stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/12/2002 pub. 06/02/2003 numac 2002011527 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie en programmatorische federale overheidsdienst consumentenzaken Wet tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers sluiten tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/12/2002 pub. 06/02/2003 numac 2002011527 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie en programmatorische federale overheidsdienst consumentenzaken Wet tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers sluiten tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 28 maart 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ 18. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen
Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom
stallierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen. Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder Produkte, die vor ihrer Verwendung
stand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht betroffen,". 2.
Absatz 1 werden eine Nr.1bis , 1ter und 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis . sicherem Produkt: jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die
betriebnahme,
stallation und Wartungsanforderungen einschliesst, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren Schutzgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um das Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung wird Folgendes berücksichtigt: - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und gegebenenfalls seine
stallation und seine Wartung, - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder
formationen, - die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen. 1ter . gefährlichem Produkt: jedes Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung des sicheren Produkts entspricht, 1quater . Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die
dividuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind,". 3.
Absatz 1 werden eine Nr.2bis und 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis . sicherem Dienst: jeden Dienst, bei dem nur sichere Produkte angeboten werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit der Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare Gefahren birgt, 2ter . gefährlichem Dienst: jeden Dienst, der nicht der Begriffsbestimmung des sicheren Dienstes entspricht,". 4. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ergänzt: "- den Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt werden, herstellt,". 5.
Absatz 1 werden eine 5bis , 5ter und 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5bis .Arbeitnehmer: den Arbeitnehmer, so wie er
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, 5ter . Arbeitgeber: den Arbeitgeber, so wie er
Benutzer: je nach Fall den Verbraucher, Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer,". 6.
Absatz 1 wird eine Nr.7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7bis . ernster Gefahr: jede ernste Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat,".
Verkehr bringen und nur sichere Dienste anbieten." Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als sicher, wenn es beziehungsweise er den harmonisierten Normen entspricht, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch diese Normen geregelt werden. § 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Berücksichtigung
sbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - beurteilt: 1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer Normen, die nicht
der nationalen belgischen Normen, 3.der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit,
betriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die einzuhaltenden Bedingungen
Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen und - eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die Bedingungen
Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen sie geleistet werden können, bestimmen. Der Minister legt Entwürfe von Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen der Kommission für Verbrauchersicherheit zur Stellungnahme vor. Er legt die Frist fest,
nerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste und die Verbraucher- und/oder Arbeitnehmerorganisationen vorher an." 2.
wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" ersetzt und dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: "- obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und Kennzeichnungen." Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
betriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise eines Produkts oder einer Produktkategorie, - Erbringung von Diensten. Diese vorläufige Massnahme kann gemäss den
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verfahren
eine endgültige Massnahme umgesetzt werden." 2.
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird das Wort "Verbraucher" jeweils durch das Wort "Benutzer" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "bestimmt er" durch die Wörter "bestimmt der Minister" ersetzt. Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art.7 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Benutzer
formationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Gesetzes zu beachten. § 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Massnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen sind, damit sie imstande sind: 1. die etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Gefahren zu erkennen, 2.zu deren Vermeidung zweckmässige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei den Benutzern. Diese Massnahmen können
Anwendung der Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes entweder vom König, vom Minister oder von seinem Beauftragten vorgeschrieben werden. § 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen,
dem sie
sbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden
formationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie ausserdem an der Überwachung der Sicherheit der
Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken,
sbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahrung und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Massnahmen der Hersteller und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. § 4 - Wenn die Hersteller und die Händler anhand der ihnen vorliegenden
formationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie
Verkehr gebracht haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben sie unverzüglich die Zentrale Güterberatungsstelle zu
formieren. Sie teilen mindestens folgende
formationen mit:
formationen zur Rückverfolgung des Produkts, 4.Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren für die Benutzer. Der König kann
halt und Form des Erklärungsformulars festlegen. § 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen
Bezug auf Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die von Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben." Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 8 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, werden die Etikettierung und die
formation, die durch das vorliegende Gesetz und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest
der beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebietes abgefasst,
dem die Produkte oder Dienste
Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen Produkte, ausser wenn die Erlasse
Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes abweichende Bedingungen vorsehen." Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter" durch die Wörter "Zentrale Güterberatungsstelle" ersetzt. 2.
Absatz 1 wird Nr.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: "
formationen über die von den Produkten und Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer zur Verfügung.Die Öffentlichkeit erhält
sbesondere Zugang zu den
formationen über die Identifizierung der Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Massnahmen." Art. 12 -
April 2001, werden die Wörter "Verbrauchern oder Herstellern" durch die Wörter "Verbrauchern, Herstellern oder Händlern" ersetzt. Art. 13 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheit der Verbraucher" durch die Wörter "Gesundheit der Benutzer" ersetzt.
Bezug auf die von der Föderalbehörde
Sachen Sicherheit und Gesundheit der Benutzer zu führende Politik angesichts der
verkehrbringung von Produkten, 3. Stellungnahmen abgeben
Bezug auf die von der Föderalbehörde
Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik angesichts der Verwendung von Produkten,".3.
Absatz 2 Nr.4 wird das Wort "Verbrauchern" durch das Wort "Benutzern" und
Absatz 3 das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" ersetzt. Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. folgenden Mitgliedern:
diesem Bereich zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "jeder
diesem Bereich zuständigen Verwaltung" ersetzt. 3.
Absatz 4 wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die Wörter "Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. Art. 15 -
April 2001, wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die Wörter "Verbraucherverbände oder Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. Art. 16 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: "§ 3 - Die
erwähnten Bediensteten, die Mitglieder des Personals der Zentralen Beratungsstelle und die Mitglieder der Kommission für die Produktsicherheit unterliegen der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der
formationen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gesammelt werden und ihrer Art nach unter das Berufsgeheimnis fallen, ausser wenn diese
formationen die Sicherheitsmerkmale der Produkte betrifft, die aufgrund der Umstände bekannt gegeben werden müssen, damit die Verbrauchergesundheit und -sicherheit gewährleistet werden." Art. 17 - Ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: "Art. 19bis - Der König bestimmt
Angelegenheiten
Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie: 1. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben
Bezug auf Überwachung und Kontrolle, 2.die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei
ternationalen oder überstaatlichen Organisationen, 3. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben
Bezug auf die Vorbereitung der Ausführungserlasse.
diesem Rahmen kann der König bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel 4 und 5 andere Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäss denselben Verfahren zu Rate gezogen werden müssen." Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "im vorhergehenden Artikel" durch die Wörter "
§ 1" ersetzt.2.
Nr.4 werden zwischen dem Wort "analysieren" und den Wörtern "und Anlagen kontrollieren" die Wörter "oder analysieren lassen" eingefügt. 3.
werden die Wörter "
" durch die Wörter "
§ 1" und die Wörter "der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie" durch die Wörter "der Polizeidienste" ersetzt.4.
werden die Wörter "
" durch die Wörter "
Art. 19 -
April 2001, werden die Wörter "die vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten" durch die Wörter "die
Art. 20 - Ein Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: "Art. 26ter - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom
den zu koordinierenden Bestimmungen zu diesem Zweck neu nummerieren,
puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, abgeändert durch die Gesetze vom
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom
Nr.2 Buchstabe
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.