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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 décembre 2002 déterminant les marchandises dangere

25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 décembre 2002 déterminant les marchandises dangereuses visées par l'article 48bis 2

Artikel 48bis 2 des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten gefährlichen Güter; In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Juni 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  2. Juli 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom
  3. Juli 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens 34.343/4 des Staatsrates vom
  4. Dezember 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass ab
  5. Januar 2003 das neu strukturierte Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter gilt und dass das In-Kraft-Treten der neuen Verkehrsschilder C24a, b und c bezüglich des Zufahrtsverbots für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, für den
  6. März 2003 vorgesehen ist, muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit eine Bestimmung zur Abänderung des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom
  7. Mai 1996 vorgesehen werden, Erlassen: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1.« ADR »: das am
  8. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch das Gesetz vom
  9. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und seine Anlagen,
  10. « Klassen »: die in Unterabschnitt 2.1.1.1 des ADR aufgeführten Gefahrgutklassen,
  11. « Königlichem Erlass »: der Königliche Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung,
  12. « UN-Nummer »: die Nummer zur Kennzeichnung eines Gutes, wie definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR,
  13. « Versandstück »: das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, wie definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR,
  14. « Tank »: ein Tankkörper, wie definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR,
  15. « in loser Schüttung »: die Beförderung in loser Schüttung, wie definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR. Art. 2 - § 1 - Die Güter, auf die sich das in Artikel 68 des Königlichen Erlasses abgebildete Verkehrsschild C24a bezieht, sind die Güter, die durch das ADR als gefährlich angesehen werden und in Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR nicht freigestellt sind. § 2 - Die Güter, auf die sich das in Artikel 68 des Königlichen Erlasses abgebildete Verkehrsschild C24b bezieht, sind folgende:
  16. als Versandstücke oder als Gegenstände beförderte und in Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR nicht freigestellte Güter: - der Klasse 1, - der Klasse 4.1 mit dem Klassifizierungscode D oder DT oder mit den UN-Nummern 2956, 3221 bis 3242 und 3251, - der Klasse 4.2, - der Klasse 5.2,
  17. in Tanks oder in loser Schüttung beförderte Güter, wenn das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.3 der Anlage B zum ADR mindestens mit einem Gefahrzettel des Musters Nr. 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 beziehungsweise 5.2, wie erwähnt in der Tabelle A des Kapitels 3.2 der Anlage A zum ADR, versehen sein muss. § 3 - Die Güter, auf die sich das in Artikel 68 des Königlichen Erlasses abgebildete Verkehrsschild C24c bezieht, sind folgende in Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR nicht freigestellte Güter:
  18. Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9, ungeachtet der Beförderungsart,
  19. folgende Güter der Klasse 7: - Güter mit den UN-Nummern 2912, 2913, 2919, 2977, 2978, 3321, 3322, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331 und 3333, nicht spaltbare Stoffe des Kernbrennstoffkreislaufes und radioaktive Abfälle, als Versandstücke befördert, - in Tanks beförderte Güter. Art. 3 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 15.

Artikel 48bis 2 des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten gefährlichen Güter wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind zu konsultieren:

  1. Kapitel 1.2 der Anlage A zum ADR für die Definition der Begriffe « gefährliche Güter », « Versandstück », « UN-Nummer » und « Verpackungsgruppe »,
  2. Kapitel 2.1 der Anlage A zum ADR für die Definition des Begriffs « Klasse »,
  3. Absatz 2.2.2.1.3 der Anlage A zum ADR für die Definition der Gruppe der Stoffe der Klasse
  4. Art. 1bis - Die in Artikel 48bis 2 des Königlichen Erlasses vom
  5. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  6. November 1980,
  7. Juli 1990 und
  8. September 1991, erwähnten gefährlichen Güter sind folgende:
  9. als Versandstücke oder als Gegenstände beförderte und in Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR nicht freigestellte Güter: - der Klasse 1, - mit der UN-Nummer 3064 der Klasse 3, - mit dem Klassifizierungscode D oder DT oder mit den UN-Nummern 2956, 3221 bis 3242 und 3251 der Klasse 4.1, - der Klasse 4.2, - mit der UN-Nummer 2426 der Klasse 5.1, - der Klasse 5.2,
  10. in Tanks beförderte Güter: - der Gruppen F, TF oder TFC der Klasse 2, - der Verpackungsgruppen I und II der Klasse 3, - der Klasse 4.2, - mit der UN-Nummer 2426 der Klasse 5.1, - der Klasse 5.2, - mit den UN-Nummern 1092, 1098, 1143, 1163, 1182, 1185, 1238, 1239, 1244, 1251, 1259, 1613, 1695, 1994, 2334, 2382, 2407, 2438, 2480, 2482, 2484, 2485, 2606, 2929, 3279, 3294 der Klasse 6.1, - mit den UN-Nummern 2401, 2734 und 2920 der Verpackungsgruppe I der Klasse
  11. » Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 15.

Artikel 48bis 2 des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten gefährlichen Güter wird aufgehoben. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am

  1. März 2003 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der am
  2. Januar 2003 in Kraft tritt. Brüssel, den
  3. Dezember 2002 Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Ch. PICQUE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars
  4. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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