terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2002 modifiant, en ce qui concerne la lutte contre le retard de paiement dans le cadre de marchés publics et de concessions de travaux publics, l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2002 modifiant, en ce qui concerne la lutte contre le retard de paiement dans le cadre de marchés publics et de concessions de travaux publics, l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 7 avril 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
des allgemeinen Lastenhefts eine besondere Regelung
Bezug auf die Frist,
der der öffentliche Auftraggeber die Zahlung tätigen muss, und
Bezug auf den automatischen Anspruch auf Zinsen bei Verzug. Die Richtlinie 2000/35/EG bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für bestimmte,
den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende Vertragsarten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf höchstens sechzig Tage festzusetzen, sofern sie den Vertragsparteien die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem Zinssatz der Richtlinie liegt. Unbeschadet anderer vom Gesetzgeber umgesetzter Regeln des allgemeinen Rechts bestehen die
vorliegendem Entwurf enthaltenen Umsetzungsmassnahmen folglich darin, diese besondere Regelung wie folgt anzupassen: - Artikel 3 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 wird abgeändert, um zu bestimmen, dass eine Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts nicht zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen führen darf. Paragraph 3 desselben Artikels verdeutlicht, dass das allgemeine Lastenheft keine Anwendung auf Aufträge findet, deren Wert ohne Mehrwertsteuer höchstens 5.500 EUR erreicht. Daraus ergibt sich, dass für diese Aufträge die Regeln des allgemeinen Rechts
ihrer Gesamtheit anwendbar sind. - Artikel 15 § 1 Nr. 3 des allgemeinen Lastenhefts wird hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten für öffentliche Bauaufträge abgeändert.
Nr. 3 wird Absatz 1 beibehalten, während die drei folgenden Absätze ersetzt werden. Der neue Absatz 2 legt eine erste Frist von dreissig Tagen auf,
der - dies nur bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung - der öffentliche Auftraggeber den detaillierten Baufortschrittsbericht und die Schuldforderung, die vom Unternehmer eingereicht worden sind, überprüft, ein Protokoll mit Angabe des seiner Ansicht nach geschuldeten Betrags erstellt und dem Unternehmer den Stand der bezahlbaren Bauarbeiten notifiziert. Dann ist eine Zahlungsfrist von höchstens sechzig Tagen vorgesehen. Jedoch wird gemäss dem neuen Absatz 3 diese Zahlungsfrist im Verhältnis zur Überschreitung seitens des öffentlichen Auftraggebers der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen verkürzt oder im Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer
Nr. 3 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Frist von fünf Tagen verlängert. Der letzte Absatz von Nr. 3 wird gestrichen.
der Tat ist das Verbot, Zahlungsfristen
einem Sonderlastenheft zu verlängern, fortan
Darüber hinaus sah derselbe Absatz eine Ausnahme von diesem Verbot für die im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge vor, was nicht mehr möglich ist, da die Richtlinie 2000/35/EG eine Unterscheidung je nach Vergabeverfahren verbietet. -
3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis auf eine Frist von neunzig Tagen gestrichen. - Paragraph 4 wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die für die Berechnung der Verzugszinsen auf den von der Europäischen Zentralbank angewendeten Zinssatz verweist, so wie er ebenfalls durch das Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr definiert worden ist. Die Richtlinie 2000/35/EG bietet jedoch den Parteien die Möglichkeit, von dem somit festgelegten Zinssatz durch anders lautende Vertragsbestimmungen abzuweichen. Deswegen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage des neuen Absatzes 2 von § 4 den
Absatz 1 vorgesehenen Erhöhungssatz von 7 Prozent herabsetzen, sofern dieser öffentliche Auftraggeber
den Vertragsunterlagen die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Herabsetzung für den Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen werden kann. Die betreffende Bestimmung sieht jedoch eine doppelte Beschränkung dieser Möglichkeit, den Erhöhungssatz herabzusetzen, vor. Diese Herabsetzung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen, wobei sie für den Teil, der über diesen Höchstprozentsatz hinausgehen sollte, als nicht geschrieben gilt. Überdies darf der geschuldete Zinssatz
keinem Fall unter dem gesetzlichen Zinssatz liegen, der im Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, wobei jede anders lautende Bestimmung ebenfalls als nicht geschrieben gilt. - Absatz 3 desselben § 4 übernimmt den heutigen Absatz 2 und verdeutlicht seinen Text. Für bestimmte Aufträge und
sbesondere für bestimmte Dienstleistungen werden
der Tat keine Rechnungen aufgestellt. - Absatz 4 übernimmt einen Text, der dem heutigen letzten Absatz ähnlich ist, und verdeutlicht, wie
der Richtlinie zugelassen, dass Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie sich auf mindestens 5 EUR belaufen. - Absatz 5 verweist auf die Mitteilungen, die der Minister der Finanzen halbjährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen wird, um die öffentlichen Auftraggeber und die Unternehmen von dem anwendbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank und seinen Schwankungen
Kenntnis zu setzen. - Absatz 6 bestimmt, dass § 4 keine Anwendung auf Zahlungen
Bezug auf Schadenersatz findet. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister G. VERHOFSTADT
sbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen,
sbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
der Erwägung, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
nerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.569/1 des Staatsrates vom 9. Juli 2002, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
denen gemäss Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind,
keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden.Jegliche anders lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » 2.
wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Ungeachtet des Auftrags dürfen die Fristen,
denen gemäss Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts Zahlungen zu veranlassen sind,
keinem Fall im Sonderlastenheft verlängert werden.Jegliche anders lautende Bestimmung im Sonderlastenheft gilt als nicht geschrieben. » Art. 2 - Artikel 15 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum selben Erlass bildet, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1999, 20. Juli 2000 und 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Nur
den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der einmaligen Zahlung verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine Frist von dreissig Kalendertagen, um diese Verrichtungen vorzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die
Nr. 1 erwähnte Schuldforderung erhalten hat. » 2.
Nr.3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt: « Die
Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Kalendertagen wird im Verhältnis zur Überschreitung der dem Unternehmer aufgrund von Nr. 2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumten Frist von fünf Kalendertagen verlängert. Nur
den Fällen der Zahlung des Restbetrags des Auftrags oder der einmaligen Zahlung läuft die
Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Kalendertagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist von dreissig Kalendertagen, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um die
Nr. 2 angegebenen Verrichtungen vorzunehmen, und wird sie im Verhältnis zur Überschreitung dieser Frist von dreissig Kalendertagen verkürzt. »
den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines Monats Verzug von Rechts wegen und ohne
verzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses.Dieser Zins wird im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug berechnet zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres angewendeten Zinssatz, wenn der Zinssatz bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wurde. Wurde die betreffende Operation nach einem variablen Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz. Dieser Zinssatz wird um 7 Prozent erhöht und auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet. Dieser Erhöhungssatz kann herabgesetzt werden, sofern der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft oder
den gleichwertigen Unterlagen die objektiven Gründe vermerkt, weshalb diese Herabsetzung für den Auftragnehmer nicht als grob nachteilig angesehen werden kann. Eine Herabsetzung des Erhöhungssatzes gilt jedoch für den Teil, der über 3,5 Prozent hinausgeht, als nicht geschrieben.
allen Fällen darf der geschuldete Zinssatz nicht unter dem gesetzlichen Zinssatz, der im Gesetz vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, liegen, wobei jede anders lautende Bestimmung als nicht geschrieben gilt. Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung oder - für Dienstleistungen, für die keine Rechnung aufgestellt werden muss - der gleichwertigen Schuldforderung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft. Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 5 EUR pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. Der Minister der Finanzen teilt anhand einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bekanntmachung den
Absatz 1 bestimmten Zinssatz und alle Änderungen dieses Zinssatzes mit. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung auf Zahlungen
Bezug auf Schadenersatz. » Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit
térieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.