zonderheid van het Wetboek van vennootschappen ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 17 februari 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/02/2000 pub. 23/03/2000 numac 2000011092 bron ministerie van economische zaken, ministerie van middenstand en landbouw, ministerie van justitie en ministerie van financien Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 12, § 2, van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding en de jaarrekening van de ondernemingen, tot wijziging van artikel 9 van het koninklijk besluit van 6 maart 1990 op de geconsolideerde jaarrekening van de ondernemingen alsook van het Wetboek van vennootschappen, zoals vastgesteld bij de wet van 7 mei 1999 sluiten tot wijziging van artikel 12, § 2, van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding en de jaarrekening van de ondernemingen, tot wijziging van artikel 9 van het koninklijk besluit van 6 maart 1990 op de geconsolideerde jaarrekening van de ondernemingen alsook van het Wetboek van vennootschappen, zoals vastgesteld bij de wet van 7 mei 1999, - van artikel 5 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003477 bron ministerie van justitie Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake justitie van de wet van 30 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 77 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003478 bron ministerie van justitie Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003471 bron ministerie van ambtenarenzaken Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003485 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet
zake de post- en telecommunicatiesectoren type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003489 bron ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en
ternationale samenwerking Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake het Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en
ternationale Samenwerking van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld
artikel 78 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003480 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003484 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake de materies die onder het departement van Verkeer en
frastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet sluiten houdende uitvoering
zake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet, - van de wet van 23 januari 2001Relevante gevonden documenten type wet prom. 23/01/2001 pub. 06/02/2001 numac 2001009096 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 houdende het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding van de ondernemingen sluiten tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 houdende het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding van de ondernemingen, - van het koninklijk besluit van 13 juli 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 13/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001003360 bron ministerie van justitie Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet, wat betreft het Wetboek van vennootschappen type koninklijk besluit prom. 13/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001003362 bron ministerie van financien Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën type koninklijk besluit prom. 13/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001003358 bron ministerie van justitie Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 30 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 77 van de Grondwet, wat de bezoldigingsregeling van de magistraten en van de griffiers van de Rechterlijke Orde, en van de secretarissen van de parketten betreft sluiten houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet, wat betreft het Wetboek van vennootschappen, - van de artikelen 143 en 149 van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten type wet prom. 02/08/2002 pub. 22/08/2002 numac 2002009786 bron federale overheidsdienst justitie Wet houdende wijziging van het Wetboek van vennootschappen alsook van de wet van 2 maart 1989 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen
ter beurze genoteerde vennootschappen en tot reglementering van de openbare overnameaanbiedingen sluiten betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, - van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten type wet prom. 02/08/2002 pub. 22/08/2002 numac 2002009786 bron federale overheidsdienst justitie Wet houdende wijziging van het Wetboek van vennootschappen alsook van de wet van 2 maart 1989 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen
ter beurze genoteerde vennootschappen en tot reglementering van de openbare overnameaanbiedingen sluiten houdende wijziging van het Wetboek van vennootschappen alsook van de wet van 2 maart 1989 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen
ter beurze genoteerde vennootschappen en tot reglementering van de openbare overnameaanbiedingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk
bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 17 februari 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/02/2000 pub. 23/03/2000 numac 2000011092 bron ministerie van economische zaken, ministerie van middenstand en landbouw, ministerie van justitie en ministerie van financien Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 12, § 2, van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding en de jaarrekening van de ondernemingen, tot wijziging van artikel 9 van het koninklijk besluit van 6 maart 1990 op de geconsolideerde jaarrekening van de ondernemingen alsook van het Wetboek van vennootschappen, zoals vastgesteld bij de wet van 7 mei 1999 sluiten tot wijziging van artikel 12, § 2, van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding en de jaarrekening van de ondernemingen, tot wijziging van artikel 9 van het koninklijk besluit van 6 maart 1990 op de geconsolideerde jaarrekening van de ondernemingen alsook van het Wetboek van vennootschappen, zoals vastgesteld bij de wet van 7 mei 1999; - van artikel 5 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003477 bron ministerie van justitie Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake justitie van de wet van 30 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 77 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003478 bron ministerie van justitie Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003471 bron ministerie van ambtenarenzaken Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake ambtenarenzaken van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003485 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet
zake de post- en telecommunicatiesectoren type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003489 bron ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en
ternationale samenwerking Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake het Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en
ternationale Samenwerking van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld
artikel 78 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003480 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet type koninklijk besluit prom. 20/07/2000 pub. 30/08/2000 numac 2000003484 bron ministerie van verkeer en
frastructuur Koninklijk besluit houdende uitvoering
zake de materies die onder het departement van Verkeer en
frastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet sluiten houdende uitvoering
zake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet; - van de wet van 23 januari 2001Relevante gevonden documenten type wet prom. 23/01/2001 pub. 06/02/2001 numac 2001009096 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 houdende het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding van de ondernemingen sluiten tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 houdende het Wetboek van vennootschappen en van de wet van 17 juli 1975 op de boekhouding van de ondernemingen; - van het koninklijk besluit van 13 juli 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 13/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001003360 bron ministerie van justitie Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet, wat betreft het Wetboek van vennootschappen type koninklijk besluit prom. 13/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001003362 bron ministerie van financien Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën type koninklijk besluit prom. 13/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001003358 bron ministerie van justitie Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 30 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 77 van de Grondwet, wat de bezoldigingsregeling van de magistraten en van de griffiers van de Rechterlijke Orde, en van de secretarissen van de parketten betreft sluiten houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
voering van de euro
de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld
artikel 78 van de Grondwet, wat betreft het Wetboek van vennootschappen; - van de artikelen 143 en 149 van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten type wet prom. 02/08/2002 pub. 22/08/2002 numac 2002009786 bron federale overheidsdienst justitie Wet houdende wijziging van het Wetboek van vennootschappen alsook van de wet van 2 maart 1989 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen
ter beurze genoteerde vennootschappen en tot reglementering van de openbare overnameaanbiedingen sluiten betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten; - van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten type wet prom. 02/08/2002 pub. 22/08/2002 numac 2002009786 bron federale overheidsdienst justitie Wet houdende wijziging van het Wetboek van vennootschappen alsook van de wet van 2 maart 1989 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen
ter beurze genoteerde vennootschappen en tot reglementering van de openbare overnameaanbiedingen sluiten houdende wijziging van het Wetboek van vennootschappen alsook van de wet van 2 maart 1989 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen
ter beurze genoteerde vennootschappen en tot reglementering van de openbare overnameaanbiedingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 25 maart
erster Linie die Umsetzung
belgisches Recht der am 17. Juni 1999 vom Rat der Europäischen Union gebilligten Erhöhung der Schwellenwerte für die Bilanzsumme und den Umsatz der kleinen und mittleren Betriebe einerseits und der kleinen Gruppen andererseits, für die laut der vierten und der siebten Richtlinie flexiblere Regeln angewandt und Erleichterungen gewährt werden können gemäss den Bestimmungen der nationalen Gesetze. Dieser Erlass zielt ebenfalls darauf ab, die
Euro ausgedrückten Schwellenwerte, wie sie
der Richtlinie vom 17. Juni 1999 aufgeführt sind,
belgisches Recht einzuführen und das Datum des
-Kraft-Tretens der Erhöhung und dasjenige des
-Kraft-Tretens der Grundregelung für den konsolidierten Abschluss aufeinander abzustimmen. Aufgrund von Artikel 53 § 2 der vierten Richtlinie des Ministerrates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1978 werden die
Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie alle fünf Jahre vom Rat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung
der Gemeinschaft geändert. Diese Bestimmung bezieht sich
sbesondere auf die Artikel 11 und 27 der vierten Richtlinie,
denen kleine und mittlere Betriebe
sbesondere hinsichtlich ihres Umsatzes und ihrer Bilanzsumme definiert werden.
Anwendung dieser Bestimmung sind die ursprünglich
der Richtlinie festgelegten Beträge nacheinander durch die Richtlinien vom
Ecu ausgedrückt waren,
Euro ausgedrückt worden, da aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom
belgisches Recht durch das Gesetz vom
seinen Artikeln 15 und 16 die Schwellenwerte erwähnt, wie sie zurzeit
Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen und
März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen zu finden sind. Durch die Umsetzung der Richtlinie vom 17. Juni 1999
belgisches Recht wird der Schwellenwert für die Bilanzsumme der kleinen und mittleren Betriebe also von 100 Millionen Franken auf 3.125.000 Euro (oder 126.062.188 Franken) und für den Umsatz von 200 Millionen Franken auf 6.250.000 Euro (oder 252.124.375 Franken) angehoben. Die Anwendung derselben Richtlinie führt gleichzeitig zu einer Erhöhung der Schwellenwerte
Bezug auf die Konsolidierungsverpflichtung, die
der Grundregelung vorgesehen sind. Dies ist der Gegenstand der Artikel 2 und 3 Nr. 1 des Erlasses, durch die Artikel 12 § 2 des Buchhaltungsgesetzes vom
Kraft treten muss (laut der siebten Richtlinie), wird vorgeschlagen, die Texte des belgischen Buchhaltungsrechts,
sbesondere den Königlichen Erlass vom 6. März 1990, auf die siebte Buchhaltungsrichtlinie abzustimmen. Es wird entschieden, das
-Kraft-Treten der Grundregelung vom
Übereinstimmung mit den Artikeln 2, 3 und 7 das Gesellschaftsgesetzbuch abgeändert, so wie es durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 festgelegt worden ist.
den Artikeln 6 und 7 des Erlasses wird das
-Kraft-Treten der
und
vorgeschlagenen Erhöhungen bestimmt.
des Erlasses wird das
-Kraft-Treten der
und
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Wirtschaft R. DEMOTTE Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
sbesondere des Artikels 12 § 2 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 15 §§ 1 und 6 und des Artikels 16 §§ 1 und 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen,
sbesondere des Artikels 9, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom
Kraft treten müssen, so dass den belgischen Unternehmen ermöglicht wird, so schnell wie möglich
den Genuss der weniger strengen Regelung zu kommen, die Anwendung auf kleinere Unternehmen findet, und vermieden wird, dass sie einen Nachteil wettbewerblicher Art erleiden; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats vom 20. Januar 2000, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Einleitende Bestimmung Artikel 1.Vorliegender Erlass beinhaltet unter anderem die Umsetzung
belgisches Recht der Bestimmungen der Richtlinie 1999/60/EG des Rates der Europäischen Union vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der
Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG. Abschnitt II - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen Artikel 1 -
Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, so wie er durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "800 Millionen Franken" durch die Wörter "25 Millionen Euro" und die Wörter "400 Millionen Franken" durch die Wörter "12,5 Millionen Euro" ersetzt.2.
Januar 2000" ersetzt. Abschnitt IV - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches, so wie es durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 festgelegt worden ist Art. 3 -
Mai 1999 festgelegt worden ist, werden die Wörter "200 Millionen Franken" durch die Wörter "6.250.000 Euro" und die Wörter "100 Millionen Franken" durch die Wörter "3.125.000 Euro" ersetzt. Art. 4 -
Mai 1999 festgelegt worden ist, werden die Wörter "800 Millionen Franken" durch die Wörter "25 Millionen Euro", die Wörter "400 Millionen Franken" durch die Wörter "12,5 Millionen Euro" und die Wörter "1. Januar 1999" durch die Wörter "1. Januar 2000" ersetzt. Abschnitt V -
-Kraft-Treten und Ausführung Art. 5 - Die
Dezember 1999 abgeschlossen werden. Die
September 1983 zur Ausführung des Gesetzes vom
Absatz 1 erwähnten erhöhten Beträge berücksichtigt. Art. 6 - Die
vorgesehenen Erhöhungen sind auf konsolidierte Abschlüsse anwendbar, die sich auf Geschäftsjahre beziehen, die ab dem 1. Januar 2000 beginnen. Art. 7 - Die
den Artikeln 4 und 5 festgelegten Erhöhungen sind anwendbar ab dem aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro. Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern,
denen Beträge
Belgischen Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um sie dem Euro anzupassen.Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung frühestens am 1. Januar 2002: 1. Gesetze abändern,
dem die Angaben
Franken durch Angaben
Euro ersetzt werden, 2.
nerhalb der
vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das Ergebnis der Umrechnung der
den Gesetzen erwähnten Vielfachen von zehn Franken vereinfachen, 3.
erwähnte Bestimmungen aufheben, 4.Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte zu gewährleisten, 5.
den Gesetzen erwähnte Beträge
Euro ändern, um eine Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, und 6.die
den Gesetzen erwähnten Beträge
Belgischen Franken
Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für eine ECU anpassen. Nachstehend wird pro Gesetzbuch, Gesetz beziehungsweise Dekret die Regel angegeben, aufgrund deren diese Rechtsvorschriften angepasst werden, ausser wenn es sich um "einfache Transparenzrundungen", wie sie
Nummer 2 erwähnt sind, handelt. Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Artikel 2, der Artikel 1154 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches abändert, folgt den Regeln, die auch auf Artikel 1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung
Gerichtsangelegenheiten des Gesetzes vom 30. Juni 2000 über die Einführung des Euros
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten angewandt worden sind, um zu verhindern, dass verschiedene Beträge für denselben Wert, das heisst 50 000 BEF, erhalten werden. Die Artikel 3 und 4, die die Artikel 1018 Absatz 2 und 1650 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches abändern, sehen die Ersetzung des Frankens durch den Euro vor. Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte Artikel 13, der Artikel 11 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte abändert, passt
diesem Gesetz zur Ausführung einer Europäischen Richtlinie die Beträge
Belgischen Franken dem Kurs von einem Euro für eine ECU an. Gestaltung der Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer
Niederländisch und einer
Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch
Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das
-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. Ausserdem gewährleistet die Darstellung
Form einer einfachen zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der Bestimmungen.
sbesondere
den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und
den Bestimmungen der Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist. Artikel 15 des Erlasses Der Staatsrat hat eine Bemerkung zu Artikel 15 des Erlasses geäussert. Der Artikel betrifft Rubrik B der Anlage zum Gesetz vom 28. Oktober 1996 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Staatsgebiet bestimmter fremder Staaten verbrachten Kulturgütern.
dieser Anlage werden mehrere Beträge
ECU angegeben. Diese Anlage ist aus der Anlage zu der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom
der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94, die
einem Rechtsinstrument erwähnt ist, durch einen Verweis auf den Euro zum Kurs von einem Euro für eine ECU ersetzt. Wird auf die ECU
Rechtsinstrumenten, die keine solche Definition enthalten, verwiesen, soll dies als Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des Vertrags und
der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 gelten. Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können; dabei sollen die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Selbstverständlich sind die nachfolgenden Artikel des Erlasses neu nummeriert worden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der Justiz des Gesetzes vom 26.Juni 2000 über die Einführung des Euro
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Bezug auf bestimmte Sparverrichtungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (
der Regel der 1. Januar 2002, das heisst
etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse
der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben. Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament
die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen. Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
formatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die
formatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen
Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen. Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die
formatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel. Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen. Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und
formationsblättern folgen. Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme
Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung
grossem Masse am
formationen verfügen,
Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben. Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden."; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I (...) Abschnitt 3 - Anpassung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 5 -
den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches werden die
Franken ausgedrückten Beträge, die
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die
Euro ausgedrückten Beträge
der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Gegeben zu Brüssel, den
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom
§ 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter "gemeinsamen Namen" durch das Wort "Gesellschaftsnamen" ersetzt.2. Artikel 67 § 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "oder wirtschaftliche
teressenvereinigung" werden gestrichen.b) [Abänderung des französischen Textes] 3.
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Gleichzeitig werden folgende Unterlagen hinterlegt:" durch die Wörter "Ausser für die offene Handelsgesellschaft und die einfache Kommanditgesellschaft werden gleichzeitig folgende Unterlagen hinterlegt:" ersetzt. 4.
§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "ein
ventar" und den Wörtern "und den Jahresabschluss" die Wörter "gemäss den vom König festgelegten Bewertungskriterien" eingefügt.5.
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort "Unterlagen" und den Wörtern ", die sich auf eine mit Namen genannte Gesellschaft und auf bestimmte Jahre beziehen" die Wörter ", sei es all dieser Unterlagen oder der Unterlagen" eingefügt.6. Artikel 107 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) Die Wörter "jede ausländische Gesellschaft, deren Wertpapiere am ersten Markt einer Wertpapierbörse, zur amtlichen Notierung an einer
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Wertpapierbörse oder an einem anderen vom König für die Anwendung des vorliegenden Artikels damit gleichgesetzten geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 6.April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater zugelassen sind," werden durch die Wörter "jede ausländische Gesellschaft, deren Wertpapiere
Belgien im Sinne von Artikel 4 notiert sind," ersetzt. 7. Artikel 109 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
teressenvereinigung mit Sitz
Belgien oder im Ausland und 3.die Einrichtung belgischen oder ausländischen Rechts, öffentlich oder nicht, mit Gewinnerzielungsabsicht oder nicht, die aufgrund ihres Satzungsauftrags oder nicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder
dustrieller Art ausübt." 8.
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "eine oder mehrere Tochtergesellschaften belgischen oder ausländischen Rechts oder" sowie das Wort "ausländische" gestrichen.9.
Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Tochtergesellschaften" durch das Wort "Tochterunternehmen" ersetzt.
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "dem
Absatz 1 erwähnten Kommissar oder Betriebsrevisor" durch die Wörter "dem Kommissar" ersetzt und werden die Wörter "oder Betriebsrevisor" gestrichen.13. Artikel 171 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter "gegen die Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden Titels über die Kontrolle des konsolidierten Abschlusses" durch die Wörter "gegen die Bestimmungen von Kapitel II des vorliegenden Titels über die Kontrolle des Jahresabschlusses oder von Kapitel III des vorliegenden Titels über die Kontrolle des konsolidierten Abschlusses" ersetzt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] 14.
§ 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 12" durch die Wörter "Artikel 74" ersetzt. 15. Artikel 189 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Die Liquidatoren müssen die Generalversammlung der Gesellschafter einberufen, wenn Gesellschafter, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten, es verlangen, und sie müssen die Generalversammlung der
haber von Schuldverschreibungen einberufen, wenn
haber von Schuldverschreibungen, die ein Fünftel des Betrags der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen vertreten, es verlangen." 16. Artikel 193 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
§ 1 fünfter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung" und den Wörtern "oder Kommanditgesellschaft auf Aktien" die Wörter ", Genossenschaft mit beschränkter Haftung" eingefügt. 18.
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "unter gemeinsamem Namen" gestrichen.19.
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "gemeinsamem Namen" durch die Wörter "dem Gesellschaftsnamen" ersetzt.
Nr.3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 217" und dem Wort "gezeichneten" die Wörter "unmittelbar oder mittels Zertifikaten" eingefügt. 21.
Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "
dem im vorliegenden Artikel erwähnten Fall sind die sich aus Artikel 277 ergebenden Beschränkungen nicht anwendbar" durch die Wörter "Ungeachtet jeder anders lautenden Bestimmung sind
dem im vorliegenden Artikel erwähnten Fall die sich aus Artikel 277 ergebenden Beschränkungen nicht anwendbar" ersetzt.22. Artikel 304 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter "eigenen Anteile zeichnen" durch die Wörter "eigenen Anteile oder Zertifikate, die sich auf diese Anteile beziehen und gleichzeitig mit diesen Anteilen ausgegeben werden, zeichnen" ersetzt.b)
Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Anteile" und den Wörtern "gezeichnet hat" die Wörter "oder Zertifikate, die
Absatz 1 erwähnt sind," eingefügt. c) Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Alle Rechte, die mit den
Absatz 1 erwähnten Anteilen oder Zertifikaten verbunden sind, die die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaft gezeichnet hat, werden ausgesetzt, solange diese Anteile oder Zertifikate nicht veräussert worden sind." 23.
Nr.3 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "Artikel 304" und dem Wort "gezeichneten" die Wörter "unmittelbar oder mittels Zertifikaten" eingefügt. 24. Artikel 334 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
Anteile der Gesellschaft geben," werden gestrichen.25.
Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Die Artikel 39 Nr.5 und 45" durch die Wörter "Die Artikel 39 Nr. 5 und 43" ersetzt. 26. Artikel 345 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter "Geschäftsführer, Kommissare und Liquidatoren" durch die Wörter "Geschäftsführer und Kommissare" ersetzt. b)
Nr.3 werden die Wörter "durch Artikel 226" durch die Wörter "durch die Artikel 226, 307 und 308" ersetzt. 27.
Nr.2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "gegen die Artikel 321 bis 328" durch die Wörter "gegen die Artikel 321 bis 327" ersetzt. 28. [Abänderung des französischen Textes] 29.[Abänderung des niederländischen Textes] 30.
Nr.3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "
den Artikeln 402 und 420" durch die Wörter "
den Artikeln 402, 420 und 421" ersetzt. 31.
§ 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ob die Lage der Gesellschaft im Stand vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist" durch die Wörter "ob das Reinvermögen
irgendeiner Weise überbewertet worden ist" ersetzt.32.
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder durch die Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen vom König für die Anwendung des vorliegenden Artikels damit gleichgesetzten geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 6.April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater" durch die Wörter "oder durch eine Zulassung zur Notierung im Sinne von Artikel 4" ersetzt. 33.
Nr.2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und für" durch das Wort ", für" ersetzt und die Bestimmung wird durch die Wörter "und für die effektive Einzahlung des Teils des Kapitals, für den sie gemäss Nr. 1 als Zeichner betrachtet werden" ergänzt. 34.
desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gegen Artikel 442" und dem Wort "gezeichneten" die Wörter "unmittelbar oder mittels Zertifikaten" eingefügt.35. Artikel 466 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 2 Nr.2 wird der Begriff "Wertpapiere" jeweils durch den Begriff "Aktien" ersetzt, und im französischen Text werden die Wörter "qu'ils représentent" durch die Wörter "qu'elles représentent" ersetzt. b)
Absatz 3 Nr.2 wird das Wort "Aktiengattung" durch die Wörter "Gattung von Schuldverschreibungen" ersetzt, und die Wörter "sowie Nennwert der Wertpapiere oder Teil des Gesellschaftskapitals, den sie vertreten" werden gestrichen. 36.
Nr.2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "
" durch die Wörter "
dem im vorliegenden Artikel erwähnten Fall jeder Gewinnanteil Stimmrecht
seiner Gattung, sind die sich aus Artikel 544 ergebenden Beschränkungen nicht anwendbar und muss die Generalversammlung: 1.für jede Gattung die für eine Satzungsänderung vorgeschriebenen Bedingungen
Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit erfüllen, 2. jeden
haber von Aktienabschnitten zur Beschlussfassung
seiner Gattung zulassen, wobei der kleinste Abschnitt für eine Stimme zählt." 40. [Abänderung des niederländischen Textes] 41.Artikel 585 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eigenen Aktien" und dem Wort "zeichnen" die Wörter "oder Zertifikate, die sich auf diese Aktien beziehen und gleichzeitig mit diesen Aktien ausgegeben werden," eingefügt.b)
Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Aktien" und den Wörtern "gezeichnet hat" die Wörter "oder Zertifikate, die
Absatz 1 erwähnt sind," eingefügt. c) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Alle Rechte, die mit den
Absatz 1 erwähnten Aktien oder Zertifikaten verbunden sind, die die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaft gezeichnet hat, werden ausgesetzt, solange diese Aktien oder Zertifikate nicht veräussert worden sind." d)
werden die Wörter "Zeichnung von Aktien" durch die Wörter "Zeichnung von
[Abänderung des niederländischen Textes] 43.Artikel 598 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Ausserdem darf für notierte Gesellschaften der Ausgabepreis nicht niedriger sein als der durchschnittliche Kurs der letzten dreissig Tage vor dem Tag des Beginns der Ausgabe." 44. [Abänderung des niederländischen Textes] 45.[Abänderung des niederländischen Textes] 46.
Nr.3 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gegen Artikel 585" und dem Wort "gezeichneten" die Wörter "unmittelbar oder mittels Zertifikaten" eingefügt. 47.
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 623 § 2 Nr.5" durch die Wörter "Artikel 622 § 2 Absatz 2 Nr. 5" ersetzt. 48. Artikel 620 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 Nr.5 wird der zweite Satzteil wie folgt ersetzt: "ebenso können notierte Gesellschaften eigene Aktien oder Zertifikate an der Börse erwerben, ohne dass den Aktionären oder
habern von Zertifikaten ein Erwerbsangebot gemacht werden muss." b) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Notierte Gesellschaften müssen der Marktaufsichtsbehörde oder, was die geregelten Märkte betrifft, den vom König bestimmten Marktaufsichtsbehörden die Verrichtungen mitteilen, die sie
Anwendung von § 1 vorzunehmen vorhaben." 49. Artikel 622 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Nr.1 wird durch folgenden Text ersetzt: "im Sinne von Artikel 4 notierte Aktien oder Zertifikate,
sofern sie aufgrund einer ausdrücklichen Satzungsbestimmung vom Verwaltungsrat veräussert werden können,". b)
Nr.5 werden die Wörter "Artikel 623" durch die Wörter "Artikel 614" ersetzt. 50. Artikel 647 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden zwischen dem Wort "Generalversammlung" und den Wörtern "binnen drei Wochen" die Wörter "der Aktionäre oder der
haber von Schuldverschreibungen" eingefügt und die Wörter "gemäss Artikel 532" gestrichen. b)
Nr.3 werden die Wörter "Artikel 451, 453 und 590" durch die Wörter "Artikel 451, 453, 588, 589 und 590" ersetzt. c)
Nr.4 wird im niederländischen Text zwischen den Wörtern "naar gelang" und den Wörtern "het geval" das Wort "van" eingefügt, und die Wörter "
den Fällen vorzulegen,
denen sie durch vorliegendes Buch vorgesehen sind" werden durch die Wörter "vorzulegen, wie es durch die Artikel 444, 447, 582 und 602 vorgeschrieben ist" ersetzt. 51. Artikel 648 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Zulassung eines Wertpapiers einer Gesellschaft am ersten Markt einer Wertpapierbörse, zur amtlichen Notierung an einer
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Wertpapierbörse oder an einem anderen vom König für die Anwendung des vorliegenden Artikels damit gleichgesetzten geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 6.April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater" durch die Wörter "der Zulassung eines Wertpapiers einer Gesellschaft zur Notierung im Sinne von Artikel 4" ersetzt. 53.
desselben Gesetzbuches wird im niederländischen Text das Wort "aansprakelijkelijke" durch das Wort "aansprakelijke" ersetzt, und die Wörter "Gesellschaftern, die nur eine bestimmte Einlage leisten und die Kommanditisten genannt werden" werden durch die Wörter "Kommanditisten, die die Eigenschaft eines Aktionärs haben und nur eine bestimmte Einlage leisten" ersetzt.54. [Abänderung des niederländischen Textes] 55.Artikel 748 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Falls es sich bei den Gesellschaften jedoch um Genossenschaften mit beschränkter Haftung handelt, müssen der Entwurf und die Berichte, die
Absatz 1 erwähnt sind, den Gesellschaftern nicht gemäss den Absätzen 2 und 3 übermittelt werden." 56. [Abänderung des französischen Textes] 57.
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "durch mehrere Geschäftsführer, die gemeinschaftlich handeln," durch die Wörter "durch einen oder mehrere eigens bestimmte Geschäftsführer oder durch mehrere Geschäftsführer gemeinschaftlich" ersetzt. 58. [Abänderung des französischen Textes] 59.Artikel 843 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Die Absätze 1, 2 und 3 werden neu nummeriert als § 1 Absatz 1, 2 und 3.b) Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2 -
Abweichung von Artikel 2 § 2 wird davon ausgegangen, dass gemäss dem vorliegenden Gesetzbuch gegründete Vereinigungen hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Diese Vereinigungen unterliegen als solche dieser Steuerpflicht nicht. Ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete Gewinne oder Erträge und Entnahmen der Mitglieder werden als Gewinne oder Erträge dieser Mitglieder betrachtet und gemäss der auf das jeweilige Mitglied anwendbaren Regelung zu Lasten dieses Mitglieds besteuert. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gewinne oder Erträge den Mitgliedern bei Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, ausgezahlt oder gewährt werden, wobei der Anteil jedes Mitglieds an den nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Erträgen gemäss den Bestimmungen des Vertrags oder mangels vertraglicher Bestimmungen nach Kopfquote festgelegt wird." 60. [Abänderung des französischen Textes] Art.3 - Im einleitenden Satz von Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "
1" durch die Wörter "
2" ersetzt. Art. 4 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "
§ 1" durch die Wörter "
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen Art. 5 -
Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, neu nummeriert und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, werden die Wörter "Artikel 14" durch die Wörter "Artikel 13" ersetzt. Art. 6 -
§ 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, neu nummeriert und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, werden die Wörter "Artikel 15" durch die Wörter "Artikel 14" ersetzt. KAPITEL IV -
-Kraft-Treten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag wie das Gesetz vom 7. Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, was das Gesellschaftsgesetzbuch betrifft BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass vom
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten (nachfolgend Euro-KE) sind die
belgischen Franken ausgedrückten Beträge einer gewissen Anzahl von Bestimmungen
Euro umgerechnet worden. So ist unter anderem der Betrag des Mindestkapitals der AG, der PGmbH, der Gen.mbH und der LG angepasst worden. Diese Umrechnung ist vollständig gemäss den Vorschriften des Admi-Euro-Ausschusses erfolgt und ergibt einen Betrag von 62 000 EUR für die AG, 18 600 EUR für die PGmbH und die Gen.mbH und 6 200 EUR für die LG. Diese Anpassung bringt jedoch eine Erhöhung des Mindestkapitals um 1 074 Franken für die AG, 322 Franken für die PGmbH und die Gen.mbH und 107 Franken für die LG mit sich.
Oktober 1998 ist ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Satzung bei der Umrechnung der Franken
Euro vorgesehen. Dieser Artikel ermöglicht eine Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen, Agien, Neubewertungsmehrwerten oder Gewinnvorträgen, aber nicht durch neue Einbringungen, da Letztere zu Schwierigkeiten bezüglich der Einhaltung der zweiten europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinie führen. Es gibt allerdings eine Reihe von Unternehmen, die nicht über Rücklagen, Agien, Neubewertungsmehrwerte oder Gewinnvorträge verfügen, sondern sich
einer Verlustsituation befinden. Dies bedeutet, dass sie die im Euro-KE vorgesehene Erhöhung des Mindestkapitals durch Einbringung neuer Mittel werden durchführen müssen. Sie können also nicht von den im Eurogesetz vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen und müssen eine herkömmliche Satzungsänderung vornehmen, mit all den damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten (Einladung zur Generalversammlung, Veröffentlichungskosten für die Einladung zur Generalversammlung, Notarkosten, Kosten für die Bekanntmachung der Satzungsänderung im Belgischen Staatsblatt , Registrierungsgebühren von mindestens 1000 BEF usw.). Dem Grundprinzip Rechnung tragend, dass die Einführung des Euro ein neutraler Vorgang sein soll, der für die Betroffenen keine oder höchstens eine minimale Auswirkung
Bezug auf die damit verbundenen Kosten haben darf, ist beschlossen worden, die im Euro-KE im Zusammenhang mit dem Mindestkapital der AG, PGmbH, Gen.mbH und LG
Euro ausgedrückten Beträge zu verringern. Dadurch wird die Umrechnung der Beträge betreffend das Mindestkapital der oben erwähnten Gesellschaften von Franken
Euro zu einem kostenlosen Vorgang.
seinem Gutachten merkt der Staatsrat an, dass die Umrechnung der Beträge von 25 und 15 Millionen, die
des vorliegenden Erlasses vermerkt sind, beim ersten Betrag durch Aufrunden und beim zweiten Betrag durch Abrunden erfolgt. Diese Euro-Beträge sind jedoch das Ergebnis der Anwendung der Umrechnungsregeln, wie sie vom Verwaltungsausschuss Vorschriften von Admi-Euro erstellt worden sind. Was die Einheitlichkeit betrifft, so stimmen sie ausserdem mit den Beträgen überein, die
des Königlichen Erlasses zur Ausführung im Bereich der Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten erwähnt sind, durch den diese Beträge von 25 und 15 Millionen bereits für Artikel 265 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches umgerechnet worden sind. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, was das Gesellschaftsgesetzbuch betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert am
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken
Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind
der Ausführungsphase,
sbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen. Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung
Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch
haltlich abzuändern.
zwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit
Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich
die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament
die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit
die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen,
formiert werden; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -
den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches werden die
Franken ausgedrückten Beträge, die
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die
Euro ausgedrückten Beträge
der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 2 -
der Tabelle von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
die Rechtsvorschriften
Bezug auf die
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten werden folgende Abänderungen angebracht:
Kraft. Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
§ 3 - Artikel 620 § 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 23.Januar 2001, werden die Wörter "der Marktaufsichtsbehörde oder, was die geregelten Märkte betrifft, den vom König bestimmten Marktaufsichtsbehörden" durch die Wörter "der Kommission für das Bank- und Finanzwesen" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Kommission für das Bank- und Finanzwesen überprüft, ob die Rückerwerbsverrichtungen im Einklang mit dem Beschluss der Generalversammlung oder gegebenenfalls des Verwaltungsrates stehen; urteilt sie, dass dies nicht der Fall ist, legt sie ihre Stellungnahme offen." § 4 - Artikel 653 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. § 5 - Nach Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Finanzwesen kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmte Bestimmungen desselben Gesetzbuches, die anwendbar sind auf Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, auf Gesellschaften belgischen Rechts für anwendbar erklären, deren Wertpapiere zum Handel an einem ausländischen Markt für Finanzinstrumente zugelassen sind, ohne dass sie an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind. (...) Art. 149 - Der König legt das Datum des
-Kraft-Tretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Punat, den
KAPITEL II - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 61 des Gesellschaftsgesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 -Wenn eine juristische Person zum Verwalter, Geschäftsführer oder Mitglied des Direktionsausschusses bestellt wird, muss diese unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern, Verwaltern oder Arbeitnehmern einen ständigen Vertreter bestellen, der mit der Ausführung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Person beauftragt ist. Dieser Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und ist unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der juristischen Person, die er vertritt, zivilrechtlich haftbar und strafrechtlich verantwortlich, als führe er diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Diese juristische Person kann ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig dessen Nachfolger zu bestellen. Für die Bestellung und das Ausscheiden aus dem Amt des ständigen Vertreters gelten dieselben Offenlegungsregeln wie
dem Fall, wo der Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeführt wird. Der ständige Vertreter der juristischen Person, die Verwalter oder Geschäftsführer und Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft, einer einfachen Kommanditgesellschaft, einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, ist für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
der die juristische Person Verwalter oder Geschäftsführer und Gesellschafter ist, jedoch nicht persönlich haftbar." Art. 3 -
10 desselben Gesetzbuches wird vor den Wörtern "Angabe der Kommissare" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. Art. 4 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "mit ihr verbundenen Gesellschaft" durch die Wörter "mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person" ersetzt. 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: "Während eines Zeitraums von zwei Jahren, der am Tag der Beendigung ihres Mandats als Kommissar beginnt, dürfen sie weder
der Gesellschaft, die ihrer Kontrolle unterliegt, noch
einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als Verwalter oder Geschäftsführer oder jedes andere Amt annehmen."
Absatz 9 erwähnten Königlichen Erlass herrühren, dürfen die Kommissare und die Personen, mit denen sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben oder mit denen sie durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden sind, oder die mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaften oder Personen keine anderen Dienstleistungen als die dem Kommissar durch Gesetz anvertrauten Aufträge erbringen,
sofern der Gesamtbetrag der Vergütungen für diese Dienstleistungen den Betrag der
§ 1 erwähnten Entlohnung übersteigt.Diese Bestimmung findet Anwendung auf notierte Gesellschaften, wie sie
definiert sind, und auf Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, die einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen muss. Von dem
vorangehendem Absatz erwähnten zusätzlichen Verbot kann
drei Fällen abgewichen werden: 1. nach einem günstigen Beschluss des Auditausschusses, wenn
der Satzung der betreffenden Gesellschaft vorgesehen ist, dass im Verwaltungsrat ein solcher Ausschuss, der
sbesondere mit der ständigen Aufsicht über die vom Kommissar bearbeiteten Akten beauftragt ist, eingerichtet wird, 2.sofern der Kommissar vorher eine günstige Stellungnahme des Beratungs- und Kontrollausschusses, der aufgrund des letzten Absatzes eingerichtet worden ist, erhalten hat, 3. sofern
der Gesellschaft ein Kollegium von Kommissaren, die unabhängig voneinander sind, eingerichtet worden ist. Für die Anwendung der Absätze 5 und 6 werden nicht die Leistungen berücksichtigt, die darin bestehen, die Wirtschafts- und Finanzdaten eines Drittunternehmens zu überprüfen, das die Gesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften zu erwerben vorhat oder erworben hat. Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Vergütungen und Entlohnungen muss, wenn eine Gesellschaft einer Gruppe angehört, sowohl für die Gesellschaft als für ihre Tochtergesellschaften durchgeführt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Entlohnung für die gesetzliche Kontrolle der Abschlüsse der ausländischen Tochtergesellschaften diejenige ist, die aus den Gesetzes- und/oder Vertragsbestimmungen hervorgeht, die Anwendung auf diese Tochtergesellschaften finden. Kommissare können sich nicht als unabhängig erklären, wenn während ihres Mandats oder
den zwei Jahren vor ihrer Bestellung für die Gesellschaft, deren Jahresabschluss sie kontrollieren, oder für eine belgische Gesellschaft oder eine belgische Person, die mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbunden ist, oder für eine ausländische Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die der
den Artikeln 142 und 146 erwähnten gesetzlichen Kontrolle ihres Jahresabschlusses unterliegt, eine oder mehrere andere Leistungen als diejenigen, die dem Kommissar durch Gesetz anvertraut sind, vom Kommissar selbst oder von einer Person, mit der der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder von einer mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person erbracht worden sind. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der auf Veranlassung des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Justiz ergeht, nach Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe und des
stituts der Betriebsrevisoren auf erschöpfende Weise die im vorangehenden Absatz erwähnten Leistungen, durch die die Unabhängigkeit des Kommissars
Frage gestellt werden könnte. Es wird ein Beratungs- und Kontrollausschuss eingerichtet, dessen Sitz sich
Brüssel befindet und der Rechtspersönlichkeit besitzt. Dieser Ausschuss gibt auf Antrag des Kommissars eine vorhergehende Stellungnahme über die Kompatibilität einer Leistung mit der unabhängigen Ausübung seines Amtes ab. Dieser Ausschuss kann, was die unabhängige Ausübung des Amtes als Kommissar betrifft, ebenfalls eine Sache beim zuständigen Disziplinarorgan des
stituts der Betriebsrevisoren anhängig machen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss alle nötigen
formationen beim
stitut der Betriebsrevisoren einholen. Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die dem Beruf des Betriebsrevisors nicht angehören und vom König auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Justiz für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die Mitglieder des Ausschusses. Der König bestimmt Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Finanzierungsweise dieses Ausschusses sowie die Vergütung seiner Mitglieder." Art. 5 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Der Gegenstand der ausserordentlichen Leistungen oder Sonderaufträge, die der Kommissar
nerhalb der Gesellschaft, deren Jahresabschluss er kontrolliert, oder
nerhalb einer belgischen Gesellschaft oder belgischen Person, die mit dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 11 verbunden ist, oder
nerhalb einer ausländischen Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die der
und 146 erwähnten gesetzlichen Kontrolle ihres Jahresabschlusses unterliegt, erbracht beziehungsweise erfüllt hat, und die damit verbundene Entlohnung werden gemäss den vom König festgelegten Kategorien im Jahresbericht vermerkt." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "§ 4 - Der Gegenstand der Aufgaben, Mandate oder Aufträge, die eine Person, mit der der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, oder eine mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 11 verbundene Gesellschaft oder Person
nerhalb der Gesellschaft, deren Jahresabschluss der Kommissar kontrolliert, oder
nerhalb einer belgischen Gesellschaft oder belgischen Person, die mit dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 11 verbunden ist, oder
nerhalb einer ausländischen Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die der
und 146 erwähnten gesetzlichen Kontrolle ihres Jahresabschlusses unterliegt, erfüllt hat, und die damit verbundene Entlohnung werden gemäss den vom König festgelegten Kategorien im Jahresbericht vermerkt." Art. 6 -
desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort "vertreten" und dem Wort "lassen" die Wörter "oder beistehen" eingefügt. Art. 7 -
1 und Nr. 2, die jeweils Nr. 2 und Nr. 3 werden, eine Nr. 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1. Personen, die im Laufe eines Zeitraums von zwei Jahren, der am Tag der Beendigung ihres Mandats als Kommissar beginnt, ein Mandat als Verwalter oder Geschäftsführer oder jedes andere Amt
der Gesellschaft, die ihrer Kontrolle unterlag, oder
einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person annehmen,". Art. 8 - Artikel 216 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Das Gesellschaftskapital der Gesellschaft muss vollständig und ungeachtet jeder anders lautenden Klausel bedingungslos gezeichnet sein." Art. 9 -
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "den Artikeln 67 und 73" durch die Wörter "Artikel 75" ersetzt. Art. 10 - Artikel 226 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.2 werden die Wörter "und Nennwert" durch die Wörter "und Nennwert oder rechnerischer Wert" ersetzt. b)
Nr.3 werden die Wörter "und Nennwert" durch die Wörter "und Nennwert oder rechnerischer Wert" ersetzt. Art. 11 - Artikel 232 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Es dürfen keine Gewinnanteile, die das Kapital nicht vertreten, und keine Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden." Art. 12 -
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "tausend Franken" durch die Wörter "25 EUR" ersetzt. Art. 13 - Artikel 247 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 316" durch die Wörter "Artikel 292" ersetzt.b)
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 297" durch die Wörter "Artikel 292" ersetzt. Art. 14 -
Art. 15 -
desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 2 - Die Gesellschafter können einstimmig und schriftlich sämtliche Beschlüsse fassen, die
den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, mit Ausnahme derer, die durch öffentliche Urkunde ausgefertigt werden müssen. Die
16 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 2 werden die Wörter "und dem Nennwert" durch die Wörter "und dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert" ersetzt. b) Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: "Das Fehlen der durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Berichte hat die Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses zur Folge." Art. 17 -
1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Der Nennwert" durch die Wörter "Der Nennwert oder der rechnerische Wert" ersetzt. Art. 18 -
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Nennwert" durch die Wörter "der Nennwert oder der rechnerische Wert" ersetzt. Art. 19 - Artikel 328 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, mit Ausnahme derer, die durch öffentliche Urkunde ausgefertigt werden müssen." Art. 21 -
3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und 45" durch die Wörter "und 43" ersetzt. Art. 22 - Artikel 393 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Das Gesellschaftskapital der Gesellschaft muss vollständig und ungeachtet jeder anders lautenden Klausel bedingungslos gezeichnet sein." Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 24 - Artikel 422 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Erfolgt die Einlage nicht im Rahmen der Erhöhung des festen Teils des Gesellschaftskapitals, werden die Gelder zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Zeichnung der Anteile durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto hinterlegt, das bei der Post (Postscheckamt) oder einem
Belgien angesiedelten Kreditinstitut, das keine Gemeindesparkasse ist und dem Gesetz vom
seiner Mitte und unter seiner Verantwortung einen oder mehrere beratende Ausschüsse einrichten. Er beschreibt ihre Zusammensetzung und ihre Aufträge." Art. 31 - Artikel 523 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.
wird zwischen den Wörtern "
vorliegendem Artikel" und den Wörtern "vorgesehenen Regeln" die Wörter "und
er " eingefügt.2.
Absatz 1 werden die Wörter "Paragraph 1 ist nicht anwendbar" durch die Wörter " Paragraph 1 und Artikel 524ter sind nicht anwendbar" ersetzt.3.
Absatz 2 werden die Wörter "Ausserdem ist § 1 nicht" durch die Wörter "Ausserdem sind § 1 und Artikel 524ter nicht" ersetzt. Art. 32 - Artikel 524 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 524 - § 1 - Auf einen Beschluss oder ein Geschäft zur Ausführung eines Beschlusses einer notierten Gesellschaft wird vorher das
den Paragraphen 2 und 3 festgelegte Verfahren angewandt, wenn dieser Beschluss beziehungsweise dieses Geschäft Folgendes betrifft:
bestimmt sind, müssen vorab der Bewertung durch einen Ausschuss, der sich aus drei unabhängigen Verwaltern zusammensetzt, unterzogen werden. Diesem Ausschuss stehen ein oder mehrere unabhängige Sachverständige bei, die vom Ausschuss bestellt werden. Der Sachverständige wird von der Gesellschaft vergütet. Der Ausschuss beschreibt die Art des Beschlusses oder des Geschäftes, bewertet die betrieblichen Vor- oder Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre. Er berechnet die finanziellen Folgen davon und stellt fest, ob der Beschluss oder das Geschäft dazu angetan ist, der Gesellschaft Nachteile zu bringen, die angesichts der Geschäftsführung der Gesellschaft offensichtlich missbräuchlich sind. Beschliesst der Ausschuss, dass der Beschluss oder das Geschäft nicht offensichtlich missbräuchlich ist, aber der Gesellschaft dennoch Nachteile bringt, dann gibt der Ausschuss genau an, durch welche Vorteile des Beschlusses oder des Geschäfts die erwähnten Nachteile ausgeglichen werden. Der Ausschuss gibt dem Verwaltungsrat eine mit schriftlichen Gründen versehene Stellungnahme ab unter Angabe jedes der vorerwähnten Bewertungselemente. § 3 - Nachdem der Verwaltungsrat Kenntnis von der Stellungnahme des
erwähnten Ausschusses genommen hat, berät er über die vorgesehenen Beschlüsse und Geschäfte. Gegebenenfalls kommt Artikel 523 zur Anwendung. Der Verwaltungsrat vermerkt
seinem Protokoll, ob das hier oben beschriebene Verfahren eingehalten worden ist, und gegebenenfalls die Gründe, aus denen von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen worden ist. Der Kommissar gibt eine Bewertung der Zuverlässigkeit der Angaben ab, die
der Stellungnahme des Ausschusses und dem Protokoll des Verwaltungsrates vermerkt sind. Diese Bewertung wird dem Protokoll des Verwaltungsrates beigefügt. Der Beschluss des Ausschusses, der Auszug aus dem Protokoll des Verwaltungsrates und die Bewertung des Kommissars werden im jährlichen Lagebericht wiedergegeben. § 4 -
den Unternehmen,
denen
Ausführung des Gesetzes vom
der Gesellschaft noch
einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat oder eine Funktion als Verwalter, Geschäftsführer, Mitglied des Direktionsausschusses, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung oder leitender Angestellter ausgeübt haben;diese Bedingung gilt nicht für die Verlängerung des Mandats eines unabhängigen Verwalters. 2. Sie dürfen weder
der Gesellschaft noch
einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen Verwandten oderVerschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der beziehungsweise die ein Mandat als Verwalter, Geschäftsführer, Mitglied des Direktionsausschusses, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung oder leitender Angestellter ausübt oder ein wie
Nr.3 vorgesehenes finanzielles
teresse hat. 3.
Bezug auf diese Aktien oder die Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen Verbindlichkeiten unterliegen.4. Sie dürfen keine Beziehung zu einer Gesellschaft unterhalten, durch die ihre Unabhängigkeit
Frage gestellt würde. Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird. Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere Kriterien vorsehen. § 5 - Die Beschlüsse und Geschäfte
Bezug auf Beziehungen, die eine nicht notierte belgische Tochtergesellschaft einer notierten belgischen Gesellschaft mit Gesellschaften, die mit der notierten Gesellschaft verbunden sind, unterhält, dürfen erst nach Zustimmung der Muttergesellschaft gefasst beziehungsweise getätigt werden. Diese Zustimmung unterliegt dem
den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Verfahren. Die Paragraphen 6 und 7 sowie Artikel 529 Absatz 2 finden Anwendung auf die Muttergesellschaft. § 6 - Die Gesellschaft kann auf Nichtigkeit von Beschlüssen oder Geschäften klagen, die unter Verstoss gegen die
vorliegendem Artikel vorgesehenen Regeln gefasst beziehungsweise getätigt worden sind,
sofern die andere Partei bei diesen Beschlüssen oder Geschäften Kenntnis von diesem Verstoss hatte oder hätte haben müssen. § 7 - Die notierte Gesellschaft gibt
ihrem Jahresbericht die wesentlichen Beschränkungen oder Lasten an, die die Muttergesellschaft ihr während des betreffenden Jahres auferlegt hat oder deren Beibehaltung sie verlangt hat." Art. 33 -
Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt Ibis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt Ibis - Direktionsausschuss Art. 524bis -
der Satzung kann dem Verwaltungsrat erlaubt werden, seine Verwaltungsbefugnisse einem Direktionsausschuss zu übertragen, ohne dass diese Übertragung sich auf die allgemeine Geschäftsführung oder sämtliche Handlungen beziehen kann, die aufgrund anderer Bestimmungen des Gesetzes dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Falls ein Direktionsausschuss eingerichtet wird, ist der Verwaltungsrat mit der Aufsicht über diesen Ausschuss beauftragt. Der Direktionsausschuss setzt sich aus mehreren Personen zusammen, die Verwalter sind oder nicht. Die Bedingungen für die Bestellung der Mitglieder des Direktionsausschusses, ihre Abberufung, ihre Entlohnung, die Dauer ihres Auftrags und die Arbeitsweise des Direktionsausschusses werden
der Satzung oder,
Ermangelung einer Satzungsklausel, vom Verwaltungsrat bestimmt.
der Satzung kann einem oder mehreren Mitgliedern des Direktionsausschusses die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft entweder allein oder gemeinschaftlich zu vertreten. Die Einrichtung eines Direktionsausschusses und die
Absatz 3 erwähnte Satzungsklausel sind unter den
Die Bekanntmachung enthält einen expliziten Verweis auf vorliegenden Artikel. Die gemäss Absatz 1 übertragbare Verwaltungsbefugnis kann durch die Satzung oder einen Beschluss des Verwaltungsrates beschränkt werden. Diese Beschränkungen und eine etwaige von den Mitgliedern des Direktionsausschusses vereinbarte Aufgabenverteilung sind, selbst wenn sie offen gelegt worden sind, Dritten gegenüber nicht wirksam. Art. 524ter - § 1 - Wenn ein Mitglied des Direktionsausschusses ein direktes oder
direktes entgegengesetztes
teresse vermögensrechtlicher Art bezüglich eines
den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallenden Beschlusses oder Geschäfts hat, muss es dies den anderen Mitgliedern mitteilen, bevor der Ausschuss einen Beschluss fasst. Seine Erklärung und die Gründe zur Rechtfertigung des vorerwähnten entgegengesetzten
teresses müssen im Protokoll des Direktionsausschusses, der den Beschluss zu fassen hat, enthalten sein. Ausserdem muss das betreffende Mitglied des Direktionsausschusses, falls die Gesellschaft einen oder mehrere Kommissare ernannt hat, diese von dem entgegengesetzten
teresse
Kenntnis setzen. Im Hinblick auf die Veröffentlichung
dem
erwähnten Bericht oder,
Ermangelung eines Berichts,
einer gleichzeitig mit dem Jahresabschluss zu hinterlegenden Unterlage beschreibt der Direktionsausschuss im Protokoll die Art des
Absatz 1 erwähnten Beschlusses oder Geschäfts und rechtfertigt den gefassten Beschluss. Auch die vermögensrechtlichen Folgen hiervon für die Gesellschaft müssen im Protokoll vermerkt werden. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Verwaltungsrat bei seiner nächsten Sitzung übermittelt. Der Bericht enthält das vollständige oben genannte Protokoll. Der
erwähnte Bericht der Kommissare muss eine separate Beschreibung der vermögensrechtlichen Folgen für die Gesellschaft enthalten, die auf die Beschlüsse des Direktionsausschusses zurückzuführen sind, bezüglich deren ein entgegengesetztes
teresse im Sinne von Absatz 1 besteht. Bei Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, darf das
Absatz 1 erwähnte Mitglied des Direktionsausschusses weder an den Beratungen des Direktionsausschusses bezüglich dieser Geschäfte oder Beschlüsse noch an der Abstimmung teilnehmen. § 2 -
Abweichung von § 1 kann
der Satzung vorgesehen werden, dass das Mitglied des Direktionsausschusses den Verwaltungsrat
formiert. Allein dieser billigt den Beschluss oder das Geschäft und befolgt dabei gegebenenfalls das
§ 3 -
allen Fällen ist Artikel 523 §§ 2 und 3 anwendbar." Art. 34 -
desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "die gemäss Artikel 522 § 2 befugt sind, sie zu vertreten," und den Wörtern "oder der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person gebunden" die Wörter "der Mitglieder des Direktionsausschusses" eingefügt. Art. 35 -
desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "Die Verwalter" und den Wörtern "und die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen" die Wörter ", die Mitglieder des Direktionsausschusses" eingefügt. Art. 36 - Artikel 528 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Haftung nur befreit, wenn ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann und sie diese Verstösse je nach Fall bei der ersten Generalversammlung oder der ersten Sitzung des Verwaltungsrates, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, angezeigt haben." Art. 37 - Artikel 529 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Absätze ergänzt: "Die Verwalter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für den Schaden, den die Gesellschaft oder Dritte
folge von Beschlüssen oder Geschäften, die vom Rat, sogar unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 524, gebilligt worden sind, sofern diese Beschlüsse oder Geschäfte der Gesellschaft einen missbräuchlichen finanziellen Nachteil zum Vorteil einer Gesellschaft der Gruppe zugeführt haben. Absatz 1 und Absatz 2 sind anwendbar auf die Mitglieder des Direktionsausschusses, was die gefassten Beschlüsse und die getätigten Geschäfte betrifft, auch wenn sie gemäss den Artikeln 524 und 524ter § 1 zustande gekommen sind." Art. 38 - Artikel 533 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) mindestens acht Tage vor der Versammlung im Belgischen Staatsblatt erscheint;für notierte Gesellschaften ist diese Frist auf mindestens fünfzehn Tage festgesetzt; für notierte Gesellschaften, die auf das
Absatz 3 bestimmte Verfahren des Eintragungsdatums zurückgreifen, ist diese Frist auf mindestens fünfzehn Tage vor dem Eintragungsdatum festgesetzt; falls eine neue Einladung notwendig ist und das Datum der zweiten Versammlung
der ersten Einladung vermerkt worden ist, ist die Frist auf mindestens acht Tage vor der Versammlung oder gegebenenfalls auf mindestens acht Tage vor dem Eintragungsdatum festgesetzt," 2. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ergänzt: "Für notierte Gesellschaften muss die zweite Veröffentlichung mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung stattfinden;für notierte Gesellschaften, die auf das
Absatz 3 bestimmte Verfahren des Eintragungsdatums zurückgreifen, muss die zweite Veröffentlichung mindestens fünfzehn Tage vor dem Eintragungsdatum stattfinden; falls eine neue Einladung notwendig ist und das Datum der zweiten Versammlung
der ersten Einladung vermerkt worden ist, muss die zweite Veröffentlichung mindestens acht Tage vor der Versammlung oder gegebenenfalls mindestens acht Tage vor dem Eintragungsdatum stattfinden." Art. 39 -
letzter Absatz desselben Gesetzbuches werden die Wörter "fünfzehn Tage" durch die Wörter "
den fünfzehn Tagen" ersetzt. Art. 40 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Absätze ergänzt: "
der Satzung einer notierten Gesellschaft kann bestimmt werden, dass die Aktionäre an der Generalversammlung teilnehmen und dort ihr Stimmrecht ausüben können für die Aktien, deren
haber sie am Eintragungsdatum um 24 Uhr sind, ungeachtet der Anzahl Aktien, deren
haber sie am Tag der Generalversammlung sind. Dieses Eintragungsdatum kann nicht auf ein früheres Datum als den fünfzehnten Tag vor der Generalversammlung und nicht auf ein späteres Datum als den fünften Werktag vor der Generalversammlung festgelegt werden.
einem vom Verwaltungsrat bestimmten Register wird eingetragen, über wie viele Aktien jeder Aktionär am Eintragungsdatum um 24 Uhr verfügt.
der Einladung zur Generalversammlung werden der Eintragungstag und die Modalitäten für die Eintragung der Aktionäre vermerkt. Die Aktionäre können einstimmig und schriftlich sämtliche Beschlüsse fassen, die
den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, mit Ausnahme derer, die durch eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden müssen. Die
haber von Schuldverschreibungen, Optionsscheinen oder Zertifikaten, die
41 -
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Aktien beziehungsweise Gewinnanteile" durch die Wörter "Aktien, Gewinnanteile und Zertifikate, die sich darauf beziehen," ersetzt. Art. 42 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 43 -
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "
" durch die Wörter "
Art. 44 -
6 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "Artikel 442" und dem Wort "verstösst" die Wörter "oder Artikel 585" eingefügt. Art. 45 -
1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "die ihm" und den Wörtern "nicht gehören" die Wörter "zum Zeitpunkt der Generalversammlung oder gegebenenfalls
Anwendung von Artikel 536 Absatz 3 am Eintragungsdatum" eingefügt. Art. 46 -
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "können die Kommissare bei Tod, gesetzlicher Handlungsunfähigkeit oder Verhinderung des Geschäftsführers" durch die Wörter "kann der Präsident des Handelsgerichts bei Tod, gesetzlicher Handlungsunfähigkeit oder Verhinderung des Geschäftsführers auf Antrag jedes
teressehabenden" ersetzt. Art. 47 - Artikel 682 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
desselben Gesetzbuches wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 1bis - Artikel 582 ist nicht anwendbar." Art. 50 -
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom
Bezug auf die Verrichtung, die mitgeteilt wird, werden binnen derselben Frist an die Kommission für das Bank- und Finanzwesen gerichtet." Art. 52 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: "Das Stimmrecht, das mit den Wertpapieren verbunden ist, die
der gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 bekannt gemachten Stellungnahme erwähnt sind, wird für einen Zeitraum von einem Jahr ab der von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen vorgenommenen Bekanntmachung ausgesetzt. Die Kommission für das Bank- und Finanzwesen legt die Modalitäten dieser Bekanntmachung fest. Artikel 516 § 4 des Gesellschaftsgesetzbuches ist entsprechend anwendbar. Wenn der Präsident des Handelsgerichts gemäss Artikel 516 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches über die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den
der Stellungnahme erwähnten Wertpapieren verbunden sind, entscheidet, kommt Absatz 3 nicht zur Anwendung." KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 53 - Die Bestimmungen von Artikel 524 des Gesellschaftsgesetzbuches finden zum ersten Mal Anwendung auf die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. Artikel 524 § 4 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches findet keine Anwendung auf die Bestellung der ersten unabhängigen Verwalter. Art. 54 - Die Gesellschaften,
denen zum Zeitpunkt des
-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes ein Verwaltungsorgan eingerichtet ist, das Direktionsausschuss genannt wird, müssen binnen einem Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen von Buch VIII Titel IV Kapitel I Abschnitt Ibis des Gesellschaftsgesetzbuches genügen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Direktionsausschüsse, die nicht angepasst worden sind, von Rechts wegen abgeschafft. Art. 55 - § 1 - Die Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes treten an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft. § 2 - Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf Leistungen und Situationen, die nach seinem
-Kraft-Treten zustande gekommen sind. § 3 - Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre beziehen, die nach seinem
-Kraft-Treten beginnen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Punat, den
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.