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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 1996 établissant le modèle des avis de saisie, d

Obsah (4)Artikel 1390Artikel 1390bArtikel 1390tArtikel 1390q

8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 1996 établissant le modèle des avis de saisie, des avis de délégation et des a

Artikel 1390des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 31.

März 1987 und

  1. Januar 1993, in Artikel 76 § 1 des Mehrwertsteuergesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1992, in Artikel 85bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. August 1980 und
  4. Dezember 1989, und in Artikel 300 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weissem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 2 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Pfändungsmeldung geschickt wird, angebracht. Art. 3 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390 Absatz 5 desselben Gesetzbuches keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet. KAPITEL II - Meldung einer Einzugsermächtigung Art. 4 - Die Meldung einer Einzugsermächtigung,

Artikel 1390bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31.

März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Januar 1993, vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weissem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 5 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Meldung der Einzugsermächtigung geschickt wird, angebracht. Art. 6 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Januar 1993, keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet. KAPITEL III - Meldung einer Lohnabtretung Art. 7 - Die Meldung einer Lohnabtretung,

Artikel 1390ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14.

Januar 1993, vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weissem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 8 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Meldung der Lohnabtretung geschickt wird, angebracht. Art. 9 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390ter Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Januar 1993, keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet. KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 10 - Der Königliche Erlass vom
  2. Oktober 1982 zur Festlegung des Musters einer Pfändungsmeldung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Mai 1983, wird aufgehoben. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 12 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Oktober 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre
  5. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
  6. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters einer Meldung einer kollektiven Schuldenregelung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 1390quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  7. Juli 1998; Aufgrund der am
  8. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  9. August 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom
  10. Juni 1989,
  11. Juli 1989 und
  12. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass das Gesetz vom
  13. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter am
  14. Juli 1998 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist und am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung in Kraft tritt In der Erwägung, dass der König durch Artikel 1390quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch oben erwähntes Gesetz, damit beauftragt ist, das Muster der Meldung einer kollektiven Schuldenregelung festzulegen; In der Erwägung, dass die Anwendung und die Ausführung der Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes erschwert werden, solange dieses Muster nicht festgelegt ist; Auf Vorschlag Unseres Minister der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Meldung einer kollektiven Schuldenregelung,

Artikel 1390quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5.

Juli 1998, vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf grünem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite Ausfertigung mit dem Buchstaben "B" und die dritte Ausfertigung mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 2 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, das die Meldung der kollektiven Schuldenregelung verfasst, angebracht. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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