Obsah (10)
Artikel 37Artikel 53Artikel 14Artikel 20qArtikel 9Artikel 35Artikel 1Artikel 45Artikel 75Artikel 8418 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière
Laufbahn bestimmter Bediensteten
Staatsverwaltungen ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund
Artikel 37
und 107 Absatz 2
Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
- März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1993; Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom
- Juli 1984, insbesondere des Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom
- Juli 1993; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994, des Artikels 4, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1990,
- März 1993 und
- März 1995, des Artikels 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1969, des Artikels 6bis , abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1969, des Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2000, des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995,
- April 1995 und
- Mai 1999, des Artikels 17, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1975,
- August 1981,
- Juni 1990,
- Oktober 1991,
- März 1993,
- März 1995,
- Mai 1999 und
- Dezember 2000, des Artikels 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- März 1993,
- September 1994 und
- Dezember 2000, des Artikels 20bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- August 1975 und
- Dezember 2000, des Artikels 21, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Dezember 1975 und
- Dezember 2000, des Artikels 25, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- November 1982, 15.März 1993,
- Juli 1993 und
- Dezember 2000, des Artikels 28, des Artikels 28ter , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1985,
- März 1993,
- Dezember 2000 und
- November 2001, des Artikels 28quinquies , abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1993 und die Königlichen Erlasse vom
- September 1997,
- Mai 1999 und 16.November 2001, des Artikels 28sexies , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1991 und
- Dezember 2000, des Artikels 32, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1985, 21.November 1991,
- Februar 1997 und
- Mai 1999, des Artikels 33, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1983,
- Februar 1985,
- Mai 1999 und
- Dezember 2000, des Artikels 34, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1983,
- Februar 1985,
- März 1993,
- Mai 1999,
- Dezember 2000 und
- November 2001, des Artikels 37, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1983,
- Februar 1985,
- Mai 1999 und
- Dezember 2000, des Artikels 39, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1985,
- März 1989,
- März 1993 und
- März 1995, des Artikels 47, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1985,
- März 1993 und
- November 2001, des Artikels 48quater , abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 1985,
Artikel 53bis 55, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.
September 1969,
- Februar 1988,
- November 1991,
- März 1993,
- September 1994,
- März 1995,
- März 1995 und
- Februar 1997, des Artikels 58, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- Februar 1997, des Artikels 60, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- Dezember 2000, des Artikels 64, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1982,
- Juli 1987 und
- Januar 2002, des Artikels 65, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- Januar 2002, des Artikels 69, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- März 1983,
- März 1993,
- März 1995 und
- Januar 2002, des Artikels 70, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- September 1994,
- März 1995 und
- Dezember 2000, des Artikels 70bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1975,
- September 1994 und
- Dezember 2000, des Artikels 72, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- März 1989,
- November 1991,
- September 1994,
- September 1994,
- April 1995 und
- Mai 1999, des Artikels 73, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- September 1994, des Artikels 75, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Februar 1977,
- Oktober 1988,
- September 1994,
- März 1995,
- April 1995 und
- Dezember 2000, des Artikels 78, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1993,
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 79 § 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 82, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Januar 1987,
- November 1990,
- November 1991 und 4.März 1993, des Artikels 83, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1999, des Artikels 83bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Januar 1987,
- November 1990,
- November 1991 und
- März 1993, und des Artikels 84bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995,
- Februar 1997 und
- Dezember 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970,
- September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970,
- September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 8, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970,
- September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 9, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970,
- September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997,
Artikel 14, 15 und 17, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14.
Dezember 1970, 23.September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 18, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970, 23.September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970, 23.September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997,
Artikel 20quinquies und 20sexies , abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.
Juni 1998, des Artikels 23, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- April 1995,
- Februar 1997 und
- Mai 1999, des Artikels 24, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1993,
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 26, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970, 23.September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 26bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- April 2001, des Artikels 26ter , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- April 2001, des Artikels 27, des Artikels 27bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Oktober 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1995,
- Juni 1998 und
- Mai 1999, des Artikels 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- April 1995, des Artikels 29, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Oktober 1988,
- September 1990,
- Juli 1991,
- März 1993,
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 29bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27.März 1998 und
- November 2001, des Artikels 31, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Oktober 1989,
- September 1994 und
- Februar 1997, des Artikels 32, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- Februar 1997, des Artikels 33, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- März 1993,
- September 1994,
- April 1995,
- September 1996,
- Februar 1997,
- Mai 1999 und
- April 2001, des Artikels 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Januar 1978,
- August 1981,
- Oktober 1988 und
- September 1994, des Artikels 44ter , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1993 und
- April 1995, des Artikels 47, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1989, des Artikels 48, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- September 1994 und
- September 1996, des Artikels 53, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Februar 1977, 20.März 1989 und
- September 1994, des Artikels 58, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- September 1994, des Artikels 60, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- April 1980,
- September 1990,
- November 1991,
- September 1994,
- März 1995,
- April 1995 und 2.Juni 1998, des Artikels 61, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- September 1994, des Artikels 65, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- Januar 1977, des Artikels 66, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- September 1990, und des Artikels 67, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Oktober 1992,
- März 1993,
- September 1994 und
- Mai 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1964 über die einstweilige Amtsenthebung von Staatsbediensteten im Interesse des Dienstes, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994, des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1994 und
- März 1995, und des Artikels 8; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1964 zur Festlegung
Besoldung
Personen, die an
Ausbildung und Fortbildung des Staatspersonals mitwirken, insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1995, und des Artikels 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1964 zur Festlegung
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder
Ministerien, insbesondere des Artikels 1, des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1990,
- März 1995,
- April 1995 und
- Juli 2000, des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1990, des Artikels 6 und des Artikels 8; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1995, und des Artikels 16bis , abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals
Ministerien, insbesondere des Artikels 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung
Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten
Personalmitglieder
Ministerien, insbesondere des Artikels 1 und des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- April 1965 über die Bewertung
Naturalbezüge
Hausmeister bei den verschiedenen Ministerien und Einrichtungen, die zu diesen Ministerien gehören, insbesondere des Artikels 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung
Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds
Ministerien, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1974 und
- März 1983; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 1 § 1 römisch I, X und XIV, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1974,
- September 1975,
- März 1976,
- Januar 1984,
- März 1989,
- Oktober 1989,
- Juni 1991,
- November 1993 und
- Mai 1995, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1973,
- Mai 1976,
- September 1979,
- November 1979,
- Januar 1984,
- Juli 1987,
- November 1993,
- September 1994,
- März 1995,
- März 1995,
- April 1995,
- Februar 1997,
- September 1997,
- November 1998 und
- April 1999, des Artikels 4, des Artikels 8,
Artikel 9bis 15quinquies , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26.
Januar 1984,
- Mai 1984,
- Februar 1988 und
- November 1993, des Artikels 15sexies , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1993,
- April 1995,
- Februar 1997,
- September 1997 und
- Mai 1999, des Artikels 16, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1993,
- März 1995 und
- April 1996, des Artikels 17, des Artikels 17bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31.März 1995, des Artikels 19, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- April 1995, des Artikels 20, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- November 1993, des Artikels 21, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1993 und
- März 1995, des Artikels 21bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 1997, des Artikels 25bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- August 1973, des Artikels 29bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- August 1973,
Artikel 35bis 37, des Artikels 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.
November 1998, und des Artikels 51; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1973 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1983,
- Dezember 1974,
- Mai 1976,
- August 1983,
- Januar 1984,
- Januar 1991,
- August 1991,
- März 1993,
- Juli 1993,
- November 1993,
- Mai 1994,
- September 1994 und 10.April 1995, des Artikels 4 und des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1976 und
- September 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals
Ministerien, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1994 und
- April 1995, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1991 und
- September 1994, des Artikels 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juli 1993, des Artikels 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Januar 1974,
- Juli 1989 und
- September 1994, des Artikels 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994, des Artikels 29bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995,
- April 1995 und
- Februar 1997, des Artikels 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1993 und
- September 1994, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 37, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994, des Artikels 39 und des Artikels 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete
Ministerien, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1989; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- September 1976 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Bedienstete
Staatsverwaltungen, die eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestanden haben, insbesondere
Artikel 1und 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31.
Juli 1978 zur Regelung
Gewährung einer Zulage für die Vertretung des Hausmeisters während des Jahresurlaubs an Personen, die nicht
Verwaltung angehören, insbesondere des Artikels 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1985,
- Februar 1989 und
- August 1996, des Artikels 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1989 und
- August 1996, des Artikels 6, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- April 1995, des Artikels 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1989 und
- August 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Februar 1991 zur Festlegung
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere
Artikel 1und 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1991 zur Gewährung einer Zweisprachigkeitsprämie an das Personal
Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung
Gehaltstabellen
gemeinsamen Dienstgrade mehrerer Ministerien, insbesondere
Artikel 1
bis 6, 10 bis 21 und 32 bis 35,
Artikel 37bis 41, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000, des Artikels 42, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 1996, des Artikels 43, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Juni 1996 und
- Juli 2000, des Artikels 44, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 1996, und
Artikel 45, 46, 48 und 48bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3.
Juni 1996 und
- Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1997 zur Ersetzung für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal
Ministerien, insbesondere
Artikel 1und 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2002, des Artikels 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2002, des Artikels 9, des Artikels 11, des Artikels 52, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2001, des Artikels 55, des Artikels 60, des Artikels 64, des Artikels 69, des Artikels 70,
Artikel 75
und 76,
Artikel 84
bis 88, des Artikels 94, des Artikels 109, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2002, und des Artikels 129; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Regelung
Entlassung
Staatsbediensteten wegen Berufsuntauglichkeit, insbesondere des Artikels 3, des Artikels 10 und des Artikels 15; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Oktober 1999 zur Gewährung einer Zulage an die mit
Entwicklung von Projekten in bestimmten öffentlichen Diensten beauftragten Personalmitglieder, insbesondere des Artikels 1 und des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 4, des Artikels 10 und
Artikel 14
bis 16; In
Erwägung, dass die Kopernikus-Reform zum Ziel hat, den föderalen öffentlichen Dienst zu einer dynamischen Organisation umzugestalten, die nicht nur bessere Dienste für ihre Benutzer anbietet, sondern auch ein besserer Arbeitgeber sein will; In
Erwägung, dass eine radikale Änderung
Orientierung in
Personalpolitik einer
Pfeiler dieser Reform ist und dass die Modernisierung
Laufbahn
Staatsbediensteten ein grundlegender Bestandteil davon ist; In
Erwägung, dass es nötig ist, die statutarischen Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbediensteten
Umwandlung
Ministerien in föderale öffentliche Dienste,
Ersetzung
Verwaltungsleiter durch Inhaber von Managementfunktionen,
Fusion
ehemaligen Stufen 4 und 3,
Ersetzung
Stufen 4, 3, 2 und 2+ durch die neuen Stufen D, C und B und
Einführung von Kompetenzmessungen, an die bestimmte Beförderungen gebunden sein werden, anzupassen; Aufgrund
Stellungnahmen des Finanzinspektors vom
- Dezember 2001,
- März 2002 und 20.März 2002; Aufgrund
Einverständnisse des Ministers des Haushalts vom
- März 2002 und
- März 2002; Aufgrund des Protokolls Nr. 414 des Ausschusses
föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
- April 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens 33.398/1 des Staatsrates vom
- Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und
Modernisierung
Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Verwaltungsbestimmungen (...) Abschnitt 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn
Staatsbediensteten Art. 136 - In Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn
Staatsbediensteten werden die Wörter « den betreffenden Verwaltungen » durch die Wörter « den betreffenden föderalen öffentlichen Dienste » ersetzt. Art. 137 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « KAPITEL V - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt oder zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und Kompetenzmessungen ». Art.138 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « in die Stufe 2+ » durch die Wörter « in die Stufe B » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter «
Stufe 2 » und die Wörter «
Stufe 2 » durch die Wörter «
Stufe C » beziehungsweise die Wörter «
Stufe B » ersetzt. Art. 139 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter «
Stufe 2+ und 2 » durch die Wörter «
Stufe B und
Stufe C » ersetzt. Art. 140 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - In Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 behalten erfolgreiche Teilnehmer einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe C oder in die Stufe B während dreier Jahre den Vorteil des Bestehens. » Art. 141 - Titel I Kapitel V desselben Erlasses wird durch einen Abschnitt V mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Abschnitt V - Kompetenzmessungen Art. 18bis - § 1 - Die Kompetenzmessung wird jedes Jahr organisiert. Sie umfasst zwei Teile.
erste Teil besteht aus einem Anwendungstest und
zweite Teil aus einem Gespräch.
Anwendungstest kann ganz oder teilweise durch eine vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation zertifizierte Ausbildung ersetzt werden. Jeder Teil schliesst mit einer günstigen oder ungünstigen Benotung. Nur Bedienstete, die nach Ablauf des ersten Teils eine günstige Benotung erhalten, werden für den zweiten Teil
Kompetenzmessung zugelassen. § 2 -
Inhalt des Anwendungstests wird in Absprache mit dem betreffenden föderalen öffentlichen Dienst vom geschäftsführenden Verwalter von SELOR - Auswahlbüro
Föderalverwaltung festgelegt. » Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2002 ALBERT Von Königs wegen:
Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE
Minister des Öffentlichen Dienstes und
Modernisierung
Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 juin
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
- FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn
Staatsbediensteten ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund
Artikel 37
und 107 Absatz 2
Verfassung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 18bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002; Aufgrund
Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Januar 2003; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Februar 2003; Aufgrund des Protokolls Nr. 450 des Ausschusses
föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 12. Februar 2003; Aufgrund
am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 1996; Aufgrund
Dringlichkeit; In
Erwägung, dass zurzeit die Kompetenzmessungen für die Funktionsfamilien
Stufe C, Sitzung 2003, organisiert werden; In
Erwägung, dass
erste Teil
in zwei Prüfungen unterteilten Kompetenzmessungen es ausreichend ermöglicht die fachlichen und allgemeinen Kompetenzen zu überprüfen, die die Personalmitglieder aufweisen müssen, um ihr Amt so gut wie möglich auszuüben; In
Erwägung, dass
durch die heutige Regelung vorgesehene zweite Teil,
in einem Gespräch besteht, sich demzufolge als unnötig erweist; In
Erwägung, dass es im Rahmen
heutigen Sitzung 2003
Kompetenzmessungen für die Funktionsfamilien
Stufe C, aber auch
schon bald organisierten Kompetenzmessungen für die Funktionsfamilien
Stufe B angezeigt ist, die Personalmitglieder nicht dem vorgesehenen zweiten Teil zu unterziehen; In
Erwägung, dass folglich zur Vereinfachung
Verfahren die Regelung über die Organisation
Kompetenzmessungen unverzüglich angepasst werden muss; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und
Modernisierung
Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 18bis des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn
Staatsbediensteten, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 18bis § 1 - Die Kompetenzmessungen werden jedes Jahr pro Stufe und pro Funktionsfamilie organisiert. § 2 - Für die Stufen B und C umfassen die Kompetenzmessungen zwei Teile. Jeder Teil schliesst mit einer günstigen oder ungünstigen Benotung. Nur Staatsbedienstete, die nach Ablauf des ersten Teils eine günstige Benotung erhalten, werden für den zweiten Teil
Kompetenzmessung zugelassen.
erste Teil besteht aus einem EDV-Anwendungstest. Die Staatsbediensteten entscheiden sich entweder für die Teilnahme am Anwendungstest oder für eine Ausbildung. In letztgenanntem Fall können sie entweder an einer vom Ausbildungsinstitut
Föderalverwaltung organisierten Ausbildung oder an einer von ihrem föderalen öffentlichen Dienst oder ihrer Einrichtung öffentlichen Interesses organisierten Ausbildung, die von SELOR zertifiziert wird, teilnehmen. Wenn die Staatsbediensteten den Test nicht sofort bestehen, werden sie zu einer EDV-Ausbildung eingeladen. In diesem Fall können sie an einer vom Ausbildungsinstitut
Föderalverwaltung organisierten Ausbildung oder gemäss den Modalitäten von Absatz 4 an einer anderen Ausbildung teilnehmen. Am Ende
Ausbildung wird ein Test organisiert, dessen Bestehen einer günstigen Benotung für den ersten Teil gleichkommt.
zweite Teil besteht in einer praktischen Übung.
Inhalt
praktischen Übung wird in Absprache mit dem betreffenden föderalen öffentlichen Dienst vom geschäftsführenden Verwalter von SELOR festgelegt. § 3 - In Abweichung von § 2 werden für die Funktionsfamilien Fachassistent in
Stufe C und IKT-Sachverständiger in
Stufe B die zwei Teile durch eine vom Ausbildungsinstitut
Föderalverwaltung zertifizierte Ausbildung ersetzt. Die zertifizierte Ausbildung für die Funktion eines Fachassistenten wird den verschiedenen in dieser Funktionsfamilie bestehenden Funktionsuntergruppen angepasst gemäss Modalitäten, die von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt werden. Die zertifizierte Ausbildung schliesst mit einer günstigen oder ungünstigen Benotung.
für den öffentlichen Dienst zuständige Minister kann die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Abweichung auf andere Funktionsfamilien ausdehnen. § 4 - Inhalte und Modalitäten
Kompetenzmessungen für die Stufe A werden von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- September
- Art. 3 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen:
Minister des Öffentlichen Dienstes und
Modernisierung
Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 juin 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE