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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2003 tot regeling van sommige kiesverric

12 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/04/2003

Artikel 115b

is § 3 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnten Auslosung zugeteilt wurde. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel und Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl dieser Versammlung festgelegt. Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. Die Kandidatenlisten,

Artikel 115b

is § 4 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen,

den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125 quinquies des Wahlgesetzbuches Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und spätestens am Freitag, dem 2. Mai 2003, händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. Art. 8 - Die Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, dem Chefgreffier des Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie im Rechtsstreit vorlegen möchten. Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 5. Mai 2003, um 10 Uhr vormittags anberaumt. Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen. Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen Bemerkungen vor. Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied des Auditorats seine Stellungnahme ab. Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur Beratung. Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier des Senats unverzüglich notifiziert. Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums am Montag, dem 5. Mai 2003, vor 18 Uhr per Telefax zur Kenntnis gebracht. KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 eingetragenen Wählern, 2.von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 eingetragenen Wählern, 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 eingetragenen Wählern. Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler als Basis. Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk 20, 1010 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(

  1. e)Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt. Abschnitt 2 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können Art. 14 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten. Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, 2.für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als Organisator der Wahlen. Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen. § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste Tagung festgelegten Datum. Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen durchgeführt haben. § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu verstehen. Abschnitt 3 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Art. 15 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, die in der Wählerliste für die Wahlen vom 18. Mai 2003 eingetragen sind. § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage vorlegen:
  2. a)eine Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen,
  3. b)eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie wählen müssen,
  4. c)eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen,
  5. d)eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen. Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung gebraucht werden. Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht Art. 16 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss,

Artikel 147bis § 1 Nr.

7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom

  1. April 1995 beigefügt ist. Abschnitt 5 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu lieferndes Wahlmaterial Art. 17 - § 1 - Auf die Wahlen vom
  2. Mai 2003 sind anwendbar:
  3. der Königliche Erlass vom 9.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Mai 1963 und
  5. Juli 1976,
  6. der Ministerielle Erlass vom 10.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
  7. Mai 1963 und
  8. Mai
  9. § 2 - In Wahlkantonen, in denen entweder ein automatisiertes Wahlverfahren oder ein automatisiertes Zählverfahren anhand eines Systems für optisches Lesen angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. Abschnitt 6 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros Art. 18 - Bei den Wahlen vom
  10. Mai 2003 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern:
  11. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit automatisiertem Wahlverfahren, 2.treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr zusammen. Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der Stimmenauszählung am
  12. Mai 2003 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben werden. Gegeben zu Brüssel, den
  13. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 mei
  14. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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