stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 en 13 tot 50 van de programmawet van 24 december 2002Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 24/12/2002 pub. 31/12/2002 numac 2002021488 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 en 13 tot 50 van de programmawet van 24 december 2002Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 24/12/2002 pub. 31/12/2002 numac 2002021488 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet
(...) TITEL VI - Massnahmen
Bezug auf die
dividuelle Verantwortlichkeit von Pflegeerbringern und
Bezug auf die Reform der medizinischen Kontrolle KAPITEL I - Unnötig teure oder überflüssige Gesundheitsleistungen Artikel 13.Artikel 73 des am
sorgsamer Zuwendung und fachkundig im
teresse des Patienten und unter Wahrung seiner Rechte zu erbringen unter Berücksichtigung der ihnen von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten globalen Mittel. Sie sehen davon ab, zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung überflüssige oder unnötig teure Leistungen zu verschreiben, zu erbringen oder erbringen zu lassen. Pflegeerbringer, die nicht
Absatz 1 erwähnt sind, sehen ebenfalls davon ab, unnötig teure oder überflüssige Leistungen zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung zu erbringen oder erbringen zu lassen. § 2 - Der unnötig teure oder überflüssige Charakter dieser Leistungen wird gemäss dem
§ 2 vorgesehenen Verfahren abgeschätzt aufgrund eines beziehungsweise mehrerer
dikatoren offensichtlicher Abweichung, die vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung auf der Grundlage von Empfehlungen
Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung festgelegt werden. Der unnötig teure oder überflüssige Charakter der Verschreibung bestimmter
s § 10 Absatz 2 erwähnter Fertigarzneimittel wird gemäss dem
§ 2 vorgesehenen Verfahren abgeschätzt aufgrund der Empfehlungen der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln und aufgrund von
dikatoren, die vom Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich, eingesetzt durch Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1994, festgelegt werden. Anhand der vorerwähnten
dikatoren kann der Schwellenwert bestimmt werden, über den hinaus das Verschreibungsprofil der betreffenden Fertigarzneimittel als offensichtlich abweichend von den im vorliegenden Absatz erwähnten Empfehlungen angesehen wird. § 3 - Die Empfehlungen
Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung und die
dikatoren, die
Absatz 1 erwähnt sind, werden auf eigene
itiative vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung definiert. Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln formuliert die Empfehlungen und der Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich definiert die
dikatoren und Schwellenwerte, die
Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle kann ebenfalls beim vorerwähnten Rat und beim vorerwähnten Evaluationsausschuss eine wissenschaftliche Akte einreichen,
der ein beziehungsweise mehrere
dikatoren vorgeschlagen werden. Befasst der Dienst den Nationalen Rat oder den Evaluationsausschuss, verfügen diese über eine Frist von sechs Monaten, um über die Akte zu befinden. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die
dikatoren angenommen sind.
diesem Fall muss der Dienst jedoch ein Jahr nach der vorläufigen Billigung diese
dikatoren und die Feststellungen, die bei der Anwendung der
dikatoren gemacht worden sind, erneut dem Rat oder dem Evaluationsausschuss vorlegen. Der
dikator ist definitiv gebilligt, ausser wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder, die zu den Gruppen gehören, die zusammen die Universitäten, die wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen, die zugelassenen Allgemeinmediziner und die Fachärzte vertreten, ihn ablehnen. Der König bestimmt, auf welche Weise die Empfehlungen und
dikatoren veröffentlicht werden. § 4 -
Ermangelung der
erwähnten
dikatoren offensichtlicher Abweichung wird die Berufsausübung gemäss dem
§ 3 vorgesehenen Verfahren mit der Berufsausübung von normal vorsichtigen und sorgfältigen Pflegeerbringern unter ähnlichen Bedingungen verglichen. Hierbei werden unter anderem wissenschaftliche
formationen berücksichtigt, die von wissenschaftlichen Vereinigungen und Einrichtungen, die eine allgemeine Bekanntheit geniessen, angenommen worden sind. § 5 - Natürliche oder juristische Personen, die die Erbringung von Gesundheitsleistungen organisieren, müssen davon absehen, die Verschreibung oder Erbringung von überflüssigen oder unnötig teuren Leistungen nahezulegen; ansonsten können ihnen administrative Geldstrafen auferlegt werden. » KAPITEL II - Kontrolle der zu Lasten der Gesundheitspflegepflichtversicherung erstatteten Leistungen Art. 14 - Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses beim
stitut Profilkommissionen einsetzen oder abschaffen, die beauftragt sind, aufgrund der
Absatz 2 vorgeschriebenen statistischen Tabellen eine Evaluation der Profile vorzunehmen. » Art. 15 -
is § 10 desselben Gesetzes wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann Regeln bestimmen, gemäss denen die Erstattung von Fertigarzneimitteln, die spezifischen Erstattungsbedingungen unterliegen, bewilligt wird ohne vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes, wobei eine nachträgliche Kontrolle vorgesehen wird, um festzustellen und zu überprüfen, ob die betreffenden Arzneimittel vom Pflegeerbringer gemäss den festgelegten Erstattungsbedingungen verschrieben worden sind. Der Minister bestimmt die zu berücksichtigenden Fertigarzneimittel oder Gruppen von Fertigarzneimitteln, passt die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel gemäss den vom König festgelegten Verfahren an und definiert auf Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln die Angaben und Belege, über die der Pflegeerbringer verfügen muss, um dem
erwähnten Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle und den Vertrauensärzten der Versicherungsträger die Überprüfung zu ermöglichen, dass abgegebene Fertigarzneimittel, die zu einer Erstattung geführt haben, vom Pflegeerbringer gemäss den festgelegten Erstattungsbedingungen verschrieben worden sind. Er bestimmt darüber hinaus den maximalen Gültigkeitszeitraum, nach dem diese Angaben und Belege erneuert werden müssen, und die Angaben und Belege, über die der Pflegeerbringer verfügen muss, wenn die Behandlung von einem anderen Pflegeerbringer begonnen wurde. » Art. 16 - Artikel 50 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 10. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: «
den Vereinbarungen können darüber hinaus die Bedingungen vorgesehen werden, unter denen ein Pflegeerbringer für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr den
er erwähnten Akkreditierungsbedingungen entspricht, wenn gegen ihn
Anwendung von Artikel 141 §§ 2 und 3 während eines Zeitraums von vier Kalenderjahren mindestens zwei Sanktionen ausgesprochen werden. » Art. 17 - Artikel 77bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden nach den Wörtern « Der Versicherungsträger » die Wörter « oder das Tariffestsetzungsamt » eingefügt.2.
Absatz 2 werden nach den Wörtern « des Versicherungsträgers » die Wörter « oder des Tariffestsetzungsamts » eingefügt. Art. 19 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 139 - Beim
stitut wird ein Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle eingesetzt. Er ist beauftragt: 1. den Pflegeerbringern
formationen zu erteilen, um Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse vorzubeugen;die
formation betrifft
sbesondere die
erwähnten Empfehlungen und
dikatoren, 2. die Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung im Lichte der Bestimmungen von Artikel 73 zu beurteilen auf der Grundlage: a) der
dikatoren offensichtlicher Abweichung, die auf die
§ 2 erwähnten Empfehlungen
Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung gegründet sind, b) der
§ 2 Absatz 2 erwähnten
dikatoren, die vom Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich definiert werden, c) der gemäss Artikel 73 § 4 beurteilten Menge der verschriebenen oder erbrachten Leistungen, 3.zu kontrollieren, ob Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung tatsächlich erbracht worden sind und mit den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen, 4. die medizinische Kontrolle der Leistungen der Entschädigungs- und der Mutterschaftsversicherung zu gewährleisten, 5.Beschlüsse, die von seinem Ausschuss und von den
» Art. 20 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
§§ 2, 3 und 5 erwähnten Befugnisse ausgeübt werden.Die
Absatz 1 Nr. 3 bis 21 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder befinden nur über Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, unmittelbar betreffen. Was die anderen
erwähnten Aufträge betrifft, sind nur der Präsident und die
Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder stimmberechtigt. » 2. Absatz 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.Für die Anwendung von Artikel 141 § 5 verfügt jede Gruppe, die sich aus den Vertretern der
Absatz 1 Nr. 2 und 5 bis 21 des vorliegenden Artikels erwähnten Versicherungsträgern, Organisationen und Vereinigungen zusammensetzt, über eine Stimme. »
Absatz 1 im einleitenden Satz und
den Nummern 3, 8, 15 und 17 werden die Wörter « des Dienstes für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.
nerhalb der vom König festgelegten Fristen Berichte zu erstellen, die sich
sbesondere auf die Häufigkeit der Arbeitsunfähigkeit beziehen. »
Bezug auf die Pflegeerbringer die
den Paragraphen 2, 3 und 5 erwähnten Massnahmen zu ergreifen, ». 6.
Absatz 4 werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.7. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der
Absatz 2 Nr.2 Buchstabe
itiative der Versicherungsträger oder auf eigene
itiative die Daten über Leistungen ein, auf die sich die
§ 2 erwähnten
dikatoren beziehen; der betreffende Dienst des
stituts muss ihm ebenfalls die
Der Dienst setzt den Ausschuss von festgestellten Abweichungen und über Zahl und Spezifität der betreffenden Pflegeerbringer
Kenntnis. Der Dienst fordert diese Pflegeerbringer auf, sich binnen einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu rechtfertigen. Der Dienst teilt ihnen ebenfalls mit, dass sie beantragen können, während dieses Zeitraums von einem Arzt-
spektor angehört zu werden. Nach Prüfung der erhaltenen Erklärungen schlägt der Dienst dem Ausschuss je nach Fall vor, dem Pflegeerbringer entweder ein Plazet zuzusenden oder eine gründliche Untersuchung vorzunehmen, wobei die gesamte Berufsausübung überwacht wird. Die Beschlüsse des Ausschusses werden dem Pflegeerbringer notifiziert. Diese gründliche Überwachung besteht aus einer Evaluation des Verschreibungsverhaltens und der Ausführungspraktiken eines Pflegeerbringers auf der Grundlage der
§ 2 erwähnten
dikatoren oder mangels
dikatoren aus einem Vergleich mit der Berufsausübung von normal vorsichtigen und sorgfältigen Pflegeerbringern unter ähnlichen Bedingungen. Die Überwachung dauert mindestens sechs Monate.
der Notifizierung dieser Massnahme wird das Datum des Beginns vermerkt. Wenn sich nach Ablauf dieser Überwachung herausstellt, dass der Pflegeerbringer sein Verhalten nicht oder ungenügend im Sinne einer guten medizinischen Berufsausübung angepasst hat, fordert der Dienst den betreffenden Pflegeerbringer auf, seine Erklärungen binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der diesbezüglichen Aufforderung schriftlich abzugeben. Der Dienst legt dem Ausschuss die erhaltenen Rechtfertigungen vor. Werden diese angenommen, schickt der Ausschuss dem Pflegeerbringer ein Plazet zu.
Ermangelung einer ausreichenden Rechtfertigung bestimmt der Ausschuss aus seiner Mitte zwei Ärzte-Auditoren, von denen einer die Ärzteschaft und der andere die Versicherungsträger vertritt; sie sind beauftragt, den Betreffenden binnen zwei Monaten anzuhören, wenn er dies wünscht, und dem Ausschuss darüber Bericht zu erstatten. Einigt der Ausschuss sich nicht über die Auditoren, werden sie vom Präsidenten bestimmt. Der Pflegeerbringer wird auf seinen Antrag hin angehört und kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen. Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle bestimmt die Bediensteten, die mit dem Sekretariat und der Organisation der Anhörung des Pflegeerbringers beauftragt sind. Nachdem der Ausschuss Kenntnis vom Bericht der Auditoren genommen hat, kann er eine administrative Geldstrafe auferlegen, die mindestens 1.000 EUR und höchstens 5.000 EUR beträgt. Für den Pflegeerbringer, der auf der Grundlage von Artikel 73 § 2 Absatz 2 verfolgt wird, können die Vorteile der Akkreditierung jedoch für einen bestimmten Zeitraum gekürzt oder entzogen werden.
Ermangelung dessen - wenn er nicht akkreditiert ist - kann der Ausschuss ihm eine administrative Geldstrafe von 1.000 EUR bis zu 5.000 EUR auferlegen. » 8. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Das im vorhergehenden Paragraphen 2 beschriebene Verfahren wird
Bezug auf den Pflegeerbringer, der gegen die Bestimmungen von Artikel 73 § 4 verstösst, wie folgt angepasst: Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle holt spontan oder auf
itiative der Versicherungsträger die Daten über Leistungen ein, die der Pflegeerbringer verschrieben oder erbracht hat beziehungsweise hat erbringen lassen auf eine Weise, die offensichtlich gegen die Bestimmungen von Artikel 73 § 4 verstösst. Der Dienst macht die notwendigen Feststellungen und setzt den Ausschuss davon
Kenntnis; dieser kann dem Pflegeerbringer entweder eine administrative Geldstrafe auferlegen, ein Plazet zusenden oder eine gründliche Untersuchung anordnen, wobei die gesamte Berufsausübung überwacht wird. Bei Ablauf des Überwachungszeitraums, der wie
Absatz 5 und 6 vorgesehen verläuft, wird der Pflegeerbringer, wenn sich seine Berufsausübung nicht oder nur ungenügend der Berufsausübung von normal vorsichtigen und sorgfältigen Ärzten unter ähnlichen Bedingungen angeglichen hat, vom Dienst aufgefordert, sich binnen einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu rechtfertigen. Das Verfahren wird anschliessend wie
Beschliesst der Ausschuss, dass der Betreffende nicht vorab einer gründlichen Überwachung zu unterziehen ist, kann Letzterer auf seinen Antrag hin, so wie
Der Ausschuss kann eine administrative Geldstrafe von mindestens 1.000 EUR und höchstens 5.000 EUR auferlegen, ungeachtet ob es eine gründliche Überwachung gegeben hat oder nicht. » 9. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Der Ausschuss setzt den Nationalen Rat für Qualitätsförderung und den Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich regelmässig von den Feststellungen
Bezug auf die Anwendung der
§ 2 erwähnten
dikatoren
Kenntnis. » 10. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Die
Absatz 2 Nr.3 erwähnte Befugnis wird wie folgt ausgeübt: Der Pflegeerbringer wird aufgefordert, seine Rechtfertigungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zu seinen Lasten binnen zwei Monaten schriftlich abzugeben. Diese Rechtfertigungen werden dem Ausschuss vorgelegt.
Ermangelung einer ausreichenden Rechtfertigung bestimmt der Ausschuss aus seiner Mitte zwei Auditoren, von denen einer die Gruppe, der der Pflegeerbringer angehört, und der andere die Versicherungsträger vertritt; sie sind beauftragt, den Betreffenden binnen zwei Monaten anzuhören, wenn er dies wünscht, und dem Ausschuss darüber Bericht zu erstatten. Einigt der Ausschuss sich nicht über die Auditoren, werden sie vom Präsidenten bestimmt. Der Pflegeerbringer wird binnen zwei Monaten angehört und kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen. Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle bestimmt die Bediensteten, die mit dem Sekretariat und der Organisation der Anhörung des Pflegeerbringers beauftragt sind. Nachdem der Ausschuss Kenntnis vom Bericht der Auditoren genommen hat, kann er gemäss den folgenden Modalitäten administrative Geldstrafen auferlegen:
Der Pflegeerbringer ist
den Fällen, die
den vorerwähnten Buchstaben
Bezug auf einen Pflegeerbringer ein definitiver Beschluss ausgesprochen worden, der auf Artikel 141 § 2 oder 3 gegründet ist, werden die
§ 5 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, die ihm nahegelegt haben, die unnötig teuren oder überflüssigen Gesundheitsleistungen zu verschreiben oder zu erbringen, aufgefordert, ihre Rechtfertigungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zu ihren Lasten dem leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle schriftlich zu übermitteln.Eine Frist von zwei Monaten ab dem Datum der diesbezüglichen Aufforderung wird ihnen bewilligt. Sie können binnen derselben Frist beantragen, vom vorerwähnten leitenden Beamten angehört zu werden, und sich dabei von Personen ihrer Wahl beistehen lassen. Der leitende Beamte oder sein Beauftragter kann ihnen anschliessend eine administrative Geldstrafe von mindestens 1.000 EUR und höchstens 250.000 EUR auferlegen. Die Geldstrafe muss binnen zwei Jahren ab Verkündung des
Absatz 1 erwähnten definitiven Beschlusses auferlegt werden. » 12. Ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 7 - Die administrativen Geldstrafen müssen vom Ausschuss binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, ausgesprochen werden.Diese Frist wird für die Anwendung von Artikel 216 auf sechs Jahre verlängert. Beinhaltet eine Handlung mehrere Verstösse, wird nur die höchste administrative Geldstrafe ausgesprochen. Die administrativen Geldstrafen können mit einem Aufschub von einem bis zu drei Jahren versehen werden, wenn während der letzten drei Jahre vor der Verkündung weder eine administrative Geldstrafe noch eine auf die Artikel 156 und 157 begründete Massnahme ausgesprochen worden ist. Begeht der Pflegeerbringer binnen drei Jahren ab dem Datum, an dem der Beschluss zur Verkündung der Geldstrafe definitiv wird, einen Verstoss gleicher Art, kann die Geldstrafe auf das Zehnfache des vorgesehenen Höchstbetrages erhöht werden. Als Verstösse gleicher Art werden Verstösse angesehen, die zur selben Kategorie Verstösse gehören gemäss den Unterscheidungen, die
§ 2 Absatz 11 und 12, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 4 Buchstabe
sofern ihm diese Verstösse zur Last gelegt werden können. Der Pflegeerbringer, der unnötig teure oder überflüssige Leistungen
itiiert hat im Sinne von Artikel 73 § 2 oder § 4, ist im gleichen Masse verantwortlich wie der Pflegeerbringer, der die Leistungen weiter verschrieben oder erbracht hat. Er kann ebenfalls je nach Fall mit den Sanktionen belegt werden, die
den Paragraphen 2 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind. Der Betrag der administrativen Geldstrafen wird erhöht oder gesenkt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
den Beschlüssen wird vermerkt, dass gegen sie vor der
Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die
Anwendung von Artikel 139 Absatz 2 Nr. 2 und 3 genommenen definitiven Beschlüsse des Ausschusses und der Widerspruchskammern werden unter den Adressen http://www.
ami.fgov.be beziehungsweise http://www.riziv.fgov.be anonym im
ternet veröffentlicht. Die administrativen Geldstrafen und die zurückzuzahlenden Beträge müssen binnen eines Monats ab dem Tag des Empfangs der Notifizierung gezahlt werden. Für die Notifizierung wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach der Aufgabe bei der Post eingeht. Der Ausschuss oder die Widerspruchskammern können jedoch Zahlungsaufschub bewilligen. Bei Säumigkeit des Schuldners wird die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt. Der Ertrag der Geldstrafen und der zurückzuzahlenden Beträge wird auf das Konto des
stituts eingezahlt und gilt als Einnahme der Gesundheitspflegeversicherung. » Art. 22 - Artikel 146 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.
den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird der Begriff « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch den Begriff « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.2. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Er kann sie auffordern, den Wert unrechtmässig eingenommener Leistungen freiwillig zurückzuzahlen.Solche Rückzahlungen werden auf das Konto des
stituts eingezahlt und als Einnahmen der Gesundheitspflegeversicherung gebucht. Die Rückzahlung steht der Anwendung von Artikel 141 § 5 nicht im Wege. » Art. 23 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
nerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen ab Antragsdatum erfolgen. » Art. 24 - Artikel 155 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. 2.
werden die Wörter « bei den zu diesem Zweck eingesetzten Berufungskommissionen Berufung eingelegt werden;die Berufung setzt » durch die Wörter « bei den zu diesem Zweck eingesetzten Widerspruchskammern Widerspruch eingelegt werden; der Widerspruch setzt » ersetzt. 3.
werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » und das Wort « Berufungskommissionen » durch das Wort « Widerspruchskammern » ersetzt.4.
werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » und das Wort « Berufungskommissionen » durch das Wort « Widerspruchskammern » ersetzt.5. Paragraph 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 6 - Die Widerspruchskammern setzen sich zusammen aus: a) einem vom König ernannten Präsidenten, amtierender oder emeritierter Gerichtsrat oder Richter der
der Verfassung erwähnten Gerichtshöfe und Gerichte, der ordentliches Mitglied ist,
Der König kann Ersatzmitglieder bestimmen, deren Zahl er bestimmt. Das Mandat der Mitglieder der Widerspruchskammern ist unvereinbar mit dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle. Die
3, 5 bis 21 erwähnten Mitglieder tagen nur für Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen. Der
Buchstabe a) erwähnte Magistrat erkennt alleine über Widersprüche gegen die
2 aufgezählten Disziplinarmassnahmen. Die
den Buchstaben
dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 164bis - Unbeschadet anderer Verpflichtungen, die auf das vorliegende koordinierte Gesetz zurückzuführen sind, ist jeder für die Fakturierung von Gesundheitsleistungen Verantwortliche verpflichtet: 1. Verfahren anzuwenden, durch die die Fakturierung unrechtmässiger Leistungen vermieden wird, 2.bei Säumigkeit an diesen Verfahren die notwendigen Korrekturen anzubringen, nach Benachrichtigung durch die Kontrolldienste des
stituts. Wenn dieser Verantwortliche nach einer mit Gründen versehenen Benachrichtigung seitens eines Versicherungsträgers oder eines der Kontrolldienste des LIKIV die vorerwähnten Verfahren nicht anpasst, kann der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle ihn über die Rückzahlung hinaus zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung verurteilen, die pauschal festgelegt ist auf 10 Prozent des Betrags der Leistungen, die bei einer ersten Feststellung zurückgefordert werden, und auf 25 Prozent des Betrags der Leistungen, die im Wiederholungsfall während eines Zeitraums von zwei Jahren zurückgefordert werden. Der König legt Bestimmung und Buchungsweise der eingenommenen Entschädigungen fest. » Art. 26 - Artikel 174 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird Nr.10 wie folgt ersetzt: «
den Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Verjährungen sind nicht anwendbar, wenn die unrechtmässige Bewilligung von Leistungen auf betrügerische Handlungen zurückzuführen ist, für die derjenige verantwortlich ist, der einen Vorteil daraus gezogen hat.
diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Taten, die dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle und der
§ 6 erwähnten Widerspruchskammer vorgelegt werden, beginnt die
Nr. 6 erwähnte Verjährung erst ab dem Datum, an dem ein definitiver Beschluss des Ausschusses oder der Widerspruchskammer ergeht. » KAPITEL III - Andere Bestimmungen Art. 27 - Ein Artikel 73bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 73bis - Verschreiber der
5 erwähnten Leistungen sind für nicht
einem Krankenhaus aufgenommene Begünstigte verpflichtet, Verschreibungsformulare zu benutzen, deren Muster vom König festgelegt ist und auf denen die Erkennungsnummer des Verschreibers beim
stitut
Form eines Strichkodes aufgedruckt ist. Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen der vorhergehende Absatz auf Patienten, die
einem Krankenhaus ambulant behandelt werden, und auf Patienten, die
einem psychiatrischen Pflegeheim behandelt werden, nicht anwendbar ist. » Art. 28 - Artikel 186 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt ergänzt: « Was die beamteten Ärzte des
stituts betrifft, können für die Festlegung des Gehalts, für das Aufsteigen
der Gehaltstabelle und für die Berechnung der Zulage zum Ausgleich des Verbots der Ausübung jeder anderen medizinischen Tätigkeit als allgemeines Dienstalter berücksichtigt werden:
Februar 1998, 24. Dezember 1999 und 14. Januar 2002, wird Buchstabe
6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 32 -
Januar 1999,
August 2001, werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 34 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert:
Nr. 7 werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.
Nr. 10 werden die Wörter « Ausschusses des Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 35 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 36 -
der Überschrift von Titel VII Kapitel I und Kapitel II Abschnitt I desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 37 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienste für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienste für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 38 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 39 -
Absatz 3 und 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 40 -
Dezember 1999, werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 41 -
Dezember 1995, und Absatz 2 [sic, zu lesen ist:
2, Absatz 5 und 6 ] desselben Gesetzes wird der Begriff « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch den Begriff « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 42 -
Absatz 2, 3, 4, 5, 6 und 7 desselben Gesetzes wird der Begriff « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch den Begriff « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 43 -
Dezember 1999, werden die Wörter « Unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 146 und 156 » durch die Wörter « Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 141 §§ 2 und 6 und Artikel 146 » ersetzt. Art. 44 -
Dezember 1995,
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 46 -
April 1996, werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 47 -
April 1996, werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 48 - Artikel 216 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 216 - Die
§ 2 erwähnten beschränkten Kammern bleiben mit Angelegenheiten befasst, für die der Betreffende bereits vor Aufhebung von Artikel 156 vor ihnen erschienen ist. Berufung gegen diese Beschlüsse muss jedoch bei der
Die
Absatz 3 erwähnten Berufungskommissionen bleiben weiterhin mit Berufungen befasst, für die der Berufungskläger oder sein Beistand bereits vor Aufhebung von Artikel 156 vor ihnen erschienen ist. Erklärt der Staatsrat jedoch einen ihrer Beschlüsse für nichtig, wird die Angelegenheit an die
Die
§ 1 erwähnte Kontrollkommission bleibt weiterhin mit Angelegenheiten befasst, für die der Betreffende oder sein Beistand bereits vor Aufhebung von Artikel 157 vor ihr erschienen ist. Berufung gegen diese Beschlüsse muss jedoch bei der
Die
§ 2 erwähnte Berufungskommission bleibt weiterhin mit Berufungen befasst, für die die Parteien bereits vor Aufhebung von Artikel 157 vor ihr erschienen sind. Erklärt der Staatsrat jedoch einen ihrer Beschlüsse für nichtig, wird die Angelegenheit an die
» KAPITEL VI - Evaluation Art. 49 - Die durch vorliegendes Gesetz eingeführten Massnahmen
Bezug auf die
dividuelle Verantwortlichkeit der Pflegeerbringer und
Bezug auf die Reform der medizinischen Kontrolle werden regelmässig einer Evaluation unterzogen; die erste Evaluation erfolgt drei Jahre nach
-Kraft-Treten der Massnahmen. KAPITEL VII -
-Kraft-Treten Art. 50 - Die Bestimmungen von Titel VI treten am fünfzehnten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.