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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 mars 1998 déterminant les modèles des documents vi

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3 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 mars 1998 déterminant les modèles des documents visés à l'arrêté royal du 23 mars 1998

FRASTRUKTUR

  1. MÄRZ 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  2. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind Der Minister des Innern und der Staatssekretär für Sicherheit, Aufgrund des am
  3. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Juli 1976,
  5. Februar 1984 und
  6. Juli 1990, und der Artikel 26 und 27, abgeändert durch die Gesetze vom
  7. Juli 1976 und
  8. Juli 1990; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  9. März 1998 über den Führerschein; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  10. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom
  11. November 1997 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  12. Januar 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlassen: Artikel 1 - Das in den Artikeln 6 Nr. 2 Buchstabe d) und 10 Nr. 2 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses vom
  13. März 1998 über den Führerschein erwähnte Zeichen entspricht dem Muster in Anlage 1.

Artikel 7

desselben Erlasses erwähnte Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins entspricht den Mustern in den Anlagen 2, 3 und 4. Die in Artikel 7 desselben Erlasses erwähnte Bescheinigung entspricht dem Muster in Anlage 5.

Artikel 11

desselben Erlasses erwähnte Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz entspricht dem Muster in Anlage 6.

Artikel 17

§ 1 desselben Erlasses erwähnte Antrag auf Erhalt eines Führerscheins entspricht dem Muster in Anlage 7. Der Antrag auf Erhalt eines Duplikats und die Bescheinigung über die Verlust- oder Diebstahlerklärung, die in Artikel 50 § 2 desselben Erlasses erwähnt sind, entsprechen dem Muster in Anlage 8.

Artikel 53

desselben Erlasses erwähnte Antrag auf Erhalt eines internationalen Führerscheins entspricht dem Muster in Anlage 9. Die in Artikel 69 § 1 desselben Erlasses erwähnte Bescheinigung entspricht dem Muster in Anlage 10.

Artikel 79

desselben Erlasses erwähnte Antrag auf Umtausch des Führerscheins entspricht dem Muster in Anlage 11.

Artikel 85

desselben Erlasses erwähnte Antrag auf Erhalt eines Duplikats des ärztlichen Tauglichkeitsattests entspricht dem Muster in Anlage

  1. Art. 2 - Die Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht und der Befähigungsnachweis, die in Artikel 13 § 6 des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, entsprechen dem Muster in Anlage
  3. Art. 3 - Der Ministerielle Erlass vom
  4. Dezember 1991 zur Festlegung der Muster, die in Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom
  5. Mai 1988 über die Einstufung der Fahrzeuge in Fahrzeugklassen, den Führerschein, die Gerichtsbeschlüsse in Bezug auf das Fahrverbot und die Anerkennungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, wird aufgehoben. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am
  6. Oktober 1998 in Kraft. Brüssel, den
  7. März 1998 Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom
  8. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  9. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  10. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind

(1)(...)
(1)(siehe Belgisches Staatsblatt vom 30.04.1998, S. 13615) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  1. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  2. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  3. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  4. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  5. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  6. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  7. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  8. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  9. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  10. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  11. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  12. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  13. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  14. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  15. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  16. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  17. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  18. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  19. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  20. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  21. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  22. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  23. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  24. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  25. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  26. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  27. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  28. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  29. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  30. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  31. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  32. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  33. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  34. März 1998 zur Festlegung der Muster der Dokumente, die im Königlichen Erlass vom
  35. März 1998 über den Führerschein und im Königlichen Erlass vom
  36. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, beigefügt zu werden Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 mai
  37. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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