Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für die gesamte Dauer der Beschäftigung finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Anwendungsbereich fällt. Diese Bescheinigung wird ihm innerhalb einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ausgestellt. Art. 3 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der von einem in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beläuft sich auf: 1. 435 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, 2.545 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat geschuldeten Nettolohn begrenzt. Art. 4 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht hat. KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit Art. 5 - Wenn ein Berechtigter von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, wird dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer eine Befreiung von den in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit gewährt. KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags Art. 6 - Ein Arbeitnehmer, der von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser eingestellt ist, kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom
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