28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 25/03
Artikel 6
derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, 2.
Artikel 7
derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, 3.
Artikel 8Nr.3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, B.
in Deutsch oder Französisch: 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 2.
Artikel 8Nr.
2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden. Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen Erklärung. § 3 - Der Druck der Überschrift der Rubriken auf der Vorderseite des Ausweises erfolgt:
- was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, 2.was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch. Art. 5 - § 1 - Personalausweise werden erneuert:
- bei Ablauf des gesetzlichen Gültigkeitszeitraums, 2.wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom Betreffenden gewählten Sprache auszustellen,
- wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, 4.wenn der Ausweis beschädigt ist,
- wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, 6.wenn der Inhaber das Geschlecht ändert. § 2 -
Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls bei Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit oder Tod des Inhabers zurückgegeben werden. § 3 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. Art. 6 - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts oder dem nächstgelegenen Polizeibüro oder, wenn dies nicht möglich ist, dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom
- August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Helpdesk dies unverzüglich melden. Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung ausgestellt und gegebenenfalls wird der Polizei des Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der Personalausweis wird nach Untersuchung der Umstände, unter denen der Personalausweis verloren, gestohlen oder vernichtet wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso vorgegangen wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises. § 2 - Meldet der Inhaber der Gemeinde, der Polizei oder dem Helpdesk Verlust, Diebstahl oder Vernichtung seines Personalausweises, wird die elektronische Funktion des Personalausweises sofort ausgesetzt. Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden oder bei Vernichtung beantragt der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts einen neuen Personalausweis. Die Gemeindeverwaltung annulliert den verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Personalausweis, beantragt beim Zertifizierungsdiensteanbieter den Widerruf der elektronischen Funktion dieses Personalausweises und setzt das Verfahren zur Herstellung eines neuen Personalausweises in Gang. Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen nach der Meldung wiedergefunden, meldet der Inhaber dies der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts. Die Gemeindeverwaltung beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die elektronische Funktion dieses Personalausweises zu reaktivieren. § 3 - Wird der Ausweis wieder gefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss der wieder gefundene Ausweis der Gemeindeverwaltung zurückgegeben werden. Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise oder Bescheinigungen sein. Art. 7 - Das Helpdesk nimmt die Anrufe entweder direkt vom Inhaber oder von einer Gemeinde, der Polizei, dem Personalausweishersteller, dem Personalausweispersonalisator, dem Personalausweisinitialisator oder dem Zertifizierungsdiensteanbieter entgegen. Das Helpdesk ist jeden Tag rund um die Uhr besetzt. Nur der Inhaber kann Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises melden. Bei der Meldung wird überprüft, ob tatsächlich der Inhaber die Meldung vornimmt. Art. 8 - Das Anbringen von beziehungsweise das Abändern der Angaben auf dem Personalausweis, auf welche Weise auch immer, seitens des Inhabers oder nicht befugter Personen ist untersagt. Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE (Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass siehe Belgisches Staatsblatt vom
- März 2003, Ausgabe 4, S. 15939 ff.) Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL