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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betre

wet van 10 maart 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/03/2003 pub. 31/03/2003 numac 2003000238 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 21 decem

nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 maart 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/03/2003 pub. 31/03/2003 numac 2003000238 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden sluiten tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale

nst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 maart 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/03/2003 pub. 31/03/2003 numac 2003000238 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden sluiten tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 28 september 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER

NST INNERES 10. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über

Sicherheit bei Fussballspielen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über

Sicherheit bei Fussballspielen wird wie folgt ergänzt: « 9. Perimeter: an

Umfriedung des Stadions grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter festgelegt werden;

ser Raum darf nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab der Umfriedung des Stadions hinausgehen. » Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 -

Veranstalter von nationalen Fussballspielen,

zur Landesmeisterschaft gehören, sind verpflichtet, spätestens am 1. August jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -

nsten eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen.

Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen,

nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung aufgrund von Absatz 1 zu schliessen, müssen

oben erwähnte Vereinbarung innerhalb der vom Bürgermeister festgelegten Frist schliessen, wobei

Vereinbarung mindestens acht Tage vor dem Spiel, auf das sie Anwendung findet, oder vor dem ersten Spiel der Spielserie, auf

sie Anwendung findet, geschlossen werden muss. Ein Original der Vereinbarung muss dem für Inneres zuständigen Minister binnen den in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Fristen zugeschickt werden. » Art. 4 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden

Wörter « beiderlei Geschlechts » durch

Wörter « des einen und des anderen Geschlechts » ersetzt. Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für

in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Aufgaben können

Ordner in dem in Artikel 2 Nr. 9 definierten Perimeter und bei organisierten Kollektivreisen von Fussballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern

s in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung angegeben ist. » Art. 6 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: «

Artikel 20b

is und 23bis sind jedoch ebenfalls anwendbar auf Taten,

innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet.

Artikel 20

, 21, 22, 23, 23ter und 24 sind ebenfalls anwendbar auf Taten,

verübt werden binnen dem Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein Spiel zwischen zwei Mannschaften der dritten Nationalklasse stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. » Art. 7 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels im Perimeter befindet und ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in Richtung eines beweglichen Gutes, eines unbeweglichen Gutes oder einer oder mehrerer Personen,

sich innerhalb oder ausserhalb des Perimeters befinden, wirft oder schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « Wer das Stadion unrechtmässig betritt »

Wörter « oder versucht zu betreten » eingefügt.2. Absatz 2 Nr.1 wird durch

Wörter « oder eines als Sicherheitsmassnahme

nenden Stadionverbots » ergänzt. Art. 9 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt oder versucht zu betreten, ohne im Besitz einer für

sen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort betritt oder versucht zu betreten, mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 10 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe im Perimeter befindet und zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren innerhalb oder ausserhalb des Perimeters befindlichen Personen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 11 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23ter - Wer pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm ins Stadion einführt beziehungsweise versucht einzuführen oder im Stadion im Besitz solcher Gegenstände ist, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 12 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.

Wörter «

Artikel 20

, 21, 22 oder 23 » werden durch

Wörter «

Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt.2.

Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Im Fall eines Verstosses gegen

Artikel 20

, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter kann gegen den Minderjährigen über vierzehn Jahre ein administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren verhängt werden.» Art. 13 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Gesetzes werden

Wörter « in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 » durch

Wörter « in den Artikeln 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt. Art. 14 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Wenn das Verwaltungsverfahren gegen einen Minderjährigen in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 eingeleitet wird, wird der in § 1 Absatz 2 erwähnte Einschreibebrief an den Minderjährigen und an seine Eltern, seine Vormünder oder

Personen,

das Sorgerecht für ihn haben, gerichtet. Der Minderjährige wird automatisch aufgefordert, sich mündlich verteidigen zu kommen. Eine Kopie seiner Anhörung wird dem Minderjährigen und seinen Eltern, seinen Vormündern oder den Personen,

das Sorgerecht für ihn haben, abgegeben, wenn

se der Anhörung beigewohnt haben. Wenn der Minderjährige keinen Rechtsanwalt hat, wird ihm einer zugewiesen. Wenn

Taten in Anwendung von Artikel 25 bei dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten anhängig gemacht werden, teilt er

s sofort dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer mit.

se Mitteilung wird gleichzeitig mit dem in Absatz 1 erwähnten Einschreibebrief verschickt. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand bestimmt spätestens zwei Werktage nach

ser Mitteilung einen Rechtsanwalt.

ser Rechtsanwalt ist beauftragt, dem Minderjährigen während des gesamten Verfahrens beizustehen. Eine Kopie der Mitteilung an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wird der Verfahrensakte beigefügt. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand sorgt dafür, dass der Betreffende bei widerstreitenden Interessen durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird als denjenigen, den

Eltern,

Vormünder oder

Personen,

das Sorgerecht für ihn haben, genommen hätten. » Art. 15 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden

Wörter «

Artikel 20

, 21, 22 oder 23 » durch

Wörter «

Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt.2.

Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: «

Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen

durch oder aufgrund von Titel II vorgeschriebenen Verpflichtungen führt zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten.» 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden

Wörter « wird im Beschluss

Frist angegeben » durch

Wörter « kann im Beschluss

Frist angegeben werden » ersetzt. Art. 16 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Wörter «

Artikel 20

, 21, 22 oder 23 » werden durch

Wörter «

Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt.2.

Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn der Beschluss in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 gefasst wird, wird er ebenfalls den Eltern, den Vormündern oder den Personen,

das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, notifiziert.» Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Wenn der Beschluss gegen einen Minderjährigen gefasst wird, der zum Zeitpunkt der Taten das Alter von vierzehn Jahren erreicht hat, wird

Berufung beim Jugendgericht eingelegt. » Art. 18 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes werden

Wörter «

Artikel 20

, 21, 22 oder 23 » durch

Wörter «

Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « im Stadion » und den Wörtern « begangenen Straftat »

Wörter « oder im Perimeter » eingefügt. Art. 20 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen Tat,

mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden, ausser wenn

se Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme

nendes sofortiges Stadionverbot zu verhängen.

ser Beschluss wird gegenstandslos, wenn er nicht binnen vierzehn Tagen von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestätigt wird. » 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen Straftat informiert

ser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme

nendes Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen, ausser wenn

se Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, unverzüglich den Prokurator des Königs.Der Prokurator des Königs kann in

sem Fall ein als Sicherheitsmassnahme

nendes Stadionverbot verhängen. » Art. 21 - In Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots » und den Wörtern « darf der Beamte »

Wörter « und der Einhaltung der Mindestbedingungen,

Ordneranwärter und

Ordner erfüllen müssen, » eingefügt. Art. 22 - In Titel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 45bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45bis - Der in Artikel 45 erwähnte Beamte kann den Behörden jedes Staates, mit dem Belgien zu

sem Zweck ein Abkommen geschlossen hat,

Angaben mitteilen,

zur Identifizierung der Personen notwendig sind, gegen

in Belgien eine Verwaltungssanktion, ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot oder ein als Sicherheitsmassnahme

nendes Stadionverbot verhängt worden ist oder bei denen sofort ein Geldbetrag eingezogen worden ist. Auch

Angaben in Bezug auf

Art und

Dauer der Sanktion und

Taten,

zu

ser Sanktion geführt haben, können mitgeteilt werden. Wenn das in Absatz 1 erwähnte Abkommen mit einem Staat geschlossen wird, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, muss

ses Abkommen dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet werden. » Art. 23 - In Artikel 25 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und 2 und Artikel 44 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 Absatz 1 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 1 ersetzt. In Artikel 27 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2 ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.