terieur Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code électoral fermer modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code électoral ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/04/2003 pub. 16/04/2003 numac 2003000298 source service public federal
terieur Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code électoral fermer modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code électoral, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/04/2003 pub. 16/04/2003 numac 2003000298 source service public federal
terieur Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code électoral fermer modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques, et modifiant le Code électoral. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 12 mai 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 2. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und zur Abänderung des Wahlgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom
den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und Regionalräten und Provinzialräten und
Einrichtungen, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht errichtet sind und die Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese Versammlungen den politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen. » 2.
Nr.2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter « des Senats oder der Räte » durch die Wörter « des Senats, der Räte oder der Provinzialräte » ersetzt. 3. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 3bis .
habern politischer Mandate: natürliche Personen, die Mitglied einer parlamentarischen Versammlung oder einer Exekutive der Europäischen Union, des Föderalstaates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz, einer Gemeinde oder eines
trakommunalen Distrikts sind oder die von einer dieser Versammlungen oder Exekutiven bestimmt worden sind, um ein Mandat
einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts auszuüben, Bedienstete, die von diesen Versammlungen oder Exekutiven abhängen, ausgenommen, ».
ihrer Satzung die Modalitäten
Bezug auf ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise und ihr Beschlussverfahren, unbeschadet der vom Gesetz vorgesehenen Mehrheitsbedingungen, und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausführung der ihr durch das Gesetz erteilten Aufträge. Die Satzung und die Geschäftsordnung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen vom Rechnungshof beraten zu lassen, sowohl für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten als auch für die Kontrolle der Finanzberichte der politischen Parteien und ihrer Komponenten. Die Kommission kann ebenfalls die Stellungnahme des Rechnungshofes für die Ausübung ihrer anderen gesetzlichen Befugnisse einholen, wenn sie dies für zweckmässig erachtet. Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern. Mit Ausnahme der
is § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist werden die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission vorgesehenen Fristen während der
Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des
der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am
Nr.1 werden die Wörter « 1,40 Franken » durch die Wörter « 0,035 EUR » ersetzt. - Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. den
Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, » 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten, die
Anwendung der
Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Ausnahme für die Wahl der Abgeordnetenkammer auf derselben Liste
mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, darf sich nicht auf mehr belaufen als: 1.8 700 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei den letzten Wahlen für die Föderalen Kammern
den betreffenden Wahlkreisen eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten. Diese Kandidaten dürfen
jedem dieser Wahlkreise jedoch nicht mehr als den für die verschiedenen Wahlkreise geltenden Höchstbetrag, so wie dieser gemäss § 2 festgelegt ist, ausgeben, 2. den
Nr.1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder
den betreffenden Wahlkreisen nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein. Er darf
jedem der betreffenden Wahlkreise jedoch nicht mehr als den für die verschiedenen Wahlkreise geltenden Höchstbetrag, so wie dieser gemäss § 2 festgelegt ist, ausgeben,
Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Kandidaten verteilen die festen Ausgaben für ihre Wahlwerbung, die sie nicht einem der Wahlkreise zuweisen können, proportional auf ihre Erklärungen für die verschiedenen Wahlkreise im Verhältnis zur Anzahl Wähler, die bei den letzten Wahlen für die Föderalen Kammern
den betreffenden Wahlkreisen eingetragen waren. » 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: -
Nr.1 werden die Wörter « 0,70 Franken » durch die Wörter « 0,0175 EUR » ersetzt. - Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. den
Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, ».
erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, diese Kampagne zu beenden, - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände übermitteln, die
Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen.Diese Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » 2. Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: « 6.Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor dem
erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem
erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird,
sofern die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen sind.Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene
sbesondere für die Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von
ternetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums.» 3.
werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni 1993, 19. Mai 1994, 10. April 1995 und 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.
2. 2.
3 wird, wie folgt ersetzt: « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die
Anwendung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, 5. keine kommerziellen Werbespots
Rundfunk, Fernsehen oder
Kinosälen ausstrahlen.»
der sie sich verpflichten: 1. die Gesetzesbestimmungen
Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Erklärung
Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer des Bereiches,
dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des
er § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, 3. die Belege
Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden
der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 16bis für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des
nern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer stellen. Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
ventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » Art. 7 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches übermittelt worden sind, und beauftragen ihn
Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3,
nerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 4 Absatz 3 und 4 befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 11bis vom Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen nach dem Tag der Wahlen
öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem
ihrer Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen
formationen beantragen, die dazu notwendig sind. § 2 - Die
erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die
Anwendung der Artikel 13 und 14 § 2
Bezug auf die von der Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und 5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden
einem Bericht aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird. Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: 1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei gemachten Wahlausgaben, 2.pro Wahlgebiet den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben. Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht
der Anlage beigefügt. § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, gegenüber deren die Kommission den
Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes , die den Bericht binnen dreissig Tagen nach Empfang
den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. » Art. 9 -
Juni 1993, werden die Wörter « Bei Verstoss gegen das
1 vorgesehene Verbot und bei Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt. Art. 10 - Artikel 14 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ergänzt: «
Bezug auf die Kontrollkommission wird diese Frist gemäss Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3 und 4 unterbrochen oder ausgesetzt. » Art. 11 - Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1994 und 19. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der
Absatz 2 und
§ 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und
habern politischer Mandate Spenden von 125 EUR und mehr
gleich welcher Form machen, von den Empfängern jährlich registriert.» 2.
Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Abgaben der
haber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen.» Art. 12 -
November 1998, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die
den Artikeln 6 und 16bis und
§ 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die Hinterlegung dieser Registrierungen. » Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird wie folgt ersetzt: « Art. 18 - Die
1 und 2 erwähnten Beträge werden den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die
dexe von Januar 1993 beziehungsweise Januar 2003 werden als Grundlage genommen. » Art. 14 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
den Parlamentsdokumenten veröffentlicht wird.» 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Darüber hinaus übermitteln die Präsidenten ein Exemplar der Finanzberichte oder der
Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragen ihn,
Anwendung von Artikel 1 § 2
nerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben.» 3.
Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den Finanzbericht
nerhalb zweihundert Tagen nach Abschluss der Rechnungen, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des Rechnungshofes,
sofern er keine Unregelmässigkeiten festgestellt hat.Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der Kontrollkommission als Anlage beigefügt. » KAPITEL III - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 15 - Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und die Vorsitzenden der
is erwähnten Hauptwahlvorstände der Kollegien - jeder für seinen Bereich - für die
4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnte Kontrollkommission einen Bericht
vierfacher Ausfertigung über die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Ausgaben und über den Ursprung der verwendeten Geldmittel. Für die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle
formationen und näheren Erläuterungen anfordern, die notwendig sind. Im Bericht werden vermerkt: - die Parteien und Kandidaten, die an den Wahlen teilgenommen haben, - die von ihnen gemachten Wahlausgaben, - die von ihnen begangenen Verstösse gegen die
Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und
§ 6 erwähnte Erklärungspflicht, - die Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen. Die Erklärungen werden dem Bericht
der Anlage beigefügt. Der Bericht wird anhand von Formularen erstellt, die der Minister des
nern zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. § 2 - Zwei Exemplare des Berichts werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes aufbewahrt, die beiden anderen Exemplare werden den Vorsitzenden der Kontrollkommission ausgehändigt. Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster
stanz ausgelegt, wo er von allen Wahlberechtigten auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann; während derselben Frist können die Wahlberechtigten ihre Bemerkungen über den Bericht schriftlich formulieren. Die beiden letzten Exemplare des Berichts und die von den Kandidaten und Wahlberechtigten gemachten Bemerkungen übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes anschliessend den Vorsitzenden der Kontrollkommission. » Art. 16 - Artikel 116 § 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1994, 10. April 1995, 19. November 1998, 27. Dezember 2000 und 13. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « § 6 -
der Annahmeakte verpflichten sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten: 1. die Gesetzesbestimmungen
Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Erklärung
Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung einzureichen. Die
1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnten Kandidaten reichen bei den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise,
denen sie vorgeschlagen werden, separate Erklärungen ein. Die
3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kandidaten reichen bei den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise,
denen sie vorgeschlagen werden, die gleichen Erklärungen ein, 3. die Belege
Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden
der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von hundertfünfundzwanzig Euro und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahl der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 16bis des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. Die Annahmeakte, die Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des
nern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den Kandidaten spätestens bei Hinterlegung der Annahmeakte zur Verfügung gestellt. Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
ventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » KAPITEL IV- Übergangsbestimmung Art. 17 - Wird ein Kandidat gemäss Artikel 118 letzter Absatz des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, bei den ersten föderalen Parlamentswahlen nach
-Kraft-Treten des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember 2002 gleichzeitig für Kammer und Senat vorgeschlagen, ist er verpflichtet, seine Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel für beide Wahlen zusammen sowohl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises als auch beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums zu hinterlegen. KAPITEL V -
-Kraft-Treten Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft mit Ausnahme von: - Artikel 2 Nr. 1 und 2, die wirksam werden mit
nern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mai 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, A. DUQUESNE
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.