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Circulaire GPI 36 relative à l'indemnisation de l'incapacité temporaire de travail, de l'incapacité permanente de travail et de la réaffectation en ma

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2003. - Circulaire GPI 36 relative à l'indemnisation de l'incapacité temporaire de travail, de l'incapacité permanente de travail et de la réaffectation en mat

Artikel 4des vorerwähnten Gesetzes vom 27.

Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere Funktionen, Ausbilderzulage, Wohnungszulage, Pilotenzulage, Luftfahrtzulage, Motorradfahrerzulage, Postenzulage (Verbindungsoffizier), - Postenvergütung, Vergütung für Telefonkosten, den Unterhalt eines Polizeihunds, den Unterhalt der Uniform, tatsächliche Ermittlungskosten und den ständigen Dienst beim SHAPE, ausser in Bezug auf die beiden letztgenannten Vergütungen, wenn die mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende Abwesenheit länger als dreissig Tage dauert, - laut dem « alten Statut »

Artikel 4des vorerwähnten Gesetzes vom 27.

Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI (Einheit für Sondereinsätze), Vergütung Belnato-SHAPE, Vergütung BSR (Überwachungs- und Fahndungsbrigade), ausser in Bezug auf die beiden letztgenannten Vergütungen, wenn die mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende Abwesenheit länger als dreissig Tage dauert. Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung ausgeschlossen. 4.2.2 Bezugszeitraum Die Zulagen für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit werden auf der Grundlage der tatsächlich vom Personalmitglied erbrachten Leistungen gewährt. Da das Personalmitglied im Fall einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, solche Leistungen zu erbringen, muss man sich auf die vor dem Unfall erbrachten Leistungen beziehen und einen Bezugszeitraum festlegen, auf dessen Grundlage die diesbezüglichen Zulagen berechnet werden können. Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Um den Betrag dieser Zulagen pro Tag oder Monat zu ermitteln, muss der Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt der Zulagen berechnet werden, die dem Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall für die tatsächlich nachts, am Wochenende oder an einem Feiertag erbrachten Dienstleistungen gewährt worden sind. Wenn dieser Bezugszeitraum weniger als zwölf Monate beträgt, wird der Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt aufgrund der Anzahl Monate berechnet, in denen das Personalmitglied tatsächlich die Funktionen ausgeübt hat, die ihm zum Zeitpunkt des Unfalls übertragen waren. 5. Bleibende Arbeitsunfähigkeit Im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit hat das Personalmitglied zudem Anrecht auf eine Rente im Verhältnis zum Prozentsatz der bleibenden Arbeitsunfähigkeit, der ihm aufgrund der Artikel 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Juli 1967 zuerkannt worden ist. Diese Rente wird auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit Anrecht hat, berechnet. Übt das Personalmitglied weiterhin sein Amt aus, darf diese Rente nicht mehr als 25% der jährlichen Entlohnung betragen. Legt das Personalmitglied sein Amt nieder und erhält es eine Ruhestandspension, darf diese Rente nur bis zu 100% der letzten Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen geltenden Regeln angepasst wird. Das Personalmitglied, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente. 5.1 Referenzlohn Der Referenzlohn wird festgelegt auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hat. Diese jährliche Entlohnung beträgt zurzeit maximal 21.047,40 euro . Diesen Höchstbetrag kann der König gelegentlich und entsprechend einer allgemeinen Aufwertung der Gehälter im öffentlichen Dienst ändern. Aufgrund von Artikel X.III.31 RSPol versteht man unter jährlicher Entlohnung: jegliches Gehalt, jeglichen Lohn oder jegliche als Gehalt beziehungsweise Lohn geltende Entschädigung, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls erhalten hat, erhöht um die Zulagen und Vergütungen, die nicht die tatsächlichen Lasten decken und die aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen beziehungsweise verordnungsgemässen Statuts geschuldet werden. Dabei handelt es sich um folgende Zulagen und Vergütungen: - Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Gehaltszuschlag und Prämie, die im Rahmen der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet werden, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder eines höheren Amtes, Zulage für erreichbares und abrufbares Personal, Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig Stunden, Funktionszulage, Ausbilderzulage, pauschale Zulage für bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik beauftragt sind, Zulage für Mentor, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt », Zweisprachigkeitszulage, Zulage für gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt, Zulage für Lehrauftrag, Auswahlzulage, Seeprämie, Zusatzzulage (Schutzklausel), Übergangszulage (Kommandant - Brigadekommandant), Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), Ausgleichszulage (Unkosten), Zusatzzulage 2D und Taucherzulage, - laut dem « alten Statut »

Artikel 4des vorerwähnten Gesetzes vom 27.

Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere Funktionen, Zulage für Lehrauftrag, Zulage für teilzeitigen Lehrauftrag, Ausbilderzulage, Taucherzulage, Zulage für Eskorte (Einwanderung), tägliche Zulage für gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt, Wohnungszulage, Zulage für Vergiftung oder Verstrahlung, Pilotenzulage, Luftfahrtzulage, Zulage für Mentor, Fluglehrerzulage, Motorradfahrerzulage, Zulage für die Entschärfung von Sprengkörpern, Zulage für gesundheitsgefährdende oder lästige Arbeit, Testpilotenzulage, Zulage für Höhenarbeit, Postenzulage (Verbindungsoffizier), - Fahrtkostenentschädigung im Rahmen der Binnenschifffahrt sowie Postenvergütung, - laut dem « alten Statut »

Artikel 4des vorerwähnten Gesetzes vom 27.

Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI, Vergütung Belnato-SHAPE, Vergütung BSR. Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung ausgeschlossen. Bezieht das Personalmitglied gleichzeitig eine Rente und eine Hinterbliebenenpension, muss der Begriff « letzte Besoldung » im gleichen Sinne wie der Begriff der jährlichen Entlohnung ausgelegt werden. Neben dem eigentlichen Gehalt sind darin die gleichen Zulagen und Vergütungen enthalten. 5.2 Bezugszeitraum Da bestimmte Zulagen beziehungsweise Vergütungen nicht pro Jahr, sondern auf anderer Basis gewährt werden, muss ebenfalls ein Bezugszeitraum bestimmt werden, auf dessen Grundlage sie für die Berechnung der jährlichen Entlohnung zu berücksichtigen sind. Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein.

  1. Neuzuweisung Dem Personalmitglied, das zwar zur Ausübung seines Amtes für unfähig befunden worden ist, aber andere Ämter ausüben kann, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar sind, kann entsprechend den auf diese Person anwendbaren statutarischen Bestimmungen einem anderen Amt zugewiesen werden. Wird dem Personalmitglied ein anderes Amt zugewiesen, hat es weiterhin Anspruch auf die Vorteile der Besoldungsordnung (Gehaltstabellenlaufbahn), die es zum Zeitpunkt des Unfalls genossen hat. Diese Vorteile darf es wie ein Personalmitglied, das sein Amt weiterhin ausüben kann, zusammen mit einer Rente beziehen (siehe oben Nr. 5).
  2. Tödliche Arbeitsunfälle Der überlebende Ehepartner hat Anrecht auf eine Rente, die 30% der jährlichen Entlohnung entspricht, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte. Halbwaisen haben, solange sie berechtigt sind, Kinderzulagen zu erhalten, und zumindest bis zum Alter von 18 Jahren Anspruch auf eine Rente, die 15 Prozent der jährlichen Entlohnung entspricht, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45% dieser Entlohnung betragen darf. Diese Prozentsätze werden durch 20% beziehungsweise 60% ersetzt für Kinder: - die Vollwaisen sind, - die von ihrer infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Mutter nicht anerkannt worden sind, - die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden, - die von zwei Personen adoptiert wurden, wenn einer der Adoptivelternteile vorher verstorben ist. Andere Rechtsnachfolger, wie Blutsverwandte, Enkelkinder und Geschwister des Verstorbenen, können unter den im vorerwähnten Gesetz vom
  3. April 1971 vorgesehenen Bedingungen in den Genuss einer Leibrente oder zeitweiligen Rente kommen.
  4. Referenzlohn Der Referenzlohn ist die jährliche Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hatte. Er entspricht der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied im Fall eines nicht tödlichen Unfalls zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hat. Er muss also gemäss Nr. 5.1 und Nr. 5.2 berechnet werden. Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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