is § 3 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel und Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl dieser Versammlung festgelegt. Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. Die Kandidatenlisten,
is § 4 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen,
den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125 quinquies des Wahlgesetzbuches Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und spätestens am Freitag, dem 2. Mai 2003, händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. Art. 8 - Die Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, dem Chefgreffier des Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie im Rechtsstreit vorlegen möchten. Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 5. Mai 2003, um 10 Uhr vormittags anberaumt. Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen. Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen Bemerkungen vor. Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied des Auditorats seine Stellungnahme ab. Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur Beratung. Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier des Senats unverzüglich notifiziert. Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums am Montag, dem 5. Mai 2003, vor 18 Uhr per Telefax zur Kenntnis gebracht. KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 eingetragenen Wählern, 2.von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 eingetragenen Wählern, 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 eingetragenen Wählern. Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler als Basis. Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk 20, 1010 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(
7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
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