wet van 22 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/08/2002 pub. 26/09/2002 numac 2002022737 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende de rec
Artikel 10
erwähnt, kann die betreffende Berufsfachkraft den Antrag der in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnten Person auf Einsichtnahme in die Patientenakte oder auf Erhalt einer Abschrift dieser Akte,
Artikel 9§ 2 oder § 3 erwähnt, ganz oder teilweise ablehnen.
In diesem Fall wird das Recht auf Einsicht oder Abschrift von der vom Bevollmächtigten bestimmten Berufsfachkraft ausgeübt. § 2 - Im Interesse des Patienten und zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung seines Lebens oder jeglicher schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit weicht die betreffende Berufsfachkraft, gegebenenfalls im Rahmen einer multidisziplinären Konzertierung, von der Entscheidung der in den Artikeln 12, 13 und 14 § 2 erwähnten Person ab. Wurde die Entscheidung von einer in Artikel 14 § 1 erwähnten Person getroffen, weicht die Berufsfachkraft nur davon ab, sofern diese Person sich nicht auf den ausdrücklichen Willen des Patienten berufen kann. § 3 - In den in § 1 und § 2 erwähnten Fällen fügt die Berufsfachkraft der Patientenakte eine schriftliche Begründung bei. KAPITEL V - Föderale Kommission « Rechte des Patienten » Art. 16 - § 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt wird eine Föderale Kommission « Rechte des Patienten » geschaffen. § 2 - Diese Kommission hat als Aufgabe:
- nationale und internationale Daten in Bezug auf patientenrechtliche Angelegenheiten zu sammeln und zu bearbeiten, 2.dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf Antrag oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Patienten und der Berufsfachkräfte,
- die Anwendung der in vorliegendem Gesetz festgelegten Rechte zu beurteilen, 4.die Arbeitsweise der Ombudsstellen zu beurteilen,
- die Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise einer Ombudsstelle zu bearbeiten. § 3 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen. Er ist dafür zuständig, die Klage eines Patienten in Bezug auf die Ausübung der ihm durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte an die zuständige Ombudsstelle weiterzuleiten oder, in deren Ermangelung, diese Klage selbst zu bearbeiten,
Artikel 11§ 2 Nr.
2 und 3 erwähnt. § 4 - Der König legt die näheren Regeln in Sachen Zusammensetzung und Arbeitsweise der Föderalen Kommission « Rechte des Patienten » fest. Auf Ebene der Zusammensetzung wird ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet zwischen Vertretern der Patienten, der Berufsfachkräfte, der Krankenhäuser und der Versicherungsträger, wie sie in Artikel 2 Buchstabe i) des koordinierten Gesetzes vom
- Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind. Als Mitglieder mit beratender Stimme können ebenfalls Beamte der betreffenden Ministerien oder öffentlichen Dienste vorgesehen werden. § 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Generalbeamten wahrgenommen, der von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird. KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 17 - Das am
- August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser wird wie folgt abgeändert:
- In Titel 1 wird ein Kapitel V (neu) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL V - Wahrung der Rechte des Patienten ».
- Ein Artikel 17novies mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Art.17novies - Jedes Krankenhaus hält innerhalb seiner gesetzlichen Möglichkeiten die Bestimmungen des Gesetzes vom
- August 2002 über die Rechte des Patienten ein, was die medizinischen und pflegebezogenen Aspekte und andere berufsmässige Pflegepraktiken in seinen Rechtsverhältnissen zum Patienten betrifft. Ferner achtet jedes Krankenhaus darauf, dass die Berufsfachkräfte, die dort nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer statutarischen Ernennung beschäftigt sind, die Rechte des Patienten wahren. Jedes Krankenhaus achtet darauf, dass alle Klagen im Zusammenhang mit der Einhaltung des vorhergehenden Absatzes zwecks Bearbeitung bei der in Artikel 70quater vorgesehenen Ombudsstelle eingereicht werden können. Der Patient hat auf seinen Antrag hin das Recht, in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Rechtsverhältnisse ausdrücklich und im Voraus die Informationen zu erhalten, die der König nach Stellungnahme der in Artikel 16 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Kommission bestimmt. Das Krankenhaus ist für die Verstösse der dort beschäftigten Berufsfachkräfte in Bezug auf die Wahrung der in vorliegendem Gesetz bestimmten Rechte des Patienten verantwortlich, mit Ausnahme der Verstösse von Berufsfachkräften, für die die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. »
- Ein Artikel 70quater mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Art.70quater - Um zugelassen zu werden, muss jedes Krankenhaus über eine Ombudsstelle,
Artikel 11§ 1 des Gesetzes vom 22.
August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnt, verfügen, wobei als vereinbart gilt, dass der König die Bedingungen festlegen kann, unter denen die Ombudsfunktion über ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen Krankenhäusern ausgeübt werden darf. » Art. 18 - § 1 - Artikel 10 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Rechte des Patienten hat jede Person das Recht, unmittelbar oder über eine Fachkraft der Gesundheitspflege Mitteilung von personenbezogenen Daten über ihre Gesundheit, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu erhalten. » § 2 - Artikel 10 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: « Unbeschadet des Artikels 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes können die Daten auf Antrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der betroffenen Person über eine Fachkraft der Gesundheitspflege, die von der betroffenen Person bestimmt wird, mitgeteilt werden. » Art. 19 - Artikel 95 des Gesetzes vom
- Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 95 - Medizinische Information - Der vom Versicherten gewählte Arzt kann dem Versicherten auf dessen Antrag hin die für den Vertragsabschluss oder die Vertragserfüllung notwendigen ärztlichen Atteste aushändigen. Diese Atteste beschränken sich auf eine Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands. Diese Atteste dürfen ausschliesslich dem Vertrauensarzt des Versicherers ausgehändigt werden. Dieser darf dem Versicherer keine Information mitteilen, die angesichts des Risikos, für das die Atteste ausgestellt wurden, irrelevant ist oder sich auf andere Personen als den Versicherten bezieht. Die für den Vertragsabschluss und die Vertragserfüllung notwendige ärztliche Untersuchung kann nur auf der Vorgeschichte des aktuellen Gesundheitszustands des Versicherungsbewerbers beruhen und nicht auf Techniken der Genanalyse, die zur Ermittlung seines zukünftigen Gesundheitszustands dienen. Sofern der Versicherer die vorherige Zustimmung des Versicherten nachweist, übermittelt der Arzt des Versicherten dem Vertrauensarzt des Versicherers ein Attest über die Todesursache. Besteht für den Versicherer kein Risiko mehr, gibt der Vertrauensarzt dem Versicherten oder, im Todesfall, seinen Rechtsnachfolgern auf ihren Antrag hin die ärztlichen Atteste zurück. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
- August 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE