terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Königlichen Erlass, den ich mir erlaube, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Aufteilung der öffentlichen Strasse durch die Einführung eines neuen Konzepts, das heisst eines « Strassenkodex »
nerhalb der Strassenverkehrsordnung, grundlegend zu verändern. Die Mentalität und das Verhalten der verschiedenen Verkehrsteilnehmer sollen dahin gehend geändert werden, dass eine ausgewogene Aufteilung der öffentlichen Strasse gewährleistet wird. Durch diesen neuen Kodex wird ein besserer Schutz und eine höhere Verkehrssicherheit für die so genannten schwächeren Verkehrsteilnehmer erreicht. Die öffentliche Strasse wird nicht mehr nur eine reine Verkehrsfunktion haben und der neue Kodex wird sowohl dem Platz, den Rechten und den Pflichten der verschiedenen Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strasse als auch einer besonderen Voraussetzung zu Gunsten der schwächsten Verkehrsteilnehmer mehr Rechnung tragen. Der Titel des Königlichen Erlasses ist durch die Einfügung der Wörter « und die Benutzung der öffentlichen Strasse » abgeändert worden, wodurch die erweiterte Tragweite der Abänderungen zum Ausdruck kommt. Mit dem Entwurf sollen im Wesentlichen ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Kategorien von Verkehrsteilnehmern gewährleistet und durch die Einführung neuer Konzepte, durch die Erweiterung der bestehenden Definitionen und durch bessere, der Umgebung angepasste Verkehrs- und Fortbewegungsregeln eine grössere Verkehrssicherheit für die schwachen Verkehrsteilnehmer geschaffen werden. Generell wird im gesamten Erlass vom 1. Dezember 1975 der Begriff « Behinderte » durch den respektvolleren Begriff « Personen mit Behinderung » ersetzt. Gutachten des Staatsrates Der Staatsrat ist
seinem Gutachten Nr. 35145/4 vom 26. März 2003 der Ansicht, dass durch Artikel 1 der koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei dem König die Befugnis übertragen wird, die allgemeinen Verordnungen
Sachen Strassenverkehrspolizei für Fussgänger, Beförderungsmittel zu Lande, Tiere sowie schienengebundene Beförderungsmittel, die die öffentliche Strasse benutzen, zu erlassen. Der Hohe Rat ist der Auffassung, dass dieses Gesetz den König nicht ermächtigt, die Benutzung der öffentlichen Strasse zu regeln. Nach Ansicht des Staatsrates: ja, was die Regelung des Strassenverkehrs betrifft; nein, was die Benutzung der öffentlichen Strasse betrifft! Beide Konzepte sind nun aber eng miteinander verbunden und beeinflussen einander. Der Strassenverkehr stellt eine Benutzung der öffentlichen Strasse dar.
unseren Augen ist diese Aussage zu einschränkend, wenn man bedenkt, dass die Organisation des Strassenverkehrs bisher hauptsächlich auf den Verkehr der Motorfahrzeuge ausgerichtet war. Die Wörter « Benutzung der öffentlichen Strasse », wie sie im Titel des Königlichen Erlasses verwendet werden, müssen selbstverständlich
den Kontext der gesetzlichen Ermächtigung gestellt werden. Man verstehe nicht falsch: Dieser Zusatz bleibt ganz im Rahmen und
der Philosophie des Ermächtigungsgesetzes und die abgeänderten Bestimmungen weichen nicht davon ab; was der Staatsrat übrigens unterstreicht. Ausserdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Regionalregierungen, die an zahlreichen Versammlungen zu dem Entwurf eng beteiligt waren, nie eine solche Bemerkung gemacht haben. Durch Hinzufügung der Wörter « und die Benutzung der öffentlichen Strasse » will man auf einfache, aber fundamentale Weise daran erinnern und hervorheben, dass alle Verkehrsteilnehmer, und
sbesondere die schwächsten unter ihnen, ihren Platz auf der öffentlichen Strasse haben. Untersuchung der Artikel Durch Artikel 1 wird der Titel des Königlichen Erlasses ergänzt,
dem der Begriff der « Benutzung der öffentlichen Strasse » eingeführt wird. Die öffentliche Strasse wird nicht mehr nur eine reine Verkehrsfunktion haben. Das Wort « Benutzung » wird
einem breiten Kontext der multifunktionalen Verwendung gesehen. Durch diese Beifügung wird der Anwendungsbereich der Ordnung,
dem er erweitert wird, abgeändert. Im Klartext heisst das, dass die verschiedenen Verkehrsteilnehmer mit unterschiedlicher Fortbewegungsart die öffentliche Strasse gemeinsam benutzen können. Die « fahrenden » Verkehrsteilnehmer haben sich dementsprechend zu verhalten.
wird die Tragweite des Anwendungsbereichs des Erlasses neu definiert und der Begriff der Benutzung der öffentlichen Strasse eingeführt. Durch Artikel 3 wird Artikel 2 des aktuellen Textes abgeändert,
dem die Definition des Begriffs « Platz » abgeändert wird und neue Definitionen wie die der Begegnungszone, der Strasse, des Kreisverkehrs, des Bürgersteigs, des ebenerdigen oder erhöhten Seitenstreifens, des Trennstreifens, des Verkehrsteilnehmers, des Fussgängers und der Rollschuh- und Tretrollerfahrer eingeführt werden. Diese Definitionen schaffen einen neuen Bezugsrahmen und sorgen konkret für eine erhöhte Benutzerfreundlichkeit und eine ausgewogenere Aufteilung der öffentlichen Strasse. - Art. 2.10: Der Begriff « Platz » wird neu definiert:
der neuen Definition wird das Nebeneinander der Verkehrs-, Aufenthalts- und Parkfunktion hervorgehoben. Dadurch verändern sich die Verhaltensregeln der sich dort fortbewegenden Verkehrsteilnehmer. - Art. 2.15.2:
dieser Definition wird eine neue Kategorie Fortbewegungsmittel mit besonderem Statut eingeführt, nämlich Rollschuhe und Tretroller. Mit dieser Einführung soll der Unsicherheit
Bezug auf den Platz dieser Verkehrsteilnehmer ein Ende gesetzt werden. Dadurch, dass sie automatisch den Fussgängern gleichgestellt wurden, waren sie früher verpflichtet, immer den Bürgersteig zu benutzen, manchmal zum Nachteil der Sicherheit der Fussgänger. Es sei darauf hingewiesen, dass
der Schweiz eine ähnliche Regelung besteht. - Art. 2.32: Beim Begriff « Begegnungszone » handelt es sich um eine neue Definition. Neben den « verkehrsberuhigten Bereichen » gibt es nämlich Bereiche, die durch eine Geschäfts-, Handwerks-, Tourismusfunktion oder durch andere Funkionen gekennzeichnet sind. Hierbei kann hervorgehoben werden, dass solche Begegnungszonen
den Regelungen der Schweiz und der Niederlande bestehen. - Art. 2.38: Der Begriff « Strasse » ist
die derzeitige Ordnung eingeführt worden, um den Besonderheiten der öffentlichen Strassen
geschlossenen Ortschaften,
30-Zonen oder
verkehrsberuhigten Bereichen, wo es viele nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer gibt, Rechnung zu tragen. Die Begriffe « Kreisverkehr », « Bürgersteig », « ebenerdiger Seitenstreifen », « erhöhter Seitenstreifen », « Leitinsel », « Trennstreifen », « Verkehrsteilnehmer »und « Fussgänger » sind jeweils
den Artikeln 2.39 bis 2.46 definiert worden, um ihre Bedeutung und die Tragweite des durch die Einfügung dieser Begriffe entstehenden Textes zu verdeutlichen. Die Rechtsprechung hatte die Unsicherheit, die dadurch entstanden war, dass es für den Begriff « Ortsverkehr » keine Definition gab, beseitigen müssen,
dem sie sich ihre eigene Definition geschaffen hatte, bei der Dritten das Parken dort erlaubt wurde. Durch die Einführung der Definition für « ausser Ortsverkehr oder örtliche Versorgung »
.47 ist diese Lücke geschlossen worden,
dem die Kategorien von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern bestimmt worden sind, die dort Zugang haben. Durch Artikel 4 ist die neue Bezeichnung der Polizeidienste eingeführt worden. Durch Artikel 5 wird Titel II, der die « Verkehrsregeln » festlegte, abgeändert; der neue Titel lautet nun: « Regeln für die Benutzung der öffentlichen Strasse ». Der allgemeine Rahmen des Königlichen Erlasses wird somit erweitert. Die allgemeine Philosophie des Textes besteht darin, zu einem anderen Verhalten anzuleiten und jeden Verkehrsteilnehmer aus einem anderen Blickwinkel auf seine Verantwortlichkeit hinzuweisen. Dieser neue Titel stellt den Kern der Reform dar, da durch ihn
sbesondere die gemeinsame Benutzung des öffentlichen Raumes und die Verantwortlichkeit des Stärkeren dem Schwächsten gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. Durch Artikel 6 des Entwurfs wird der alte Artikel 7 ersetzt, dessen Titel wie folgt abgeändert wird: « Allgemeine Verhaltensregeln für Verkehrsteilnehmer » Durch den neuen Artikel 7.1 des Erlasses wird allen Verkehrsteilnehmern eine sichere gemeinsame Benutzung der öffentlichen Strasse zugesichert. Artikel 6 des Entwurfs (mit dem Artikel 7 des Erlasses abgeändert wird) stellt einen der Ecksteine des Abänderungserlasses dar, da er den allgemeinen Grundsatz der Vorsicht, vor allem Radfahrern und Fussgängern gegenüber,
sbesondere wenn es sich um Kinder, Betagte und Personen mit Behinderung handelt, einführt. Die Formulierung ähnelt sehr den Bestimmungen von 40.2 und 40ter . Hier handelt es sich jedoch um allgemeine Verhaltensregeln, während es im anderen Fall um Regeln geht, die sich explizit auf Fussgänger und Radfahrer beziehen. Die Tatsache, dass es sich hier teilweise um eine Wiederholung handelt, macht deutlich, welche Bedeutung diesen Grundsätzen beigemessen wird. Diese Grundsätze bilden den Kern des vorliegenden Erlasses. Derselbe Grundsatz ist selbstverständlich auch auf andere Kategorien von motorisierten Fahrzeugen anwendbar. Zu nennen wäre da beispielsweise die besondere Verpflichtung für Führer von Schwerlastfahrzeugen, sich Führern von motorisierten Zweirädern gegenüber vorsichtig zu verhalten.
den Punkten 7.2, 7.3 und 7.4 desselben Artikels werden die Pflichten der Benutzer der öffentlichen Strasse festgelegt. So werden die Verkehrsteilnehmer dazu angehalten, sich gegenseitig weder zu behindern noch zu gefährden. Hiermit soll auch die Aufmerksamkeit gelenkt werden auf das aggressive Verhalten im Strassenverkehr. Es treten
der Tat immer häufiger Fälle auf, wo Verkehrsteilnehmer entweder aus Unachtsamkeit anderen gegenüber oder mit Absicht andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden. Durch Artikel 7 des Entwurfs wird Artikel 8 des Erlasses ergänzt,
dem Folgendes vorgesehen wird: -
.5 wird vorgesehen, dass der Führer das Fahrzeug nicht verlassen darf, ohne die nötigen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung jeglichen Unfalls und jeglicher missbräuchlichen Benutzung getroffen zu haben. -
.6 wird einerseits das Verbot vorgesehen, den Motor im Leerlauf wiederholt zu beschleunigen, und andererseits die Vorschrift, den Motor bei haltendem Fahrzeug nicht laufen zu lassen, ausser bei Notwendigkeit. Unter Notwendigkeit versteht man: - bei Rot halten, -
einer Fahrzeugreihe halten, - ein haltendes Taxi, - das Starten von Schwerfahrzeugen (die Zeit, die notwendig ist, um die verschiedenen Systeme
Gang zu setzen), - mechanische Probleme. Diese Massnahme ist fester Bestandteil der Verhaltens- und Umgangsregeln. Durch Artikel 8 des Entwurfs wird Artikel 9 des Erlasses abgeändert,
dem - einerseits den drei- und vierrädrigen Fahrzeugen ohne Motor, deren Breite, Ladung einbegriffen, weniger als 1 Meter beträgt, erlaubt wird, ebenfalls den Radweg zu benutzen, - und andererseits präzisiert wird, dass
einem Kreisverkehr der Führer nicht so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn einhalten muss, ausser wenn ihm ein Teil der öffentlichen Strasse vorbehalten ist. Er darf die Fahrspur benutzen, die seiner Bestimmung am besten entspricht. Was den Kreisverkehr betrifft, wird darüber hinaus
[sic, zu lesen ist: Artikel 13 ] des Entwurfs, durch den Artikel 19 des Erlasses ergänzt wird, bestimmt, dass das Einfahren
einen Kreisverkehr eine Richtungsänderung darstellt, bei der die Fahrtrichtungsanzeiger nicht benutzt werden müssen. Durch Artikel 9 des Entwurfs wird Artikel 10.1 Nr. 1 des Erlasses abgeändert, so dass
Sachen Geschwindigkeit jeder Führer seine Geschwindigkeit entsprechend der Ortsbeschaffenheit, den Hindernissen vor Ort, der Verkehrsdichte, dem Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer,
sbesondere Fussgänger und Radfahrer, der Sichtweite, dem Zustand der Strasse, dem Zustand und der Ladung des Fahrzeugs so anpassen muss, dass sie weder eine Unfallursache noch eine Verkehrsbehinderung sein kann. Diese Ergänzung stellt eine direkte Anwendung des Grundsatzes der Benutzerfreundlichkeit und der ausgewogenen Aufteilung der öffentlichen Strasse dar,
dem jeder Führer verpflichtet wird, auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu achten und
sbesondere auf die schwachen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Durch Artikel 10 des Entwurfs wird Artikel 12 abgeändert: -
.1 wird
Zusammenhang mit den Vorfahrtsregeln vorgesehen, dass jeder Verkehrsteilnehmer Schienenfahrzeugen die Vorfahrt gewähren muss; zu diesem Zweck muss er sich so schnell wie möglich vom Schienenweg entfernen.
diesem Kontext wird an die absolute Vorfahrt der Schienenfahrzeuge erinnert.
des Entwurfs wird bestimmt, dass Artikel 16.8 aufgehoben wird.
dieser Bestimmung wurden die Bedingungen für das Überholen eines Fahrzeugs, das sich einem Fussgängerüberweg oder einem Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern nähert, festgelegt. Diese Fahrbewegung durfte nur mit ausreichend herabgesetzter Geschwindigkeit erfolgen, damit der Führer vor einem sich auf dem Überweg befindenden Verkehrsteilnehmer anhalten konnte. Jedoch haben sich unter solchen Umständen schwere Unfälle ereignet, so dass diese Überholmöglichkeit gestrichen worden ist. Durch Artikel 12 des Entwurfs wird Artikel 17.2 Nr. 5 wie folgt abgeändert: - 17.2 Das linksseitige Überholen eines Gespanns oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist untersagt: 5. wenn der zu überholende Führer vor einem Fussgängerüberweg oder Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern anhält oder sich diesem nähert. Diese Abänderung bildet das Gegenstück zur Aufhebung von Artikel 16.8 und beruht auf denselben Gründen. Die Aufhebung von Artikel 16.8 und die Ergänzung von Artikel 17.2 Nr. 5 ergänzen einander, was das Verbot betrifft, ein Fahrzeug zu überholen, das sich einem Fussgängerüberweg nähert. Ein Überholverbot kurz vor einem Fussgängerüberweg ist gerechtfertigt, wenn das Überholmanöver nicht beendet werden kann, bevor das überholende Fahrzeug den Überweg erreicht.
diesem Artikel 17 wird eine Nummer 6
Zusammenhang mit dem Überholverbot bei Regen für Fahrzeuge von mehr als 7,5 Tonnen eingefügt. Diese Bestimmung gilt nicht für das Überholen von Fahrzeugen, die eine den langsamen Fahrzeugen vorbehaltene Fahrspur benutzen, oder für das Überholen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Durch Artikel 13 wird Artikel 19.2 Nr. 1 wie folgt ergänzt: Das Einfahren
einen Kreisverkehr wird als eine Richtungsänderung angesehen, bei der die Fahrtrichtungsanzeiger nicht benutzt werden müssen. Dagegen stellt das Verlassen eines Kreisverkehrs eine Richtungsänderung dar, bei der die Fahrtrichtungsanzeiger wohl benutzt werden müssen. Durch Artikel 14 des Entwurfs wird Artikel 21.4 Nr. 3 des Erlasses ergänzt,
dem Folgendes hinzugefügt wird: « oder entgegen der Fahrtrichtung zu fahren ».
des Erlasses, der vom Verkehr auf Autobahnen handelt, stellt das Hinzufügen des Verbots, entgegen der Fahrtrichtung zu fahren,
Punkt 4 Nr. 3 dieses Artikels zwar eine Selbstverständlichkeit dar; jedoch war es angebracht, dies zu präzisieren, um jegliche Unklarheit zu vermeiden. Durch Artikel 15 des Entwurfs wird Artikel 22bis abgeändert. Dieser Artikel regelt den Verkehr
Begegnungszonen und wird durch die Definition
Durch die Artikel 16, 17 und 18 wird
den Artikeln 22quinquies , 22sexies und 22septies eine neue Kategorie hinzugefügt: die Rollschuh- und Tretrollerfahrer. Durch Artikel 19 des Entwurfs wird ein Artikel 22octies eingeführt: Verkehr auf Wegen, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fussgängern, Radfahrern und Reitern vorbehalten sind Durch diese Massnahme soll der Verkehr der schwachen Verkehrsteilnehmer auf Wegen, die vor allem dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen - oft handelt es sich dabei um Flurbereinigungswege - sicherer gemacht werden; durch die Massnahme wird vermieden, dass diese Wege als Schleichwege benutzt werden. Wie angegeben dürfen Fahrzeuge, die zu den anliegenden Parzellen fahren oder diese verlassen, diese Wege benutzen. Durch Artikel 20 des Entwurfs wird
.1 eine Nummer 14 hinzugefügt, durch die das Parken auf Parkplätzen, die gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe c) gekennzeichnet sind, verboten wird (den von Personen mit Behinderung benutzten Fahrzeugen vorbehaltenes Parken). Diese Massnahme entspricht vollkommen der Philosophie
Sachen gutes Zusammenleben und Schutz der schwachen Verkehrsteilnehmer. Durch Artikel 21 des Entwurfs wird
des Erlasses, der von der Öffnung der Fahrzeugtüren handelt, die Verpflichtung hinzugefügt, Fussgängern und Führern von zweirädrigen Fahrzeugen gegenüber vorsichtig zu sein.
werden besondere Sicherheitsvorkehrungen bei Dunkelheit oder schlechten Witterungsverhältnissen für Rollschuh- und Tretrollerfahrer vorgesehen. Durch diesen Artikel wird also der Artikel 30 abgeändert.
wird bestimmt, dass Postbedienstete, die ein Kleinkraftrad führen, beim Abholen und Zustellen von Postsendungen von der Helmtragepflicht befreit sind. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Befreiung für alle Kleinkrafträder der Klassen A und B gilt und nur im Rahmen der Postzustellung anwendbar ist. Durch Artikel 24 des Entwurfs wird Artikel 40 des Erlasses abgeändert,
dem Verhaltensregeln für Führer gegenüber Fussgängern erlassen werden. - Die
.2 vorgesehene Verpflichtung, bei Anwesenheit von Fussgängern erhöhte Vorsicht walten zu lassen, wird auf Kinder, Blinde und Personen mit Behinderung, die ein Fahrzeug führen, ausgeweitet. Es wird bestimmt, dass der Führer langsamer fahren und nötigenfalls anhalten muss. - Ausserdem wird vorgesehen, dass unter den
.3.2 vorgesehenen Umständen, das heisst, wenn ein Führer an einer Haltestelle für ein öffentliches Verkehrsmittel an der Seite fährt, wo Fahrgäste ein- und aussteigen, er -
nerhalb geschlossener Ortschaften - nötigenfalls anhalten muss und sein Fahrzeug nur mit mässiger Geschwindigkeit wieder
Gang setzen darf. Durch diese Massnahme soll die Sicherheit der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel erhöht werden, vor allem an Stellen, wo sie am verwundbarsten sind, nämlich beim Ein- oder Aussteigen. - Ausserdem wird
des Erlasses ein Punkt 7 eingeführt,
dem vorgesehen wird, dass Führer einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter zwischen ihrem Fahrzeug und Fussgängern einhalten müssen, wenn Letztere unter den durch die vorliegende Ordnung vorgesehenen Bedingungen auf der Fahrbahn gehen. Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dürfen die Führer nur Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen sie nötigenfalls anhalten. Diese verschiedenen Massnahmen werden eingeführt, um eine grössere Sicherheit für Fussgänger und andere ihnen durch die Definition
Durch Artikel 25 des Entwurfs wird Artikel 41 des Erlasses abgeändert, der vom Verhalten gegenüber den verschiedenen Gruppen von Verkehrsteilnehmern auf öffentlicher Strasse handelt: - Generell wird das Wort « Radwanderergruppen » durch das Wort « Radfahrer » ersetzt. -
2 des Entwurfs wird das Wort « Fussgängergruppe » hinzugefügt, so dass es den Verkehrsteilnehmern untersagt ist, Fussgängergruppen zu trennen, genauso wie dies bei Umzügen oder Prozessionen der Fall ist. -
2 Buchstabe
des Erlasses verschiedene Abänderungen angebracht, darunter: - wie bereits oben erwähnt, die allgemeine Ersetzung des Begriffs « Behinderte » durch den Begriff « Personen mit Behinderung », - das Hinzufügen eines neuen Absatzes
.2.1.2,
dem vorgesehen wird, dass ausserhalb geschlossener Ortschaften Personen mit Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt wird oder mit einem Motor ausgestattet ist, der lediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, den durch das Verkehrsschild D7 oder durch die
der vorliegenden Ordnung vorgesehenen Markierungen angezeigten Radweg benutzen dürfen, unter der Bedingung, dass sie den Verkehr der ordnungsgemäss darauf verkehrenden Verkehrsteilnehmer nicht behindern, - die Festlegung
.3, dass von einem Betreuer begleitete Umzüge, Prozessionen und Fussgängergruppen die linke Seite der Fahrbahn benutzen dürfen, wenn ihre Sicherheit so besser gewährleistet ist.
diesem Fall müssen sie einzeln hintereinander gehen. Wenn die
festgelegten Bedingungen
Sachen Sichtweite anwendbar sind, wird die
5 vorgeschriebene Reihenfolge der Lichter umgekehrt. Es können ausserdem auch andere Mittel benutzt werden, um wahrgenommen zu werden,
sbesondere retroreflektierende und/oder fluoreszierende Produkte. - Es wird ein Artikel 42.4.6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Fussgänger dürfen Fussgängerüberwege, auf denen Strassenbahnschienen oder eine Strassenbahnsonderspur verlaufen, bei Herannahen einer Strassenbahn nicht betreten, ausser wenn Verkehrslichtzeichen es ihnen erlauben. »
(durch den Artikel 43 des Erlasses abgeändert wird) wird eine Verkehrs- und Sicherheitsregel für Benutzer von Radwegen erlassen, sowohl was ihr Verhalten untereinander als auch anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber betrifft. Ausserdem wird
.3 Absatz 1 den Kategorien, die den Radweg benutzen müssen (Radfahrer, Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, Rollschuh- und Tretrollerfahrer) die Verpflichtung auferlegt, einen Überweg für Radfahrer zu benutzen, wenn dieser vorhanden ist.
(durch den Artikel 43bis abgeändert wird) wird vorgesehen, das Wort « Radwanderer » durch das Wort « Radfahrer » zu ersetzen. Das Wort « Radwanderer » hat angesichts des Umfangs des « Zweiradverkehrs » eine zu einschränkende Bedeutung. Durch Artikel 29 des Entwurfs wird ein Artikel 43ter mit der Überschrift « Motorradfahrer
Gruppen »
den Erlass eingefügt. Mit diesem Artikel werden, ähnlich wie es für Radfahrer
Gruppen vorgesehen ist, die Modalitäten für den Verkehr von Motorradfahrern
Gruppen geregelt. Durch Artikel 30 (der Artikel 59.15 abändert) wird, was die Bestimmungen betrifft, die nicht für die Behörden gelten, der Verweis auf Artikel 43ter hinzugefügt (Verkehr der Motorradfahrer
Gruppen). Durch diesen Artikel 30 wird der Text ausserdem mit der neuen Bezeichnung für die Polizeidienste
Übereinstimmung gebracht. Durch Artikel 31 des Entwurfs wird
des Erlasses die Möglichkeit vorgesehen, über dem Verkehrsschild F1 (Beginn einer geschlossenen Ortschaft) ein Verkehrsschild C43 mit dem Vermerk 30 km/h anzubringen. Diese Beschränkung gilt auf dem gesamten Strassen- und Wegenetz
nerhalb der geschlossenen Ortschaft. Logischerweise muss, wenn oben genanntes Verkehrsschild angebracht wurde, über dem Verkehrsschild F3 (Ende der geschlossenen Ortschaft) das Verkehrsschild C45 mit demselben Vermerk angebracht werden.
diesem Artikel sind ebenfalls die durch Artikel 19 des Entwurfs eingeführten Verkehrsschilder aufgenommen, die den Beginn (F99c) und das Ende (F101c) des Weges, « der den landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fussgängern, Radfahrern und Reitern vorbehalten ist », anzeigen. Durch Artikel 32 des Entwurfs wird
des Erlasses ein Verkehrsschild D10 eingefügt: Teil der öffentlichen Strasse, der dem Verkehr der Fussgänger und Radfahrer vorbehalten ist.
des Entwurfs werden neue Verkehrsschilder für Beginn und Ende der geschlossenen Ortschaften eingeführt. Durch Artikel 34 wird Artikel 81.3.2 aufgehoben, dessen Text
Artikel 35 ist eine allgemeine Bestimmung, durch die im gesamten Erlass der Begriff « Behinderte » durch die respektvollere Terminologie « Personen mit Behinderung » ersetzt wird. Durch Artikel 36 wird das Wort « reflektierend » durch das Wort « retroreflektierend » ersetzt, da es sich um Produkte handelt, die das Licht zurückreflektieren.
wird als Übergangsbestimmung die Beibehaltung der Verkehrsschilder F1 (Beginn einer geschlossenen Ortschaft) und F3 (Ende einer geschlossenen Ortschaft) bis zum
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
sbesondere die so genannten « starken » Verkehrsteilnehmer zu mehr Vorsicht gegenüber den schwächeren Verkehrsteilnehmern anzuleiten. Dies setzt eine Mentalitätsveränderung voraus. Je deutlicher das Ziel einer ausgewogeneren Aufteilung des öffentlichen Raums aus den Gesetzestexten hervorgeht, desto besser und schneller wird eine solche Veränderung vor sich gehen. Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat einen langen politischen Weg zurückgelegt: Das Belgische
stitut für Verkehrssicherheit hat eine repräsentative Arbeitsgruppe mit Vertretern der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer koordiniert, die damit beauftragt worden ist, einen Entwurf zur Abänderung des bestehenden Königlichen Erlasses, im Allgemeinen « Strassenverkehrsordnung » genannt, auszuarbeiten. Die Arbeitsgruppe hat im September 2001 ihren Schlussbericht vorgelegt, nachdem sie Vertretern der motorisierten Verkehrsteilnehmer und der öffentlichen Verkehrsmittel ihre Vorschläge unterbreitet hat. Der Ministerrat vom 26. Oktober 2001 hat das Prinzip eines « Strassenkodex » und somit die Abänderung des besagten Königlichen Erlasses angenommen. Der Schlussbericht ist anschliessend an die Arbeitsgruppe der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit weitergeleitet worden, die ihn während der zweiten Hälfte des Jahres 2001 untersucht hat. Die Schlussfolgerungen, die die Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit gezogen hat und
denen Elemente aus diesem Bericht übernommen worden sind, sind am 25. Februar 2002 vorgestellt worden. Anschliessend ist ein Entwurf eines Königlichen Erlasses ausgearbeitet worden. Eine Arbeitsgruppe der IKMIF (
terministerielle Konferenz « Mobilität,
frastruktur und Fernmeldewesen ») ist im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2002 sechs Mal zusammengekommen. Am 18. Dezember 2002 hat das Begutachtungsverfahren mit den Regionen begonnen. Die Stellungnahmen der Regionen sind uns Ende Februar 2003 zugekommen. Angesichts dieser umfangreichen Arbeit ist es wichtig, dass vorliegender Königlicher Erlass so schnell wie möglich veröffentlicht werden kann, damit die Bürger ausreichend und genau über die Verhaltensänderungen, die dieser Erlass mit sich bringt,
formiert und die quantifizierten Ziele, die man sich
folge der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit gesetzt hat, erreicht werden können. Ausserdem enthält vorliegender Entwurf ebenfalls Abänderungen, die sich an Gesetzesvorschläge orientieren, die im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Sachen Verkehrssicherheit diskutiert worden sind, wie beispielsweise die Verdeutlichung der Bestimmungen über das Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf einer Autobahn. Schliesslich bringen die letzten Statistiken eine hohe Anzahl Schwerverletzter und Toter unter den nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern zutage. Angesichts der im Vergleich zu anderen europäischen Ländern besonders negativen
dikatoren ist es notwendig, dass schnellstens reagiert wird, um eine Verhaltensveränderung herbeizuführen und zu mehr Vorsicht auf unseren Strassen, vor allem zwischen den verschiedenen Kategorien von Verkehrsteilnehmern, anzuleiten. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 35145/4 des Staatsrates vom 26. März 2003, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom
die eine öffentliche Strasse einmündet oder mehrere öffentliche Strassen einmünden und wo die Ortsbeschaffenheit so ist, dass es möglich ist, den Verkehr und andere Aktivitäten dort zusammen zu organisieren. Der Platz ist eine öffentliche Strasse, die als getrennt von den dort einmündenden öffentlichen Strassen anzusehen ist; » 2. Artikel 2.15 wird wie folgt abgeändert:
line-Skates » genannt, mit Rollen ausgestattete Schuhe, mit denen der Benutzer sich fortbewegt. 2.15.2.2 « Tretroller » ein Fortbewegungsmittel mit Lenkstange und ohne Pedale, das durch eine Fussbewegung des Benutzers auf dem Boden angetrieben wird. »
einer geschlossenen Ortschaft gelegene öffentliche Strasse, die ganz oder teilweise von Häusern gesäumt ist, Zugang zu Aktivitäten entlang der Strasse gibt und durch eine Aufteilung des Raums unter den verschiedenen Verkehrsteilnehmern gekennzeichnet ist. Öffentliche Strassen und Wege, die
einer 30-Zone,
einem verkehrsberuhigten Bereich oder
einer Begegnungszone liegen, sind Strassen; 2.39 « Kreisverkehr » eine Strasse, wo der Verkehr
eine Richtung um eine angelegte Mittelinsel herum fährt, die durch D5-Verkehrsschilder gekennzeichnet ist und deren Zufahrtsstrassen mit den Verkehrsschildern B1 oder B5 versehen sind; 2.40 « Bürgersteig » den im Vergleich zur Fahrbahn erhöhten oder nicht erhöhten Teil der öffentlichen Strasse, der speziell für den Fussgängerverkehr angelegt ist; der Bürgersteig ist befestigt und für alle Verkehrsteilnehmer klar erkennbar von den anderen Teilen der öffentlichen Strasse getrennt. Die Tatsache, dass der erhöhte Bürgersteig die Fahrbahn überquert, ändert nichts an seiner Zweckbestimmung; 2.41 « ebenerdiger Seitenstreifen » den Raum, der sich vom Bürgersteig und vom Radweg unterscheidet, zwischen der Fahrbahn einerseits und einem Graben, einer Böschung oder Eigentumsgrenzen andererseits auf gleicher Höhe wie die Fahrbahn liegt und von den Verkehrsteilnehmern unter den Bedingungen der vorliegenden Ordnung benutzt werden kann. Ebenerdige Seitenstreifen bestehen im Allgemeinen aus für Fussgänger schwer begehbarem Lockermaterial; 2.42 « erhöhter Seitenstreifen » den Raum, der sich vom Bürgersteig und vom Radweg unterscheidet, der zwischen der Fahrbahn einerseits und einem Graben, einer Böschung oder Eigentumsgrenzen andererseits und höher als die Fahrbahn liegt. Erhöhte Seitenstreifen bestehen im Allgemeinen aus für Fussgänger schwer begehbarem Lockermaterial; 2.43 « Leitinsel » eine auf der Fahrbahn angebrachte Anlage, durch die der Fahrzeugverkehr kanalisiert wird und die entweder aus einer Markierung, aus einer Anhebung der Fahrbahn oder aus einer Kombination von beidem besteht; 2.44 « Trennstreifen » jede
Längsrichtung angebrachte Anlage, durch die Fahrbahnen voneinander getrennt werden, mit Ausnahme der Strassenmarkierungen; 2.45 « Verkehrsteilnehmer » jede Person, die die öffentliche Strasse benutzt; 2.46 « Fussgänger » eine Person, die sich zu Fuss fortbewegt. Personen mit Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt wird oder mit einem elektrischen Motor ausgestattet ist, der lediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, Personen, die einen Schubkarren, einen Kinderwagen, einen Wagen für Kranke oder jedes andere Fahrzeug ohne Motor, das
der Breite nicht mehr Platz einnimmt als für Fussgänger erforderlich ist, schieben und Personen, die ein Fahrrad oder ein zweirädriges Kleinkraftrad schieben, werden Fussgängern gleichgestellt; 2.47 « ausser Ortsverkehr » oder « örtliche Versorgung » eine öffentliche Strasse, die nur für Fahrzeuge der Anlieger der Strasse und ihrer Besucher, einschliesslich Lieferfahrzeuge, zugänglich ist; Fahrzeuge der Unterhalts- und Überwachungsdienste, die
erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt, sowie Radfahrer und Reiter haben ebenfalls ohne Ausnahme Zugang zu dieser Strasse. » Art. 4 - Artikel 3 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « das Personal des Einsatzkaders der föderalen und der lokalen Polizei; ». Art. 5 - Titel II desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: « REGELN FÜR DIE BENUTZUNG DER ÖFFENTLICHEN STRASSE ». Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Artikel 7 - Allgemeine Verhaltensregeln für Verkehrsteilnehmer 7.1 Jeder Verkehrsteilnehmer ist gehalten, die Bestimmungen der vorliegenden Ordnung einzuhalten. Unbeschadet der Einhaltung der
vorliegender Ordnung enthaltenen Bestimmungen darf der Führer die schwächeren Verkehrsteilnehmer wie
sbesondere Radfahrer und Fussgänger nicht gefährden, besonders, wenn es sich um Kinder, Betagte und Personen mit Behinderung handelt. Daraus ergibt sich, dass, unbeschadet der Artikel 40.2 und 40ter Absatz 2, jeder Fahrzeugführer
Anwesenheit solch schwächerer Verkehrsteilnehmer oder auf öffentlichen Strassen, wo ihre Anwesenheit vorhersehbar ist,
sbesondere auf einer öffentlichen Strasse wie definiert
7.2 Verkehrsteilnehmer müssen sich auf öffentlicher Strasse so verhalten, dass sie weder eine Behinderung noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, einschliesslich des mit dem Unterhalt des Strassen- und Wegenetzes und der Anlagen entlang der Strassen beschäftigten Personals, der Überwachungsdienste und der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, darstellen. 7.3 Es ist verboten, den Verkehr zu behindern oder zu gefährden,
dem man irgendwelche Gegenstände, Abfälle oder Substanzen auf die öffentliche Strasse wirft oder sie dort absetzt, zurücklässt oder fallen lässt oder
dem man Rauch oder Dampf dort verbreitet oder irgendwelche Hindernisse schafft. 7.4 Der Verkehrsteilnehmer ist gehalten, jegliche Massnahme zur Vermeidung einer Beschädigung des Strassen- und Wegenetzes zu treffen. Dazu müssen die Führer entweder ihr Tempo mässigen oder die Ladung ihres Fahrzeugs verringern oder einen anderen Weg einschlagen. » Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « 8.5 Der Führer darf das Fahrzeug, das er führt, oder die Tiere, die er leitet oder hütet, nicht verlassen, ohne die nötigen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung jeglichen Unfalls und jeglicher missbräuchlichen Benutzung durch Dritte getroffen zu haben. Ist das Fahrzeug mit einer Diebstahlsicherung ausgestattet, muss diese benutzt werden. 8.6 Es ist jedem Führer untersagt, den Motor im Leerlauf wiederholt zu beschleunigen. Ausserdem dürfen die Führer den Motor nicht im Leerlauf laufen lassen, ausser wenn dies notwendig ist. » Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987 und 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 9.1.2. Nr. 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « Ist ein Teil der öffentlichen Strasse mit dem Verkehrsschild D10 gekennzeichnet, müssen Radfahrer diesen Teil der öffentlichen Strasse benutzen. Drei- und vierrädrige Fahrzeuge ohne Motor, deren Breite, Ladung einbegriffen, weniger als 1 Meter beträgt, dürfen ebenfalls den Radweg benutzen. » 2. Artikel 9.3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: «
einem Kreisverkehr hat der Führer nicht so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten, ausser wenn ihm ein Teil der öffentlichen Strasse vorbehalten ist. Er muss jedoch die Markierungen, durch die die Fahrspuren abgegrenzt sind, beachten.
diesem Fall darf er die Fahrspur benutzen, die seiner Bestimmung am besten entspricht. » 3. Nach Artikel 9.6 wird ein Artikel 9.7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 9.7.1 Rollschuh- oder Tretrollerfahrer, die jünger als 16 sind, müssen den Bürgersteig oder den Seitenstreifen benutzen, wenn diese vorhanden und befahrbar sind. Falls es weder einen Bürgersteig noch einen Seitenstreifen gibt, müssen sie den Radweg benutzen, wenn dieser vorhanden ist. Ist keine dieser Anlagen vorhanden, ist ihnen die Benutzung dieser Geräte untersagt, ausser
verkehrsberuhigten Bereichen und Begegnungszonen, auf Wegen, die Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind,
Fussgängerbereichen und Spielstrassen. 9.7.2 Rollschuh- und Tretrollerfahrer, die älter als 16 sind, müssen die Radwege benutzen, wenn diese vorhanden sind. Falls keine Radwege vorhanden sind: - müssen sie den rechten Rand der Fahrbahn benutzen, wenn die Geschwindigkeit auf der Fahrbahn auf höchstens 30 km/h beschränkt ist. - müssen sie den rechten Rand der Fahrbahn oder den Bürgersteig oder den Seitenstreifen benutzen, wenn die Geschwindigkeit auf der Fahrbahn auf höchstens 50 km/h beschränkt ist. - müssen sie auf anderen öffentlichen Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften den Bürgersteig oder den Seitenstreifen, wenn diese befahrbar sind, und falls diese nicht vorhanden sind, den rechten Rand der Fahrbahn benutzen; auf anderen öffentlichen Strassen
nerhalb geschlossener Ortschaften ist ihnen bei Nichtvorhandensein eines Bürgersteigs oder eines Seitenstreifens die Benutzung dieser Geräte untersagt. » Art. 9 - Artikel 10.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 10.1.1. Jeder Führer muss seine Geschwindigkeit entsprechend dem Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer,
sbesondere der schwächsten unter ihnen, den Witterungsverhältnissen, der Ortsbeschaffenheit, den Hindernissen vor Ort, der Verkehrsdichte, der Sichtweite, dem Zustand der Strasse und dem Zustand und der Ladung des Fahrzeugs anpassen; seine Geschwindigkeit darf weder eine Unfallursache noch eine Verkehrsbehinderung sein. » Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
einem Kreisverkehr. » 3. Artikel 12.4 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt: « Als Fahrbewegung gelten
sbesondere: die Fahrspur wechseln, sich einer anderen Fahrzeugreihe anschliessen, die Fahrbahn überqueren, einen Teil der öffentlichen Strasse, der ihm nicht vorbehalten ist, wie einen die Fahrbahn überquerenden Bürgersteig oder einen Radweg, überqueren, eine Parklücke verlassen oder
eine Parklücke einfahren, aus anliegendem Eigentum herausfahren, wenden oder rückwärts fahren, sein Fahrzeug wieder
Gang setzen. » Art. 11 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
einen Kreisverkehr stellt eine Richtungsänderung dar, bei der die Fahrtrichtungsanzeiger nicht benutzt werden müssen. Das Verlassen eines Kreisverkehrs stellt eine Richtungsänderung dar, bei der die Fahrtrichtungsanzeiger wohl benutzt werden müssen. » Art. 14 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
.1 erster Gedankenstrich werden die Wörter « Rollschuh- und Tretrollerfahrern, » hinzugefügt.
der Überschrift des Artikels werden nach den Wörtern « verkehrsberuhigten Bereichen » die Wörter « und
Begegnungszonen » hinzugefügt. 2. Im ersten Satz werden nach den Wörtern « verkehrsberuhigten Bereichen » die Wörter « und
Begegnungszonen » eingefügt. Art. 16 - Artikel 22quinquies desselben Erlasses, eingeführt durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert:
uinquies .1 wird nach dem zweiten Gedankenstrich eine neue Kategorie hinzugefügt: « - von Rollschuh- und Tretrollerfahrern, ». Art. 17 - Artikel 22sexies desselben Erlasses, eingeführt durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert:
1 wird eine Kategorie h) [sic, zu lesen ist: j )] hinzugefügt: « h ) [sic, zu lesen ist: j )] Rollschuh- und Tretrollerfahrer. ». Art. 18 -
epties .1 Absatz 3 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort « und » und dem Wort « Radfahrer » folgende Wörter eingefügt: « Fahrzeuge, deren Führer im Besitz einer vom Verwalter des Strassen- und Wegenetzes erteilten Erlaubnis sind, sowie Rollschuh- und Tretrollerfahrer und ». Art. 19 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch einen Artikel 22octies mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Verkehr auf Wegen, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fussgängern, Radfahrern und Reitern vorbehalten sind 22octies .1 Neben den Kategorien von Verkehrsteilnehmern, deren Sinnbild auf den an den Zugängen zu diesen Wegen aufgestellten Verkehrsschildern abgebildet ist, dürfen folgende Kategorien von Verkehrsteilnehmern diese Wege benutzen:
sbesondere die landwirtschaftlichen Fahrzeuge müssen Fussgängern, Radfahrern, Rollschuh- und Tretrollerfahrern und Reitern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen. » Art. 20 - Artikel 25.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
haber einer
» Art. 21 -
desselben Erlasses werden zwischen dem Wort « Verkehrsteilnehmer » und dem Wort « dadurch » folgende Wörter eingefügt: « ,
sbesondere Fussgänger und Führer von zweirädrigen Fahrzeugen, » Art. 22 -
desselben Erlasses wird ein Punkt 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 30.5 Bei Dunkelheit oder schlechten Witterungsbedingungen müssen Rollschuh- und Tretrollerfahrer, wenn sie den Radweg benutzen, vorne mit einem weissen Licht und hinten mit einem roten Licht ausgestattet sein. Wenn sie unter denselben Umständen die Fahrbahn benutzen, müssen sie ausserdem eine retroreflektierende Sicherheitsweste tragen. » Art. 23 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
.1 erster Gedankenstrich werden nach den Wörtern « das Verkehrsschild D9 » die Wörter « oder D10 » hinzugefügt. 2. Artikel 40.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 40.2 Bei Anwesenheit von Kindern, Betagten oder Personen mit Behinderung,
sbesondere Blinden, die einen weissen oder gelben Stock mit sich führen, und Personen mit Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt wird oder mit einem elektrischen Motor ausgestattet ist, der lediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, müssen Führer erhöhte Vorsicht walten lassen. Sie müssen langsamer fahren und nötigenfalls anhalten. » 3. Der letzte Satz von Artikel 40.3.2 wird durch folgenden Satz ersetzt: « Zu diesem Zweck muss er anhalten, um das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, und darf er sein Fahrzeug nur mit mässiger Geschwindigkeit wieder
Gang setzen. »
der Überschrift wird nach dem Wort « Umzügen » das Wort « Fussgängergruppen » eingefügt, wird das Wort « Radwanderergruppen » durch das Wort « Radfahrern » ersetzt und nach dem Wort « Radfahrern, » das Wort « Motorradfahrergruppen, » hinzugefügt. 2.
2 werden nach den Wörtern « einen Umzug, » die Wörter « eine Fussgängergruppe, » eingefügt. 3.
2 Buchstabe b) wird das Wort « Radwanderergruppen » durch das Wort « Radfahrer » ersetzt und werden zwischen dem Wort « Radfahrer » und den Wörtern « durch Mannschaftskapitäne » die Wörter « und Motorradfahrergruppen » eingefügt. 4.
2 Buchstabe c) werden vor den Wörtern « der Reitergruppen » die Wörter « der Fussgängergruppen und » eingefügt. Art. 26 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Nr. 1 werden nach « D9 » die Wörter « oder D10 » eingefügt.
der vorliegenden Ordnung vorgesehenen Markierungen angezeigten Radweg benutzen, unter der Bedingung, dass sie den Verkehr der ordnungsgemäss darauf verkehrenden Verkehrsteilnehmer nicht übermässig behindern. » 4. Artikel 42.3 wird wie folgt ergänzt: « Von einem Betreuer begleitete Fussgängergruppen von fünf oder mehr Personen dürfen jedoch auch die linke Seite der Fahrbahn benutzen.
diesem Fall müssen sie einzeln hintereinander gehen. Wenn die
gestellten Anforderungen
Sachen Sichtweite anwendbar sind, wird die Reihenfolge der
5 vorgeschriebenen Lichter umgekehrt. » 5.
.4.1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Fussgänger dürfen auf Bürgersteigen, die die Fahrbahn überqueren, wie definiert
»
Gruppen » 2.
is 1 werden die Wörter « Gruppen von 15 bis 150 Radwanderern » durch die Wörter « Gruppen von 15 bis 150 Radfahrern » ersetzt. 3.
den Artikeln 43bis 3.1 und 43bis 4 wird das Wort « Radwanderer » durch das Wort « Radfahrer » ersetzt. 4.
Art. 29 - Ein Artikel 43ter mit folgendem Wortlaut wird
denselben Erlass eingefügt: « Art. 43ter - Motorradfahrer
Gruppen 43ter 1 Wenn Motorradfahrer
Gruppen von mindestens zwei Teilnehmern auf
Fahrspuren unterteilten öffentlichen Strassen fahren, müssen sie nicht einzeln hintereinander fahren; sie dürfen auf derselben Fahrspur
zwei parallelen Reihen versetzt fahren und müssen dabei einen ausreichenden Sicherheitsabstand untereinander einhalten. Ist die Fahrbahn nicht
Fahrspuren unterteilt, dürfen sie auf keinen Fall mehr als die Hälfte der Fahrbahn
Anspruch nehmen. Ist das Kreuzen nicht möglich, müssen sie gegebenenfalls einzeln hintereinander fahren. 43ter 2 Motorradfahrergruppen von mehr als 50 Teilnehmern müssen von mindestens zwei Mannschaftkapitänen begleitet werden. Gruppen von 15 bis 50 Teilnehmern dürfen von mindestens zwei Mannschaftskapitänen begleitet werden. 43ter 3.1. Die Mannschaftskapitäne sorgen für den guten Verlauf der Motorradtour. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein und eine retroreflektierende Sicherheitsweste tragen, auf deren Rücken
schwarzen Buchstaben das Wort « Mannschaftskapitän » vermerkt ist. 2. An Kreuzungen, wo der Verkehr nicht durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf mindestens einer der Mannschaftskapitäne den Verkehr
den Querstrassen
der
bestimmten Art und Weise anhalten, während die Gruppe überquert. 43ter .4 Die Mannschaftskapitäne sind im Besitz eines Verkehrsschildes vom Typ C
November 1980,
nerhalb der geschlossenen Ortschaft.» 2. wird dem Text beim Verkehrsschild C45 ein Absatz mit folgendem Wortlaut beigefügt: « Ist das Verkehrsschild C43 mit dem Vermerk 30 km/h über dem Verkehrsschild F1 angebracht worden, muss das Verkehrsschild C45 mit demselben Vermerk über dem Verkehrsschild F3 dieser geschlossenen Ortschaft angebracht werden.» Art. 32 -
Oktober 1998 und
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 20, 23, 30 Nr. 2, 35 und 36, die am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft treten. Art. 39 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.