Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 4. der anderen Dienste des Staates, 5.des in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, 6. jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnt ist und in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, 7.der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, mit Ausnahme der Vereinigungen, in denen die öffentlich-rechtlichen Personen Provinzen und/oder Gemeinden sind, 8. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, an deren Gründung oder Leitung überwiegend die Föderalbehörde beteiligt ist.» Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt: « Für das Personalmitglied gelten Perioden, in denen es politischen Urlaub hat, als Perioden aktiven Dienstes. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Anzahl Tage politischen Urlaubs wird im Verhältnis zu den vom Personalmitglied effektiv geleisteten Diensten festgelegt.» Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgenden Text ersetzt: « Art.3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen eine Freistellung für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt: 1.
Amts wegen betrifft, einem Bürgermeister einer Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der Einwohnerzahl des Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des politischen Urlaubs
Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz des Gehalts dieses Bürgermeisters, den der Präsident bezieht; ». 2. Eine Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2bis . - Ein Mitglied eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was den politischen Urlaub
Amts wegen betrifft, einem Schöffen einer Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der Einwohnerzahl des Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des politischen Urlaubs
Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz des Gehalts dieses Schöffen, den das Mitglied bezieht; ». 3. Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, Regierungskommissar und Mitglied:
1, 2, 3 und 4,
1, 2 und 4 » durch die Wörter «
1, 2, 3 und 4 » und die Wörter « der Artikel 19 und 130 des Gemeindegesetzes » durch die Wörter «
Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Amts wegen gedeckten Perioden wird keine Entlohnung gezahlt. Für Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag gelten die Perioden fakultativen politischen Urlaubs oder politischen Urlaubs
Amts wegen als Perioden zeitweiliger Dienstaussetzung, die jedoch als Dienste zu betrachten sind, die für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle berücksichtigt werden. § 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom
Unvereinbarkeiten und Verboten für die Minister, ehemaligen Minister und Staatsminister und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern werden die Absätze 6 und 7, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom
Januar 2002 wirksam wird, und der in Artikel 6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2003 ALBERT
Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.