Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming
instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming
instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van hoofdstuk I, afdeling 6, van het koninklijk besluit van 5 september 2002Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 05/09/2002 pub. 23/10/2002 numac 2002000643 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging inzonderheid van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen sluiten houdende hervorming van de loopbaan van sommige ambtenaren in de Rijksbesturen, - van het koninklijk besluit van 12 december 2002Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 12/12/2002 pub. 25/12/2002 numac 2002002290 bron federale overheidsdienst personeel en organisatie Koninklijk besluit houdende wijzigingen van diverse reglementaire bepalingen betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen. sluiten houdende wijzigingen van diverse reglementaire bepalingen betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van hoofdstuk I, afdeling 6, van het koninklijk besluit van 5 september 2002Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 05/09/2002 pub. 23/10/2002 numac 2002000643 bron ministerie van binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging inzonderheid van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen sluiten houdende hervorming van de loopbaan van sommige ambtenaren in de Rijksbesturen; - van het koninklijk besluit van 12 december 2002Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 12/12/2002 pub. 25/12/2002 numac 2002002290 bron federale overheidsdienst personeel en organisatie Koninklijk besluit houdende wijzigingen van diverse reglementaire bepalingen betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen. sluiten houdende wijzigingen van diverse reglementaire bepalingen betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 7 september 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 5. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Reform
Laufbahn bestimmter Bediensteten
Staatsverwaltungen ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund
und 107 Absatz 2
Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
September 1969,
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Dezember 1970, 23.September 1971,
Juni 1998, des Artikels 23, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Besoldung
Personen, die an
Ausbildung und Fortbildung des Staatspersonals mitwirken, insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder
Ministerien, insbesondere des Artikels 1, des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Ministerien, insbesondere des Artikels 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung
Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten
Personalmitglieder
Ministerien, insbesondere des Artikels 1 und des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Naturalbezüge
Hausmeister bei den verschiedenen Ministerien und Einrichtungen, die zu diesen Ministerien gehören, insbesondere des Artikels 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung
Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds
Ministerien, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Januar 1984,
November 1998, und des Artikels 51; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Ministerien, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Ministerien, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Staatsverwaltungen, die eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestanden haben, insbesondere
Juli 1978 zur Regelung
Gewährung einer Zulage für die Vertretung des Hausmeisters während des Jahresurlaubs an Personen, die nicht
Verwaltung angehören, insbesondere des Artikels 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere
April 1991 zur Gewährung einer Zweisprachigkeitsprämie an das Personal
Staatsverwaltungen, insbesondere des Artikels 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung
Gehaltstabellen
gemeinsamen Dienstgrade mehrerer Ministerien, insbesondere
bis 6, 10 bis 21 und 32 bis 35,
Juli 2000, des Artikels 42, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Juni 1996 und
Ministerien, insbesondere
November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 7, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
und 76,
bis 88, des Artikels 94, des Artikels 109, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Entlassung
Staatsbediensteten wegen Berufsuntauglichkeit, insbesondere des Artikels 3, des Artikels 10 und des Artikels 15; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Oktober 1999 zur Gewährung einer Zulage an die mit
Entwicklung von Projekten in bestimmten öffentlichen Diensten beauftragten Personalmitglieder, insbesondere des Artikels 1 und des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 4, des Artikels 10 und
bis 16; In
Erwägung, dass die Kopernikus-Reform zum Ziel hat, den föderalen öffentlichen Dienst zu einer dynamischen Organisation umzugestalten, die nicht nur bessere Dienste für ihre Benutzer anbietet, sondern auch ein besserer Arbeitgeber sein will; In
Erwägung, dass eine radikale Änderung
Orientierung in
Personalpolitik einer
Pfeiler dieser Reform ist und dass die Modernisierung
Laufbahn
Staatsbediensteten ein grundlegender Bestandteil davon ist; In
Erwägung, dass es nötig ist, die statutarischen Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbediensteten
Umwandlung
Ministerien in föderale öffentliche Dienste,
Ersetzung
Verwaltungsleiter durch Inhaber von Managementfunktionen,
Fusion
ehemaligen Stufen 4 und 3,
Ersetzung
Stufen 4, 3, 2 und 2+ durch die neuen Stufen D, C und B und
Einführung von Kompetenzmessungen, an die bestimmte Beförderungen gebunden sein werden, anzupassen; Aufgrund
Stellungnahmen des Finanzinspektors vom
Einverständnisse des Ministers des Haushalts vom
föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und
Modernisierung
Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Verwaltungsbestimmungen (...) Abschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Art. 113 In Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Generalsekretär » durch die Wörter «
Präsident des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 114 In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden die Wörter « vom Generalsekretär oder vom Leiter
Verwaltung gewährt, dem er diese Befugnis übertragen hat » durch die Wörter « vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten gewährt » und die Wörter « dem Generalsekretär » durch die Wörter « dem Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 115 Artikel 9 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 116 In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter «
Generalsekretär » durch die Wörter «
Präsident des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 117 In Artikel 52 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Stufe 1 und vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten für Bedienstete
Stufen B, C und D, die wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes zur Disposition gestellt werden, 2.vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten für Bedienstete, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt werden. » Art. 119 In Artikel 60 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « des Generalsekretärs » durch die Wörter « des Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 120 In Artikel 64 desselben Erlasses werden die Wörter « vom Generalsekretär oder vom Leiter
Verwaltung, dem er diese Befugnis übertragen hat, » durch die Wörter « vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten » ersetzt. Art. 121 Artikel 69 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « seines Ministeriums » werden durch die Wörter « seines föderalen öffentlichen Dienstes » ersetzt.2. Die Wörter «
Generalsekretär » werden durch die Wörter «
Präsident des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 122 In Artikel 70 desselben Erlasses werden die Wörter «
Generalsekretär » durch die Wörter «
Präsident des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 123 Artikel 75 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Ausbildung » durch die Wörter « dem föderalen öffentlichen Dienst » beziehungsweise die Wörter « dem Inhaber
Managementfunktion -1 beim Ausbildungsinstitut
Föderalverwaltung » ersetzt. Art. 124 Artikel 76 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
vierte Gedankenstrich gestrichen. Art. 125 Artikel 84 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
föderale öffentliche Dienst » ersetzt. Art. 128 In Artikel 87 Nr. 1 desselben Erlasses wird das Wort « Ministerien » durch die Wörter « Föderale öffentliche Dienste » ersetzt. Art. 129 In Artikel 88 Nr. 3 desselben Erlasses wird das Wort « Ministerien » und werden die Wörter « das Ministerium » durch die Wörter « föderale öffentliche Dienste » beziehungsweise die Wörter «
föderale öffentliche Dienst » ersetzt. Art. 130 In Artikel 94 desselben Erlasses werden die Wörter «
Ministerien » durch die Wörter «
föderalen öffentlichen Dienste » ersetzt. Art. 131 In Artikel 109 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden die Wörter « des Generalsekretärs » durch die Wörter « des Präsidenten des Direktionsausschusses » ersetzt. Art. 132 In Artikel 129 desselben Erlasses werden die Wörter « des Ständigen Anwerbungssekretariats » durch die Wörter « von SELOR - Auswahlbüro
Föderalverwaltung » ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2002 ALBERT Von Königs wegen:
Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE
Minister des Öffentlichen Dienstes und
Modernisierung
Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund
und 107 Absatz 2
Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 28ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Erwägung, dass aufgrund
Ausdehnung des umstandsbedingten Urlaubs für Bedienstete und
Aufhebung
Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes die Artikel 28ter und 108 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten abgeändert werden müssen; In
Erwägung, dass
Königliche Erlass vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten den neuesten Entwicklungen im Bereich Mutterschutz angepasst werden muss aufgrund
Europäischen Sozialcharta, insbesondere des Artikels 8 § 3 über die Vergütung
Stillpausen, und aufgrund des Übereinkommens Nr. 183
Internationalen Arbeitsorganisation über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, insbesondere des Artikels 10 zur Einführung eines Rechts auf Stillpausen; Aufgrund
Stellungnahme des Finanzinspektors vom
föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Beschäftigung und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten Artikel 1 - In Artikel 28ter § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
Staatsbediensteten, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen Art. 3 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung
individuellen finanziellen Rechte
in den Ministerien durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, wird wie folgt ergänzt: « -
in Anwendung von Artikel 30 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Dauer des Jahresurlaubs,
dem durch Arbeitsvertrag eingestellten Personal gewährt wird, werden die Zeiträume
Abwesenheit wegen Vaterschafts- und Adoptionsurlaub,
durch Artikel 30 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gewährt wird, als Zeiträume aktiven Dienstes im Sinne von Absatz 1 berücksichtigt. » Art. 6 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Nummern 2 und 12 aufgehoben. Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15bis - Ein umstandsbedingter Urlaub wird ebenfalls für die Entbindung
Ehegattin oder
Person, mit
Bedienstete zum Zeitpunkt
Entbindung zusammenlebt, gewährt.
in vorliegendem Artikel erwähnte Urlaub beträgt zehn Werktage und wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. » Art. 8 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - Auf Antrag weiblicher Bediensteter wird
Mutterschaftsurlaub in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit nach
achten Woche um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer
Dauer des Zeitraums entspricht, während dessen sie ab
siebten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab
neunten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird, weiter gearbeitet haben. Im Falle einer Frühgeburt wird dieser Zeitraum um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des siebentägigen Zeitraums vor
Entbindung gearbeitet haben. Folgende Abwesenheiten werden Werktagen gleichgesetzt, die über den postnatalen Urlaub hinaus übertragen werden können:
in Artikel 26 erwähnten Abwesenheiten.» Art. 9 - In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anwendung
März 1971 über die Arbeit » durch die Wörter « in Anwendung
März 1971 über die Arbeit und des Artikels 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor » ersetzt. Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « am Entbindungsdatum » und die Wörter « zu diesem Zeitpunkt » gestrichen. Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Muss das Neugeborene während mindestens acht Wochen ab
Geburt in
Pflegeanstalt bleiben, können weibliche Bedienstete jedoch die Verlängerung des postnatalen Urlaubs, auf den sie aufgrund von Artikel 28 Anrecht haben, bis zu dem Zeitpunkt aussetzen, an dem das Neugeborene nach Hause kommt. Zu diesem Zweck übermitteln weibliche Bedienstete
Behörde,
sie unterstehen, folgende Unterlagen: 1. zum Zeitpunkt
Wiederaufnahme
Arbeit eine Bescheinigung
Pflegeanstalt, aus
hervorgeht, dass das Neugeborene seit mindestens acht Wochen in
Pflegeanstalt aufgenommen ist, 2.zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Verlängerung des postnatalen Urlaubs beantragen, eine Bescheinigung
Pflegeanstalt, mit
das Datum bestätigt wird, an dem das Neugeborene die Pflegeanstalt verlässt. Weibliche Bedienstete behalten ihr Anrecht auf die ausgesetzte Verlängerung des postnatalen Urlaubs, auch wenn das Kind innerhalb eines Jahres nach seiner Geburt stirbt. » Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33ter - § 1 - Weibliche Bedienstete haben bis zu sieben Monaten nach
Geburt ihres Kindes Anrecht auf Freistellung zum Stillen ihres Kindes und/oder zum Abpumpen
Milch. Unter aussergewöhnlichen, mit dem Gesundheitszustand des Kindes verbundenen Umständen, die durch ärztliches Attest bescheinigt werden, kann
gesamte Zeitraum, während dessen weibliche Bedienstete Recht auf Stillpausen haben, um höchstens zwei Monate verlängert werden. § 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Weibliche Bedienstete, die pro Arbeitstag vier Stunden oder mehr arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf eine Pause. Weibliche Bedienstete, die pro Arbeitstag mindestens siebeneinhalb Stunden arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf zwei Pausen. Haben die Bediensteten im Laufe des Arbeitstages Anrecht auf zwei Pausen, können sie diese zusammen oder getrennt in Anspruch nehmen. Die Dauer
Stillpause(n) ist in
Dauer
Leistungen des Arbeitstages einbegriffen. Die Bediensteten müssen mit
Behörde,
sie unterstehen, den/die Zeitpunkt(
Arbeitsordnung vorgesehenen Ruhezeiten zu nehmen. § 3 - Weibliche Bedienstete, die Stillpausen in Anspruch nehmen möchten, setzen die Behörde,
sie unterstehen, zwei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, diese Behörde nimmt auf Antrag
Betreffenden eine kürzere Frist an. Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt. Das Stillen wird ab Beginn
Ausübung des Rechts auf Stillpausen nach Wahl
weiblichen Bediensteten entweder anhand einer Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und Familie, O.N.E. oder Kind en Gezin) oder anhand eines ärztlichen Attests nachgewiesen. Danach übermitteln die Bediensteten jeden Monat an dem Datum, an dem das Recht auf Stillpausen zum ersten Mal wahrgenommen worden ist,
Behörde,
sie unterstehen, eine Bescheinigung oder ein ärztliches Attest. » Art. 13 - In Artikel 34 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, werden die Wörter « nach
Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « nach
Geburt oder Adoption eines Kindes oder nach
Unterbringung eines Kindes in einer Aufnahmefamilie im Rahmen
Aufnahmepolitik » ersetzt. Art. 14 - In Artikel 35 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Urlaub darf nicht in Monate aufgeteilt werden. » durch die Wörter « Auf Antrag
Bediensteten kann
Vollzeiturlaub in Monate aufgeteilt werden.
Halbzeiturlaub darf nicht in Monate aufgeteilt werden. » ersetzt. Art. 15 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Situation, die sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung eines Minderjährigen in einer Aufnahmefamilie ergibt, und die Pflegevormundschaft einer Adoption gleichgesetzt. » Art. 16 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Amtsenthebung im Interesse des Dienstes oder » gestrichen. Art. 17 - Artikel 57 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 60 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 19 - Kapitel IX Abschnitt 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 117 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.2. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Bedienstete, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden Artikels teilzeitig unterbrechen, beziehen vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage,
en Höhe wie folgt festgelegt wird: 1.86,32 EUR für Bedienstete, die ihre Leistungen um ein Fünftel verkürzen,
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre Laufbahn für ein Drittel oder ein Viertel ihrer normalen Leistungen wegen Palliativpflege oder medizinischen Beistands unterbrochen haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. » Art. 24 - In Artikel 153 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
2, 3 und 4, 5, 6, 7 und 12, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, und mit Ausnahme
Die Artikel 6 und 7 sind nur insofern anwendbar, als die Entbindung nach In-Kraft-Treten dieser Artikel stattgefunden hat. Art. 26 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung Frau L. ONKELINX
Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 september 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.