Obsah (12)
Artikel 37Artikel 53Artikel 14Artikel 20qArtikel 9Artikel 35Artikel 1Artikel 45Artikel 75Artikel 84Artikel 42Artikel 207 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de diverses dispositions réglementaires en matière de congés et d'absences accordés aux membres du personnel d
Laufbahn bestimmter Bediensteten
Staatsverwaltungen ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund
Artikel 37
und 107 Absatz 2
Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
- März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1993; Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom
- Juli 1984, insbesondere des Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom
- Juli 1993; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994, des Artikels 4, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1990,
- März 1993 und
- März 1995, des Artikels 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1969, des Artikels 6bis , abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1969, des Artikels 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2000, des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995,
- April 1995 und
- Mai 1999, des Artikels 17, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1975,
- August 1981,
- Juni 1990,
- Oktober 1991,
- März 1993,
- März 1995,
- Mai 1999 und
- Dezember 2000, des Artikels 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- März 1993,
- September 1994 und
- Dezember 2000, des Artikels 20bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- August 1975 und
- Dezember 2000, des Artikels 21, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Dezember 1975 und
- Dezember 2000, des Artikels 25, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- November 1982, 15.März 1993,
- Juli 1993 und
- Dezember 2000, des Artikels 28, des Artikels 28ter , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1985,
- März 1993,
- Dezember 2000 und
- November 2001, des Artikels 28quinquies , abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1993 und die Königlichen Erlasse vom
- September 1997,
- Mai 1999 und 16.November 2001, des Artikels 28sexies , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1991 und
- Dezember 2000, des Artikels 32, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1985, 21.November 1991,
- Februar 1997 und
- Mai 1999, des Artikels 33, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1983,
- Februar 1985,
- Mai 1999 und
- Dezember 2000, des Artikels 34, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1983,
- Februar 1985,
- März 1993,
- Mai 1999,
- Dezember 2000 und
- November 2001, des Artikels 37, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1983,
- Februar 1985,
- Mai 1999 und
- Dezember 2000, des Artikels 39, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1985,
- März 1989,
- März 1993 und
- März 1995, des Artikels 47, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1985,
- März 1993 und
- November 2001, des Artikels 48quater , abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 1985,
Artikel 53bis 55, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.
September 1969,
- Februar 1988,
- November 1991,
- März 1993,
- September 1994,
- März 1995,
- März 1995 und
- Februar 1997, des Artikels 58, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- Februar 1997, des Artikels 60, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- Dezember 2000, des Artikels 64, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1982,
- Juli 1987 und
- Januar 2002, des Artikels 65, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- Januar 2002, des Artikels 69, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- März 1983,
- März 1993,
- März 1995 und
- Januar 2002, des Artikels 70, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- September 1994,
- März 1995 und
- Dezember 2000, des Artikels 70bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1975,
- September 1994 und
- Dezember 2000, des Artikels 72, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- März 1989,
- November 1991,
- September 1994,
- September 1994,
- April 1995 und
- Mai 1999, des Artikels 73, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- September 1994, des Artikels 75, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Februar 1977,
- Oktober 1988,
- September 1994,
- März 1995,
- April 1995 und
- Dezember 2000, des Artikels 78, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1993,
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 79 § 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 82, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Januar 1987,
- November 1990,
- November 1991 und 4.März 1993, des Artikels 83, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1999, des Artikels 83bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Januar 1987,
- November 1990,
- November 1991 und
- März 1993, und des Artikels 84bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995,
- Februar 1997 und
- Dezember 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970,
- September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970,
- September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 8, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970,
- September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 9, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970,
- September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997,
Artikel 14, 15 und 17, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14.
Dezember 1970, 23.September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 18, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970, 23.September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970, 23.September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997,
Artikel 20quinquies und 20sexies , abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.
Juni 1998, des Artikels 23, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- April 1995,
- Februar 1997 und
- Mai 1999, des Artikels 24, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1993,
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 26, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1970, 23.September 1971,
- März 1993 und
- Februar 1997, des Artikels 26bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- April 2001, des Artikels 26ter , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- April 2001, des Artikels 27, des Artikels 27bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Oktober 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- April 1995,
- Juni 1998 und
- Mai 1999, des Artikels 28, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- April 1995, des Artikels 29, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Oktober 1988,
- September 1990,
- Juli 1991,
- März 1993,
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 29bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27.März 1998 und
- November 2001, des Artikels 31, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Oktober 1989,
- September 1994 und
- Februar 1997, des Artikels 32, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- Februar 1997, des Artikels 33, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- März 1993,
- September 1994,
- April 1995,
- September 1996,
- Februar 1997,
- Mai 1999 und
- April 2001, des Artikels 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Januar 1978,
- August 1981,
- Oktober 1988 und
- September 1994, des Artikels 44ter , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1993 und
- April 1995, des Artikels 47, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1989, des Artikels 48, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- September 1994 und
- September 1996, des Artikels 53, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Februar 1977, 20.März 1989 und
- September 1994, des Artikels 58, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- September 1994, des Artikels 60, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- April 1980,
- September 1990,
- November 1991,
- September 1994,
- März 1995,
- April 1995 und 2.Juni 1998, des Artikels 61, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- September 1994, des Artikels 65, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- Januar 1977, des Artikels 66, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969 und
- September 1990, und des Artikels 67, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1969,
- Oktober 1992,
- März 1993,
- September 1994 und
- Mai 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1964 über die einstweilige Amtsenthebung von Staatsbediensteten im Interesse des Dienstes, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994, des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1994 und
- März 1995, und des Artikels 8; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1964 zur Festlegung
Besoldung
Personen, die an
Ausbildung und Fortbildung des Staatspersonals mitwirken, insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1995, und des Artikels 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1964 zur Festlegung
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder
Ministerien, insbesondere des Artikels 1, des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1990,
- März 1995,
- April 1995 und
- Juli 2000, des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1990, des Artikels 6 und des Artikels 8; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1995, und des Artikels 16bis , abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals
Ministerien, insbesondere des Artikels 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung
Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten
Personalmitglieder
Ministerien, insbesondere des Artikels 1 und des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- April 1965 über die Bewertung
Naturalbezüge
Hausmeister bei den verschiedenen Ministerien und Einrichtungen, die zu diesen Ministerien gehören, insbesondere des Artikels 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung
Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds
Ministerien, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Dezember 1974 und
- März 1983; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 1 § 1 römisch I, X und XIV, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1974,
- September 1975,
- März 1976,
- Januar 1984,
- März 1989,
- Oktober 1989,
- Juni 1991,
- November 1993 und
- Mai 1995, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1973,
- Mai 1976,
- September 1979,
- November 1979,
- Januar 1984,
- Juli 1987,
- November 1993,
- September 1994,
- März 1995,
- März 1995,
- April 1995,
- Februar 1997,
- September 1997,
- November 1998 und
- April 1999, des Artikels 4, des Artikels 8,
Artikel 9bis 15quinquies , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26.
Januar 1984,
- Mai 1984,
- Februar 1988 und
- November 1993, des Artikels 15sexies , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1993,
- April 1995,
- Februar 1997,
- September 1997 und
- Mai 1999, des Artikels 16, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1993,
- März 1995 und
- April 1996, des Artikels 17, des Artikels 17bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31.März 1995, des Artikels 19, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- April 1995, des Artikels 20, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- November 1993, des Artikels 21, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1993 und
- März 1995, des Artikels 21bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 1997, des Artikels 25bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- August 1973, des Artikels 29bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- August 1973,
Artikel 35bis 37, des Artikels 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.
November 1998, und des Artikels 51; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1973 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1983,
- Dezember 1974,
- Mai 1976,
- August 1983,
- Januar 1984,
- Januar 1991,
- August 1991,
- März 1993,
- Juli 1993,
- November 1993,
- Mai 1994,
- September 1994 und 10.April 1995, des Artikels 4 und des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1976 und
- September 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals
Ministerien, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1994 und
- April 1995, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- November 1991 und
- September 1994, des Artikels 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juli 1993, des Artikels 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Januar 1974,
- Juli 1989 und
- September 1994, des Artikels 29, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994, des Artikels 29bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995,
- April 1995 und
- Februar 1997, des Artikels 35, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1993 und
- September 1994, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1994 und
- März 1995, des Artikels 37, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994, des Artikels 39 und des Artikels 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- September 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete
Ministerien, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1989; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- September 1976 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Bedienstete
Staatsverwaltungen, die eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestanden haben, insbesondere
Artikel 1und 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31.
Juli 1978 zur Regelung
Gewährung einer Zulage für die Vertretung des Hausmeisters während des Jahresurlaubs an Personen, die nicht
Verwaltung angehören, insbesondere des Artikels 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1985,
- Februar 1989 und
- August 1996, des Artikels 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1989 und
- August 1996, des Artikels 6, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 1995 und
- April 1995, des Artikels 13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Februar 1989 und
- August 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Februar 1991 zur Festlegung
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere
Artikel 1und 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1991 zur Gewährung einer Zweisprachigkeitsprämie an das Personal
Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung
Gehaltstabellen
gemeinsamen Dienstgrade mehrerer Ministerien, insbesondere
Artikel 1
bis 6, 10 bis 21 und 32 bis 35,
Artikel 37bis 41, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000, des Artikels 42, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 1996, des Artikels 43, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Juni 1996 und
- Juli 2000, des Artikels 44, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 1996, und
Artikel 45, 46, 48 und 48bis , abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3.
Juni 1996 und
- Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- November 1997 zur Ersetzung für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal
Ministerien, insbesondere
Artikel 1und 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2002, des Artikels 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2002, des Artikels 9, des Artikels 11, des Artikels 52, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2001, des Artikels 55, des Artikels 60, des Artikels 64, des Artikels 69, des Artikels 70,
Artikel 75
und 76,
Artikel 84
bis 88, des Artikels 94, des Artikels 109, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2002, und des Artikels 129; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- April 1999 zur Regelung
Entlassung
Staatsbediensteten wegen Berufsuntauglichkeit, insbesondere des Artikels 3, des Artikels 10 und des Artikels 15; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Oktober 1999 zur Gewährung einer Zulage an die mit
Entwicklung von Projekten in bestimmten öffentlichen Diensten beauftragten Personalmitglieder, insbesondere des Artikels 1 und des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 4, des Artikels 10 und
Artikel 14
bis 16; In
Erwägung, dass die Kopernikus-Reform zum Ziel hat, den föderalen öffentlichen Dienst zu einer dynamischen Organisation umzugestalten, die nicht nur bessere Dienste für ihre Benutzer anbietet, sondern auch ein besserer Arbeitgeber sein will; In
Erwägung, dass eine radikale Änderung
Orientierung in
Personalpolitik einer
Pfeiler dieser Reform ist und dass die Modernisierung
Laufbahn
Staatsbediensteten ein grundlegender Bestandteil davon ist; In
Erwägung, dass es nötig ist, die statutarischen Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbediensteten
Umwandlung
Ministerien in föderale öffentliche Dienste,
Ersetzung
Verwaltungsleiter durch Inhaber von Managementfunktionen,
Fusion
ehemaligen Stufen 4 und 3,
Ersetzung
Stufen 4, 3, 2 und 2+ durch die neuen Stufen D, C und B und
Einführung von Kompetenzmessungen, an die bestimmte Beförderungen gebunden sein werden, anzupassen; Aufgrund
Stellungnahmen des Finanzinspektors vom
- Dezember 2001,
- März 2002 und 20.März 2002; Aufgrund
Einverständnisse des Ministers des Haushalts vom
- März 2002 und
- März 2002; Aufgrund des Protokolls Nr. 414 des Ausschusses
föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
- April 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens 33.398/1 des Staatsrates vom
- Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und
Modernisierung
Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Verwaltungsbestimmungen (...) Abschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Art. 113 In Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2002, werden die Wörter «
Generalsekretär » durch die Wörter «
Präsident des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 114 In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden die Wörter « vom Generalsekretär oder vom Leiter
Verwaltung gewährt, dem er diese Befugnis übertragen hat » durch die Wörter « vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten gewährt » und die Wörter « dem Generalsekretär » durch die Wörter « dem Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 115 Artikel 9 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 116 In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter «
Generalsekretär » durch die Wörter «
Präsident des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 117 In Artikel 52 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2001, werden die Wörter « den Generalsekretär » durch die Wörter « den Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 118 Artikel 55 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 55 - Die Zurdispositionstellung von Bediensteten wird von folgenden Personen ausgesprochen:
- von Uns für Bedienstete
Stufe 1 und vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten für Bedienstete
Stufen B, C und D, die wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes zur Disposition gestellt werden, 2.vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten für Bedienstete, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt werden. » Art. 119 In Artikel 60 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « des Generalsekretärs » durch die Wörter « des Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 120 In Artikel 64 desselben Erlasses werden die Wörter « vom Generalsekretär oder vom Leiter
Verwaltung, dem er diese Befugnis übertragen hat, » durch die Wörter « vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten » ersetzt. Art. 121 Artikel 69 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « seines Ministeriums » werden durch die Wörter « seines föderalen öffentlichen Dienstes » ersetzt.2. Die Wörter «
Generalsekretär » werden durch die Wörter «
Präsident des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 122 In Artikel 70 desselben Erlasses werden die Wörter «
Generalsekretär » durch die Wörter «
Präsident des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 123 Artikel 75 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter « für alle Ministerien » und die Wörter « jedem Ministerium » durch die Wörter « für alle föderalen öffentlichen Dienste » beziehungsweise die Wörter « jedem föderalen öffentlichen Dienst » ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Wörter « dem Ministerium » und die Wörter « dem Generaldirektor
Ausbildung » durch die Wörter « dem föderalen öffentlichen Dienst » beziehungsweise die Wörter « dem Inhaber
Managementfunktion -1 beim Ausbildungsinstitut
Föderalverwaltung » ersetzt. Art. 124 Artikel 76 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter « in einem Föderalministerium, in einer föderalen wissenschaftlichen Einrichtung oder » durch die Wörter « in einem föderalen öffentlichen Dienst, in einem föderalen öffentlichen Programmierungsdienst und in einem von ihm abhängenden Dienst und in » ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Wörter « auf eine Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren » durch die Wörter « auf eine vergleichende Auswahl » ersetzt.
- In Absatz 3 wird
vierte Gedankenstrich gestrichen. Art. 125 Artikel 84 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter « vom Generalsekretär » durch die Wörter « vom Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Wörter « an den Generalsekretär » durch die Wörter « an den Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 126 In Artikel 85 Nr. 1 desselben Erlasses wird das Wort « Ministerien » durch die Wörter « Föderale öffentliche Dienste » ersetzt. Art. 127 In Artikel 86 Nr. 3 desselben Erlasses wird das Wort « Ministerien » und werden die Wörter « das Ministerium » durch die Wörter « föderale öffentliche Dienste » beziehungsweise die Wörter «
föderale öffentliche Dienst » ersetzt. Art. 128 In Artikel 87 Nr. 1 desselben Erlasses wird das Wort « Ministerien » durch die Wörter « Föderale öffentliche Dienste » ersetzt. Art. 129 In Artikel 88 Nr. 3 desselben Erlasses wird das Wort « Ministerien » und werden die Wörter « das Ministerium » durch die Wörter « föderale öffentliche Dienste » beziehungsweise die Wörter «
föderale öffentliche Dienst » ersetzt. Art. 130 In Artikel 94 desselben Erlasses werden die Wörter «
Ministerien » durch die Wörter «
föderalen öffentlichen Dienste » ersetzt. Art. 131 In Artikel 109 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden die Wörter « des Generalsekretärs » durch die Wörter « des Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 132 In Artikel 129 desselben Erlasses werden die Wörter « des Ständigen Anwerbungssekretariats » durch die Wörter « von SELOR - Auswahlbüro
Föderalverwaltung » ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2002 ALBERT Von Königs wegen:
Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE
Minister des Öffentlichen Dienstes und
Modernisierung
Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
- DEZEMBER 2002 - K"niglicher Erlass zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., K"nig
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund
Artikel 37
und 107 Absatz 2
Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
- März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen "ffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1993; Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom
- Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch das Gesetz vom
- August 1985, den K"niglichen Erlass Nr. 424 vom
- August 1986, die Gesetze vom
- Dezember 1994,
- Dezember 1995,
- Februar 1998 und
- Dezember 2000 und den K"niglichen Erlass vom
- November 2001, des Artikels 100, abgeändert durch den K"niglichen Erlass Nr. 424 vom
- August 1986, die Gesetze vom
- Dezember 1994 und
- März 1999 und das Programmgesetz vom
- Dezember 2001, des Artikels 100bis , eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1994, des Artikels 102, eingefügt durch den K"niglichen Erlass Nr. 424 vom
- August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.Dezember 1995 und
- Dezember 2001, und des Artikels 102bis , eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom
- Dezember 1995 und
- August 2001; Aufgrund des K"niglichen Erlasses vom
- Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 28ter , eingefügt durch den K"niglichen Erlass vom
- November 1982 und ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- November 1998, und des Artikels 108, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- November 1967 und abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- November 1998; Aufgrund des K"niglichen Erlasses vom
- Februar 1991 zur Festlegung
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 3, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- August 1997; Aufgrund des K"niglichen Erlasses vom
- November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- Juni 2002, des Artikels 12, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999, des Artikels 15, des Artikels 28, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999, des Artikels 31, des Artikels 33, des Artikels 34, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999, des Artikels 35, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999 und abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Juni 2002, des Artikels 36, des Artikels 56, des Artikels 57, des Artikels 60, des Artikels 63, des Artikels 64, des Artikels 117, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- Juli 2000, des Artikels 128, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999, des Artikels 130, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999, des Artikels 131, des Artikels 132, des Artikels 152, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Juni 2002, und des Artikels 153, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Juni 2002; In
Erwägung, dass aufgrund
Ausdehnung des umstandsbedingten Urlaubs für Bedienstete und
Aufhebung
Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes die Artikel 28ter und 108 des K"niglichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten abgeändert werden müssen; In
Erwägung, dass
K"nigliche Erlass vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten den neuesten Entwicklungen im Bereich Mutterschutz angepasst werden muss aufgrund
Europäischen Sozialcharta, insbesondere des Artikels 8 § 3 über die Vergütung
Stillpausen, und aufgrund des Übereinkommens Nr. 183
Internationalen Arbeitsorganisation über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, insbesondere des Artikels 10 zur Einführung eines Rechts auf Stillpausen; Aufgrund
Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Mai 2002; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Juli 2002; Aufgrund des Protokolls Nr. 428 des Ausschusses
f"
alen, gemeinschaftlichen und regionalen "ffentlichen Dienste vom
- Juli 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von h"chstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.001/1 des Staatsrates vom
- September 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Beschäftigung und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des K"niglichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten Artikel 1 - In Artikel 28ter § 1 Absatz 3 Nr. 3 des K"niglichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten, eingefügt durch den K"niglichen Erlass vom
- November 1982 und ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- November 1998, werden die W"rter « in den Artikeln 15 und 20 » durch die W"rter « in den Artikeln 15, 15bis und 20 » ersetzt. Art. 2 - In Artikel 108 desselben Erlasses, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- November 1967 und abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- November 1998, wird Nr. 1 aufgehoben. KAPITEL II - Abänderung des K"niglichen Erlasses vom
- Februar 1991 zur Festlegung
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen Art. 3 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 Buchstabe b) des K"niglichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom 8. August 1997, wird wie folgt ergänzt: « -
in Anwendung von Artikel 30 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge gewährten Abwesenheitstage. » KAPITEL III - Abänderung des K"niglichen Erlasses vom
- November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Art. 4 - Artikel 1 des K"niglichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse vom
- Mai 1999 und
- Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 2 Nr.3 wird aufgehoben.
- Paragraph 3 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: «
- umstandsbedingten Urlaub, mit Ausnahme des in Artikel 15bis erwähnten Urlaubs, ».
- Paragraph 3 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: «
- Aufnahmeurlaub, sofern das Personalmitglied die Bestimmungen von Artikel 30 § 3 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge nicht wahrgenommen hat, ».
- Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: « 10.Stillpausen. » Art. 5 - Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999, wird wie folgt ergänzt: « Für die Berechnung
Dauer des Jahresurlaubs,
dem durch Arbeitsvertrag eingestellten Personal gewährt wird, werden die Zeiträume
Abwesenheit wegen Vaterschafts- und Adoptionsurlaub,
durch Artikel 30 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gewährt wird, als Zeiträume aktiven Dienstes im Sinne von Absatz 1 berücksichtigt. » Art. 6 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 12 aufgehoben. Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15bis - Ein umstandsbedingter Urlaub wird ebenfalls für die Entbindung
Ehegattin oder
Person, mit
Bedienstete zum Zeitpunkt
Entbindung zusammenlebt, gewährt.
in vorliegendem Artikel erwähnte Urlaub beträgt zehn Werktage und wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. » Art. 8 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - Auf Antrag weiblicher Bediensteter wird
Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit nach
achten Woche um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer
Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab
siebten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab
neunten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor
Entbindung gearbeitet haben. Folgende Abwesenheiten werden Werktagen gleichgesetzt, die über den postnatalen Urlaub hinaus übertragen werden k"nnen:
- Jahresurlaub, 2.in Artikel 14 erwähnte Feiertage,
- in den Artikeln 15 und 20 erwähnte Urlaubsarten, 4.Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art,
- Abwesenheiten wegen Krankheit, mit Ausnahme
in Artikel 26 erwähnten Abwesenheiten.» Art. 9 - In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die W"rter « in Anwendung
Artikel 42und 43 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit » durch die W"rter « in Anwendung
Artikel 42und 43 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit und des Artikels 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte
Arbeitszeitgestaltung im "ffentlichen Sektor » ersetzt. Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Erlasses werden die W"rter « am Entbindungsdatum » und die W"rter « zu diesem Zeitpunkt » gestrichen. Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Muss das Neugeborene während mindestens acht Wochen ab
Geburt in
Pflegeanstalt bleiben, k"nnen weibliche Bedienstete jedoch die Verlängerung des postnatalen Urlaubs, auf den sie aufgrund von Artikel 28 Anrecht haben, bis zu dem Zeitpunkt aussetzen, an dem das Neugeborene nach Hause kommt. Zu diesem Zweck übermitteln weibliche Bedienstete
Beh"rde,
sie unterstehen, folgende Unterlagen: 1. zum Zeitpunkt
Wiederaufnahme
Arbeit eine Bescheinigung
Pflegeanstalt, aus
hervorgeht, dass das Neugeborene seit mindestens acht Wochen in
Pflegeanstalt aufgenommen ist, 2.zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Verlängerung des postnatalen Urlaubs beantragen, eine Bescheinigung
Pflegeanstalt, mit
das Datum bestätigt wird, an dem das Neugeborene die Pflegeanstalt verlässt. Weibliche Bedienstete behalten ihr Anrecht auf die ausgesetzte Verlängerung des postnatalen Urlaubs, auch wenn das Kind innerhalb eines Jahres nach seiner Geburt stirbt. » Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33ter - § 1 - Weibliche Bedienstete haben bis zu sieben Monaten nach
Geburt ihres Kindes Anrecht auf Freistellung zum Stillen ihres Kindes und/oder zum Abpumpen
Milch. Unter aussergew"hnlichen, mit dem Gesundheitszustand des Kindes verbundenen Umständen, die durch ärztliches Attest bescheinigt werden, kann
gesamte Zeitraum, während dessen weibliche Bedienstete Recht auf Stillpausen haben, um h"chstens zwei Monate verlängert werden. § 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Weibliche Bedienstete, die pro Arbeitstag vier Stunden oder mehr arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf eine Pause. Weibliche Bedienstete, die pro Arbeitstag mindestens siebeneinhalb Stunden arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf zwei Pausen. Haben die Bediensteten im Laufe des Arbeitstages Anrecht auf zwei Pausen, k"nnen sie diese zusammen oder getrennt in Anspruch nehmen. Die Dauer
Stillpause(n) ist in
Dauer
Leistungen des Arbeitstages einbegriffen. Die Bediensteten müssen mit
Beh"rde,
sie unterstehen, den/die Zeitpunkt(
- e)vereinbaren, an denen sie die Stillpause(
- n)nehmen k"nnen. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Stillpausen unmittelbar vor oder nach den in
Arbeitsordnung vorgesehenen Ruhezeiten zu nehmen. § 3 - Weibliche Bedienstete, die Stillpausen in Anspruch nehmen m"chten, setzen die Beh"rde,
sie unterstehen, zwei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, diese Beh"rde nimmt auf Antrag
Betreffenden eine kürzere Frist an. Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt. Das Stillen wird ab Beginn
Ausübung des Rechts auf Stillpausen nach Wahl
weiblichen Bediensteten entweder anhand einer Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und Familie, O.N.E. oder Kind en Gezin) oder anhand eines ärztlichen Attests nachgewiesen. Danach übermitteln die Bediensteten jeden Monat an dem Datum, an dem das Recht auf Stillpausen zum ersten Mal wahrgenommen worden ist,
Beh"rde,
sie unterstehen, eine Bescheinigung oder ein ärztliches Attest. » Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom 26. Mai 1999, werden die W"rter « nach
Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die W"rter « nach
Geburt oder Adoption eines Kindes oder nach
Unterbringung eines Kindes in einer Aufnahmefamilie im Rahmen
Aufnahmepolitik » ersetzt. Art. 14 - In Artikel 35 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999 und abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Juni 2002, werden die W"rter «
Urlaub darf nicht in Monate aufgeteilt werden. » durch die W"rter « Auf Antrag
Bediensteten kann
Vollzeiturlaub in Monate aufgeteilt werden.
Halbzeiturlaub darf nicht in Monate aufgeteilt werden. » ersetzt. Art. 15 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Situation, die sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung eines Minderjährigen in einer Aufnahmefamilie ergibt, und die Pflegevormundschaft einer Adoption gleichgesetzt. » Art. 16 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Erlasses werden die W"rter « Amtsenthebung im Interesse des Dienstes oder » gestrichen. Art. 17 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 60 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 19 - Kapitel IX Abschnitt 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom 5. September 2002, wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 117 desselben Erlasses, abgeändert durch die K"niglichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.2. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Bedienstete, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden Artikels teilzeitig unterbrechen, beziehen vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage,
en H"he wie folgt festgelegt wird: 1.86,32 EUR für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Fünftel verkürzen,
- 215,80 EUR für Bedienstete, die ihre Leistungen um die Hälfte verkürzen.» Art. 21 - In Artikel 128 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999, werden die W"rter « muss die Verwaltung » durch die W"rter « kann die Verwaltung » ersetzt. Art. 22 - Die Artikel 130, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Mai 1999, 131 und 132 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 23 - In Artikel 152 desselben Erlasses, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Juni 2002, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 folgender Absatz eingefügt: « Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des K"niglichen Erlasses vom
- Dezember 2002 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre Laufbahn für ein Drittel oder ein Viertel ihrer normalen Leistungen wegen Palliativpflege oder medizinischen Beistands unterbrochen haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. » Art. 24 - In Artikel 153 desselben Erlasses, abgeändert durch den K"niglichen Erlass vom
- Juni 2002, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende Absätze eingefügt: « Für Bedienstete, die vor dem
- Januar 2002 ihre Laufbahn wegen Palliativpflege unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 117 § 1 erwähnten H"chstzeiträume je nach Umstand angerechnet. Für Bedienstete, die vor dem
- Januar 2002 ihre Laufbahn wegen medizinischen Beistands unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 117 § 2 erwähnten H"chstzeiträume je nach Umstand angerechnet. » KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Ver"ffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme
Artikel 1, 3, 4 Nr.
2, 3 und 4, 5, 6, 7 und 12, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, und mit Ausnahme
Artikel 20, 21 und 22, die mit 1.Januar 2002 wirksam werden.
Die Artikel 6 und 7 sind nur insofern anwendbar, als die Entbindung nach In-Kraft-Treten dieser Artikel stattgefunden hat. Art. 26 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2002 ALBERT Von K"nigs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung Frau L. ONKELINX
Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 septembre 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE