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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du c

22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans

Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für die gesamte Dauer der Beschäftigung finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe.
  2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt.
  3. Der Arbeitgeber übermittelt dem öffentlichen Sozialhilfezentrum eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er tatsächlich in den in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.

Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Anwendungsbereich fällt. Diese Bescheinigung wird ihm innerhalb einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ausgestellt. Art. 3 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der von einem in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beläuft sich auf: 1. 435 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, 2.545 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat geschuldeten Nettolohn begrenzt. Art. 4 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78.ESW an den Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht hat. KAPITEL III - Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit Art. 5 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3.

Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, wird dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer eine Befreiung von den in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit gewährt. KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags Art. 6 - Ein Arbeitnehmer, der von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3.

Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt ist, kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom

  1. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden. Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  2. Oktober
  3. Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für die Soziale Sicherheit zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  4. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril
  5. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.