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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 r

25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et l'

NST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass vom 5.September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom
  3. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich

Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden der Königliche Erlass vom

  1. März 1998 über den Führerschein und der Königliche Erlass vom
  2. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung abgeändert. Mit dem Erlassentwurf wird in erster Linie bezweckt,

für den Erhalt eines Führerscheins vorgesehenen medizinischen Kriterien dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Ausserdem wird eine geeignete Lösung für Berufsfahrer eingeführt,

Inhaber eines vor dem 1. Oktober 1998 ausgestellten Führerscheins sind und an Amblyopie leiden. Eine zweite wichtige Neuerung ist

in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftssektor in zwei Etappen erfolgende Einführung eines besonderen Führerscheins für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen. In einer ersten Phase werden

Führer landwirtschaftlicher Zugmaschinen eine theoretische Prüfung über

Strassenverkehrsordnung ablegen müssen, um landwirtschaftliche Fahrzeuge auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück führen zu dürfen. Untersuchung der Artikel 1.

Artikeln 1, 11, 13, 14, 22, 24, 28 und 29 Mit

sen Artikeln wird für Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von landwirtschaftlichen Geräten, Einachsschleppern und Mähmaschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück

Verpflichtung eingeführt, Inhaber einer Bescheinigung über eine bestandene theoretische Prüfung zu sein und

se Bescheinigung bei sich zu tragen.

se Verpflichtung gilt nicht für Führer,

vor dem 1. September 2002 16 Jahre alt geworden sind.

se Prüfung über

Strassenverkehrsordnung bezieht sich insbesondere auf

für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen geltenden Regeln.

Bescheinigung,

kein Führerschein ist, wird von dem Prüfungszentrum ausgestellt, in dem

Prüfung abgelegt wurde.

Einführung

ser Bestimmungen geht mit der Änderung des Mindestalters für das Führen landwirtschaftlicher Maschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück einher (Artikel 29 des Entwurfs). Fortan wird man in der Tat landwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper und Mähmaschinen bis zu 15 Tonnen (anstatt 7,5 Tonnen) ab dem Alter von 16 Jahren auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück führen dürfen. Um Fahrzeuge von mehr als 15 Tonnen führen zu dürfen, müssen

Führer 21 Jahre oder, wenn sie Inhaber eines Berufsbefähigungsnachweises sind, 18 Jahre alt sein. Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von landwirtschaftlichen Geräten, Einachsschleppern und Mähmaschinen,

nicht vom Hof zu den Feldern fahren, müssen mindestens 18 Jahre oder, wenn sie Fahrzeuge von mehr als 7,5 Tonnen fahren, mindestens 21 Jahre alt sein, ausser wenn sie Inhaber eines Berufsbefähigungsnachweises sind; sie müssen Inhaber eines für

Klasse des landwirtschaftlichen Fahrzeugs gültigen Führerscheins sein, ausser wenn sie vor dem 1. Oktober 1982 geboren sind. Es wird beabsichtigt, in einer späteren Phase, nach Konsultierung des Sektors und Ausarbeitung der Modalitäten für

theoretische und

praktische Prüfung in Zusammenarbeit mit dem GOCA (Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für Kraftfahrzeugkontrolle), einen besonderen Führerschein für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen einzuführen. 2.

Artikel 2

, 3, 6, 8, 15, 20 Mit

sen Artikeln wird

Definition der Leichtmotorräder im Königlichen Erlass mit der Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.Juli 1991 über den Führerschein in Übereinstimmung gebracht. 3. Artikel 4 Mit der in Nr.1 vorgesehenen Abänderung wird für Bewerber um

Schulungslizenz

Verpflichtung aufgehoben, den theoretischen und praktischen Unterricht in derselben Fahrschule zu besuchen.

se Schüler dürfen beispielsweise bei einem Konflikt mit der Schule oder aus persönlichen Gründen wie

anderen Bewerber

Schule wechseln. Mit der in Nr. 2 vorgesehenen Abänderung wird präzisiert, dass

Schulungslizenz nicht mehr ausgestellt werden darf, wenn der Bewerber das Alter von 18 Jahren erreicht hat. 4. Artikel 5 Mit

ser Abänderung soll präzisiert werden, dass

Schulungslizenz ihre Gültigkeit nur verliert, wenn

für ihre Ausstellung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Nichteinhaltung der Bedingungen, denen

Schulung unterliegt, hat keinen Einfluss auf

Gültigkeit des Dokuments, setzt den Zuwiderhandelnden jedoch der Strafverfolgung aus. Eine ähnliche Bestimmung ist für den provisorischen Führerschein vorgesehen (Artikel 3). 5. Artikel 7

Bestimmung, durch

der Bewerber um

Schulungslizenz verpflichtet wurde, den theoretischen und den praktischen Unterricht in derselben Fahrschule zu besuchen, wird aufgehoben.6.

Artikel 9

und 23 Durch

sen Artikel wird

Gültigkeit eines seit zwei Jahren ausgestellten für

Klasse B gültigen Führerscheins für das Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kW aufgehoben. Obwohl in der europäischen Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

Möglichkeit vorgesehen worden ist, dem Inhaber eines Führerscheins für

Klasse B zu ermöglichen, mit

sem Dokument ebenfalls Leichtmotorräder zu führen, haben

meisten Mitgliedstaaten es nicht für nützlich erachtet,

se Massnahme einzuführen.

Europäische Kommission befürwortet übrigens auch eine spezifische Ausbildung pro Motorfahrzeugklasse, sodass

automatische Gültigkeit des Führerscheins B für das Führen von Motorrädern mit kleinem Hubraum aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgehoben wird.

se Massnahme gilt nur für Führer,

ihren Führerschein nach dem

  1. August 2001 erworben haben.
  2. Artikel 10 In

sem Artikel wird

Gültigkeitsdauer der belgischen Führerscheine festgelegt,

im Umtausch gegen einen europäischen Führerschein oder einen anerkannten ausländischen nationalen Führerschein ausgestellt werden.8. Artikel 12 Mit

sem Artikel wird

Befreiung von der theoretischen Prüfung für Inhaber eines für

Klasse A gültigen Führerscheins,

einen für

Klasse B gültigen Führerschein erhalten möchten und umgekehrt, aufgehoben.

se Abänderung ergibt sich aus der Tatsache, dass

theoretische Prüfung für

Klasse A spezifische Fragen für

se Klasse beinhaltet. 9. Artikel 16 Durch

sen Artikel wird eine Anpassung an

neue Bezeichnung der Gendarmerie vorgenommen.10. Artikel 17 Mit

sem Artikel wird

Zusammensetzung des Ausschusses geändert, der mit der Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf nicht bestandene praktische Prüfungen beauftragt ist.

ser Ausschuss setzt sich von nun an aus zwei Kammern zusammen: einer Kammer für

in französischer Sprache und in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen und einer Kammer für

in niederländischer Sprache abgelegten Prüfungen. Eines der Mitglieder der französischsprachigen Kammer muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können. Aufgrund der Schaffung zweier Kammern wird

Anzahl Mitglieder

ses Ausschusses auf sechs (anstatt fünf) erhöht. 11.

Artikel 18

und 19 In

sen Artikeln wird

Möglichkeit vorgesehen, den in Belgien aus den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern gestrichenen Personen,

ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ein Duplikat des Führerscheins oder einen internationalen Führerschein auszustellen, sofern sie in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung registriert sind.

se Regel ermöglicht es, Belgiern im Ausland bei

bstahl oder Verlust ihres belgischen Führerscheins geeignete Hilfe zukommen zu lassen.

se Bestimmung ist nicht auf Inhaber anwendbar,

ihren Wohnort in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, da sie auf der Grundlage einer Bescheinigung des Ausstellerstaates dort einen Führerschein erhalten können. Ausserdem wird mit Artikel 18

neue Bezeichnung der Gendarmerie eingeführt. 12. Artikel 21 In

sem Artikel wird vorgesehen, dass Inhaber eines für

Klassen der Gruppe 2 gültigen Führerscheins, der vor Umsetzung der Richtlinie vom 29.Juli 1991 in belgisches Recht (das heisst vor dem 1. Oktober 1998) ausgestellt wurde, den vor

sem Datum geltenden Bestimmungen unterliegen, was

Normen in Bezug auf

zentrale Sehschärfe betrifft. Der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein hat

durch

vorerwähnte Richtlinie vorgesehenen medizinischen Normen übernommen. Jedoch stellt

Anwendung

ser Normen ein wirkliches Problem für an Amblyopie leidende Führer dar,

ihren Führerschein unter der Geltung der früheren Bestimmungen erworben haben. Nach den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses muss der Inhaber eines für

Klassen C oder D gültigen Führerscheins nämlich - nötigenfalls mit Sehhilfe - auf seinem besten Auge eine Sehschärfe von mindestens 8/10 und auf dem weniger guten Auge eine Sehschärfe von mindestens 5/10 erreichen. Daraus ergibt sich, dass an Amblyopie leidende Personen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C und D für untauglich erklärt werden müssen. Da in der Richtlinie keine Übergangsbestimmung vorgesehen worden ist, gelten

se Normen demnach für alle Führer, einschliesslich derjenigen,

den Führerschein vor In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften erhalten haben und unter der Geltung der früheren Vorschriften für tauglich erklärt worden waren. Im Gegensatz zu gewissen anderen Mitgliedstaaten hat Belgien

europäische Richtlinie, in der keine Massnahme zur Beibehaltung der erworbenen Rechte vorgesehen wurde, vollständig umgesetzt. Nun sind

Konsequenzen

ser Bestimmung jedoch besonders Besorgnis erregend, da sie

Arbeitslosigkeit aller Fahrer zur Folge hat,

auf der Grundlage der früheren Massnahmen nach ärztlicher Untersuchung für tauglich befunden worden sind und sich laut Gesetz alle fünf Jahre erneut einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung unterziehen müssen. Hinzu kommt, dass Personalmangel im Sektor herrscht.

Begründetheit von Artikel 21 des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses schliesst sich der Sorge der Europäischen Kommission selbst an,

im Ausschuss für den Führerschein ein Verfahren zur Abänderung

ser Bestimmung initiiert hat.

se Sorge wird auch von anderen Mitgliedstaaten als Belgien geteilt, sowohl aufgrund der bereits oben erwähnten sozial-wirtschaftlichen Auswirkungen als auch aufgrund der Tatsache, dass durch keine wissenschaftliche oder medizinische Studie

Relevanz

ser strengeren Normen für

Verkehrssicherheit nachgewiesen worden ist. Vgl. insbesondere den CO-PREV-Bericht (Vereinigung der externen

nste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit anderen Worten

Arbeitsmedizin) von November 1998. Alles deutet darauf hin, dass eine solche Abänderung der europäischen Richtlinie ansteht, auch wenn dafür noch eine bestimmte Zeit erforderlich ist.

se Abänderung wird in den nächsten Monaten wohl noch nicht erfolgen. Belgien hat es demnach für nötig befunden, schon jetzt eine Bestimmung einzuführen, durch

Inhabern eines vor dem 1. Oktober 1998 ausgestellten Führerscheins eine Verlängerung der Gültigkeit ihres Führerscheins aufgrund der vor

sem Datum geltenden Vorschriften in Bezug auf

Sehschärfe zugestanden wird. Im Übrigen müssen

Interessehabenden den im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 vorgesehenen Normen genügen.

ses Verfahren stimmt mit den von der Europäischen Kommission erwogenen Massnahmen überein. Der Staatsrat hat in seinem Gutachten vom 23. Mai 2002 befunden, dass

se Bestimmung nicht mit dem Text der Richtlinie 91/439/EWG in Übereinstimmung steht, in dem momentan keine Möglichkeit vorgesehen ist, eine solche Abweichung einzuführen. Jedoch ist dem Gutachten des Staatsrates aus den oben angeführten Gründen nicht Folge geleistet worden. 13. Artikel 25

aktuellen Vorschriften sehen vor, dass

Benutzung des Tachographen,

durch

Richtlinie vom 29.Juli 1991 für

praktische Prüfung in Bezug auf

Klassen und Unterklassen C1, C1E, C, CE, D, D1E, D und DE auferlegt wurde, anlässlich der Betätigung der Bedienungseinrichtungen auf dem Privatgelände stattfinden muss. Um

se Prüfung realitätsnäher zu gestalten, wird in Artikel 25 vorgesehen, dass

Benutzung des Tachographen anlässlich der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse beurteilt werden soll. 14. Artikel 26 Durch

sen Artikel werden verschiedene Abänderungen in der Anlage 6 eingeführt, mit der

Mindestnormen mit Bezug auf

körperliche und psychische Tauglichkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs festgelegt werden. Mit Ziffer I Punkt 4 wird für

Ärzte

Verpflichtung eingeführt,

Auswirkungen jeder Behandlung beziehungsweise jedes Arzneimittels auf das Fahrverhalten zu überprüfen. Sie sind ausserdem verpflichtet,

Patienten über

Bedingungen und Einschränkungen zu informieren,

sie aufgrund der Artikeln 41 § 4 und 44 § 2 eventuell einhalten müssen. Mit Ziffer II werden Abänderungen der medizinischen Normen, denen

Bewerber um einen Führerschein genügen müssen, eingeführt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.

se Abänderungen werden auf Vorschlag der Abteilung CARA (Fahrtauglichkeit und Anpassung der Fahrzeuge) des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit nach günstiger Stellungnahme des betroffenen medizinischen Sektors eingeführt: 1.1.3 Nach dem neuen Text kann ein Bewerber mit einer transitorischen ischämischen Attacke ohne funktionelle Störungen von einem Neurologen für fahrtauglich erklärt werden.

se Abänderung rechtfertigt sich dadurch, dass

meisten transitorischen ischämischen Attacken innerhalb weniger Wochen ohne Folgeschäden ausgeheilt sind, und demzufolge ist es gerechtfertigt, dem betreffenden Fahrer den Führerschein zurückzugeben. 3.1.9 Es ist nicht vertretbar, dass Personen,

während zweier Jahre im Schlaf epileptische Anfälle gehabt haben, für tauglich erklärt werden, nachts zu fahren. 3.2.3 Das Hinzufügen der zusätzlichen Bedingung, nämlich unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle zu stehen, ist logisch, vor allem wenn es sich um Bewerber handelt,

von

ser Regel profitieren können, um weiter arbeiten zu können. 6.1.3 Das Hinzufügen der Wörter « oder erworbenen » wird vorgeschlagen, um

Liste der Ursachen der Störungen zu vervollständigen. 6.3.1.3

Verlängerung der Frist von zwei auf drei Jahre rechtfertigt sich durch

gute Qualität der Herzschrittmacher und der Batterien. 6.3.1.4

Änderung rechtfertigt sich durch

gute Qualität der Geräte und

Verbesserung des Materials und der Operationstechniken. 15. Artikel 27 In Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 23.März 1998 werden

Codes festgelegt,

auf dem Führerschein stehen müssen.

se Anlage wird abgeändert, um sie dem Anhang I zur Richtlinie 2000/56 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein anzupassen. Dem Gutachten des Staatsrates ist nicht Folge geleistet worden, was

Bemerkung in Bezug auf

Nichtübereinstimmung der Begriffe « verre opaque »/ »ondoorschijnend glas » mit vorerwähnter Richtlinie betrifft; es handelt sich nämlich um einen Irrtum in der Richtlinie selbst. 16. Artikel 29 Mit

sem Artikel wird Artikel 8.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung abgeändert. Von nun an dürfen Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von Fahrzeugen,

als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind,

se Fahrzeuge vom Hof zu den Feldern und zurück führen, ab dem Alter von 16 Jahren Fahrzeuge bis zu 15 Tonnen (anstatt 7,5 Tonnen) führen.

  1. Artikel 30 Das In-Kraft-Treten des Erlasses wird aus organisatorischen Gründen auf den 1.September 2002 festgelegt, ausser was Artikel 12 betrifft, der am
  2. September 2003 in Kraft tritt, und Artikel 17, der am
  3. März 2003 in Kraft tritt.

s ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird. Wir haben

Ehre, Sire,

getreuen und ehrerbietigen

ner Eurer Majestät zu sein.

Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL

Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

  1. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom
  2. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  3. März 1968 koordinierten Gesetzes über

Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch

Gesetze vom

  1. Juli 1973,
  2. Juni 1975,
  3. Juli 1976,
  4. Juli 1976, den Königlichen Erlass Nr. 140 vom
  5. Dezember 1982,

Gesetze vom

  1. Februar 1984,
  2. Juni 1985,
  3. Juli 1990,
  4. Juli 1991,
  5. Dezember 1992,
  6. August 1996 und 16.März 1999; Aufgrund des Gesetzes vom
  7. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch

Gesetze vom

  1. Mai 1985,
  2. Juni 1985,
  3. Juli 1987 und
  4. Mai 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) ; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Mai 1999,
  2. Juli 2000 und
  3. Dezember 2001; In der Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
  4. Juli 1991 über den Führerschein, abgeändert durch

Richtlinien 96/47/EG des Rates vom

  1. Juli 1996 und 97/26/EG des Rates vom
  2. Juni 1997 und durch

Richtlinie 2000/56 der Kommission vom

  1. September 2000; Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom
  2. Juli 1996 über eine Ausnahme von den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  3. November 2001; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  4. Dezember 2001; Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.180/4 des Staatsrates vom
  5. Mai 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Minister des Innern, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,

im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom

  1. März 1998 über den Führerschein wird wie folgt abgeändert:
  2. In Nr.6 wird das Wort « Polizeikräfte » durch

Wörter « lokalen Polizei » ersetzt.

  1. Nr.9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. Mitglieder der föderalen Polizei,

sich um einen für

Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder

Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein bewerben, während der Schulung in einer Schule der föderalen Polizei, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist, »

  1. Nr.11 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger und von Fahrzeugen,

als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück.

se Führer müssen jedoch Inhaber einer Bescheinigung sein, mit der bestätigt wird, dass sie eine besondere theoretische Prüfung über den in Anlage 4 A c) erwähnten Lehrstoff bestanden haben, oder Inhaber eines mindestens für

Klasse B gültigen Führerscheins sein, und

se Bescheinigung beziehungsweise

sen Führerschein bei sich tragen. » Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe f) dritter Gedankenstrich werden

Wörter « A 2. Nr.2 Buchstabe

  1. c)wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. c)Es dürfen keine Güter zu Handelszwecken befördert werden.

ses Verbot gilt nicht, wenn der Führer Inhaber eines für

Klassen C oder C + E oder

Unterklassen C1 oder C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins ist;

Ladung darf jedoch

Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht überschreiten. » Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden

Wörter « 25 kW oder deren Verhältnis Leistung/Gewicht » durch

Wörter « 25 kW und deren Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt.

  1. In § 5 wird Nr.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. wenn

in Artikel 6 erwähnten Ausstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, » Art. 4 - Artikel 10 Nr. 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Unter Buchstabe b) werden

Wörter « in einer Fahrschule » durch

Wörter « in einer oder mehreren Fahrschulen » ersetzt.2. Unter Buchstabe e) werden

Wörter « darf er höchstens 18 Jahre alt sein » durch

Wörter « darf er noch nicht 18 Jahre alt sein » ersetzt. Art. 5 - Artikel 12 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. wenn

in Artikel 10 erwähnten Ausstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, » Art. 6 - In Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe i ) desselben Erlasses werden

Wörter « 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch

Wörter « 25 kW und mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt. Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «

in den Artikeln 14 und 15 vorgesehene Anzahl Stunden kann erreicht werden, indem

Stunden,

in zwei verschiedenen Sitzen einer selben Fahrschule oder in zwei verschiedenen Fahrschulen besucht wurden, zusammengezählt werden. » Art. 8 - In Artikel 19 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden

Wörter « 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch

Wörter « 25 kW und mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt. Art. 9 - Artikel 20 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 21 § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der im Umtausch gegen einen europäischen oder ausländischen Führerschein ausgestellte belgische Führerschein ist für eine gemäss den Absätzen 1 und 3 festgelegte Dauer gültig. » Art. 11 - In Artikel 25 § 1 desselben Erlasses werden

Wörter «

in Artikel 23 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen werden » durch

Wörter «

in Artikel 23 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen sowie

in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte theoretische Prüfung werden » ersetzt. Art. 12 - Artikel 28 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein, der gültig ist für

Klassen oder Unterklassen: a) B, C1, C, D1 beziehungsweise D im Hinblick auf den Erhalt eines für

Klassen oder Unterklassen B + E, C1 + E, C + E, D1 + E beziehungsweise D + E gültigen Führerscheins, b) C1 beziehungsweise D1 im Hinblick auf den Erhalt eines für

Klasse C beziehungsweise D gültigen Führerscheins, ». Art. 13 - In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « des Gesetzes » und dem Wort « vorgesehene »

Wörter « und in Artikel 4 Nr. 11 » eingefügt. Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « - 16 Jahre für

in Artikel 4 Nr.11 erwähnte Prüfung. »

  1. Paragraph 6 Absatz 2 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  2. Bewerber für

in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte Prüfung. » 3. Paragraph 7 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Prüfer oder der Beauftragte der Einrichtung stellt dem Bewerber, der

in Artikel 4 Nr.11 erwähnte theoretische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung aus, deren Muster in Anlage 12 festgelegt ist. » Art. 15 - In Artikel 38 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden

Wörter « A Art. 16 - In Artikel 44 § 4 Nr. 5 desselben Erlasses werden

Wörter « des medizinischen

nstes der Gendarmerie » durch

Wörter « des medizinischen

nstes der föderalen Polizei » ersetzt. Art. 17 - Artikel 47 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Es wird ein Beschwerdeausschuss eingesetzt, der mit der Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf nicht bestandene praktische Prüfungen beauftragt ist. Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus einer Kammer für

in französischer Sprache und

in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen und aus einer Kammer für

in niederländischer Sprache abgelegten Prüfungen zusammen. Jede Kammer setzt sich zusammen aus drei Ausschussmitgliedern, Polizeirichtern oder Friedensrichtern,

während mindestens fünf Jahren den Vorsitz eines Polizeigerichts geführt haben. Sie werden vom Minister für eine Frist von zwei Jahren bestimmt.

ses Mandat ist erneuerbar.

Ausschussmitglieder,

französischsprachige Kammer bilden, müssen durch ihr Diplom nachweisen, dass sie

Prüfungen des Doktorats der Rechte oder des Lizentiats der Rechte in französischer Sprache abgelegt haben; mindestens ein Ausschussmitglied muss ausserdem seine Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen, gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten.

Ausschussmitglieder,

niederländischsprachige Kammer bilden, müssen durch ihr Diplom nachweisen, dass sie

Prüfungen des Doktorats der Rechte oder des Lizentiats der Rechte in niederländischer Sprache abgelegt haben. Der Minister bestimmt unter den Ausschussmitgliedern für jede Kammer einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Kammern legen in gegenseitigem Einverständnis

Geschäftsordnung fest;

se wird vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt. » 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jede Kammer tagt rechtsgültig, wenn zwei ihrer Mitglieder anwesend sind.Bei Stimmengleichheit ist

Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit,

Stimme des Vizepräsidenten ausschlaggebend. » Art. 18 - Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Antragsteller muss entweder

in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen oder in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes registriert sein und Inhaber des Personalausweises sein, der im Königlichen Erlass vom 19.Dezember 1967 über Personalausweise,

im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt werden, erwähnt ist. » 2. In § 2 Absatz 2 Nr.1 werden

Wörter « bei den belgischen Polizei- oder Gendarmeriebehörden » durch

Wörter « bei der lokalen oder bei der föderalen Polizei » ersetzt. Art. 19 - Artikel 54 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Sie müssen

in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, es sei denn, sie sind Personalmitglieder der NATO oder des SHAPE oder sie sind in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes registriert und sind Inhaber des Personalausweises, der im Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1967 über Personalausweise,

im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt werden, erwähnt ist. » Art. 20 - In Artikel 78 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden

Wörter « 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch

Wörter « 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt. Art. 21 - Ein Artikel 90bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90bis - In Abweichung von den Bestimmungen der Anlage 6 Ziffer III Punkt 2.5 müssen Inhaber eines Führerscheins, der vor dem 1. Oktober 1998 ausgestellt wurde und für

Klassen der in Anlage 6 Ziffer I Punkt 1 Nr. 3 definierten Gruppe 2 gültig ist, mit beiden Augen offen und eventuell mit der Sehhilfe,

sie tragen müssen, eine Sehschärfe von mindestens 8/10 erreichen;

separat an jedem Auge gemessene Sehschärfe ohne Sehhilfe muss mindestens 1/20 erreichen. » Art. 22 - Ein Artikel 90ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90ter - Artikel 4 Nr. 11 Absatz 2 gilt nicht für vor dem 1. September 1986 geborene Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger und von Fahrzeugen,

als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück. » Art. 23 - Ein Artikel 90quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90quater - Mit einem für

Klasse B gültigen und vor dem

  1. September 2001 ausgestellten Führerschein ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse A mit einem maximalen Hubraum von 125 m; und einer Höchstleistung von 11 kW erlaubt. » Art. 24 - Anlage 4 A desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « c) Lehrstoff für den Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen:
  2. Königlicher Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen.
  3. Königlicher Erlass vom 7.April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen

allgemeine Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen. » Art. 25 - Anlage 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Unter Ziffer I Buchstabe a) werden

Wörter « 11.Benutzung des Tachographen » gestrichen. 2. Unter Ziffer I Buchstabe a) werden

Wörter « Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E = 6, 7, 8, 10, 11 » durch

Wörter « Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E = 6, 7, 8, 10 » ersetzt.3. Ziffer II wird wie folgt ergänzt: « Benutzung des Tachographen B nur für

Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E.» Art. 26 - Anlage 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ziffer I wird wie folgt ergänzt: « 4.Bei Festlegung einer Behandlung oder bei der Verschreibung von Arzneimitteln überprüft der Arzt

Auswirkung der Behandlung, jedes Arzneimittels allein oder in Verbindung mit anderen Arzneimitteln oder mit Alkohol auf das Fahrverhalten. Der Arzt informiert seinen Patienten über

möglichen Auswirkungen auf sein Fahrverhalten und weist ihn auf seine eventuellen Verpflichtungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins hin. » 2. Ziffer II Punkt 1.1.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.1.3 Bewerber, deren funktionelle, sensorische, kognitive oder lokomotorische Fähigkeiten infolge eines chirurgischen Eingriffs nach einer intrakraniellen Erkrankung oder infolge eines Hirnschlags gestört sind, dürfen frühestens sechs Monate nach Auftreten der Funktionsstörung für fahrtauglich erklärt werden. Bewerber mit einer transitorischen ischämischen Attacke ohne funktionelle Störungen können von einem Neurologen für fahrtauglich erklärt werden. Der Neurologe bestimmt ebenfalls

Gültigkeitsdauer. »

  1. Ziffer II Punkt 3.1.9 wird wie folgt ergänzt: « Nur das Fahren bei Tag kann erlaubt werden. »
  2. Unter Ziffer II Punkt 3.2.3 werden zwischen den Wörtern « einer gründlichen neurologischen Untersuchung unterzogen worden ist » und den Wörtern « und sein EEG »

Wörter « und unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht » eingefügt. 5. Unter Ziffer II Punkt 6.1.3 werden zwischen den Wörtern « einer angeborenen » und den Wörtern « Schwäche des Herzens »

Wörter « oder erworbenen » eingefügt. 6. Unter Ziffer II Punkt 6.3.1.3 werden

Wörter « zwei Jahre » durch

Wörter « drei Jahre » ersetzt. 7. Ziffer II Punkt 6.3.1.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert worden ist, ist fahruntauglich. Nach einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab der Implantation kann der Bewerber jedoch auf der Grundlage eines Berichts neueren Datums, der vom Kardiologen des medizinischen Zentrums, in dem der Eingriff erfolgte, abgefasst wurde, für fahrtauglich erklärt werden. Während

ses Zeitraums von sechs Monaten darf kein Stromstoss abgegeben worden sein, der den Herzrhythmus verändern könnte. Wird ein Defibrillator lediglich ersetzt, kann der Bewerber auf der Grundlage eines vom behandelnden Kardiologen abgefassten Berichts neueren Datums sofort für fahrtauglich erklärt werden. Um fahrtauglich zu sein, darf der Bewerber vorher keinen Stromstössen ausgesetzt gewesen sein und muss er

vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen.

Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. » 8. Unter Ziffer II Punkt 7.3.2 werden im französischen Text

Wörter « que son diabète se soit stabilisé » durch

Wörter « qu'il ait un diabète stabilisé » ersetzt. 9. Ziffer III Punkt 1.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bewerber der Gruppe 1 und Bewerber der Gruppe 2 wenden sich an einen Augenarzt ihrer Wahl, der ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer aus ophtalmologischer Sicht bestimmt, es sei denn der in Artikel 44 § 4 erwähnte Arzt kann für

Bewerber der Gruppe 2

erforderlichen Untersuchungen vornehmen. » 10.

unter den Ziffern VII, VIII und XI vorgesehenen Atteste werden durch

in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Atteste ersetzt. Art. 27 - Anlage 7 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 28 - Eine mit der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass übereinstimmende Anlage 12 wird in denselben Erlass eingefügt. Art. 29 - Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom 25.März 1987,

  1. September 1991 und
  2. März 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) auf 16 Jahre für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie alleine fahren, sowie für Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger und von Fahrzeugen,

als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 15 Tonnen, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück, » Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am

  1. September 2002 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 12, der am
  2. September 2003 in Kraft tritt, und von Artikel 17, der am
  3. Februar 2003 in Kraft tritt. Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  4. September 2002 ALBERT Von Königs wegen:

Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL

Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen:

Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL

Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen:

Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL

Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Pour la consultation du tableau, voir image ALBERT Von Königs wegen:

Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL

Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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