22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 abrogeant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 5
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , eingefügt durch das Gesetz vom
- Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 2000, das Gesetz vom
- Januar 2001 und das Gesetz vom
- August 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999,
- Juli 2000,
- September 2000,
- Mai 2001 und
- Januar 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- November 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- November 2002; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass das Gesetz vom
- Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom
- August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am
- Oktober 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 9.
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird aufgehoben. Art. 2 - Die Artikel 8 bis 15 dieses Erlasses, so wie sie vor der Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 16. Januar 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.
Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren in Kraft waren, bleiben auf die Arbeitnehmer, die am
- Dezember 2001 den Vorteil dieser Bestimmungen genossen, für die Periode, für die der Vorteil gewährt wurde, anwendbar. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Oktober
- Art. 4 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE