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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2003 modifiant diverses dispositions en matière de congé

Obsah (4)Artikel 47Artikel 3Artikel 5Artikel 2

loi du 4 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/02/2003 pub. 19/02/2003 numac 2003002025 source service public federal personnel et organisation Loi modifiant diverses dispositio

Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung

Artikel 47des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 4. der anderen Dienste des Staates, 5.des in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, 6. jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnt ist und in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, 7.der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, mit Ausnahme der Vereinigungen, in denen die öffentlich-rechtlichen Personen Provinzen und/oder Gemeinden sind, 8. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, an deren Gründung oder Leitung überwiegend die Föderalbehörde beteiligt ist.» Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt: « Für das Personalmitglied gelten Perioden, in denen es politischen Urlaub hat, als Perioden aktiven Dienstes. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Anzahl Tage politischen Urlaubs wird im Verhältnis zu den vom Personalmitglied effektiv geleisteten Diensten festgelegt.» Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgenden Text ersetzt: « Art.3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen eine Freistellung für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt: 1.

  1. a)Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe noch Präsident eines Sozialhilferates ist,
  2. b)Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen,
  3. c)Mitglied eines Distriktrates, die Mitglieder des Präsidiums und der Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat;2. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat;3. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen Ausschusses ist: 2 Tage pro Monat.» Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. und 25. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe noch Präsident eines Sozialhilferates ist, Mitglied eines Sozialhilferates, das weder Präsident noch Mitglied des ständigen Präsidiums ist, oder Mitglied eines Distriktrates, das weder Präsident noch Mitglied des Präsidiums ist, einer Gemeinde:
  4. a)mit bis zu 80.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat,
  5. b)mit mehr als 80.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat; ». 2. Nr.2 wird durch folgenden Text ersetzt: « 2. Schöffe, Präsident des Sozialhilferates oder Mitglied des Präsidiums eines Distriktrates einer Gemeinde:
  6. a)mit bis zu 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat,
  7. b)mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung,
  8. c)mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung; ». 3. Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Bürgermeister einer Gemeinde oder Präsident eines Distriktrates einer Gemeinde: mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung; ». Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 1bis . - Der Präsident eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was den politischen Urlaub

Amts wegen betrifft, einem Bürgermeister einer Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der Einwohnerzahl des Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des politischen Urlaubs

Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz des Gehalts dieses Bürgermeisters, den der Präsident bezieht; ». 2. Eine Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2bis . - Ein Mitglied eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was den politischen Urlaub

Amts wegen betrifft, einem Schöffen einer Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der Einwohnerzahl des Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des politischen Urlaubs

Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz des Gehalts dieses Schöffen, den das Mitglied bezieht; ». 3. Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, Regierungskommissar und Mitglied:

  1. a)der Abgeordnetenkammer,
  2. b)des Senats,
  3. c)eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, mit Ausnahme des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
  4. d)des Europäischen Parlaments,
  5. e)der Föderalregierung,
  6. f)einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung,
  7. g)der Europäischen Kommission: vollzeitig.» Art. 7 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 9 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter «

Artikel 3Nr.

1, 2, 3 und 4,

Artikel 5Nr.

1, 2 und 4 » durch die Wörter «

Artikel 5Nr.

1, 2, 3 und 4 » und die Wörter « der Artikel 19 und 130 des Gemeindegesetzes » durch die Wörter «

Artikel 5des neuen Gemeindegesetzes » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. Zwischen dem Wort « Bürgermeister » und dem Wort « Schöffe » werden die Wörter « Präsident eines Distriktrates » eingefügt.
  2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub oder einen politischen Urlaub

Amts wegen gedeckten Perioden wird keine Entlohnung gezahlt. Für Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag gelten die Perioden fakultativen politischen Urlaubs oder politischen Urlaubs

Amts wegen als Perioden zeitweiliger Dienstaussetzung, die jedoch als Dienste zu betrachten sind, die für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle berücksichtigt werden. § 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom

  1. Januar 1974 zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse findet Anwendung auf die Berechnung der Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse für die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder. » Art. 12 - Artikel 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Mai 1999, wird aufgehoben. KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom
  3. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner Art. 13 - In Artikel 5 letzter Absatz des Gesetzes vom
  4. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner wird der Verweis auf Artikel 7 des Gesetzes vom
  5. September 1986 gestrichen. KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom
  6. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste Art. 14 - Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom
  7. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  8. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt: «
  9. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub. » KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen Art. 15 - In Artikel 1 des Gesetzes vom
  10. August 1931 zur Festlegung

Unvereinbarkeiten und Verboten für die Minister, ehemaligen Minister und Staatsminister und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern werden die Absätze 6 und 7, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom

  1. Juli 1993, aufgehoben. Art. 16 - Kapitel XI des Gesetzes vom
  2. Mai 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes, das die Artikel 28 bis 32 umfasst, wird aufgehoben. KAPITEL VI - In-Kraft-Treten Art. 17 - Vorliegendes Gesetz wird mit
  3. Januar 2001 wirksam, mit Ausnahme

Artikel 2, der mit 1.

Januar 2002 wirksam wird, und der in Artikel 6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2003 ALBERT

Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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