NST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden der Königliche Erlass vom
für den Erhalt eines Führerscheins vorgesehenen medizinischen Kriterien dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Ausserdem wird eine geeignete Lösung für Berufsfahrer eingeführt,
Inhaber eines vor dem 1. Oktober 1998 ausgestellten Führerscheins sind und an Amblyopie leiden. Eine zweite wichtige Neuerung ist
in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftssektor in zwei Etappen erfolgende Einführung eines besonderen Führerscheins für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen. In einer ersten Phase werden
Führer landwirtschaftlicher Zugmaschinen eine theoretische Prüfung über
Strassenverkehrsordnung ablegen müssen, um landwirtschaftliche Fahrzeuge auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück führen zu dürfen. Untersuchung der Artikel 1.
Artikeln 1, 11, 13, 14, 22, 24, 28 und 29 Mit
sen Artikeln wird für Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von landwirtschaftlichen Geräten, Einachsschleppern und Mähmaschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück
Verpflichtung eingeführt, Inhaber einer Bescheinigung über eine bestandene theoretische Prüfung zu sein und
se Bescheinigung bei sich zu tragen.
se Verpflichtung gilt nicht für Führer,
vor dem 1. September 2002 16 Jahre alt geworden sind.
se Prüfung über
Strassenverkehrsordnung bezieht sich insbesondere auf
für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen geltenden Regeln.
Bescheinigung,
kein Führerschein ist, wird von dem Prüfungszentrum ausgestellt, in dem
Prüfung abgelegt wurde.
Einführung
ser Bestimmungen geht mit der Änderung des Mindestalters für das Führen landwirtschaftlicher Maschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück einher (Artikel 29 des Entwurfs). Fortan wird man in der Tat landwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper und Mähmaschinen bis zu 15 Tonnen (anstatt 7,5 Tonnen) ab dem Alter von 16 Jahren auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück führen dürfen. Um Fahrzeuge von mehr als 15 Tonnen führen zu dürfen, müssen
Führer 21 Jahre oder, wenn sie Inhaber eines Berufsbefähigungsnachweises sind, 18 Jahre alt sein. Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von landwirtschaftlichen Geräten, Einachsschleppern und Mähmaschinen,
nicht vom Hof zu den Feldern fahren, müssen mindestens 18 Jahre oder, wenn sie Fahrzeuge von mehr als 7,5 Tonnen fahren, mindestens 21 Jahre alt sein, ausser wenn sie Inhaber eines Berufsbefähigungsnachweises sind; sie müssen Inhaber eines für
Klasse des landwirtschaftlichen Fahrzeugs gültigen Führerscheins sein, ausser wenn sie vor dem 1. Oktober 1982 geboren sind. Es wird beabsichtigt, in einer späteren Phase, nach Konsultierung des Sektors und Ausarbeitung der Modalitäten für
theoretische und
praktische Prüfung in Zusammenarbeit mit dem GOCA (Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für Kraftfahrzeugkontrolle), einen besonderen Führerschein für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen einzuführen. 2.
, 3, 6, 8, 15, 20 Mit
sen Artikeln wird
Definition der Leichtmotorräder im Königlichen Erlass mit der Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.Juli 1991 über den Führerschein in Übereinstimmung gebracht. 3. Artikel 4 Mit der in Nr.1 vorgesehenen Abänderung wird für Bewerber um
Schulungslizenz
Verpflichtung aufgehoben, den theoretischen und praktischen Unterricht in derselben Fahrschule zu besuchen.
se Schüler dürfen beispielsweise bei einem Konflikt mit der Schule oder aus persönlichen Gründen wie
anderen Bewerber
Schule wechseln. Mit der in Nr. 2 vorgesehenen Abänderung wird präzisiert, dass
Schulungslizenz nicht mehr ausgestellt werden darf, wenn der Bewerber das Alter von 18 Jahren erreicht hat. 4. Artikel 5 Mit
ser Abänderung soll präzisiert werden, dass
Schulungslizenz ihre Gültigkeit nur verliert, wenn
für ihre Ausstellung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Nichteinhaltung der Bedingungen, denen
Schulung unterliegt, hat keinen Einfluss auf
Gültigkeit des Dokuments, setzt den Zuwiderhandelnden jedoch der Strafverfolgung aus. Eine ähnliche Bestimmung ist für den provisorischen Führerschein vorgesehen (Artikel 3). 5. Artikel 7
Bestimmung, durch
der Bewerber um
Schulungslizenz verpflichtet wurde, den theoretischen und den praktischen Unterricht in derselben Fahrschule zu besuchen, wird aufgehoben.6.
und 23 Durch
sen Artikel wird
Gültigkeit eines seit zwei Jahren ausgestellten für
Klasse B gültigen Führerscheins für das Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kW aufgehoben. Obwohl in der europäischen Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein
Möglichkeit vorgesehen worden ist, dem Inhaber eines Führerscheins für
Klasse B zu ermöglichen, mit
sem Dokument ebenfalls Leichtmotorräder zu führen, haben
meisten Mitgliedstaaten es nicht für nützlich erachtet,
se Massnahme einzuführen.
Europäische Kommission befürwortet übrigens auch eine spezifische Ausbildung pro Motorfahrzeugklasse, sodass
automatische Gültigkeit des Führerscheins B für das Führen von Motorrädern mit kleinem Hubraum aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgehoben wird.
se Massnahme gilt nur für Führer,
ihren Führerschein nach dem
sem Artikel wird
Gültigkeitsdauer der belgischen Führerscheine festgelegt,
im Umtausch gegen einen europäischen Führerschein oder einen anerkannten ausländischen nationalen Führerschein ausgestellt werden.8. Artikel 12 Mit
sem Artikel wird
Befreiung von der theoretischen Prüfung für Inhaber eines für
Klasse A gültigen Führerscheins,
einen für
Klasse B gültigen Führerschein erhalten möchten und umgekehrt, aufgehoben.
se Abänderung ergibt sich aus der Tatsache, dass
theoretische Prüfung für
Klasse A spezifische Fragen für
se Klasse beinhaltet. 9. Artikel 16 Durch
sen Artikel wird eine Anpassung an
neue Bezeichnung der Gendarmerie vorgenommen.10. Artikel 17 Mit
sem Artikel wird
Zusammensetzung des Ausschusses geändert, der mit der Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf nicht bestandene praktische Prüfungen beauftragt ist.
ser Ausschuss setzt sich von nun an aus zwei Kammern zusammen: einer Kammer für
in französischer Sprache und in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen und einer Kammer für
in niederländischer Sprache abgelegten Prüfungen. Eines der Mitglieder der französischsprachigen Kammer muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können. Aufgrund der Schaffung zweier Kammern wird
Anzahl Mitglieder
ses Ausschusses auf sechs (anstatt fünf) erhöht. 11.
und 19 In
sen Artikeln wird
Möglichkeit vorgesehen, den in Belgien aus den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern gestrichenen Personen,
ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ein Duplikat des Führerscheins oder einen internationalen Führerschein auszustellen, sofern sie in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung registriert sind.
se Regel ermöglicht es, Belgiern im Ausland bei
bstahl oder Verlust ihres belgischen Führerscheins geeignete Hilfe zukommen zu lassen.
se Bestimmung ist nicht auf Inhaber anwendbar,
ihren Wohnort in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, da sie auf der Grundlage einer Bescheinigung des Ausstellerstaates dort einen Führerschein erhalten können. Ausserdem wird mit Artikel 18
neue Bezeichnung der Gendarmerie eingeführt. 12. Artikel 21 In
sem Artikel wird vorgesehen, dass Inhaber eines für
Klassen der Gruppe 2 gültigen Führerscheins, der vor Umsetzung der Richtlinie vom 29.Juli 1991 in belgisches Recht (das heisst vor dem 1. Oktober 1998) ausgestellt wurde, den vor
sem Datum geltenden Bestimmungen unterliegen, was
Normen in Bezug auf
zentrale Sehschärfe betrifft. Der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein hat
durch
vorerwähnte Richtlinie vorgesehenen medizinischen Normen übernommen. Jedoch stellt
Anwendung
ser Normen ein wirkliches Problem für an Amblyopie leidende Führer dar,
ihren Führerschein unter der Geltung der früheren Bestimmungen erworben haben. Nach den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses muss der Inhaber eines für
Klassen C oder D gültigen Führerscheins nämlich - nötigenfalls mit Sehhilfe - auf seinem besten Auge eine Sehschärfe von mindestens 8/10 und auf dem weniger guten Auge eine Sehschärfe von mindestens 5/10 erreichen. Daraus ergibt sich, dass an Amblyopie leidende Personen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C und D für untauglich erklärt werden müssen. Da in der Richtlinie keine Übergangsbestimmung vorgesehen worden ist, gelten
se Normen demnach für alle Führer, einschliesslich derjenigen,
den Führerschein vor In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften erhalten haben und unter der Geltung der früheren Vorschriften für tauglich erklärt worden waren. Im Gegensatz zu gewissen anderen Mitgliedstaaten hat Belgien
europäische Richtlinie, in der keine Massnahme zur Beibehaltung der erworbenen Rechte vorgesehen wurde, vollständig umgesetzt. Nun sind
Konsequenzen
ser Bestimmung jedoch besonders Besorgnis erregend, da sie
Arbeitslosigkeit aller Fahrer zur Folge hat,
auf der Grundlage der früheren Massnahmen nach ärztlicher Untersuchung für tauglich befunden worden sind und sich laut Gesetz alle fünf Jahre erneut einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung unterziehen müssen. Hinzu kommt, dass Personalmangel im Sektor herrscht.
Begründetheit von Artikel 21 des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses schliesst sich der Sorge der Europäischen Kommission selbst an,
im Ausschuss für den Führerschein ein Verfahren zur Abänderung
ser Bestimmung initiiert hat.
se Sorge wird auch von anderen Mitgliedstaaten als Belgien geteilt, sowohl aufgrund der bereits oben erwähnten sozial-wirtschaftlichen Auswirkungen als auch aufgrund der Tatsache, dass durch keine wissenschaftliche oder medizinische Studie
Relevanz
ser strengeren Normen für
Verkehrssicherheit nachgewiesen worden ist. Vgl. insbesondere den CO-PREV-Bericht (Vereinigung der externen
nste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit anderen Worten
Arbeitsmedizin) von November 1998. Alles deutet darauf hin, dass eine solche Abänderung der europäischen Richtlinie ansteht, auch wenn dafür noch eine bestimmte Zeit erforderlich ist.
se Abänderung wird in den nächsten Monaten wohl noch nicht erfolgen. Belgien hat es demnach für nötig befunden, schon jetzt eine Bestimmung einzuführen, durch
Inhabern eines vor dem 1. Oktober 1998 ausgestellten Führerscheins eine Verlängerung der Gültigkeit ihres Führerscheins aufgrund der vor
sem Datum geltenden Vorschriften in Bezug auf
Sehschärfe zugestanden wird. Im Übrigen müssen
Interessehabenden den im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 vorgesehenen Normen genügen.
ses Verfahren stimmt mit den von der Europäischen Kommission erwogenen Massnahmen überein. Der Staatsrat hat in seinem Gutachten vom 23. Mai 2002 befunden, dass
se Bestimmung nicht mit dem Text der Richtlinie 91/439/EWG in Übereinstimmung steht, in dem momentan keine Möglichkeit vorgesehen ist, eine solche Abweichung einzuführen. Jedoch ist dem Gutachten des Staatsrates aus den oben angeführten Gründen nicht Folge geleistet worden. 13. Artikel 25
aktuellen Vorschriften sehen vor, dass
Benutzung des Tachographen,
durch
Richtlinie vom 29.Juli 1991 für
praktische Prüfung in Bezug auf
Klassen und Unterklassen C1, C1E, C, CE, D, D1E, D und DE auferlegt wurde, anlässlich der Betätigung der Bedienungseinrichtungen auf dem Privatgelände stattfinden muss. Um
se Prüfung realitätsnäher zu gestalten, wird in Artikel 25 vorgesehen, dass
Benutzung des Tachographen anlässlich der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse beurteilt werden soll. 14. Artikel 26 Durch
sen Artikel werden verschiedene Abänderungen in der Anlage 6 eingeführt, mit der
Mindestnormen mit Bezug auf
körperliche und psychische Tauglichkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs festgelegt werden. Mit Ziffer I Punkt 4 wird für
Ärzte
Verpflichtung eingeführt,
Auswirkungen jeder Behandlung beziehungsweise jedes Arzneimittels auf das Fahrverhalten zu überprüfen. Sie sind ausserdem verpflichtet,
Patienten über
Bedingungen und Einschränkungen zu informieren,
sie aufgrund der Artikeln 41 § 4 und 44 § 2 eventuell einhalten müssen. Mit Ziffer II werden Abänderungen der medizinischen Normen, denen
Bewerber um einen Führerschein genügen müssen, eingeführt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.
se Abänderungen werden auf Vorschlag der Abteilung CARA (Fahrtauglichkeit und Anpassung der Fahrzeuge) des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit nach günstiger Stellungnahme des betroffenen medizinischen Sektors eingeführt: 1.1.3 Nach dem neuen Text kann ein Bewerber mit einer transitorischen ischämischen Attacke ohne funktionelle Störungen von einem Neurologen für fahrtauglich erklärt werden.
se Abänderung rechtfertigt sich dadurch, dass
meisten transitorischen ischämischen Attacken innerhalb weniger Wochen ohne Folgeschäden ausgeheilt sind, und demzufolge ist es gerechtfertigt, dem betreffenden Fahrer den Führerschein zurückzugeben. 3.1.9 Es ist nicht vertretbar, dass Personen,
während zweier Jahre im Schlaf epileptische Anfälle gehabt haben, für tauglich erklärt werden, nachts zu fahren. 3.2.3 Das Hinzufügen der zusätzlichen Bedingung, nämlich unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle zu stehen, ist logisch, vor allem wenn es sich um Bewerber handelt,
von
ser Regel profitieren können, um weiter arbeiten zu können. 6.1.3 Das Hinzufügen der Wörter « oder erworbenen » wird vorgeschlagen, um
Liste der Ursachen der Störungen zu vervollständigen. 6.3.1.3
Verlängerung der Frist von zwei auf drei Jahre rechtfertigt sich durch
gute Qualität der Herzschrittmacher und der Batterien. 6.3.1.4
Änderung rechtfertigt sich durch
gute Qualität der Geräte und
Verbesserung des Materials und der Operationstechniken. 15. Artikel 27 In Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 23.März 1998 werden
Codes festgelegt,
auf dem Führerschein stehen müssen.
se Anlage wird abgeändert, um sie dem Anhang I zur Richtlinie 2000/56 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein anzupassen. Dem Gutachten des Staatsrates ist nicht Folge geleistet worden, was
Bemerkung in Bezug auf
Nichtübereinstimmung der Begriffe « verre opaque »/ »ondoorschijnend glas » mit vorerwähnter Richtlinie betrifft; es handelt sich nämlich um einen Irrtum in der Richtlinie selbst. 16. Artikel 29 Mit
sem Artikel wird Artikel 8.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung abgeändert. Von nun an dürfen Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von Fahrzeugen,
als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind,
se Fahrzeuge vom Hof zu den Feldern und zurück führen, ab dem Alter von 16 Jahren Fahrzeuge bis zu 15 Tonnen (anstatt 7,5 Tonnen) führen.
s ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird. Wir haben
Ehre, Sire,
getreuen und ehrerbietigen
ner Eurer Majestät zu sein.
Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL
Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch
Gesetze vom
Gesetze vom
Gesetze vom
Königlichen Erlasse vom
Richtlinien 96/47/EG des Rates vom
Richtlinie 2000/56 der Kommission vom
im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom
Wörter « lokalen Polizei » ersetzt.
sich um einen für
Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder
Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein bewerben, während der Schulung in einer Schule der föderalen Polizei, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist, »
als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück.
se Führer müssen jedoch Inhaber einer Bescheinigung sein, mit der bestätigt wird, dass sie eine besondere theoretische Prüfung über den in Anlage 4 A c) erwähnten Lehrstoff bestanden haben, oder Inhaber eines mindestens für
Klasse B gültigen Führerscheins sein, und
se Bescheinigung beziehungsweise
sen Führerschein bei sich tragen. » Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe f) dritter Gedankenstrich werden
Wörter « A 2. Nr.2 Buchstabe
ses Verbot gilt nicht, wenn der Führer Inhaber eines für
Klassen C oder C + E oder
Unterklassen C1 oder C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins ist;
Ladung darf jedoch
Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht überschreiten. » Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden
Wörter « 25 kW oder deren Verhältnis Leistung/Gewicht » durch
Wörter « 25 kW und deren Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt.
in Artikel 6 erwähnten Ausstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, » Art. 4 - Artikel 10 Nr. 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Unter Buchstabe b) werden
Wörter « in einer Fahrschule » durch
Wörter « in einer oder mehreren Fahrschulen » ersetzt.2. Unter Buchstabe e) werden
Wörter « darf er höchstens 18 Jahre alt sein » durch
Wörter « darf er noch nicht 18 Jahre alt sein » ersetzt. Art. 5 - Artikel 12 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. wenn
in Artikel 10 erwähnten Ausstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, » Art. 6 - In Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe i ) desselben Erlasses werden
Wörter « 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch
Wörter « 25 kW und mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt. Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
in den Artikeln 14 und 15 vorgesehene Anzahl Stunden kann erreicht werden, indem
Stunden,
in zwei verschiedenen Sitzen einer selben Fahrschule oder in zwei verschiedenen Fahrschulen besucht wurden, zusammengezählt werden. » Art. 8 - In Artikel 19 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden
Wörter « 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch
Wörter « 25 kW und mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt. Art. 9 - Artikel 20 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 21 § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der im Umtausch gegen einen europäischen oder ausländischen Führerschein ausgestellte belgische Führerschein ist für eine gemäss den Absätzen 1 und 3 festgelegte Dauer gültig. » Art. 11 - In Artikel 25 § 1 desselben Erlasses werden
Wörter «
in Artikel 23 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen werden » durch
Wörter «
in Artikel 23 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen sowie
in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte theoretische Prüfung werden » ersetzt. Art. 12 - Artikel 28 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein, der gültig ist für
Klassen oder Unterklassen: a) B, C1, C, D1 beziehungsweise D im Hinblick auf den Erhalt eines für
Klassen oder Unterklassen B + E, C1 + E, C + E, D1 + E beziehungsweise D + E gültigen Führerscheins, b) C1 beziehungsweise D1 im Hinblick auf den Erhalt eines für
Klasse C beziehungsweise D gültigen Führerscheins, ». Art. 13 - In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « des Gesetzes » und dem Wort « vorgesehene »
Wörter « und in Artikel 4 Nr. 11 » eingefügt. Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « - 16 Jahre für
in Artikel 4 Nr.11 erwähnte Prüfung. »
in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte Prüfung. » 3. Paragraph 7 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Prüfer oder der Beauftragte der Einrichtung stellt dem Bewerber, der
in Artikel 4 Nr.11 erwähnte theoretische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung aus, deren Muster in Anlage 12 festgelegt ist. » Art. 15 - In Artikel 38 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden
Wörter « A Art. 16 - In Artikel 44 § 4 Nr. 5 desselben Erlasses werden
Wörter « des medizinischen
nstes der Gendarmerie » durch
Wörter « des medizinischen
nstes der föderalen Polizei » ersetzt. Art. 17 - Artikel 47 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Es wird ein Beschwerdeausschuss eingesetzt, der mit der Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf nicht bestandene praktische Prüfungen beauftragt ist. Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus einer Kammer für
in französischer Sprache und
in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen und aus einer Kammer für
in niederländischer Sprache abgelegten Prüfungen zusammen. Jede Kammer setzt sich zusammen aus drei Ausschussmitgliedern, Polizeirichtern oder Friedensrichtern,
während mindestens fünf Jahren den Vorsitz eines Polizeigerichts geführt haben. Sie werden vom Minister für eine Frist von zwei Jahren bestimmt.
ses Mandat ist erneuerbar.
Ausschussmitglieder,
französischsprachige Kammer bilden, müssen durch ihr Diplom nachweisen, dass sie
Prüfungen des Doktorats der Rechte oder des Lizentiats der Rechte in französischer Sprache abgelegt haben; mindestens ein Ausschussmitglied muss ausserdem seine Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen, gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten.
Ausschussmitglieder,
niederländischsprachige Kammer bilden, müssen durch ihr Diplom nachweisen, dass sie
Prüfungen des Doktorats der Rechte oder des Lizentiats der Rechte in niederländischer Sprache abgelegt haben. Der Minister bestimmt unter den Ausschussmitgliedern für jede Kammer einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
Kammern legen in gegenseitigem Einverständnis
Geschäftsordnung fest;
se wird vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt. » 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jede Kammer tagt rechtsgültig, wenn zwei ihrer Mitglieder anwesend sind.Bei Stimmengleichheit ist
Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit,
Stimme des Vizepräsidenten ausschlaggebend. » Art. 18 - Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Antragsteller muss entweder
in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen oder in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes registriert sein und Inhaber des Personalausweises sein, der im Königlichen Erlass vom 19.Dezember 1967 über Personalausweise,
im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt werden, erwähnt ist. » 2. In § 2 Absatz 2 Nr.1 werden
Wörter « bei den belgischen Polizei- oder Gendarmeriebehörden » durch
Wörter « bei der lokalen oder bei der föderalen Polizei » ersetzt. Art. 19 - Artikel 54 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Sie müssen
in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, es sei denn, sie sind Personalmitglieder der NATO oder des SHAPE oder sie sind in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes registriert und sind Inhaber des Personalausweises, der im Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1967 über Personalausweise,
im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt werden, erwähnt ist. » Art. 20 - In Artikel 78 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden
Wörter « 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch
Wörter « 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt. Art. 21 - Ein Artikel 90bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90bis - In Abweichung von den Bestimmungen der Anlage 6 Ziffer III Punkt 2.5 müssen Inhaber eines Führerscheins, der vor dem 1. Oktober 1998 ausgestellt wurde und für
Klassen der in Anlage 6 Ziffer I Punkt 1 Nr. 3 definierten Gruppe 2 gültig ist, mit beiden Augen offen und eventuell mit der Sehhilfe,
sie tragen müssen, eine Sehschärfe von mindestens 8/10 erreichen;
separat an jedem Auge gemessene Sehschärfe ohne Sehhilfe muss mindestens 1/20 erreichen. » Art. 22 - Ein Artikel 90ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90ter - Artikel 4 Nr. 11 Absatz 2 gilt nicht für vor dem 1. September 1986 geborene Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger und von Fahrzeugen,
als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück. » Art. 23 - Ein Artikel 90quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90quater - Mit einem für
Klasse B gültigen und vor dem
allgemeine Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen. » Art. 25 - Anlage 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Unter Ziffer I Buchstabe a) werden
Wörter « 11.Benutzung des Tachographen » gestrichen. 2. Unter Ziffer I Buchstabe a) werden
Wörter « Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E = 6, 7, 8, 10, 11 » durch
Wörter « Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E = 6, 7, 8, 10 » ersetzt.3. Ziffer II wird wie folgt ergänzt: « Benutzung des Tachographen B nur für
Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E.» Art. 26 - Anlage 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ziffer I wird wie folgt ergänzt: « 4.Bei Festlegung einer Behandlung oder bei der Verschreibung von Arzneimitteln überprüft der Arzt
Auswirkung der Behandlung, jedes Arzneimittels allein oder in Verbindung mit anderen Arzneimitteln oder mit Alkohol auf das Fahrverhalten. Der Arzt informiert seinen Patienten über
möglichen Auswirkungen auf sein Fahrverhalten und weist ihn auf seine eventuellen Verpflichtungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins hin. » 2. Ziffer II Punkt 1.1.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.1.3 Bewerber, deren funktionelle, sensorische, kognitive oder lokomotorische Fähigkeiten infolge eines chirurgischen Eingriffs nach einer intrakraniellen Erkrankung oder infolge eines Hirnschlags gestört sind, dürfen frühestens sechs Monate nach Auftreten der Funktionsstörung für fahrtauglich erklärt werden. Bewerber mit einer transitorischen ischämischen Attacke ohne funktionelle Störungen können von einem Neurologen für fahrtauglich erklärt werden. Der Neurologe bestimmt ebenfalls
Gültigkeitsdauer. »
Wörter « und unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht » eingefügt. 5. Unter Ziffer II Punkt 6.1.3 werden zwischen den Wörtern « einer angeborenen » und den Wörtern « Schwäche des Herzens »
Wörter « oder erworbenen » eingefügt. 6. Unter Ziffer II Punkt 6.3.1.3 werden
Wörter « zwei Jahre » durch
Wörter « drei Jahre » ersetzt. 7. Ziffer II Punkt 6.3.1.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert worden ist, ist fahruntauglich. Nach einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab der Implantation kann der Bewerber jedoch auf der Grundlage eines Berichts neueren Datums, der vom Kardiologen des medizinischen Zentrums, in dem der Eingriff erfolgte, abgefasst wurde, für fahrtauglich erklärt werden. Während
ses Zeitraums von sechs Monaten darf kein Stromstoss abgegeben worden sein, der den Herzrhythmus verändern könnte. Wird ein Defibrillator lediglich ersetzt, kann der Bewerber auf der Grundlage eines vom behandelnden Kardiologen abgefassten Berichts neueren Datums sofort für fahrtauglich erklärt werden. Um fahrtauglich zu sein, darf der Bewerber vorher keinen Stromstössen ausgesetzt gewesen sein und muss er
vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen.
Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. » 8. Unter Ziffer II Punkt 7.3.2 werden im französischen Text
Wörter « que son diabète se soit stabilisé » durch
Wörter « qu'il ait un diabète stabilisé » ersetzt. 9. Ziffer III Punkt 1.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bewerber der Gruppe 1 und Bewerber der Gruppe 2 wenden sich an einen Augenarzt ihrer Wahl, der ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer aus ophtalmologischer Sicht bestimmt, es sei denn der in Artikel 44 § 4 erwähnte Arzt kann für
Bewerber der Gruppe 2
erforderlichen Untersuchungen vornehmen. » 10.
unter den Ziffern VII, VIII und XI vorgesehenen Atteste werden durch
in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Atteste ersetzt. Art. 27 - Anlage 7 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 28 - Eine mit der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass übereinstimmende Anlage 12 wird in denselben Erlass eingefügt. Art. 29 - Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch
Königlichen Erlasse vom 25.März 1987,
als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 15 Tonnen, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück, » Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am
Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL
Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen:
Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL
Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen:
Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL
Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Pour la consultation du tableau, voir image ALBERT Von Königs wegen:
Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL
Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.