stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 5 tot 9, 14 tot 22, 38 tot 41, 59 tot 63, 100 tot 103, 132, 143 tot 146 en 171 tot 181 van de programmawet van 8 april 2003Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 08/04/2003 pub. 23/10/2009 numac 2009000702 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet type programmawet prom. 08/04/2003 pub. 17/04/2003 numac 2003021093 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 5 tot 9, 14 tot 22, 38 tot 41, 59 tot 63, 100 tot 103, 132, 143 tot 146 en 171 tot 181 van de programmawet van 8 april 2003Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 08/04/2003 pub. 23/10/2009 numac 2009000702 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet type programmawet prom. 08/04/2003 pub. 17/04/2003 numac 2003021093 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 8 september
Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird der Satz « Jeder Sozialversicherte darf nur einen einzigen Sozialausweis besitzen.» gestrichen. 2.
Absatz 3 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: « 2. ersten und zweiten Vornamen, ». 3.
Absatz 3 wird Nr.3 aufgehoben. 4.
Absatz 3 Nr.8 werden die Wörter « und Ablauf » gestrichen.
erwähnten Sozialausweis oder die
is erwähnte Berufskarte ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für den er ermächtigt worden ist, benutzt. » Art. 7 -
desselben Erlasses werden die Wörter « von vierhundert Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « von vierhundert Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt. Art. 8 -
desselben Erlasses werden die Wörter « von tausend Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « von tausend Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt. Art. 9 - Die Artikel 5 bis 8 treten am 1. Mai 2003
Kraft. Karten, die vor diesem Datum ausgegeben wurden, bleiben jedoch gültig bis zum Ablauf der Gültigkeit der Karte. (...) KAPITEL VI - Abänderung des LIKIV-Gesetzes Art. 14 - Artikel 25 des am
werden die Wörter « Nahrungsmittel ausgeschlossen » durch die Wörter « und einschliesslich der Nahrung, die im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags nicht berücksichtigt wird » ersetzt.2.
wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: Folgende Kosten werden nicht als Mehrkosten angesehen:
des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte Zuschläge, d) Zuschläge auf die
Anwendung der Gesundheitspflegepflichtversicherungsvorschriften festgelegten Preise und Honorare.» Art. 15 - Artikel 29ter Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « Die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen ist, was die Gruppen von Produkten betrifft, die der König
Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 bestimmt, beauftragt: 1. Vorschläge
Bezug auf ihre Erstattungsmodalitäten zu machen, 2.Vorschläge
Bezug auf besondere Erstattungsmodalitäten zu machen, wenn die Produkte an die Begünstigten vermietet werden, 3. dem Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln
Bezug auf das Verzeichnis der Leistungen zu machen.» Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Das Verzeichnis der
Absatz 1 Nr.4 erwähnten Leistungen
Bezug auf Bandagen, Orthesen und extrakorporale Prothesen, für die der König die Gruppen von Produkten bestimmt, wird auf der Grundlage von Zulassungskriterien
Bezug auf Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und sozialer Art festgelegt. Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen diese Zulassungskriterien und das Verfahren, das von Betrieben, die die Aufnahme eines Produkts
beziehungsweise die Streichung eines Produkts von der Liste der erstattungsfähigen Produkte oder eine Änderung der Liste beantragen, befolgt werden muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden müssen. » 2.
früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter « unter den
vorgesehenen Bedingungen » durch die Wörter « unter den
den Paragraphen 2 und 2bis vorgesehenen Bedingungen » ersetzt.3.
is Absatz 1 werden die Wörter « was die
Absatz 1 Nr.4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen betrifft » durch die Wörter « was die Gruppen von Produkten betrifft, die Er
Ausführung von § 1 Absatz 3 bestimmt hat » ersetzt. Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: « Was die vom König
Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 bestimmten Gruppen von Produkten betrifft, konsultiert der Dienst vorab die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen. » Art. 18 - Artikel 165 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « der abgegebenen Arzneimittel, » und den Wörtern « Datum dieser Abgabe » die Wörter « der
2. Im selben Absatz werden die Wörter « des Apothekers » durch die Wörter « der Apotheke » ersetzt.3.
Absatz 9 erster Satz werden zwischen den Wörtern « die Erstattung der verschriebenen Arzneimittel » und den Wörtern « sowie einerseits die Organisation der Kontrolle » die Wörter « , von Muttermilch, Diätkost zu medizinischen Zwecken, parenteraler Nahrung und medizinischen Hilfsmitteln ausser denjenigen, die
4.
Absatz 11 werden zwischen den Wörtern « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, » und den Wörtern «
welchen Fällen und unter welchen Bedingungen » die Wörter « der ab dem Jahr 2001 wirksam ist, » eingefügt. Art. 19 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der vorerwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem
-Kraft-Tretens von Artikel 16 für die Gruppen von Produkten fest, die Er bestimmt. KAPITEL VII - Abänderung der grundlegenden Rechtsvorschriften im Bereich der Einrichtungen für soziale Sicherheit (...) Art. 38 - Artikel 177 Absatz 3 des am
haber von Managementfunktionen, die mit der Leitung des
stituts beauftragt sind. Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des Allgemeinen Ausschusses nach Vorschlag des Generalverwalters die
haber von Managementfunktionen, die die
Absatz 2 erwähnten Dienste leiten, und gegebenenfalls die anderen
haber von Managementfunktionen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut und das Verfahren zur Bestimmung der
haber von Managementfunktionen. » Art. 39 - Artikel 180 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 180 - Das Personal der Hilfskasse für Kranken- und
validenversicherung wird vom
haber einer Managementfunktion, der mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, geleitet; ihm steht ein Beigeordneter bei. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut und das Verfahren zur Bestimmung der im vorliegenden Artikel erwähnten Beamten. » Art. 40 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « leitende Beamte » und « leitenden Beamten » jeweils durch die Wörter «
haber einer Managementfunktion » und die Wörter « beigeordneten leitenden Beamten » durch das Wort « Beigeordneten » ersetzt. Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit
3 des Konkursgesetzes vom
dividuelle Konto, » eingefügt. Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ergänzt: « Die Konkursverwalter arbeiten gemäss den
Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Modalitäten aktiv und vorrangig an der Feststellung des Betrags der Schuldforderungen mit, die von den Arbeitnehmern des
Konkurs geratenen Unternehmens angegeben werden. » Art. 61 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Spätestens drei Tage vor der Sitzung, die für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bestimmt worden ist, müssen die Konkursverwalter jedem Arbeitnehmer, der eine Schuldforderung eingereicht hat, eine Stellungnahme übermitteln,
der die Gründe für die prinzipielle Bestreitung der angemeldeten Schuldforderung beziehungsweise ein mit Gründen versehener Vorschlag zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen Betrags der Schuldforderung angegeben ist. Die Stellungnahme oder der Vorschlag wird vom Konkursrichter mit einem Sichtvermerk versehen. » Art. 62 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Ausser bei anders lautender Mitteilung des betreffenden Arbeitnehmers, die spätestens bei der Sitzung für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen zu erfolgen hat, wird der Vorschlag zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen Betrags der Schulforderung, so wie
Absatz 2 vorgesehen, angenommen für den Teil, der im Protokoll über die Prüfung der Schuldforderungen aufgenommen ist. » Art. 63 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Konkursverwalter lassen die Schuldforderungen der Arbeitnehmer des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen vorläufigen Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer zukommen. » (...) KAPITEL XII - Abänderung des Gesetzes vom
desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « gegebenenfalls
der Auftragsbekanntmachung anzuführen sind. » und den Wörtern « Ausser bei anders lautender Bestimmung im Sonderlastenheft » die Wörter « Die Vergabekriterien müssen sich auf den Gegenstand des Auftrags beziehen und zum Beispiel Qualität der Ware oder der Leistungen, Preis, technischer Wert, ästhetischer und funktioneller Charakter, Umwelteigenschaften, soziale und ethische Erwägungen, Nutzungskosten, Rentabilität, Kundendienst und technischen Beistand, Lieferdatum und Liefer- oder Ausführungsfrist betreffen. » eingefügt. Art. 102 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18bis - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Bedingungen
Bezug auf die Ausführung der Aufträge auferlegen, die es ermöglichen, soziale und ethische Zielsetzungen, die Verpflichtung, Massnahmen zur Ausbildung von Arbeitslosen oder Jugendlichen zu ergreifen, oder die Verpflichtung, im Wesentlichen die Bestimmungen der Basisabkommen der
ternationalen Arbeitsorganisation einzuhalten,
sofern diese nicht bereits im Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten angewendet werden, zu berücksichtigen. § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Teilnahme an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag, der nicht den Verpflichtungen unterliegt, die auf Europäische Richtlinien oder
ternationale Rechtsakte im Bereich öffentliche Aufträge gegründet sind, beschützten Werkstätten oder Unternehmen für soziale Wiedereingliederung vorbehalten. Unter beschützten Werkstätten sind Betriebe zu verstehen, deren Arbeitnehmer
der Mehrheit aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können. Unter Unternehmen für soziale Wiedereingliederung sind Unternehmen zu verstehen, die die Bedingungen von Artikel 59 des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen oder ähnliche Bedingungen im Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten erfüllen. » Art. 103 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « 18 und 19 » durch die Wörter « 18, 18bis und 19 » ersetzt. (...) TITEL VII - Sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben Art. 132 -
Dezember 2001 über die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben, werden die Wörter « binnen einer Frist von einem Jahr nach
-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « spätestens am
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind nur Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen durchschnittlich nicht mehr als 25 EUR pro Stunde verlieren kann.
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind nur Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann. » Art. 144 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text Paragraph 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Im Rahmen des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz wird ein Fonds der Kommission für Glücksspiele eingerichtet. Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der
erwähnten Abgaben, die die
haber von A-, B-, C- und E-Lizenzen als Beitrag zu den Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und deren Sekretariat zahlen. » Art. 145 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Abgesehen vom Gebrauch von Kredit- und Debetkarten
Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist es verboten, Spielern oder Wettern Darlehen oder Kredite
gleich welcher Form zu gewähren oder ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschliessen im Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes. Eine Verrichtung, deren Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr beläuft, muss anhand einer Kredit- oder Debetkarte erfolgen. » Art. 146 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « Artikel 81 bis 87 » beziehungsweise « Artikeln 81 bis 87 » durch die Wörter « Artikel 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » beziehungsweise « Artikeln 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » ersetzt. Art. 172 -
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden nach den Wörtern « ab der Billigung des Jahresabschlusses » die Wörter « und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres » eingefügt. Art. 173 -
3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Artikel 108 bis 121 » durch die Wörter « Artikel 108 bis 119 und 121 » ersetzt. Art. 174 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 128 - Geschäftsführer und Verwalter und mit der Geschäftsführung einer Niederlassung
Belgien beauftragte Personen, die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, 83 Nr. 1, 95 und 96 verstossen, werden mit einer Geldstrafe von fünfzig Euro bis zu zehntausend Euro belegt. Erfolgt der Verstoss gegen diese Bestimmungen
betrügerischer Absicht, so können sie ferner mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder mit beiden Strafen zusammen belegt werden. » Art. 175 -
dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 129 ein neues Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: « KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ». Art. 176 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 129bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 129bis - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann Gesellschaften, die der
den Artikeln 83 Nr. 2, 98, 100, 120 beziehungsweise 193 erwähnten Verpflichtung zur Hinterlegung des Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder der Unterlagen, die gleichzeitig hinterlegt werden müssen, binnen sieben Monaten nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das diese Unterlagen sich beziehen, nicht nachgekommen sind, eine Geldstrafe auferlegen, unbeschadet des Rechts der betreffenden Gesellschaft, schriftlich und rechtzeitig höhere Gewalt geltend zu machen und nachzuweisen. § 2 - Die Höhe der
erwähnten Geldstrafe beläuft sich auf zweihundert Euro pro Monat Verzug, wobei jeder angefangene Monat als vollständiger Monat angesehen wird, mit einem Höchstbetrag von tausendzweihundert Euro. Der Betrag der Geldstrafe wird für die
erwähnten kleinen Gesellschaften jedoch auf sechzig Euro pro Monat Verzug gekürzt, mit einem Höchstbetrag von dreihundertsechzig Euro. § 3 - Geschäftsführer und Verwalter einer belgischen Gesellschaft und mit der Geschäftsführung einer Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft
Belgien beauftragte Personen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der aufgrund von § 1 auferlegten Geldstrafen. § 4 - Der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche Eintreibungen zuständige Dienst nimmt mittels Zahlungsbefehl die Eintreibung der geschuldeten Geldstrafen vor gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten der im vorliegenden Artikel erwähnten administrativen Geldstrafen werden vom König festgelegt. » Art. 177 -
Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « und binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Versammlung » und den Wörtern « zusammen mit den anderen durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterlagen » die Wörter « , spätestens aber sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres » eingefügt. Art. 178 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 196 ein neues Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: « KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ». Art. 180 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 196bis - Liquidatoren haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der aufgrund des Artikels 129bis auferlegten Geldstrafen. » Art. 181 - Dieses Kapitel des vorliegenden Gesetzes tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, wobei: - die Artikel 172, 175, 176, 177, 179 und 180 des vorliegenden Gesetzes zum ersten Mal anwendbar sind auf die Hinterlegung der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die nach dem
nern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit E. BOUTMANS Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.