
- Januar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 22.
Artikel 5§ 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird aufgehoben. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit
- Oktober 2002 wirksam. Art. 3 - Unser für Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE